211092 · Beschlussvorlage
Bildung eines gemeinsamen Kreiswahlausschusses für die Landtagswahlkreise 30 Bonn I und 31 Bonn II zur Durchführung der Landtagswahl am 15. Mai 2022
Kerndaten
- Nummer
- 211092
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 15.09.2021
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 211092 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Bildung eines gemeinsamen Kreiswahlausschusses für die Landtagswahlkreise 30 Bonn I und 31 Bonn II zur Durchführung der Landtagswahl am 15. Mai 2022 Beratungsfolge Rat 16.09.2021 Entscheidung Beschlussvorschlag Gemäß § 10 Landeswahlgesetz (LWahlG) in Verbindung mit § 3 der Landeswahlordnung (LWahlO) wird für die Vorbereitung und Durchführung der Landtagswahl am 15. Mai 2022 in den Wahlkreisen 30 (alt 29) Bonn I und 31 (alt 30) Bonn II ein gemeinsamer Kreiswahlausschuss gebildet. Folgende sechs Beisitzer*innen und deren persönliche Stellvertreter*innen werden in den gemeinsamen Wahlausschuss gewählt: Beisitzer*innen persönliche Stellvertreter*innen AM Charlotte Bander -Grüne- AM Kay Wilhelm Mähler -Grüne- Stv. Dr. Annette Standop - Grüne- Stv. Martin Heyer -Grüne- Stv. Georg Goetz -CDU- Stv. Sabine Kramer -CDU- Stv. Jürgen Wehlus -CDU- Stv. Feyza Yildiz -CDU- Stv. Alois Saß -SPD- Stv. Dr. Nico Janicke -SPD- Begründung Gemäß der Anlage zu § 13 Abs. 1 LWahlG besteht das Gebiet der Bundestadt Bonn für die Wahl zum Landtag Nordrhein-Westfalen am 15. Mai 2022 aus den neuen Wahlkreisen 30 - Bonn I und 31 - Bonn II. Der Wahlkreis 30 - Bonn I wird von folgenden Kommunalwahlbezirken abgegrenzt:Seite 1 von 2 Seite 2 01 - 08, 13, vom Kommunalwahlbezirk 14 die Stimmbezirke 141, 142, 144 sowie 31 - 37. Der Wahlkreis 31 - Bonn II wird von folgenden Kommunalwahlbezirken abgegrenzt: 09 - 12, vom Kommunalwahlbezirk 14 die Stimmbezirke 143, 145, 15, 16, 21 - 27 sowie 41 - 43. Aufgrund § 10 LWahlG können sowohl eine gemeinsame Kreiswahlleitung von der Bezirksregierung ernannt als auch ein gemeinsamer Kreiswahlausschuss vom Rat gewählt werden, wenn eine kreisfreie Stadt aus mehreren Wahlkreisen besteht. Die Bezirksregierung hat am 31. Mai 2021 für die Wahlkreise 30 und 31 Frau Oberbürgermeisterin Dörner zur Kreiswahlleiterin und Herrn Stadtdirektor Fuchs zum stellvertretenden Kreiswahlleiter ernannt. Damit kann auch ein gemeinsamer Kreiswahlausschuss für diese Wahlkreise gebildet werden. Der Kreiswahlausschuss hat folgende Aufgaben: Entscheidung über Einsprüche gegen Verfügungen der Kreiswahlleiterin im Mängelbeseitgungsverfahren Zulassung der Kreiswahlvorschläge Feststellung des jeweiligen Wahlergebnisses in den Wahlkreisen Gemäß § 10 Abs. 3 LWahlG besteht der Kreiswahlausschuss aus der Kreiswahlleiterin als Vorsitzende und sechs Beisitzer*innen. Für alle Beisitzer*innen soll jeweils eine persönliche stellvertretende Person gewählt werden. Neben Ratsmitgliedern können auch andere zum Rat wählbare sachkundige Bürger*innen zu Beisitzer*innen bestellt werden. Ihre Zahl darf jedoch die Zahl der Ratsmitglieder im Kreiswahlausschuss nicht erreichen (§ 10 Abs. 3 LWahlG in Verbindung mit § 58 Abs. 3 Gemeindeordnung Nordrhein- Westfalen - GO NRW). Haben sich die Ratsmitglieder zur Besetzung des Kreiswahlausschusses auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, ist der einstimmige Beschluss über die Annahme dieses Wahlvorschlages ausreichend. Kommt ein einheitlicher Beschluss nicht zustande, so richtet sich die Sitzverteilung nach § 50 Abs. 3 GO NRW; danach entfallen auf die Fraktionen von CDU und GRÜNE jeweils 2 Sitze und auf die Fraktion der SPD 1 Sitz. Über den 6 Sitz müsste per Losentscheid zwischen BBB und DIE LINKE entschieden werden. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 00:15 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de