211079 · Mitteilungsvorlage
Mitteilung über die weitere Verfahrensweise zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6325-1 „Kölnstraße / Otto-Hahn-Straße“ im Eckbereich der Kölnstraße / Otto-Hahn-Straße / für eine Einzelhandels- und Wohnbebauung im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Buschdorf
Kerndaten
- Nummer
- 211079
- Art
- Mitteilungsvorlage
- Veröffentlicht
- 05.08.2021
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda Kenntnisnahme
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Kenntnisnahme
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Kenntnisnahme
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Mitteilungsvorlage öffentlich 211079 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Mitteilung über die weitere Verfahrensweise zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6325-1 „Kölnstraße / Otto-Hahn-Straße“ im Eckbereich der Kölnstraße / Otto-Hahn-Straße / für eine Einzelhandels- und Wohnbebauung im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Buschdorf Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 24.08.2021 Kenntnisnahme Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 02.09.2021 Kenntnisnahme Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 26.08.2021 Kenntnisnahme Mitteilung: Die Verwaltung wurde am 03.05.2017 (vgl. DS 1710517EB7) mit der Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 6325-1 beauftragt. Dem Planungsziel, auf der im Übersichtsplan (siehe Anlage 1) bezeichneten Fläche im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Buschdorf im Eckbereich der Kölnstraße / Otto-Hahn-Straße eine Einzelhandels- und Wohnbebauung zu entwickeln, wurde zugestimmt. Darüber hinaus hat der Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz am 08.05.2019 weitere Maßgaben an ein noch auszuarbeitendes Konzept formuliert. (vgl. DS 1710517AA15) Nachfolgend sind der derzeitige Verfahrensstand und die weiteren Verfahrensschritte aufgeführt: Ergebnis des Einzelhandelsgutachtens Am 17.07.2018 wurde der Verwaltung von der Vorhabenträgerin ein Einzelhandelsgutachten, verfasst durch das Büro Stadt und Handel Beckmann und Föhrer Stadtplaner Part GmbH, vorgelegt, dessen Aussagekraft aufgrund zahlreicher methodischer und inhaltlicher Überarbeitungsanforderungen, unter anderem wegen der unzureichenden Berücksichtigung der Interessen der Stadt Bornheim, angezweifelt wurde. (vgl. DS 1710517NV9, siehe Anlage 2) Die Verwaltung beauftragte daraufhin ein zweites Gutachten, das am 23.03.2021 durch das Büro Junker+Kruse vorgelegt wurde. Dieses wies für die Vorhabenvariante Vollsortimenter der Firma Rewe (inkl. Bäckerei mit 40 m² Verkaufsfläche) mit max. 1.400m² die städtebauliche Verträglichkeit am Standort nach. Es sind keine negativen städtebaulichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche und Nahversorgungsstrukturen weder in Bonn noch inSeite 1 von 9 Seite 2 Bornheim-Hersel zu erwarten. Bei der Ansiedlung eines Drogeriemarktes sind jedoch deutliche negative städtebauliche Folgewirkungen in den Zentralen Versorgungsbereichen Auerberg Mitte, Dransdorf, Neu-Tannenbusch und in Bornheim-Hersel zu erwarten. Außerdem wird die zu erfüllende Nahversorgungsfunktion eines Drogeriemarktes an diesem Standort als unrealistisch bewertet. Geplante Nutzung Das Verfahren wird mit einer Nutzung gemäß dem vorgelegten Einzelhandelsgutachten, das einen Einzelhandelsvollsortimenter von max. 1.400 m² Verkaufsfläche als standortverträglich ausweist, fortgeführt. Der Gesamtkomplex wird circa 120-150 Mietwohnungen umfassen. Das Vorhaben fällt unter die Regularien des Bonner Baulandbeschlusses (DS-Nr. 1613742EB5, siehe auch 1811574EB5). Gemäß der zum Zeitpunkt des Zielbeschlusses geltenden Vorgaben des Bonner Baulandmodells sind anteilig 40% der BGF Wohnen im Rahmen des geförderten Wohnungsbaus umzusetzen. Die Einzelhandelsfläche wird erdgeschossig in die Wohnbebauung integriert und das Gebäude mit dem Vollsortimenter wird entlang der Kölnstraße angeordnet (siehe Abbildung 1). Der Einzelhandelskomplex erhält entlang der Otto-Hahn-Straße, der Kölnstraße und entlang der südlichen Kante eine blickdichte mindestens 1,40 m hohe begrünte Einfriedung (z.B. Hecken, Pergola). (vgl. DS 1710517AA15) Mobilität und Erschließung Die Erschließung der Parkplätze des REWE-Marktes ist gegenüber der Bestandszufahrt des Discounters (Penny) vorzusehen. Wie in DS 1710517AA15 entschieden sind für den ruhenden Verkehr maximal 68 Stellplätze ebenerdig auf wasserdurchlässigem Grund anzulegen. Der Anlieferverkehr wird von der Otto-Hahn-Straße über den Parkplatz geführt. Außerdem ist eine Freihaltefläche für eine potentiell zukünftig erforderliche Anbindung der benachbarten Entwicklungsfläche (ehemalige Deponie Schlesienstraße/Kölnstraße) zu berücksichtigen. Die Anbindung dieser Stichstraße soll in Verlängerung des Azaleenweges erfolgen (siehe Abbildung 1). Die Leistungsfähigkeit der Erschließung (Zufahrten zum Plangebiet) und der bestehenden Knotenpunkte ist durch ein Verkehrsgutachten durch den Vorhabenträger nachzuweisen. Abschließend ist für die geplanten Entwicklungen durch den Vorhabenträger ein Mobilitätskonzept zu erstellen, das die stadtpolitischen Ziele der Mobilitätswende und auch die entsprechenden Maßgaben der DS 1710517AA15 berücksichtigt.Seite 2 von 9 Seite 3 Abbildung 1 (auch als Anlage beigefügt) Umwelt, Natur und Klima Der Bebauungsplan wird im Vollverfahren mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung aufgestellt. Die Gesamtentwicklung soll die Klimafolgen berücksichtigen und entsprechende Maßnahmen zur Anpassung, wie zum Beispiel Regenwassermanagement und Fassadenbegrünungen, vorsehen. Stellplätze und Außenanlagen sollen ausreichend begrünt und die Nutzung von Solarenergie ermöglicht werden. Weitere Vorgehensweise Das Verfahren wird mit hoher Priorität versehen. (vgl. DS 1710517) Der Vorhabenträger wird ein städtebauliches Qualifizierungsverfahren mit externem Verfahrensmanagement und drei teilnehmenden Büros durchführen. (vgl. DS 1710517) Politische Vertreter*innen werden in das Verfahren mit einbezogen. Teil der Wettbewerbsauslobung ist die Erarbeitung von Hinweisen zur Regenwasserbewirtschaftung auf dem Grundstück, zu Maßnahmen zur Klimafolgenanpassung und zur Stärkung des Umweltverbunds im Rahmen eines Mobilitätskonzeptes. Das Ergebnis des Qualifizierungsverfahrens dient anschließend als Grundlage der weiterführenden Planungen im Rahmen der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Anlage/n 1 6325-1 Übersichtsplan_Kölnstr-Otto-Hahn-Str_2000 (öffentlich) 2 Abbildung 1 (öffentlich) 3 Zusammenfassung-Beurteilung des Einzelhandelsgutachtens (öffentlich)Seite 3 von 9 Übersichtsplan zum Bebauungsplan Nr. 6325-1 „Kölnstraße / Otto - Hahn - Straße“ Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Buschdorf Bundesstadt Bonn Amt 61-2 M. 1:2000Seite 4 von 9 Abbildung 1: ÜbersichtsplanSeite 5 von 9 1 Anlage „Zusammenfassung des Einzelhandelsgutachtens und Beurteilung seitens der Fach- verwaltung“ Unter anderem wurde die Verwaltung beauftragt, dass für die geplante Einzelhandelsnut- zung ein Gutachten einzuholen, um den Nachweis der Einzelhandelsverträglichkeit sowie die Beteiligung der Nachbargemeinden nach dem Regionalen Einzelhandels- und Zentrenkon- zept durchzuführen zu können (vgl. DS-Nr. 1710517EB7 / Ziffer 3). Das Büro Stadt und Handel Beckman und Föhrer Stadtplaner Part GmbH wurde aus diesem Anlass durch die terrana Bauprojekt GmbH beauftragt, eine Verträglichkeitsanalyse für die Ansiedlung eines REWE - Vollsortimenters mit einer Verkaufsfläche von 1600 m² und eines Drogeriefachmarktes mit einer Verkaufsfläche von 800 m² in Bonn Buschdorf zu erstellen. Der Gutachter kommt insgesamt zu dem Ergebnis, dass keine städtebaulich negativen Aus- wirkungen auf den Bestand und die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche und Nah- versorgungsstrukturen durch das Einzelhandelsvorhaben zu erwarten sind, wenn der Droge- riemarkt auf eine maximale Verkaufsfläche von 550 qm reduziert wird. Der Untersuchungsraum umfasst den Bonner Nordwesten mit den Statistischen Bezirken Buschdorf, Auerberg, Alt-Tannenbusch, Neu-Tannenbusch, Dransdorf den nördlichen Teil des Ellerviertels und die nördlich an die Stadt Bonn angrenzenden Stadtteile Hersel, Uedorf und Widdig der Stadt Bornheim. Das Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept (BEZK) stellt fünf zentrale Versorgungsbereiche, bestehend aus den drei D-Zentren Dransdorf, Alt- Tannenbusch, Auerberg am Nordfriedhof sowie den zwei C-Zentren Auerberger Mitte und Neu-Tannenbusch, innerhalb des Untersuchungsgebiets dar. Weiterhin wird mit dem Einzel- handelsstandort- und Zentrenkonzept der Stadt Bornheim das Nahversorgungszentrum Her- sel legitimiert. Der Vorhabenstandort selbst befindet sich nicht innerhalb eines Zentrums des BEZK, bei Realisierung des Vorhabens sollte entsprechend ein Zentrenumgriff in das BEZK aufgenommen werden. Insgesamt beschreibt der Gutachter die Angebots- und Nachfragesituation im Untersu- chungsgebiet für die Sortimente Nahrungs- und Genussmittel sowie Drogeriewaren als überwiegend flächendeckend. 13 der 19 strukturprägenden Märkte (Lebensmittel oder Drogerie) befinden sich innerhalb eines zentralen Versorgungsbereiches. Lediglich die Stadt- teile Uedorf und Widdig werden als fußläufig unterversorgt beschrieben. Bekräftigt wird die insgesamt gute Nahversorgung mit einer Einzelhandelszentralität von rund 104 für Nahrungs- und Genussmittel und rund 130 für Drogeriewaren. Die Einzelhan- delszentralität beschreibt das Verhältnis zwischen dem Umsatz und der potenziellen Kauf- kraft, ein Wert über 100 zeigt somit einen Kaufkraftgewinn aus umliegenden Gebieten. Insgesamt wird im Gutachten eine einzelhandelsrelevante Kaufkraft im Untersuchungsraum von rund 104,9 Mio. Euro für das Jahr 2017 berechnet. Weiterhin prognostiziert der Gutach- ter eine positive Kaufkraftentwicklung bis zur voraussichtlichen Fertigstellung des Vorha- bens:Seite 6 von 9 2 „Im Untersuchungsraum ist bis Ende 2022 – unter Berücksichtigung der zusätzlichen Wohn- bauentwicklungen im Ortsteil Bonn-Buschdorf – mit einem durchschnittlichen Anstieg der Nachfrage im Sortimentenbereich Nahrungs- und Genussmittel und im Sortiment Drogerie- waren um + rd. 7,8 % bzw. rd. 8,2 Mio. Euro auf rd. 113,1 Mio. Euro im Sortimentsbereich Nahrungs- und Genussmittel und rd. 1,1 Mio. Euro rd. 14,5 Mio. Euro im Sortiment Drogerie- waren zu rechnen.“ Für das Vorhaben selbst wird ein perspektivischer Jahresumsatz von 11,9 bis 12,6 Mio. Euro, aufgeteilt in 6,1 bis 6,4 Mio. Euro für den Vollsortimenter und 5,4 bis 5,7 Mio. Euro für den Drogeriemarkt (mit 800 qm Verkaufsfläche) sowie 0,4 Mio. Euro für einen Bäcker, geschätzt. In der Auswirkungsanalyse werden für das Sortiment Nahrungs- und Genussmittel Um- satzumverteilungen von 2 - 8 % herausgestellt. Die höchste Umsatzumverteilung von 8 % fällt dabei auf das C-Zentrum Auerberger Mitte. Weiterhin sieht der Gutachter den in 2022 generierten Umsatz durch direkt an das Einzelhandelsvorhaben angrenzende Neubaugebiete als nicht umverteilungsrelevant an. Daher reduziert sich die zu erwartende Umsatzumvertei- lung durch die zusätzlich entstehende Kaufkraft von ca. 540 neuen Einwohnern auf maximal 8 %. Inklusive der in 2022, unabhängig vom Einzelhandelsvorhaben, prognostizierte Kauf- kraft würde das Einzelhandelsvorhaben ca. 9,3 % aus der Auerberger Mitte abziehen. Zur Beurteilung der Umsatzumverteilung führt der Gutachter aus: „Die Anwendung einer fixen Umsatzumverteilungsgröße, wie etwa die in der Rechtsprechung wiederholt angeführte 10 %-Größenordnung, ist allerdings sowohl fachlich als auch gemäß der aktuellen Rechtssprechung allein nicht zielführend. Bei kleinräumiger Betrachtungsweise innerhalb der Siedlungs- und Zentrenstruktur kann die Schwelle möglicher negativer städte- baulicher Auswirkungen je nach städtebaulicher Ausgangslage bereits bei deutlich weniger als 10 % liegen (vgl. VG Arnsberg 4 K 572/04; OVG Berlin Brandenburg 3 D 7/03.NE).“ Insgesamt sind Umsatzumverteilungen für das Sortiment Nahrungs- und Genussmittel un- terhalb der 10 %-Größenordnung zu erwarten. Der Gutachter geht auch bei der Auerberger Mitte mit der höchsten Umsatzumverteilung davon aus, dass die Auswirkungen für das C- Zentrum verkraftbar sind, da die Umsatzumverteilung als gering bis moderat angesehen werden kann und der Standort durch positive Kopplungsvorteile, aufgrund der Einzelhandel- sausstattung insgesamt, als wettbewerbsfähig eingeschätzt wird. Alle weiteren Standorte werden von einer geringeren Umsatzumverteilung tangiert und verfügen ähnlich wie die Auerberger Mitte über einen guten Einzelhandelsbesatz, sodass auch für diese und kleinteili- ge Angebote außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen keine negativen Auswirkungen auf den Bestand sowie die Entwicklung durch den Sortimentsbereich Nahrungs- und Ge- nussmittel gesehen werden. Für das Sortiment Drogeriewaren ergibt die Wirkungsanalyse auch nach Reduzierung der Verkaufsfläche auf 550 qm wesentlich höhere Umsatzumverteilungen von 10 % für das D- Zentrum Dransdorf bis zu 22 % für sonstige Lagen. Die höchste Umsatzumverteilung wird hier aus sonstigen Lagen außerhalb von Zentren generiert, der im Bestand vorhandene Pen- ny gegenüber dem Vorhaben ist hier enthalten. Unter Einbeziehung der Kaufkraft der direkt an das Vorhaben angrenzenden geplanten Wohneinheiten sind Umsatzumverteilungen bis zu 24 % zu verzeichnen. Nicht betroffen sind die Zentren Alt-Tannenbusch und Auerberg amSeite 7 von 9 3 Nordfriedhof, da hier das Sortiment Drogeriewaren nicht verzeichnet ist. Die Einschätzung des Gutachters dazu lautet wie folgt: „Die prozentualen Umsatzumverteilungen für die ZVB Auerberger Mitte, Neu-Tannenbusch und Hersel beträgt nach der Verkaufsflächenreduktion zwischen 13 – 15 % im Bezug auf die prognostizierten Umsätze in 2022. Diese werden im jeweiligen ZVB weiterhin insbesondere die strukturprägenden Drogeriefachmärkte tangieren. Diese als noch moderat zu bewerten- den prozentualen Umsatzumverteilungen lassen sich im Hinblick auf die zu erwartenden positiven Kaufkraftentwicklungen im Untersuchungsraum relativieren.“ Abschließend argumentiert der Gutachter, dass städtebaulich negative Auswirkungen vor allem durch eine günstige Prognose hinsichtlich der Bevölkerungsentwicklung sowie der Kaufkraft auszuschließen sind und nicht durch die Stabilität der betroffenen Versorgungsla- gen. Weiterhin wird die jetzige Nahversorgungssituation im Untersuchungsgebiet als über- wiegend flächendeckend charakterisiert, sodass bereits im Bestand durch das Sortiment Drogeriewaren Kaufkraft aus umliegenden Gebieten abgezogen wird. Entsprechend der insgesamt positiven Entwicklung werden die Umsatzumverteilungen im Sortiment Drogerie vom Gutachter als verkraftbar eingeschätzt, sodass keine städtebaulich negativen Auswirkungen auf den Bestand und die Entwicklung zentraler Versorgungsberei- che und Nahversorgungsstrukturen im Untersuchungsraum zu erwarten sind. Beurteilung der gutachterlichen Aussagen aus Sicht der Fachverwaltung Dennoch bestehen aus Sicht der Fachverwaltung Bedenken, dass sich die Planung negativ auf die C-Zentren Neu-Tannenbusch und die Neue Auerberger Mitte sowie den Versor- gungsbereich in Bornheim Hersel auswirken kann. Wesentlich wird das Vorhaben in der Kombination aus dem Rewe mit dem Drogeriemarkt als übersetzt eingeschätzt, sodass der Standort insgesamt eine Magnetfunktion erlangt, die über die Nahversorgungsfunktion für den Stadtteil Buschdorf hinauswirkt. Das Verhältnis des Nahversorgungsangebotes gegenüber anderen Zentren wie dem C-Zentrum Auerberger Mitte mit derselben Verkaufsflächenausstattung und rund doppelt so vielen Einwohnern im statistischen Bezirk wird für ein perspektivisches D-Zentrum Buschdorf als zu umfangreich eingeschätzt. Zur Vermeidung von städtebaulich negativen Auswirkungen empfiehlt die Verwaltung daher eine Begrenzung der Gesamtverkaufsfläche auf 1.600 m². Um keine unerwarteten Auswirkungen durch das Einzelhandelsvorhaben zu generieren, sind im weiteren Bauleitplanverfahren zwingend die im Gutachten angesetzten Verkaufsflächen- größen auch für Kern- und Randsortimente zu beachten. So wären aus Sicht der Fachverwal- tung für den Vollsortimenter mit einer Gesamtverkaufsfläche von 1600 m² eine Verkaufsflä- che für Nahrungs- und Genussmittel von ca. 1300 m², ca. 140 m² für Drogeriewaren und ca. 160 m² für sonstige Sortimente anzusetzen. Städtebaulich negative Auswirkungen bei einer Verschiebung der Sortimente innerhalb der 1600 m² könnten andernfalls nicht ausgeschlos- sen werden.Seite 8 von 9 4 Die Beteiligung der Nachbargemeinde der Stadt Bornheim im Sinne des Regionalen Einzel- handels- und Zentrenkonzepts wird nach der Beschlussfassung weiter fortgeführt.Seite 9 von 9
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 23:18 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de