211058-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
CDU-Antrag: Grünzug Nord - Vereinbarung Bonn/Alfter
Kerndaten
- Nummer
- 211058-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 29.07.2021
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Kenntnisnahme
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 211058-01 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I CDU-Antrag: Grünzug Nord - Vereinbarung Bonn/Alfter Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 24.08.2021 Empfehlung Rat 16.09.2021 Entscheidung Stellungnahme der Verwaltung: Nach Auffassung der Verwaltung sollte die zwischen der Gemeinde Alfter und der Stadt Bonn im Jahr 2018 getroffene Regelung in bisherigen Umfang bestehen bleiben. Danach trifft der Stadtordnungsdienst der Stadt Bonn auf der Basis und unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 OBG NRW im Bedarfsfalle die notwendigen unaufschiebbaren Maßnahmen auf dem Gemeindegebiet Alfter, um im Sinne der anliegenden Bewohner des Stadtteils Tannenbusch die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu erhalten und sie insbesondere vor nächtlichen Ruhestörungen zu schützen. Hierfür sind folgende Gründe maßgeblich: Immer wieder erreichen die Verwaltung Beschwerden über die Zustände im Bereich des „Grünzugs Nord“, da diese Bereiche in unmittelbarer Nähe zur angrenzenden Wohnbebauung (auf Bonner Stadtgebiet) liegen. Diese Beschwerden richten sich in der Hauptsache gegen Lärm, illegale Müllablagerungen sowie gegen das Befahren des Bereiches mit Pkw. Neben den üblichen Problemen in Grünanlagen, wie lautes Feiern zu später Stunde, Vandalismus, Brandstellen durch nicht sachgemäßes Grillen bzw. Entsorgung von Glut sowie starker Vermüllung, Nichteinhaltung des Fütterungsverbotes von Tieren und Nicht-Anleinen von Hunden, ist die unrechtmäßige Nutzung von (Wirtschafts-)Wegen durch Privatpersonen hervorzuheben. Da sich die in Rede stehende Fläche des Grünzugs Bonn-Nord, auf dieSeite 1 von 2 Seite 2 sich die Beschwerden beziehen, zum größten Teil aber auf Flächen der Gemeinde Alfter befindet und somit eine örtliche Zuständigkeit der Ordnungsbehörde Bonn nicht gegeben ist, hat es mit Vertretern der Gemeinde Alfter im Jahr 2018 ein Abstimmungsgespräch gegeben, bei dem über Lösungsmöglichkeiten gesprochen wurde. Darin wurde vereinbart, dass der Stadtordnungsdienst der Stadt Bonn auf der Basis und unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 OBG NRW im Bedarfsfalle die notwendigen unaufschiebbaren Maßnahmen auf dem Gemeindegebiet Alfter trifft, um im Sinne der anliegenden Bewohner des Stadtteils Tannenbusch die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu erhalten und sie insbesondere vor nächtlichen Ruhestörungen zu schützen. Als notwendige unaufschiebbare Maßnahmen werden nächtliche Ruhestörungen in den Abendstunden angesehen, wenn die Gemeinde Alfter nicht oder nicht rechtzeitig handeln kann. Sofern Maßnahmen getroffen werden, wird die Gemeinde Alfter unterrichtet, um als sachlich und örtlich zuständige Ordnungsbehörde entsprechende Maßnahmen (z.B. Ordnungswidrigkeitenverfahren) einleiten zu können. Dies sieht die Verwaltung weiterhin als ausreichend an. Sie rät von einer weitergehenden Regelung ab. Eine weitergehende Option wäre ohnehin nur die generelle Übertragung der örtlichen Zuständigkeit für ordnungsbehördliche Kontrollen durch die Bezirksregierung Köln auf die Stadt Bonn (§ 4 Abs. 2 OBG NRW). Hierfür müssten zusätzliche Stellen eingerichtet werden, deren Anzahl (VZÄ) noch ermittelt werden müsste. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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