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211046 · Beschlussvorlage

Grundstück in Bonn-Mehlem, Etzelstraße - Errichtung einer Doppelgarage Az. 460221

Nummer
211046
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
08.06.2021
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 10.06.2021 Anhörung
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Beschlussvorlage
öffentlich
211046
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Grundstück in Bonn-Mehlem, Etzelstraße
- Errichtung einer Doppelgarage
Az. 460221
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 10.06.2021 Anhörung
Begründung der Dringlichkeit:
Da der Ausschuss erst wieder am 02.09.2021 tagt und die Bescheidung der
Bauvoranfrage aus Fristengründen nicht bis dahin zurückgestellt werden kann,
ist eine Dringlichkeit gegeben.
Nach § 64 Abs. 2 BauO NRW hat die Bauaufsichtsbehörde über den Bauantrag
innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Eingang des vollständigen
Antrags zu entscheiden, wenn das Vorhaben – wie hier – innerhalb des
Geltungsbereichs eines Bebauungsplanes liegt. Der Bauantrag ist am
18.02.2021 eingegangen, die letzte notwendige Stellungnahme ist am
19.04.2021 eingegangen. Nach abschließender Prüfung des Bauantrages
erfolgte die Anhörung des Bauherrn über die beabsichtigte Ablehnung des
Antrags. Aufgrund der hohen Anzahl an Anträgen, die bearbeitet werden
müssen, können Vorlagefristen für Ausschussvorlagen regelmäßig nicht
beachtet werden. Dies würde voraussetzen, dass andere Fälle liegen bleiben
müssten, um alle zur Bearbeitung anstehenden Vorlagen auf mögliche Fristen
zu prüfen. Bei einem Sitzungsintervall von etwa 4 Wochen, lässt sich eine
Vorlage in der Regel noch innerhalb der vom Gesetzgeber vorgegebenen
Entscheidungsfrist fertigen, nicht jedoch bei einem Sitzungsintervall von 3
Monaten.
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die Verwaltung
beabsichtigt, die Bauvoranfrage abzulehnen, weil das Vorhaben den
Festsetzungen des Bebauungsplanes im Sinne von § 30 BauGB widerspricht.
Begründung:
Der Bauherr beabsichtigt die Errichtung einer Doppelgarage.
Das Vorhaben liegt im Bereich des qualifizierten Bebauungsplanes Nr. 8413-
69, Oberaustraße und ist planungsrechtlich gemäß § 30 BaugesetzbuchSeite 1 von 3
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(BauGB) zu beurteilen.
Der Bebauungsplan setzt für den Bereich des angefragten Vorhabens eine
Grünfläche mit der Zweckbindung Kinderspielplatz fest.
Das geplante Vorhaben weicht von dieser Festsetzung ab, da sich die
Doppelgarage auf privaten Grundstücksflächen außerhalb für Stellplätze und
Garagen vorgesehener Bereiche und innerhalb einer als Kinderspielplatz
ausgewiesenen Grünfläche befindet.
Der Verkauf des ehemaligen städtischen Grundstücks ändert nichts an dieser
Gebietszuweisung.
Die planungsrechtlichen Festsetzungen im bestehenden Bebauungsplan
stehen dem Vorhaben entgegen und aus städtebaulicher Sicht wird kein Anlass
zu einer Befreiung gesehen, da es mit dem Grundzug der Planung kollidiert und
es auch zu großflächigen Versiegelungen führen würde.
Die Verwaltung kommt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass erhebliche
Bedenken gegen das angefragte Vorhaben erhoben werden und entsprechend
des oben dargestellten Sachverhaltes im Hinblick auf die Vorgaben des § 30
BauGB das Vorhaben als nicht zulässig eingestuft werden muss.
Aus den oben genannten Gründen beabsichtigt die Verwaltung, die
Bauvoranfrage abzulehnen.
Anlage/n
1 Plan Etzelstraße (öffentlich)Seite 2 von 3
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Datenstand: 02.11.2026, 20:42 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de