211046 · Beschlussvorlage
Grundstück in Bonn-Mehlem, Etzelstraße - Errichtung einer Doppelgarage Az. 460221
Kerndaten
- Nummer
- 211046
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 08.06.2021
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
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Beschlussvorlage öffentlich 211046 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Grundstück in Bonn-Mehlem, Etzelstraße - Errichtung einer Doppelgarage Az. 460221 Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 10.06.2021 Anhörung Begründung der Dringlichkeit: Da der Ausschuss erst wieder am 02.09.2021 tagt und die Bescheidung der Bauvoranfrage aus Fristengründen nicht bis dahin zurückgestellt werden kann, ist eine Dringlichkeit gegeben. Nach § 64 Abs. 2 BauO NRW hat die Bauaufsichtsbehörde über den Bauantrag innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags zu entscheiden, wenn das Vorhaben – wie hier – innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplanes liegt. Der Bauantrag ist am 18.02.2021 eingegangen, die letzte notwendige Stellungnahme ist am 19.04.2021 eingegangen. Nach abschließender Prüfung des Bauantrages erfolgte die Anhörung des Bauherrn über die beabsichtigte Ablehnung des Antrags. Aufgrund der hohen Anzahl an Anträgen, die bearbeitet werden müssen, können Vorlagefristen für Ausschussvorlagen regelmäßig nicht beachtet werden. Dies würde voraussetzen, dass andere Fälle liegen bleiben müssten, um alle zur Bearbeitung anstehenden Vorlagen auf mögliche Fristen zu prüfen. Bei einem Sitzungsintervall von etwa 4 Wochen, lässt sich eine Vorlage in der Regel noch innerhalb der vom Gesetzgeber vorgegebenen Entscheidungsfrist fertigen, nicht jedoch bei einem Sitzungsintervall von 3 Monaten. Beschlussvorschlag Der Ausschuss nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die Verwaltung beabsichtigt, die Bauvoranfrage abzulehnen, weil das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes im Sinne von § 30 BauGB widerspricht. Begründung: Der Bauherr beabsichtigt die Errichtung einer Doppelgarage. Das Vorhaben liegt im Bereich des qualifizierten Bebauungsplanes Nr. 8413- 69, Oberaustraße und ist planungsrechtlich gemäß § 30 BaugesetzbuchSeite 1 von 3 Seite 2 (BauGB) zu beurteilen. Der Bebauungsplan setzt für den Bereich des angefragten Vorhabens eine Grünfläche mit der Zweckbindung Kinderspielplatz fest. Das geplante Vorhaben weicht von dieser Festsetzung ab, da sich die Doppelgarage auf privaten Grundstücksflächen außerhalb für Stellplätze und Garagen vorgesehener Bereiche und innerhalb einer als Kinderspielplatz ausgewiesenen Grünfläche befindet. Der Verkauf des ehemaligen städtischen Grundstücks ändert nichts an dieser Gebietszuweisung. Die planungsrechtlichen Festsetzungen im bestehenden Bebauungsplan stehen dem Vorhaben entgegen und aus städtebaulicher Sicht wird kein Anlass zu einer Befreiung gesehen, da es mit dem Grundzug der Planung kollidiert und es auch zu großflächigen Versiegelungen führen würde. Die Verwaltung kommt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass erhebliche Bedenken gegen das angefragte Vorhaben erhoben werden und entsprechend des oben dargestellten Sachverhaltes im Hinblick auf die Vorgaben des § 30 BauGB das Vorhaben als nicht zulässig eingestuft werden muss. Aus den oben genannten Gründen beabsichtigt die Verwaltung, die Bauvoranfrage abzulehnen. Anlage/n 1 Plan Etzelstraße (öffentlich)Seite 2 von 3 Seite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 20:42 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de