211035-01 · Beschlussvorlage
Entsendung von Vertreter*innen in die Stiftungsorgane der Stiftung Ludwig van Beethoven der Sparkasse in Bonn
Kerndaten
- Nummer
- 211035-01
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 18.02.2025
- Letzte Änderung
- 02.11.2026
Orte
- Bonn Hauptort
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 211035-01 Die Oberbürgermeisterin Federführung: Geschäftsbereich OB-1: Dezernats- und Verwaltungssteue- rung Dezernat: Dez. OB Entsendung von Vertreter*innen in die Stiftungsorgane der Stiftung Ludwig van Beethoven der Sparkasse in Bonn Beratungsfolge Rat 20.03.2025 Entscheidung Beschlussvorschlag Der Rat der Bundesstadt Bonn benennt gegenüber dem Kuratorium der Stif- tung Ludwig van Beethoven der Sparkasse in Bonn nachfolgendes Mitglied für den Vorstand der Stiftung: Bisheriges Mitglied Neues Mitglied Christoph Jansen Begründung Herr Jansen ist aus der Stiftung Ludwig van Beethoven der Sparkasse in Bonn ausgeschieden. Der Stiftungsvorstand besteht aus insgesamt drei Personen: • einem Mitglied des Vorstandes der Sparkasse KölnBonn bzw. einem stellvertretenden Mitglied gem. § 18 Abs. 2 SpkG NRW oder einem vom Vorstand der Sparkasse KölnBonn bestimmten Vertreter • einem Vertreter/einer Vertreterin der Stadt Bonn, der/die von der Ober- bürgermeisterin der Stadt Bonn vorgeschlagen wird. • einem vom Rat der Stadt Bonn zu benennenden Ratsmitglied. Zur Benennung des vom Rat der Stadt Bonn zu benennenden Ratsmitglieds ist das Mehrheitswahlverfahren anzuwenden (§ 50 Abs. 2 GO NRW). Die Wahl erfolgt für die Wahlzeit des Rates der Bundesstadt Bonn, längstens jedoch für die Dauer der Zugehörigkeit zum Rat.Seite 1 von 4 Seite 2 Anlage/n 1 Anlage Anforderungen an die Aufsichtsratsmitgliedschaft (öffentlich)Seite 2 von 4 Anforderungen an die Aufsichtsratsmitgliedschaft Vor dem Hintergrund der ihm obliegenden Aufgaben unterliegt die Mitgliedschaft in einem Aufsichtsrat gewissen Anforderungen, unabhängig davon, ob die Tätigkeit bei einem privatwirtschaftlich tätigen oder einem öffentlichen Unternehmen ausgeübt wird. Mit Übernahme einer solchen Aufgabe sind daher von kommunalen Aufsichtsratsmitgliedern gewisse Voraussetzungen zu beachten. Dies hat der Landesgesetzgeber durch die Einführung des § 113 Abs. 6 GO NRW nunmehr klargestellt: Die Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde haben über die zur Wahrnehmung des Vertretungsamtes sowie die zur Beurteilung und Überwachung der Geschäfte, die das Unternehmen oder die Einrichtung betreibt, erforderliche betriebswirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde zu verfügen. Die Gemeinde soll den nach Satz 1 entsandten Personen die Gelegenheit geben, regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen, die der Wahrnehmung dieser Aufgaben dienlich sind. Die nach Satz 1 entsandten Personen haben sich regelmäßig zur Wahrnehmung dieser Aufgaben fortzubilden. Bei den persönlichen Anforderungen ist – neben allgemeinen Aspekten wie unbeschränkter Geschäftsfähigkeit oder genügend verfügbarer Zeit für eine gewissenhafte Mandatswahrnehmung – insbesondere die Unvereinbarkeitsregelung zwischen gleichzeitiger Geschäftsleitung und Unternehmensüberwachung zu nennen. Die zur Entsendung vorgesehenen Aufsichtsratsmitglieder müssen die persönlichen Anforderungen bereits zum Zeitpunkt der Entsendung erfüllen. Aus fachlicher Sicht muss jedes Aufsichtsratsmitglied unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung diejenigen Mindestkenntnisse und –fähigkeiten besitzen oder sich aneignen, die es braucht, um alle gewöhnlich anfallenden Geschäftsvorgänge des Unternehmens auch ohne fremde Hilfe verstehen und sachgerecht beurteilen zu können. Regelmäßig zählen hierzu allgemeine, wirtschaftliche, rechtliche und organisatorische Kenntnisse, insbesondere: - das Verstehen und die sachgerechte Beurteilung der Berichte der Geschäftsführung und der Prüfungsberichte des Abschlussprüfers, - Hinreichende Kenntnisse des Bilanzwesens, - Kenntnisse der relevanten Vorschriften (Gesetze, Satzung, Geschäftsordnung), - Beurteilungsfähigkeit der Ordnungsmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Rechtmäßigkeit von Führungsentscheidungen, - Verständnis der grundlegenden Zusammenhänge der Finanzierung eines Unternehmens sowie der Marktstellung des Unternehmens Damit einher geht auch, dass die Aufsichtsratsmitglieder mit den gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen, der Branchensituation und -entwicklung, der Organisation und Führungsstruktur des Unternehmens, seiner Geschäftsaktivitäten sowie der finanziellen Lage und Leistungskraft des Unternehmens vertraut sind bzw. sich vertraut machen.Seite 3 von 4 Auch die vom Stadtrat beschlossenen Public Corporate Governance der Bundesstadt Bonn (DS 1910714) sehen aus Gründen guter Unternehmensführung und zur Gewährleistung einer hinreichenden Unabhängigkeit nachfolgende Regelungen vor: - grundsätzliche Nichtangehörigkeit eines ehemaligen Mitglieds der Geschäftsführung zum Aufsichtsrat desselben Unternehmens, - Offenlegung etwaiger Interessenkonflikte, - Abgabe einer Erklärung über die Ausübung von Beratungsaufgaben oder Organfunktionen bei Wettbewerbern des Unternehmens. Schon bei der Auswahlentscheidung muss die betriebswirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde vorliegen. Ein formalisierter Sachkundenachweis ist hierfür nicht vorgeschrieben. Das Ratsbüro hat die Vorkenntnisse bei den Auswahlentscheidungen zu berücksichtigen. Über Schulungs- und Fortbildungsangebote können Ratsbüro und Beteiligungsmanagement informieren. Die zukünftigen Mandatsträger haben eine selbstkritische Analyse bzgl. ihrer Fähigkeiten durchzuführen und sind gehalten, entsprechende Schulungsangebote wahrzunehmen und sich weiterzubilden. Stand: Oktober 2023Seite 4 von 4
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 03:44 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de