210999-03 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Entwurf eines neuen Denkmalschutzgesetzes (DSchG NRW) , Landtags-Drs. 17/16518 vom 10.02.2022 BBB-Dringlichkeitsantrag zur Vorlage 210999-02
Kerndaten
- Nummer
- 210999-03 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 17.03.2022
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
- Sitzung des Unterausschusses Denkmalschutz Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 210999-03 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III 08.03.22 Entwurf eines neuen Denkmalschutzgesetzes (DSchG NRW) , Landtags-Drs. 17/16518 vom 10.02.2022 BBB-Dringlichkeitsantrag zur Vorlage 210999-02 Beratungsfolge Rat 17.03.2022 Kenntnisnahme Unterausschuss Denkmalschutz 28.04.2022 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Mit Beschluss vom 16.8.2021 forderte der Rat der Stadt Bonn die Verwaltung auf, eine kritische Stellungnahme zur geplanten Novelle des Denkmalschutzgesetzes einzubringen. Insbesondere wurde dabei auf die vom Gesetzgeber beabsichtigte Abkehr von der „Benehmensherstellung“ zwischen dem Fachamt (LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland, LVR-ADR) und der Unteren Denkmalbehörde (UDB) zugunsten einer Anhörung Bezug genommen. Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Rates lag der 2. Gesetzesentwurf zur Novellierung seit ca. einem halben Jahr vor, die vom Ministerium gesetzte Anhörungsfrist war abgelaufen und es war absehbar, dass es zu einer Entwurfsüberarbeitung kommen würde. Daher sah es die Verwaltung als sinnvoll an, ein Schreiben entsprechend dem Ratsbeschluss vom 16.08.2021 erst abzufassen, sobald der neue Entwurf vorläge. Die Verwaltung hat nicht damit gerechnet, dass seitens der Landesregierung nun die 3. Entwurfsfassung im Schnellverfahren ohne ausreichende Konsultationszeit durch den Landtag gebracht werden soll. Wesentliche Kritikpunkte zu der Gesetzesnovelle (2. Entwurf) waren zwischen den Mitgliedern des Städtetags Nordrhein-Westfalen, zu denen auch die Stadt Bonn gehört und in deren AG Denkmalschutz die UDB Bonn vertreten ist, bereits zuvor erörtert und in einer Stellungnahme des Städtetags vom 16.4.2021 an das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung (MHKBG) übermittelt worden. Die o.a. Veränderung der Benehmensregelung zu einem Anhörungsverfahren, die Baudenkmalpflege (nicht jedoch die Bodendenkmalpflege) betreffend, wurde darin allerdings ausdrücklich begrüßt, da dieses als ein „erster Schritt für mehr Selbstständigkeit der Unteren Denkmalbehörden“ und insofern als im kommunalen Interesse liegend gewertet wurde. Die UDB Bonn ist in der Baudenkmalpflege hinsichtlich der beruflichen Qualifikation ihrer Mitarbeiterinnen fachlich gut aufgestellt, steht mit dem LVR-Seite 1 von 2 Seite 2 ADR in engem inhaltlichem Austausch und greift gerne auf die weitergehende Expertise dort zurück. Die Umstellung von Benehmens- zu Anhörungspflicht bedeutet zunächst lediglich Folgendes: Die Herstellung des Benehmens bedingt ein ernsthaftes Bemühen im gegenseitigen Austausch um die fachlich richtige Lösung. Anhörung heißt, einen fachlich begründeten Entscheidungsvorschlag durch die UDB zu unterbreiten, zu dem das LVR-ADR dann Stellung nimmt. In beiden Verfahrensformen liegt die denkmalrechtliche Entscheidung letztendlich bei der UDB, die dabei auch zu einer von der Position des LVR-ADR abweichenden Einschätzung kommen kann, in beiden Verfahrensformen hat das LVR-ADR die Möglichkeit gegen diese Entscheidung vorzugehen, indem die Angelegenheit dem für Denkmalschutz zuständigen Landesministerium vorgelegt wird. Insofern würde die UDB Bonn auch in Zukunft den fachlichen Austausch suchen und gemeinschaftlich getragene Entscheidungen favorisieren. Auswirkungen auf die Beanspruchung personeller Kapazitäten hätte allerdings die Frage, ob auch für das Anhörungsverfahren künftig mit dem LVR-ADR eine Verwaltungsvereinbarung für einen abgegrenzten Kreis von Genehmigungsvorgängen getroffen werden kann, die es – wie bei der bisherigen „pauschalierten Benehmensherstellung“- ermöglicht, auf die fallweise Einbeziehung des LVR-ADR zu verzichten und damit die Zeiträume zwischen Antragstellung und Bescheidung zu verkürzen. Auch der nunmehr vorliegende 3. Entwurf der Gesetzesnovelle lässt diese Frage zunächst offen. Hierauf wird auch seitens des Städtetages NRW im Rahmen der Anhörung hingewiesen. Zudem stellt sich die Frage, wie künftig mit den als eigene neue Kategorie in die Denkmalliste einzuführenden Gartendenkmälern umgegangen werden kann, da hier wie auch in der Bodendenkmalpflege der UDB bisher kein eigenes Fachpersonal zur Verfügung steht. Aufgrund der Erläuterungen in Absatz 3 und 4 dieser Stellungnahme würde aus Sicht der Verwaltung eine inhaltliche Intervention keine faktische Veränderung des Verfahrens der Beteiligung des LVR-ADR in die Gesetzesnovelle einbringen. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 21:32 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de