210999-02 AA · Änderungsantrag
Entwurf eines Nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetzes (Denkmalschutzgesetz - DSchG NRW) Antrag zur Vorlage 210999
Kerndaten
- Nummer
- 210999-02 AA
- Art
- Änderungsantrag
- Veröffentlicht
- 23.06.2021
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
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Änderungsantrag öffentlich 210999-02 AA Antragsteller/in: Fraktion Bündnis 90 / DIE GRÜNEN Dr. Roswitha Sachsse-Schadt SPD-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Peter Kox DIE LINKE.-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Jürgen Repschläger Volt-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Niclas Rauch 23.06.21 Entwurf eines Nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetzes (Denkmalschutzgesetz - DSchG NRW) Antrag zur Vorlage 210999 Beratungsfolge Rat 24.06.2021 Entscheidung Inhalt des Änderungsantrags Grüne, SPD, Die Linke und Volt im Rat der Stadt Bonn fordern die Verwaltung auf, eine kritische Stellungnahme zur geplanten Novelle des Denkmalschutzgesetzes einzubringen. Die beabsichtigte Abkehr von der „Benehmensherstellung“ zwischen dem Denkmalpflegeamt (Denkmalfachamt beim LVR) und dem unteren Denkmalschutzamt kann einen erhöhten fachlichen Personalbedarf bei der Stadt Bonn zur Folge haben. Im Ergebnis droht eine Verletzung des Konnexitätsprinzips. Begründung Der Rat der Bundesstadt Bonn schätzt die von dem für Bonn zuständigen Denkmalfachamt, dem LVR-Amt für Denkmalpflege, bereitgestellte Expertise und Beratung in denkmalfachlichen Fragen außerordentlich und vertritt gemäß einer Evaluation mit Abschlussbericht vom 5. März 2018 (Prof. Oebbecke, Münster) die Auffassung, dass sich die bisherigen gesetzlichen Regelungen bewährt haben. Der Gesetzentwurf der Landesregierung NRW (Drucksache 17/3807) sieht u. a. im Verfahren der Behördenbeteiligung die Abkehr von der bisherigen „Benehmensregelung“ (§ 21 Abs. 4 DSchG) hin zur bloßen „Anhörung“ (§ 24 Abs. 2 Satz 1 DSchG-E) vor. Zudem gilt, dass nach § 23 Abs. 4 DSchG-E dieSeite 1 von 3 Seite 2 Eintragung von Denkmälern in die Denkmalliste „von Amts wegen“ zu erfolgen hat. Diese Regelung knüpft an § 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG an. Gem. § 22 Abs. 2 Zif. 1 DSchG-E erstatten die Denkmalfachämter u.a. Gutachten in allen Angelegenheiten des Denkmalschutzes und sind dabei gem. § 22 Abs. 3 an fachliche Weisungen nicht gebunden. Umgekehrt ist danach aber auch die untere Denkmalschutzbehörde nicht an das Vorbringen der Denkmalfachbehörde gebunden. Im Ergebnis dieser Regelungen würde die Stadt verpflichtet sein, in erhöhtem Maße eigene fachliche Kompetenzen im Bereich des Denkmalschutzes aufzubauen. Erfahrungen mit einer ähnlichen Verfahrensregelung aus Niedersachsen zeigen, dass die Fachämter bei bloßer Anhörungspflicht zu „armlosen Körpern“ werden, wie es das Niedersächsische OVG für das dortige Landesamt formulierte, das gleichfalls nur noch anzuhören ist (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 07.09.2015 - 1OB 107/15). Die bisherige „Benehmensregelung“ fordert dagegen ein gesteigertes und ernsthaftes Bemühen der Denkmalfachbehörde und der unteren Denkmalschutzbehörde bei der Stadt auf eine Einigung in der fachlichen und rechtlichen Beurteilung. Mit der Einführung der bloßen Anhörungspflicht bleibt künftig aber alle Verantwortung in Fragen des Denkmalschutzes bei der Kommune hängen. Die Stadt Bonn muss also eigenständig in der Lage sein, die fachlichen Fragen sorgfältig zu ermitteln, zu bewerten und das Verwaltungsverfahren entsprechend durchzuführen. Vor allem muss die Stadt in der Lage versetzt sein, ihre fachlich begründete Rechtsauffassung ggf. auch gegen Widerstände zu verteidigen, also im Zweifel auch vor Gericht. Das Denkmalfachamt ist dazu aufgrund der bloßen Anhörungspflicht weder befugt, noch muss sich ein Gericht daran gebunden sehen. Mit der beabsichtigten Gesetzesänderung sucht sich das Land ein Stück weit von seinen verfassungsrechtlichen Pflichten aus Art. 18 Abs. 2 LVerf NRW zu befreien und die Lasten des Denkmalschutzes auf die Kommunen zu übertragen. Die Kommunen müssten das Fachpersonal selbst einstellen oder ihr Personal fortbilden und Stundenbudgets anpassen. Die Untere Denkmalbehörde der StadtSeite 2 von 3 Seite 3 Bonn hat aber schon jetzt Mühen, die ihr bislang zugeteilten Aufgaben zu erfüllen. Diese Veränderung wirft Fragen nach der Konnexität auf. Im Gesetzentwurf heißt es „Kosten: Keine.“ Hier bestehen wie dargelegt sehr erhebliche Zweifel. Vielmehr könnte eine Mehrbelastung der Gemeinden ohne Kostenausgleich durch das Land gegen Art. 78 Abs. 3 Verf NRW (Konnexitätsprinzip) verstoßen. Art. 78 Abs. 3 Verf NRW enthält eine strikte Konnexitätsregelung, die zahlreiche Rechtsstreitigkeiten um die Finanzausstattung der Gemeinden in NRW zur Folge hatten. Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 06:08 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de