210999-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Entwurf eines Nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetzes (Denkmalschutzgesetz - DSchG NRW)
Kerndaten
- Nummer
- 210999-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 08.06.2021
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Hauptausschusses Kenntnisnahme
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 210999-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Entwurf eines Nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetzes (Denkmalschutzgesetz - DSchG NRW) Beratungsfolge Hauptausschuss 17.06.2021 Kenntnisnahme Rat 24.06.2021 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Bei Annahme des Antrags wird die Verwaltung die hierdurch zum Ausdruck kommende Auffassung des Rates dem Präsidenten des Landtages übermitteln. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen: Die Verwaltung schätzt die von dem für Bonn zuständigen Denkmalfachamt, dem LVR-Amt für Denkmalpflege, bereitgestellte Expertise und Beratung in denkmalfachlichen Fragen außerordentlich und wird unabhängig von der im Antrag kritisierten Absicht des Gesetzgebers zur Neufassung der formellen Beteiligungsregeln auch zukünftig insbesondere in komplexen Unterschutzstellungsverfahren oder bei der denkmalfachlichen Aufarbeitung neuerer bauhistorischer Zeitschichten auf diese angewiesen sein. Zudem gilt, dass nach § 23 Abs. 4 DSchG-E die Eintragung von Denkmälern in die Denkmalliste von Amts wegen zu erfolgen hat. Gem. § 22 Abs. 2 Zif. 1 DSchG-E erstatten die Denkmalfachämter u.a. Gutachten in allen Angelegenheiten des Denkmalschutzes und sind dabei gem. § 22 Abs. 3 an fachliche Weisungen nicht gebunden. Sofern in einem solchen Gutachten die Denkmaleigenschaft eines Objektes festgestellt wird, dürfte also in der Regel von Amts wegen eine Eintragung in die Denkmalliste vorzunehmen sein, ohne dass es einer förmlichen Antragstellung des Denkmalfachamtes bedürfte. Im Falle einer hiervon abweichenden Entscheidung einer Unteren Denkmalbehörde bleibt dem LVR-Amt nach wie vor die Möglichkeit der Einschaltung der Fachaufsicht bei der Bezirksregierung als Obere Denkmalbehörde bzw. der Anrufung der Obersten Denkmalbehörde auf der Ministeriumsebene. Anlage/n KeineSeite 1 von 1
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