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210999-01 DA · Dringlichkeitsantrag

Entwurf eines neuen Denkmalschutzgesetzes (DSchG NRW) , Landtags-Drs. 17/16518 vom 10.02.2022 BBB-Dringlichkeitsantrag zur Vorlage 210999-02

Nummer
210999-01 DA
Art
Dringlichkeitsantrag
Veröffentlicht
08.03.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Einreichung erledigt · 08.03.2022
  2. Terminierung erledigt
  3. Sitzung erledigt · zuletzt 28.04.2022

Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →

  1. Sitzung des Hauptausschusses 10.03.2022 Empfehlung
  2. Sitzung des Rates 17.03.2022 Entscheidung federführend
  3. Sitzung des Unterausschusses Denkmalschutz 28.04.2022 Empfehlung
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 70,1 KB Öffnen ↗

Übergeordnet

  1. 210999 Entwurf eines Nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetzes (Denkmalschutzgesetz - DSchG NRW)

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Dringlichkeitsantrag
öffentlich
210999-01 DA
Antragsteller/in:
BBB-Fraktion im Rat der Stadt Bonn
Johannes Schott
Bernhard Wimmer
08.03.22
Entwurf eines neuen Denkmalschutzgesetzes
(DSchG NRW) , Landtags-Drs. 17/16518 vom
10.02.2022
BBB-Dringlichkeitsantrag zur Vorlage 210999-02
Beratungsfolge
Unterausschuss Denkmalschutz 09.03.2022 Empfehlung
Hauptausschuss 10.03.2022 Empfehlung
Rat 17.03.2022 Entscheidung
Begründung der Dringlichkeit
Am 6. und 7. April sind die letzten Sitzungen des Landtags terminiert. Das
Gesetz soll in den wenigen verbleibenden Wochen der Legislaturperiode noch
durch das Parlament gepeitscht werden und zum 1. Juni 2022 in Kraft treten.
Inhalt des Dringlichkeitsantrags
1. Der Rat der Stadt Bonn spricht sich gegen die im auch im dritten Entwurf
eines neuen Denkmalschutzgesetzes enthaltene Abkehr von der
"Benehmenherstellung" zwischen dem Denkmalamt (Denkmalfachamt beim
LVR) und der Unteren Denkmalbehörde aus. Neben dem Verlust des
bestehenden Vier-Augen-Prinzips wird dies einen erhöhten fachlichen
Personalbedarf bei der Stadt Bonn zur Folge haben.
2. Er beauftragt die Oberbürgermeisterin, eine kritische Stellungnahme zum
vorliegenden Gesetzentwurf abzugeben.
3. Er bittet die Bonner Landtagsabgeordneten, sich bei den Beratungen im
Landtag und seinen Ausschüssen dem Votum des Rates anzuschließen.
Begründung
Es droht inhaltlich wie institutionell großer Schaden für den Denkmalschutz, vor
allem in der Baudenkmalpflege. So sollen die Fachämter, die bei den
Landschaftsverbänden Rheinland und Westfalen-Lippe angesiedelt sind, und
die die Unteren Denkmalschutzbehörden in den Kommunen beraten, künftig im
Verfahren nur noch ein Anhörungsrecht erhalten. Die UnterenSeite 1 von 2
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Denkmalbehörden müssen künftig kein Benehmen mehr mit den Fachämtern
herstellen, denen darüber hinaus das Recht genommen werden soll, ihrerseits
Eintragungen in die Denkmalliste zu beantragen. Die zu erwartenden
Konsequenzen für die Praxis sind gravierend: Künftig werden ausschließlich
weisungsgebundene Mitarbeiter der Kommunen darüber entscheiden, ob ein
Bau unter Schutz gestellt oder letztlich abgerissen beziehungsweise
tiefgreifend umgebaut werden darf. Die einzige Konzession des Ministeriums
an die Kritiker lautet, dass nicht angemessen ausgestattete Untere
Denkmalbehörden weiterhin ein Benehmen mit den Fachämtern herstellen
müssen. Darüber, welche Behörden nicht angemessen ausgestattet sind, soll
allein das Ministerium entscheiden.
Die bisherige „Benehmensregelung“ fordert ein gesteigertes und ernsthaftes
Bemühen der Denkmalfachbehörde und der unteren Denkmalschutzbehörde
bei der Stadt auf eine Einigung in der fachlichen und rechtlichen Beurteilung.
Mit der Einführung der bloßen Anhörungspflicht bleibt künftig aber alle
Verantwortung in Fragen des Denkmalschutzes bei der Kommune hängen. Die
Stadt Bonn muss also eigenständig in der Lage sein, die fachlichen Fragen
sorgfältig zu ermitteln, zu bewerten und das Verwaltungsverfahren
entsprechend durchzuführen. Vor allem muss die Stadt in die Lage versetzt
sein, ihre fachlich begründete Rechtsauffassung auch allein gegen
Widerstände zu verteidigen, im Zweifel auch vor Gericht.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 03.11.2026, 08:26 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de