210999-01 DA · Dringlichkeitsantrag
Entwurf eines neuen Denkmalschutzgesetzes (DSchG NRW) , Landtags-Drs. 17/16518 vom 10.02.2022 BBB-Dringlichkeitsantrag zur Vorlage 210999-02
Kerndaten
- Nummer
- 210999-01 DA
- Art
- Dringlichkeitsantrag
- Veröffentlicht
- 08.03.2022
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Stand im Verfahren i
- Einreichung
- Terminierung
- Sitzung
Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →
Beratungsfolge
- Sitzung des Hauptausschusses Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung des Unterausschusses Denkmalschutz Empfehlung
Dateien
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Dringlichkeitsantrag öffentlich 210999-01 DA Antragsteller/in: BBB-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Johannes Schott Bernhard Wimmer 08.03.22 Entwurf eines neuen Denkmalschutzgesetzes (DSchG NRW) , Landtags-Drs. 17/16518 vom 10.02.2022 BBB-Dringlichkeitsantrag zur Vorlage 210999-02 Beratungsfolge Unterausschuss Denkmalschutz 09.03.2022 Empfehlung Hauptausschuss 10.03.2022 Empfehlung Rat 17.03.2022 Entscheidung Begründung der Dringlichkeit Am 6. und 7. April sind die letzten Sitzungen des Landtags terminiert. Das Gesetz soll in den wenigen verbleibenden Wochen der Legislaturperiode noch durch das Parlament gepeitscht werden und zum 1. Juni 2022 in Kraft treten. Inhalt des Dringlichkeitsantrags 1. Der Rat der Stadt Bonn spricht sich gegen die im auch im dritten Entwurf eines neuen Denkmalschutzgesetzes enthaltene Abkehr von der "Benehmenherstellung" zwischen dem Denkmalamt (Denkmalfachamt beim LVR) und der Unteren Denkmalbehörde aus. Neben dem Verlust des bestehenden Vier-Augen-Prinzips wird dies einen erhöhten fachlichen Personalbedarf bei der Stadt Bonn zur Folge haben. 2. Er beauftragt die Oberbürgermeisterin, eine kritische Stellungnahme zum vorliegenden Gesetzentwurf abzugeben. 3. Er bittet die Bonner Landtagsabgeordneten, sich bei den Beratungen im Landtag und seinen Ausschüssen dem Votum des Rates anzuschließen. Begründung Es droht inhaltlich wie institutionell großer Schaden für den Denkmalschutz, vor allem in der Baudenkmalpflege. So sollen die Fachämter, die bei den Landschaftsverbänden Rheinland und Westfalen-Lippe angesiedelt sind, und die die Unteren Denkmalschutzbehörden in den Kommunen beraten, künftig im Verfahren nur noch ein Anhörungsrecht erhalten. Die UnterenSeite 1 von 2 Seite 2 Denkmalbehörden müssen künftig kein Benehmen mehr mit den Fachämtern herstellen, denen darüber hinaus das Recht genommen werden soll, ihrerseits Eintragungen in die Denkmalliste zu beantragen. Die zu erwartenden Konsequenzen für die Praxis sind gravierend: Künftig werden ausschließlich weisungsgebundene Mitarbeiter der Kommunen darüber entscheiden, ob ein Bau unter Schutz gestellt oder letztlich abgerissen beziehungsweise tiefgreifend umgebaut werden darf. Die einzige Konzession des Ministeriums an die Kritiker lautet, dass nicht angemessen ausgestattete Untere Denkmalbehörden weiterhin ein Benehmen mit den Fachämtern herstellen müssen. Darüber, welche Behörden nicht angemessen ausgestattet sind, soll allein das Ministerium entscheiden. Die bisherige „Benehmensregelung“ fordert ein gesteigertes und ernsthaftes Bemühen der Denkmalfachbehörde und der unteren Denkmalschutzbehörde bei der Stadt auf eine Einigung in der fachlichen und rechtlichen Beurteilung. Mit der Einführung der bloßen Anhörungspflicht bleibt künftig aber alle Verantwortung in Fragen des Denkmalschutzes bei der Kommune hängen. Die Stadt Bonn muss also eigenständig in der Lage sein, die fachlichen Fragen sorgfältig zu ermitteln, zu bewerten und das Verwaltungsverfahren entsprechend durchzuführen. Vor allem muss die Stadt in die Lage versetzt sein, ihre fachlich begründete Rechtsauffassung auch allein gegen Widerstände zu verteidigen, im Zweifel auch vor Gericht. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 08:26 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de