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210971-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Umgang mit Grabeland

Nummer
210971-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
09.06.2021
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 15.06.2021 Kenntnisnahme
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  1. 210971 Umgang mit Grabeland

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
210971-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
03 Amt für Wirtschaftsförderung
Dezernat:
Dez. OB
Umgang mit Grabeland
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 15.06.2021 Kenntnisnahme
Zu der Großen Anfrage nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
Wie lange gelten die Pachtverträge?
Die Nutzungsverträge über sogenanntes „Grabeland“ sind unbefristet, jedoch
muss sich die Bundesstadt Bonn eine kurzfristige Verfügbarkeit vorbehalten, so
dass vertraglich kurzfristige Kündigungsmöglichkeiten vereinbart werden.
Welche Auflagen sind mit der Pachtung verbunden?
Städtische Grundstücke, die als „Grabeland“ überlassen werden dienen nur
zum Anbau von Obst und Gemüse. Eine Nutzung als Freizeitgarten ist nicht
gestattet. Eine Überlassung an Dritte, insbesondere eine Unterverpachtung, ist
nicht gestattet.
Für Flächen, die im Landschaftsschutzgebiet oder Naturschutzgebiet liegen, ist
die Errichtung jeglicher Aufbauten (auch Stallungen und Unterstände)
unzulässig. Für Flächen außerhalb des Landschaftsschutzgebietes ist die
Errichtung eines Geräteschuppens bis zu 3 m2 und 6 m3 zulässig.
Gemäß dem Bundesnaturschutzgesetz dürfen Hecken, Gebüsche und
dergleichen in der Zeit vom 01.03.-30.09. nicht beschnitten werden; unberührt
bleiben schonende Form- und Pflegeschnitte.
Neben den vorstehend genannten Regelungen sind noch weitere besondere
Nutzungsvereinbarungen zu beachten:
Das Abbrennen von Pflanzenrückschnitten und ähnlichem Material ist
unzulässig. Ferner ist Tierhaltung nicht gestattet.
Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, auf den ihm überlassenen
Grundstücksflächen stehende Bäume zweimal jährlich, einmal im belaubten
und einmal im unbelaubten Zustand auf eigene Kosten einer fachmännischen
Sichtprüfung unterziehen zu lassen. Hierbei ist besonders auf Totholz,
Pilzbefall und die allgemeine Standsicherheit zu achten. Dabei festgestellte
Schäden sind auf eigene Kosten zeitnah zu beseitigen, der Bundesstadt Bonn
ist hierüber eine entsprechende Mitteilung zu machen.Seite 1 von 2
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Auf der Grundstücksfläche dürfen keine Bäume oder Sträucher ohne
schriftliche Zustimmung der Bundesstadt Bonn angepflanzt werden. Eventuell
vorhandene Bäume und Sträucher genießen Bestandsschutz. Es ist lediglich
gestattet, einjährige Feld- und Gartenpflanzen anzubauen. Der Einsatz von
Pestiziden ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Das Aufstellen von Werbetafeln, das Abstellen von Fahrzeugen oder anderen
Gegenständen aller Art, die mit der Nutzung und Bewirtschaftung der
Grundstücksfläche nicht im Zusammenhang stehen, ist nicht gestattet.
Wird die Erfüllung der Auflagen kontrolliert? Wenn ja, wie oft?
Die Außendienststelle in der Abteilung Liegenschaften Miet- und
Pachtangelegenheiten zur Verkehrssicherung auf Grundstücken des
allgemeinen Liegenschaftsvermögens ist erst seit 2 Jahren wiederbesetzt und
deckt aktuell das gesamt Bonner Stadtgebiet ab; eine weitere Stelle ist derzeit
noch vakant.
Was passiert bei Verstößen gegen Auflagen?
Bei Verstößen werden die Pächter angeschrieben, die Flächen auf das im
Vertrag festgelegte Maß zurückzuführen.
Bei Nichtbeachtung der vertraglich festgelegten Regelungen werden die
Flächen nach erfolgter Mahnung gekündigt und im Bedarfsfall nach
Räumungsklage geräumt, um so die Fläche wieder in einen vertragsgemäßen
Zustand zu versetzen.
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 01:23 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de