210971-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Umgang mit Grabeland
Kerndaten
- Nummer
- 210971-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 09.06.2021
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Kenntnisnahme
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
Verwandte Vorlagen
Übergeordnet
Volltext
Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.
Text anzeigen (3.359 Zeichen)
Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 210971-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 03 Amt für Wirtschaftsförderung Dezernat: Dez. OB Umgang mit Grabeland Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 15.06.2021 Kenntnisnahme Zu der Großen Anfrage nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung: Wie lange gelten die Pachtverträge? Die Nutzungsverträge über sogenanntes „Grabeland“ sind unbefristet, jedoch muss sich die Bundesstadt Bonn eine kurzfristige Verfügbarkeit vorbehalten, so dass vertraglich kurzfristige Kündigungsmöglichkeiten vereinbart werden. Welche Auflagen sind mit der Pachtung verbunden? Städtische Grundstücke, die als „Grabeland“ überlassen werden dienen nur zum Anbau von Obst und Gemüse. Eine Nutzung als Freizeitgarten ist nicht gestattet. Eine Überlassung an Dritte, insbesondere eine Unterverpachtung, ist nicht gestattet. Für Flächen, die im Landschaftsschutzgebiet oder Naturschutzgebiet liegen, ist die Errichtung jeglicher Aufbauten (auch Stallungen und Unterstände) unzulässig. Für Flächen außerhalb des Landschaftsschutzgebietes ist die Errichtung eines Geräteschuppens bis zu 3 m2 und 6 m3 zulässig. Gemäß dem Bundesnaturschutzgesetz dürfen Hecken, Gebüsche und dergleichen in der Zeit vom 01.03.-30.09. nicht beschnitten werden; unberührt bleiben schonende Form- und Pflegeschnitte. Neben den vorstehend genannten Regelungen sind noch weitere besondere Nutzungsvereinbarungen zu beachten: Das Abbrennen von Pflanzenrückschnitten und ähnlichem Material ist unzulässig. Ferner ist Tierhaltung nicht gestattet. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, auf den ihm überlassenen Grundstücksflächen stehende Bäume zweimal jährlich, einmal im belaubten und einmal im unbelaubten Zustand auf eigene Kosten einer fachmännischen Sichtprüfung unterziehen zu lassen. Hierbei ist besonders auf Totholz, Pilzbefall und die allgemeine Standsicherheit zu achten. Dabei festgestellte Schäden sind auf eigene Kosten zeitnah zu beseitigen, der Bundesstadt Bonn ist hierüber eine entsprechende Mitteilung zu machen.Seite 1 von 2 Seite 2 Auf der Grundstücksfläche dürfen keine Bäume oder Sträucher ohne schriftliche Zustimmung der Bundesstadt Bonn angepflanzt werden. Eventuell vorhandene Bäume und Sträucher genießen Bestandsschutz. Es ist lediglich gestattet, einjährige Feld- und Gartenpflanzen anzubauen. Der Einsatz von Pestiziden ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Aufstellen von Werbetafeln, das Abstellen von Fahrzeugen oder anderen Gegenständen aller Art, die mit der Nutzung und Bewirtschaftung der Grundstücksfläche nicht im Zusammenhang stehen, ist nicht gestattet. Wird die Erfüllung der Auflagen kontrolliert? Wenn ja, wie oft? Die Außendienststelle in der Abteilung Liegenschaften Miet- und Pachtangelegenheiten zur Verkehrssicherung auf Grundstücken des allgemeinen Liegenschaftsvermögens ist erst seit 2 Jahren wiederbesetzt und deckt aktuell das gesamt Bonner Stadtgebiet ab; eine weitere Stelle ist derzeit noch vakant. Was passiert bei Verstößen gegen Auflagen? Bei Verstößen werden die Pächter angeschrieben, die Flächen auf das im Vertrag festgelegte Maß zurückzuführen. Bei Nichtbeachtung der vertraglich festgelegten Regelungen werden die Flächen nach erfolgter Mahnung gekündigt und im Bedarfsfall nach Räumungsklage geräumt, um so die Fläche wieder in einen vertragsgemäßen Zustand zu versetzen. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 01:23 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de