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210964-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Beleuchtung auf dem Rheindamm zwischen Caesardenkmal und Nordbrücke

Nummer
210964-02 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
05.11.2021
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Beuel 08.12.2021 Kenntnisnahme
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  1. 210964 Beleuchtung auf dem Rheindamm zwischen Caesardenkmal und Nordbrücke

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
210964-02 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
66 Tiefbauamt
Dezernat:
Dez. III
Beleuchtung auf dem Rheindamm zwischen
Caesardenkmal und Nordbrücke
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Beuel 08.12.2021 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Die Bezirksvertretung Beuel hat den Antrag in ihrer Sitzung am 25.08.2021 mit
folgender Maßgabe vertagt:
Die Verwaltung wird beauftragt:
1. Die grundsätzliche Möglichkeit der Beleuchtung durch die untere
Naturschutzbehörde prüfen zu lassen.
2. Eine Zählung/Frequenzermittlung der Läufer*innen durchzuführen.
3. Die Möglichkeiten der Beleuchtung darzustellen.
Hierzu teilt die Verwaltung Folgendes mit:
Zu 1. und 3.
Das Ergebnis der Prüfung – Naturschutzfachliche Stellungnahme – der Unteren
Naturschutzbehörde ist als Anlage beigefügt.
Demnach kann eine Genehmigung für das Anliegen nicht in Aussicht gestellt
werden.
Zu 2.
Für eine Zählung/Frequenzermittlung der Läufer*innen steht kein Personal zur
Verfügung. Vor dem Hintergrund des Prüfergebnisses der Unteren
Naturschutzbehörde wurde sie daher zurückgestellt.
Anlage/n
1 67-6 UNB Naturschutzfachliche Stellungnahme (öffentlich)Seite 1 von 4
Amt 67-6
Untere Naturschutzbehörde
Vorhaben DS 210964 Beleuchtung Rheindamm (analog zu DS 210743)
Beleuchtung auf dem Rheindamm zwischen Caesardenkmal und
Nordbrücke
Lage Bonn, OT Beuel
N A T U R S C H U T Z F A C H L I C H E S T E L L U N G N A H M E
Im Rahmen eines Bürgerantrags beantragte der Lauftreff Bonn e.V. die Installation von
Beleuchtung entlang der Rheinuferpromenade im Bereich der sog. „Drei-Brücken-Runde“ in
Bonn. Damit die beliebte Trainingsstrecke auch nach Einbruch der Dunkelheit zur Verfügung
steht, wurde eine Nachverdichtung des derzeit unbeleuchteten Abschnittes zwischen
Friedrich-Ebert-Brücke und des „Römer-Denkmals“ auf Höhe der Arnoldstraße in
Schwarzrheindorf beantragt.
Natur und Landschaft
Der Bereich für die gewünschte Beleuchtung befindet sich im Geltungsbereich der
Landschaftsschutzverordnung Rheinufer und dem Landschaftsplan Siegmündung. Die
Strecke grenzt im Bereich der Friedrich-Ebert-Brücke unmittelbar an zwei Natura-2000
Gebiete, die Teil des europaweiten Schutzgebietsnetzwerkes mit höchster Schutzkategorie
sind. Projekte in unmittelbarer Nähe zu diesen Gebieten sind vor ihrer Zulassung oder
Durchführung grundsätzlich auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen des Natura 2000-
Gebietes zu überprüfen (§ 34 Abs. 2 BNatSchG).
Der Wegeabschnitt für die gewünschte Beleuchtung grenzt unmittelbar an ein
Naturschutzgebiet an und liegt innerhalb eines Landschaftsschutzgebietes. Gemäß der LSVO
und dem Landschaftsplan sind sämtliche Handlungen verboten, die dem besonderen
Charakter oder Schutzzweck des Schutzgebietes zuwiderlaufen. Verboten sind insbesondere
bauliche Anlagen und das Verlegen ober- und unterirdischer Leitungen.
Die Errichtung von Beleuchtungsanlagen stellt einen Eingriff in Natur und Landschaft gem.
§30 LNatSchG NRW zu §14 BNatSchG dar. Es gilt der allgemeine Schutz von Natur und
Landschaft (§13 ff BNatSchG). Eine Errichtung von Beleuchtungsanlagen ist somit nur mit
landschaftsrechtlicher Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde möglich.
Artenschutz
Bei der Errichtung baulicher Anlagen in Schutzgebieten, so auch bei der Installation von
Beleuchtungsanlagen, sind grundsätzlich die Belange des Artenschutzes zu berücksichtigen.
Im Rahmen einer Artenschutzprüfung (ASP) wird dabei ein naturschutzrechtlich fest
umrissenes Artenspektrum einem besonderen Prüfverfahren unterzogen. Die Notwendigkeit
zur Durchführung einer ASP ergibt sich aus den Bestimmungen des
Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG).
In dem Zusammenhang sind für die europäisch geschützten Arten die in § 44 Abs.1 BNatSchG
formulierten Zugriffsverbote zu beachten. Demnach ist es u.a. verboten, Tiere dieser Arten zu
verletzen oder zu töten, sie erheblich während ihrer Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-,
Überwinterungs- und Wanderungszeiten zu stören oder ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten
zu beschädigen oder zu zerstören.Seite 2 von 4
Amt 67-6 Untere Naturschutzbehörde - Naturschutzfachliche Stellungnahme
DS 210964 (Beleuchtung auf dem Rheindamm zwischen Caesardenkmal und Nordbrücke) 2
Neben allgemeinen Auswirkungen auf das Gleichgewicht von Ökosystemen (z.B.
Umverteilung der Insekten-Biomasse / „Staubsauger-Effekt“, Skyglow, Auswirkungen auf die
Chronobiologie von Singvögeln) ist daher bei der Installation von Außenbeleuchtungsanlagen
ein besonderes Augenmerk auf streng geschützte Arten wie bspw. Fledermäuse, Zugvögel
oder ziehende Fischarten zu legen. Durch künstliche Beleuchtung kann zum Beispiel eine
Abweichung von Zugrouten ausgelöst werden, sodass die Tiere desorientiert werden und
wertvolle Ressourcen auf Ihrer Route verlieren oder gar verenden. Insbesondere Uferbereiche
von Gewässern stellen hier besonders sensible Lebensräume dar, die vor Beleuchtung zu
schützen sind.
Bei der Installation von Beleuchtungen ist grundsätzlich der Schutz aquatischer Lebensräume
zu berücksichtigen. Gem. des BfN-Skripts 543 „Leitfaden zur Neugestaltung und Umrüstung
von Außenbeleuchtungsanlagen“ (2019) sind insbesondere Gewässer vor Lichtimmissionen
geschützt werden. Dies gilt insbesondere auch für den Rhein, der als Zug- und Wanderkorridor
vieler Arten von herausragender Bedeutung ist. Durch die exponierte Lage des Rheindamms
wäre bei einer Beleuchtung von einer erheblich erhöhten Lichtverschmutzung dieser sensiblen
Lebensräume auszugehen.
Artenschutzprüfungen, die kürzlich im Rahmen von anderen Vorhaben in der links- und
rechtsrheinischen Rheinaue durchgeführt wurden, kamen hinsichtlich der Installation von
Leuchten zu folgenden Ergebnissen:
Durch eine Beleuchtung würden vor allem in den weniger gestörten Bereichen der Rheinaue
(Randbereich, Rheinufer) Fortpflanzungs- und Ruhestätten verloren gehen. Auch wenn
mehrheitlich häufige Brutvogelarten betroffen sind, kann sich auch deren Population
verringern (Stress, Konkurrenzdruck, erhöhter Verlust von Gelegen durch ungünstige Lage).
Im innerstädtischen Bereich und den Randlagen gehen zunehmend Grünflächen durch
Nachverdichtung und Neubebauung verloren. Dadurch sinkt der Anteil an Bruträumen auch
für häufige Siedlungsarten erheblich. Die Funktion der verbleibenden Parkanlangen und vor
allem dunkler Waldbereiche ist daher zunehmend von Bedeutung für den Erhalt der
Populationen. Ein Ausweichen auf ökologisch gleichwertige Habitate ist mittel- bis langfristig
nicht mehr möglich. Es ist bei den wenigen verblieben geeigneten Habitaten ohnehin davon
auszugehen, dass diese schon besetzt sind und weiteren Zuzug nicht aufnehmen können. Es
ist daher fraglich, inwieweit die Sonderregelung des § 44 (5) BNatSchG noch greifen kann.
Die Funktion des Rheinauenparks als Fortpflanzungs- und Ruhestätte ist daher langfristig zu
sichern.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Beleuchtung der Radschnellroute in der
linksrheinischen Rheinaue zu einem Verstoß gegen § 44 (1) 3 BNatSchG bei Brutvogelarten
führt.
Eine Beleuchtung der Wege kumuliert sich insbesondere für die Langohr-Fledermausarten
(streng geschützt nach Anhang IV der FFH-Richtlinie) zu mehreren negativen Effekten. Eine
Beleuchtung der Radschnellroutenabschnitte wirkt für die sehr lichtscheuen Arten unmittelbar
wie eine Barriere zwischen Quartieren und Jagdgebieten sowie zwischen verschiedenen
Teiljagdgebieten (Flugstraßen werden aufgegeben, Jagdgebiete nicht mehr angeflogen,
Teiljagdgebieten können nicht mehr genutzt werden). Beleuchtung hat z.B. unmittelbare
Auswirkungen auf die Jagdgebiete entlang der Wege, wodurch sich die tatsächlich von den
Langohren nutzbare Fläche verkleinert. Durch den mittel- und langfristig negativen Effekt von
Beleuchtung auf die Beuteinsekten der Langohren verringert sich zudem das
Nahrungsangebot in den verbleibenden Jagdräumen, sodass der Konkurrenzdruck auf die
verbleibenden Ressourcen stetig zunimmt. Langfristig sind während der Aktivitätszeit nicht
mehr ausreichend Beuteinsekten vorhanden, um die Population zu tragen.
Bei den beiden Langohr-Arten wäre eine Störung der Nutzung des gesamten Lebensraum-
Komplexes Winterquartier- Sommerquartier/Wochenstube – Jagdgebiete zu erwarten. Es wird
angenommen, dass sich Beeinträchtigungen bereits kurzfristig negativ auf denSeite 3 von 4
Amt 67-6 Untere Naturschutzbehörde - Naturschutzfachliche Stellungnahme
DS 210964 (Beleuchtung auf dem Rheindamm zwischen Caesardenkmal und Nordbrücke) 3
Erhaltungszustand des Grauen Langohres auswirken. Da die Art vom Aussterben bedroht ist,
führt selbst der Verlust von wenigen Individuen zu einer Verschlechterung. Langfristig besteht
sogar die Gefahr, dass die Population den Lebensraum und/oder ihre Quartiere dort aufgibt.
Darüber hinaus würde sich eine Beleuchtung auch auf die Verteilung der anderen
Fledermausarten im Eingriffsbereich auswirken.
Die durch eine Beleuchtung in der Rheinaue verursachten negativen Effekte führen für die
Fledermausarten der Langohren, zu einem Verstoß gegen § 44 (1) 2 BNatSchG: erhebliche
Störung, durch die sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert.
➢ Eine Beleuchtung von Wegen entlang des Rheinufers würde zu einem Konflikt mit
allen der drei Verbotstatbestände des § 44 Absatz 1 Nummer 1- 3 BNatSchG führen.
Als einzige wirksame Vermeidungsmaßnahme wird daher der Verzicht auf
Beleuchtung als notwendig erachtet.
Die Untere Naturschutzbehörde bewertet den Antrag aus Sicht des Arten- und
Naturschutzes als sehr kritisch und kann eine Genehmigung für das Anliegen nicht in
Aussicht stellen.Seite 4 von 4

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Datenstand: 02.11.2026, 23:50 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de