210964-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Beleuchtung auf dem Rheindamm zwischen Caesardenkmal und Nordbrücke
Kerndaten
- Nummer
- 210964-02 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 05.11.2021
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Beuel Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 210964-02 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 66 Tiefbauamt Dezernat: Dez. III Beleuchtung auf dem Rheindamm zwischen Caesardenkmal und Nordbrücke Beratungsfolge Bezirksvertretung Beuel 08.12.2021 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Die Bezirksvertretung Beuel hat den Antrag in ihrer Sitzung am 25.08.2021 mit folgender Maßgabe vertagt: Die Verwaltung wird beauftragt: 1. Die grundsätzliche Möglichkeit der Beleuchtung durch die untere Naturschutzbehörde prüfen zu lassen. 2. Eine Zählung/Frequenzermittlung der Läufer*innen durchzuführen. 3. Die Möglichkeiten der Beleuchtung darzustellen. Hierzu teilt die Verwaltung Folgendes mit: Zu 1. und 3. Das Ergebnis der Prüfung – Naturschutzfachliche Stellungnahme – der Unteren Naturschutzbehörde ist als Anlage beigefügt. Demnach kann eine Genehmigung für das Anliegen nicht in Aussicht gestellt werden. Zu 2. Für eine Zählung/Frequenzermittlung der Läufer*innen steht kein Personal zur Verfügung. Vor dem Hintergrund des Prüfergebnisses der Unteren Naturschutzbehörde wurde sie daher zurückgestellt. Anlage/n 1 67-6 UNB Naturschutzfachliche Stellungnahme (öffentlich)Seite 1 von 4 Amt 67-6 Untere Naturschutzbehörde Vorhaben DS 210964 Beleuchtung Rheindamm (analog zu DS 210743) Beleuchtung auf dem Rheindamm zwischen Caesardenkmal und Nordbrücke Lage Bonn, OT Beuel N A T U R S C H U T Z F A C H L I C H E S T E L L U N G N A H M E Im Rahmen eines Bürgerantrags beantragte der Lauftreff Bonn e.V. die Installation von Beleuchtung entlang der Rheinuferpromenade im Bereich der sog. „Drei-Brücken-Runde“ in Bonn. Damit die beliebte Trainingsstrecke auch nach Einbruch der Dunkelheit zur Verfügung steht, wurde eine Nachverdichtung des derzeit unbeleuchteten Abschnittes zwischen Friedrich-Ebert-Brücke und des „Römer-Denkmals“ auf Höhe der Arnoldstraße in Schwarzrheindorf beantragt. Natur und Landschaft Der Bereich für die gewünschte Beleuchtung befindet sich im Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung Rheinufer und dem Landschaftsplan Siegmündung. Die Strecke grenzt im Bereich der Friedrich-Ebert-Brücke unmittelbar an zwei Natura-2000 Gebiete, die Teil des europaweiten Schutzgebietsnetzwerkes mit höchster Schutzkategorie sind. Projekte in unmittelbarer Nähe zu diesen Gebieten sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung grundsätzlich auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen des Natura 2000- Gebietes zu überprüfen (§ 34 Abs. 2 BNatSchG). Der Wegeabschnitt für die gewünschte Beleuchtung grenzt unmittelbar an ein Naturschutzgebiet an und liegt innerhalb eines Landschaftsschutzgebietes. Gemäß der LSVO und dem Landschaftsplan sind sämtliche Handlungen verboten, die dem besonderen Charakter oder Schutzzweck des Schutzgebietes zuwiderlaufen. Verboten sind insbesondere bauliche Anlagen und das Verlegen ober- und unterirdischer Leitungen. Die Errichtung von Beleuchtungsanlagen stellt einen Eingriff in Natur und Landschaft gem. §30 LNatSchG NRW zu §14 BNatSchG dar. Es gilt der allgemeine Schutz von Natur und Landschaft (§13 ff BNatSchG). Eine Errichtung von Beleuchtungsanlagen ist somit nur mit landschaftsrechtlicher Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde möglich. Artenschutz Bei der Errichtung baulicher Anlagen in Schutzgebieten, so auch bei der Installation von Beleuchtungsanlagen, sind grundsätzlich die Belange des Artenschutzes zu berücksichtigen. Im Rahmen einer Artenschutzprüfung (ASP) wird dabei ein naturschutzrechtlich fest umrissenes Artenspektrum einem besonderen Prüfverfahren unterzogen. Die Notwendigkeit zur Durchführung einer ASP ergibt sich aus den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). In dem Zusammenhang sind für die europäisch geschützten Arten die in § 44 Abs.1 BNatSchG formulierten Zugriffsverbote zu beachten. Demnach ist es u.a. verboten, Tiere dieser Arten zu verletzen oder zu töten, sie erheblich während ihrer Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten zu stören oder ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören.Seite 2 von 4 Amt 67-6 Untere Naturschutzbehörde - Naturschutzfachliche Stellungnahme DS 210964 (Beleuchtung auf dem Rheindamm zwischen Caesardenkmal und Nordbrücke) 2 Neben allgemeinen Auswirkungen auf das Gleichgewicht von Ökosystemen (z.B. Umverteilung der Insekten-Biomasse / „Staubsauger-Effekt“, Skyglow, Auswirkungen auf die Chronobiologie von Singvögeln) ist daher bei der Installation von Außenbeleuchtungsanlagen ein besonderes Augenmerk auf streng geschützte Arten wie bspw. Fledermäuse, Zugvögel oder ziehende Fischarten zu legen. Durch künstliche Beleuchtung kann zum Beispiel eine Abweichung von Zugrouten ausgelöst werden, sodass die Tiere desorientiert werden und wertvolle Ressourcen auf Ihrer Route verlieren oder gar verenden. Insbesondere Uferbereiche von Gewässern stellen hier besonders sensible Lebensräume dar, die vor Beleuchtung zu schützen sind. Bei der Installation von Beleuchtungen ist grundsätzlich der Schutz aquatischer Lebensräume zu berücksichtigen. Gem. des BfN-Skripts 543 „Leitfaden zur Neugestaltung und Umrüstung von Außenbeleuchtungsanlagen“ (2019) sind insbesondere Gewässer vor Lichtimmissionen geschützt werden. Dies gilt insbesondere auch für den Rhein, der als Zug- und Wanderkorridor vieler Arten von herausragender Bedeutung ist. Durch die exponierte Lage des Rheindamms wäre bei einer Beleuchtung von einer erheblich erhöhten Lichtverschmutzung dieser sensiblen Lebensräume auszugehen. Artenschutzprüfungen, die kürzlich im Rahmen von anderen Vorhaben in der links- und rechtsrheinischen Rheinaue durchgeführt wurden, kamen hinsichtlich der Installation von Leuchten zu folgenden Ergebnissen: Durch eine Beleuchtung würden vor allem in den weniger gestörten Bereichen der Rheinaue (Randbereich, Rheinufer) Fortpflanzungs- und Ruhestätten verloren gehen. Auch wenn mehrheitlich häufige Brutvogelarten betroffen sind, kann sich auch deren Population verringern (Stress, Konkurrenzdruck, erhöhter Verlust von Gelegen durch ungünstige Lage). Im innerstädtischen Bereich und den Randlagen gehen zunehmend Grünflächen durch Nachverdichtung und Neubebauung verloren. Dadurch sinkt der Anteil an Bruträumen auch für häufige Siedlungsarten erheblich. Die Funktion der verbleibenden Parkanlangen und vor allem dunkler Waldbereiche ist daher zunehmend von Bedeutung für den Erhalt der Populationen. Ein Ausweichen auf ökologisch gleichwertige Habitate ist mittel- bis langfristig nicht mehr möglich. Es ist bei den wenigen verblieben geeigneten Habitaten ohnehin davon auszugehen, dass diese schon besetzt sind und weiteren Zuzug nicht aufnehmen können. Es ist daher fraglich, inwieweit die Sonderregelung des § 44 (5) BNatSchG noch greifen kann. Die Funktion des Rheinauenparks als Fortpflanzungs- und Ruhestätte ist daher langfristig zu sichern. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Beleuchtung der Radschnellroute in der linksrheinischen Rheinaue zu einem Verstoß gegen § 44 (1) 3 BNatSchG bei Brutvogelarten führt. Eine Beleuchtung der Wege kumuliert sich insbesondere für die Langohr-Fledermausarten (streng geschützt nach Anhang IV der FFH-Richtlinie) zu mehreren negativen Effekten. Eine Beleuchtung der Radschnellroutenabschnitte wirkt für die sehr lichtscheuen Arten unmittelbar wie eine Barriere zwischen Quartieren und Jagdgebieten sowie zwischen verschiedenen Teiljagdgebieten (Flugstraßen werden aufgegeben, Jagdgebiete nicht mehr angeflogen, Teiljagdgebieten können nicht mehr genutzt werden). Beleuchtung hat z.B. unmittelbare Auswirkungen auf die Jagdgebiete entlang der Wege, wodurch sich die tatsächlich von den Langohren nutzbare Fläche verkleinert. Durch den mittel- und langfristig negativen Effekt von Beleuchtung auf die Beuteinsekten der Langohren verringert sich zudem das Nahrungsangebot in den verbleibenden Jagdräumen, sodass der Konkurrenzdruck auf die verbleibenden Ressourcen stetig zunimmt. Langfristig sind während der Aktivitätszeit nicht mehr ausreichend Beuteinsekten vorhanden, um die Population zu tragen. Bei den beiden Langohr-Arten wäre eine Störung der Nutzung des gesamten Lebensraum- Komplexes Winterquartier- Sommerquartier/Wochenstube – Jagdgebiete zu erwarten. Es wird angenommen, dass sich Beeinträchtigungen bereits kurzfristig negativ auf denSeite 3 von 4 Amt 67-6 Untere Naturschutzbehörde - Naturschutzfachliche Stellungnahme DS 210964 (Beleuchtung auf dem Rheindamm zwischen Caesardenkmal und Nordbrücke) 3 Erhaltungszustand des Grauen Langohres auswirken. Da die Art vom Aussterben bedroht ist, führt selbst der Verlust von wenigen Individuen zu einer Verschlechterung. Langfristig besteht sogar die Gefahr, dass die Population den Lebensraum und/oder ihre Quartiere dort aufgibt. Darüber hinaus würde sich eine Beleuchtung auch auf die Verteilung der anderen Fledermausarten im Eingriffsbereich auswirken. Die durch eine Beleuchtung in der Rheinaue verursachten negativen Effekte führen für die Fledermausarten der Langohren, zu einem Verstoß gegen § 44 (1) 2 BNatSchG: erhebliche Störung, durch die sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. ➢ Eine Beleuchtung von Wegen entlang des Rheinufers würde zu einem Konflikt mit allen der drei Verbotstatbestände des § 44 Absatz 1 Nummer 1- 3 BNatSchG führen. Als einzige wirksame Vermeidungsmaßnahme wird daher der Verzicht auf Beleuchtung als notwendig erachtet. Die Untere Naturschutzbehörde bewertet den Antrag aus Sicht des Arten- und Naturschutzes als sehr kritisch und kann eine Genehmigung für das Anliegen nicht in Aussicht stellen.Seite 4 von 4
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 23:50 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de