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210964-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Beleuchtung auf dem Rheindamm zwischen Caesardenkmal und Nordbrücke

Nummer
210964-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
09.06.2021
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Beuel 08.12.2021 Kenntnisnahme
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  1. 210964 Beleuchtung auf dem Rheindamm zwischen Caesardenkmal und Nordbrücke

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
210964-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
66 Tiefbauamt
Dezernat:
Dez. III
Beleuchtung auf dem Rheindamm zwischen
Caesardenkmal und Nordbrücke
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Beuel 22.06.2021 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Mit dem Antrag und dem thematisch gleichen Bürgerantrag (DS 210743 – TOP
6.11) wird die Installation von Beleuchtung auf dem Rheindamm bei
Schwarzrheindorf zwischen Caesar-Denkmal und Nordbrücke angeregt.
Natur- und Landschaftsschutz / Artenschutz
Die beantragte Beleuchtung ist aus Gründen des Natur- und
Landschaftsschutzes sowie des Artenschutzes abzulehnen:
Natur und Landschaft
Die Bereiche für die gewünschte Beleuchtung befinden sich im Geltungsbereich
der Landschaftsschutzverordnung (LSVO) Rheinufer und dem Landschaftsplan
Siegmündung. Die Drei-Brücken-Runde grenzt im Bereich der Friedrich-Ebert-
Brücke unmittelbar an zwei Natura-2000 Gebiete, die Teil des europaweiten
Schutzgebietsnetzwerkes mit höchster Schutzkategorie sind. Projekte in
unmittelbarer Nähe zu diesen Gebieten sind vor ihrer Zulassung oder
Durchführung grundsätzlich auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen
des Natura 2000-Gebietes zu überprüfen (§ 34 Abs. 2 BNatSchG).
Die Wegeabschnitte für die gewünschte Beleuchtung grenzen unmittelbar an
ein Naturschutzgebiet an und liegen innerhalb zweier
Landschaftsschutzgebiete. Gemäß der LSVO und dem Landschaftsplan sind
sämtliche Handlungen verboten, die dem besonderen Charakter oder
Schutzzweck des Schutzgebietes zuwiderlaufen. Verboten sind insbesondere
bauliche Anlagen und das Verlegen ober- und unterirdischer Leitungen.
Die Errichtung von Beleuchtungsanlagen stellt einen Eingriff in Natur und
Landschaft gem. §30 LNatSchG NRW bzw. §14 BNatSchG dar. Es gilt der
allgemeine Schutz von Natur und Landschaft (§13 ff BNatSchG). Eine
Errichtung von Beleuchtungsanlagen ist somit nur mit landschaftsrechtlicher
Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde möglich.
ArtenschutzSeite 1 von 3
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Bei der Errichtung baulicher Anlagen in Schutzgebieten, so auch bei der
Installation von Beleuchtungsanlagen, sind grundsätzlich die Belange des
Artenschutzes zu berücksichtigen. Im Rahmen einer Artenschutzprüfung (ASP)
wird dabei ein naturschutzrechtlich fest umrissenes Artenspektrum einem
besonderen Prüfverfahren unterzogen. Die Notwendigkeit zur Durchführung
einer ASP ergibt sich aus den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes
(BNatSchG).
In dem Zusammenhang sind für die europäisch geschützten Arten die in § 44
Abs.1 BNatSchG formulierten Zugriffsverbote zu beachten. Demnach ist es u.a.
verboten, Tiere dieser Arten zu verletzen oder zu töten, sie erheblich während
ihrer Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
Wanderungszeiten zu stören oder ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu
beschädigen oder zu zerstören.
Neben allgemeinen Auswirkungen auf das Gleichgewicht von Ökosystemen
(z.B. Umverteilung der Insekten-Biomasse / „Staubsauger-Effekt“, Skyglow,
Auswirkungen auf die Chronobiologie von Singvögeln) ist daher bei der
Installation von Außenbeleuchtungsanlagen ein besonderes Augenmerk auf
streng geschützte Arten wie bspw. Fledermäuse, Zugvögel oder ziehende
Fischarten zu legen. Durch künstliche Beleuchtung kann zum Beispiel eine
Abweichung von Zugrouten ausgelöst werden, sodass die Tiere desorientiert
werden und wertvolle Ressourcen auf ihrer Route verlieren. Insbesondere
Uferbereiche von Gewässern stellen hier besonders sensible Lebensräume
dar, die vor Beleuchtung zu schützen sind.
Bei der Installation von Beleuchtungen ist grundsätzlich der Schutz aquatischer
Lebensräume zu berücksichtigen. Gem. des BfN-Skripts 543 „Leitfaden zur
Neugestaltung und Umrüstung von Außenbeleuchtungsanlagen“ (2019) sind
insbesondere Gewässer vor Lichtimmissionen zu schützen. Dies gilt
insbesondere auch für den Rhein, der als Zug- und Wanderkorridor vieler Arten
von herausragender Bedeutung ist.
Eine Beleuchtung von Wegen entlang des Rheinufers würde zu einem Konflikt
mit allen der drei Verbotstatbestände des § 44 Absatz 1 Nummer 1- 3
BNatSchG führen. Daher wird der Verzicht auf Beleuchtung als notwendig
erachtet.
Nachrichtlich eine Aussage zu möglichen Kosten:
Für die Beleuchtung der insgesamt 1.200 m langen Strecke wären 34 Laternen
mit Kosten in Höhe von 165.000 Euro (einschließlich Verkabelung und
Schaltstellen) erforderlich. Die jährlichen Unterhaltungskosten würden ca. 6.300
Euro (Stand 2021) betragen.
Haushaltsmittel wären aktuell für die Maßnahme nicht verfügbar.
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