210964-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Beleuchtung auf dem Rheindamm zwischen Caesardenkmal und Nordbrücke
Kerndaten
- Nummer
- 210964-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 09.06.2021
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Beuel Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 210964-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 66 Tiefbauamt Dezernat: Dez. III Beleuchtung auf dem Rheindamm zwischen Caesardenkmal und Nordbrücke Beratungsfolge Bezirksvertretung Beuel 22.06.2021 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Mit dem Antrag und dem thematisch gleichen Bürgerantrag (DS 210743 – TOP 6.11) wird die Installation von Beleuchtung auf dem Rheindamm bei Schwarzrheindorf zwischen Caesar-Denkmal und Nordbrücke angeregt. Natur- und Landschaftsschutz / Artenschutz Die beantragte Beleuchtung ist aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes sowie des Artenschutzes abzulehnen: Natur und Landschaft Die Bereiche für die gewünschte Beleuchtung befinden sich im Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung (LSVO) Rheinufer und dem Landschaftsplan Siegmündung. Die Drei-Brücken-Runde grenzt im Bereich der Friedrich-Ebert- Brücke unmittelbar an zwei Natura-2000 Gebiete, die Teil des europaweiten Schutzgebietsnetzwerkes mit höchster Schutzkategorie sind. Projekte in unmittelbarer Nähe zu diesen Gebieten sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung grundsätzlich auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen des Natura 2000-Gebietes zu überprüfen (§ 34 Abs. 2 BNatSchG). Die Wegeabschnitte für die gewünschte Beleuchtung grenzen unmittelbar an ein Naturschutzgebiet an und liegen innerhalb zweier Landschaftsschutzgebiete. Gemäß der LSVO und dem Landschaftsplan sind sämtliche Handlungen verboten, die dem besonderen Charakter oder Schutzzweck des Schutzgebietes zuwiderlaufen. Verboten sind insbesondere bauliche Anlagen und das Verlegen ober- und unterirdischer Leitungen. Die Errichtung von Beleuchtungsanlagen stellt einen Eingriff in Natur und Landschaft gem. §30 LNatSchG NRW bzw. §14 BNatSchG dar. Es gilt der allgemeine Schutz von Natur und Landschaft (§13 ff BNatSchG). Eine Errichtung von Beleuchtungsanlagen ist somit nur mit landschaftsrechtlicher Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde möglich. ArtenschutzSeite 1 von 3 Seite 2 Bei der Errichtung baulicher Anlagen in Schutzgebieten, so auch bei der Installation von Beleuchtungsanlagen, sind grundsätzlich die Belange des Artenschutzes zu berücksichtigen. Im Rahmen einer Artenschutzprüfung (ASP) wird dabei ein naturschutzrechtlich fest umrissenes Artenspektrum einem besonderen Prüfverfahren unterzogen. Die Notwendigkeit zur Durchführung einer ASP ergibt sich aus den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). In dem Zusammenhang sind für die europäisch geschützten Arten die in § 44 Abs.1 BNatSchG formulierten Zugriffsverbote zu beachten. Demnach ist es u.a. verboten, Tiere dieser Arten zu verletzen oder zu töten, sie erheblich während ihrer Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten zu stören oder ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören. Neben allgemeinen Auswirkungen auf das Gleichgewicht von Ökosystemen (z.B. Umverteilung der Insekten-Biomasse / „Staubsauger-Effekt“, Skyglow, Auswirkungen auf die Chronobiologie von Singvögeln) ist daher bei der Installation von Außenbeleuchtungsanlagen ein besonderes Augenmerk auf streng geschützte Arten wie bspw. Fledermäuse, Zugvögel oder ziehende Fischarten zu legen. Durch künstliche Beleuchtung kann zum Beispiel eine Abweichung von Zugrouten ausgelöst werden, sodass die Tiere desorientiert werden und wertvolle Ressourcen auf ihrer Route verlieren. Insbesondere Uferbereiche von Gewässern stellen hier besonders sensible Lebensräume dar, die vor Beleuchtung zu schützen sind. Bei der Installation von Beleuchtungen ist grundsätzlich der Schutz aquatischer Lebensräume zu berücksichtigen. Gem. des BfN-Skripts 543 „Leitfaden zur Neugestaltung und Umrüstung von Außenbeleuchtungsanlagen“ (2019) sind insbesondere Gewässer vor Lichtimmissionen zu schützen. Dies gilt insbesondere auch für den Rhein, der als Zug- und Wanderkorridor vieler Arten von herausragender Bedeutung ist. Eine Beleuchtung von Wegen entlang des Rheinufers würde zu einem Konflikt mit allen der drei Verbotstatbestände des § 44 Absatz 1 Nummer 1- 3 BNatSchG führen. Daher wird der Verzicht auf Beleuchtung als notwendig erachtet. Nachrichtlich eine Aussage zu möglichen Kosten: Für die Beleuchtung der insgesamt 1.200 m langen Strecke wären 34 Laternen mit Kosten in Höhe von 165.000 Euro (einschließlich Verkabelung und Schaltstellen) erforderlich. Die jährlichen Unterhaltungskosten würden ca. 6.300 Euro (Stand 2021) betragen. Haushaltsmittel wären aktuell für die Maßnahme nicht verfügbar. Anlage/nSeite 2 von 3 Seite 3 KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 01:22 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de