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210957 · Beschlussvorlage

Investitionskostenzuschuss für den Festausschuss Bonner Karneval e.V.

Nummer
210957
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
29.05.2021
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 15.06.2021 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
210957
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
Bezirksverwaltungsstelle Bonn
Dezernat:
Dez. I
Investitionskostenzuschuss für den Festausschuss
Bonner Karneval e.V.
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 15.06.2021 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Dem Festausschuss Bonner Karneval e.V. wird ein Investitionskostenzuschuss
in Höhe von 28.500 € zur Installation einer Lüftungsanlage im Haus des
Karnevals, Hohe Straße 81, 53119 Bonn, gewährt.
Begründung
Der Festausschuss Bonner Karneval e.V. beantragt die Gewährung eines
Investitionskostenzuschusses in Höhe des durch den Corona bedingten Ausfall
des Bonner Rosenmontagszuges 2021 nicht ausgezahlten Zuschusses in Höhe
von 28.500 €.
Zur Begründung wird vorgetragen, dass der Festausschuss für seine 80
Mitgliedsgesellschaften in Bonn-Tannenbusch ein Haus des Karnevals betreibt.
Die Räumlichkeiten, insbesondere die Veranstaltungshalle werden für
Veranstaltungen der Vereine, Corps und Gesellschaften genutzt. Weiterhin
steht die Halle auch für Trainingsstunden und Zusammenkünfte während des
Jahres zur Verfügung. Die Halle verfügt über keine ausreichende und Corona-
gerechte Be- und Entlüftung, die nach der Versammlungsstättenverordnung
zwingend vorgeschrieben ist. Um den Nutzern weiterhin die Möglichkeit der
Ausrichtung von Veranstaltungen zu geben, plant der Festausschuss Bonner
Karneval e.V. die Installation einer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung.
Es wurde ein Angebot vorgelegt, nachdem die Kosten für die Montage einer
Zu- und Abluftanlage für den Veranstaltungssaal 104.429,29 €/netto (Stand:
10/2020) betragen.
Haushaltsmittel für den Zuschuss der Bezirksvertretung Bonn zum
Rosenmontagszug 2021 waren im Jahr 2020 veranschlagt und wurden wegen
des pandemiebedingten Ausfalls aller Karnevalsumzüge nicht ausgezahlt. Ein
entsprechender Haushaltsrest wurde zwischenzeitlich gebildet.
Die Gewährung des Investitionskostenzuschusses entspricht den Regelungen
des § 82 GO NRW im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung.Seite 1 von 2
Seite 2
Finanzielle Auswirkungen:
Produktgruppe Produktgruppenbezeichnung Produkt Produktbezeichnung
1.01.30 BezVSt. Bonn 1.10.66.01.30.01 BezVSt. Bonn
Investive Kosten der Maßnahme
Betrag Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen
Einzahlungen
Investiver
Finanzsaldo
Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten
Betrag Finanzstelle
/ FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen /
Aufwendungen
28.500 € 110660130/
73.1001
2020 Ermächtigungsübertragung
Einzahlungen /
Erträge
Haushaltsbelastung
jährlich
28.500 €
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 03.11.2026, 00:32 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de