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210947-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Anwendung des § 34 Baugesetzbuch am Beispiel der Werbeanlage am Parkhaus Rabinstraße

Nummer
210947-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
04.06.2021
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 07.10.2021 Kenntnisnahme
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  1. 210947 Anwendung des § 34 Baugesetzbuch am Beispiel der Werbeanlage am Parkhaus Rabinstraße

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
210947-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Anwendung des § 34 Baugesetzbuch am Beispiel
der Werbeanlage am Parkhaus Rabinstraße
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 10.06.2021 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Die Große Anfrage betrifft mit ihrer Ziffer 1 die planungsrechtliche Zulässigkeit
der Werbeanlage am Parkhaus an der Rabinstraße in Bonn im Hinblick auf das
Maß der baulichen Nutzung.
Zum Einfügen einer großflächigen Werbeanlage im Hinblick auf dieses Maß der
baulichen Nutzung hat das Bundesverwaltungsgericht Folgendes ausgeführt
(Urteil vom 15. Dezember 1994, 4 C 19/93):
„..städtebauliche Spannungen wegen des Maßes der baulichen Nutzung
können nur dann auftreten, wenn das Vorhaben unabhängig von seiner
Nutzungsart den vorhandenen Rahmen in unangemessener Weise
überschreitet. Bei der Beurteilung, ob sich eine großflächige Werbetafel
nach dem Maß ihrer baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren
Umgebung einfügt, sind demgemäß nicht nur Werbeanlagen, sondern alle
vorhandenen baulichen Anlagen, insbesondere auch Gebäude, zu
berücksichtigen. Den Ausführungen des Berufungsgerichts liegt offenbar die
Erwägung zugrunde, für Anlagen der Außenwerbung müsse ein
eigenständiger, für diese Anlagen charakteristischer Maßstab des Maßes der
baulichen Nutzung, nämlich die Größe der Ansichtsfläche, gebildet werden, auf
den allein es ankomme. Dem kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil
damit Anlagen der Außenwerbung (in der Form der Großtafelwerbung) zu einer
besonderen Nutzungsart mit einem eigenständigen Maßstab für das Maß der
Nutzung verselbständigt würden….
Großflächige Werbetafeln für wechselnde Plakatwerbung der üblichen Art
liegen außer vom Bauvolumen auch allgemein von der Flächengröße her
durchweg in dem Rahmen, der sich aus dem in der Umgebung verwirklichten
Maß der baulichen Nutzung ergibt. Sie fügen sich deshalb vom Maß der
baulichen Nutzung regelmäßig in die Eigenart der näheren Umgebung ein. So
ist es nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts auch im
vorliegenden Fall: Die streitige Werbetafel soll in einer mit Wohnhäusern und
gewerblich genutzten Gebäuden bebauten Umgebung an einer Gebäudewand
angebracht werden. Von ihrer Größe her ist sie damit diesem Gebäude
und der Nachbarbebauung deutlich untergeordnet; hinsichtlich ihres
Maßes fügt sie sich der den maßgeblichen Rahmen bildenden Bebauung
ein.“Seite 1 von 2
Seite 2
Übertragen auf den vorliegenden Fall der Werbeanlage am Parkhaus
Rabinstraße fügt sich das Vorhaben also im Hinblick auf das Maß der baulichen
Nutzung ein, weil es sich der Gebäudewand, auf der die Anlage angebracht
wird, von der Größe und Tiefe her unterordnet. Dabei kommt es, anders als in
Ziffer 2 der Großen Anfrage suggeriert, nicht darauf an, ob eine vergleichbar
große Werbeanlage bereits in der Umgebung vorhanden ist.
Vor diesem Hintergrund sind die in Ziffer 3 der Großen Anfrage aufgeworfenen
Fragen im Hinblick auf eventuelle Schadenersatzansprüche des Bauherrn
obsolet, denn die möglichen Ansprüche werden damit begründet, dass sich
eine in ihren Ausmaßen vergleichbare Werbeanlage in der Umgebung nicht
finde und damit die in Rede stehende Anlage erkennbar rechtswidrig sei, was –
wie zuvor dargelegt – nicht maßgeblich ist.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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