210947-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Anwendung des § 34 Baugesetzbuch am Beispiel der Werbeanlage am Parkhaus Rabinstraße
Kerndaten
- Nummer
- 210947-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 04.06.2021
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 210947-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Anwendung des § 34 Baugesetzbuch am Beispiel der Werbeanlage am Parkhaus Rabinstraße Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 10.06.2021 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Die Große Anfrage betrifft mit ihrer Ziffer 1 die planungsrechtliche Zulässigkeit der Werbeanlage am Parkhaus an der Rabinstraße in Bonn im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung. Zum Einfügen einer großflächigen Werbeanlage im Hinblick auf dieses Maß der baulichen Nutzung hat das Bundesverwaltungsgericht Folgendes ausgeführt (Urteil vom 15. Dezember 1994, 4 C 19/93): „..städtebauliche Spannungen wegen des Maßes der baulichen Nutzung können nur dann auftreten, wenn das Vorhaben unabhängig von seiner Nutzungsart den vorhandenen Rahmen in unangemessener Weise überschreitet. Bei der Beurteilung, ob sich eine großflächige Werbetafel nach dem Maß ihrer baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, sind demgemäß nicht nur Werbeanlagen, sondern alle vorhandenen baulichen Anlagen, insbesondere auch Gebäude, zu berücksichtigen. Den Ausführungen des Berufungsgerichts liegt offenbar die Erwägung zugrunde, für Anlagen der Außenwerbung müsse ein eigenständiger, für diese Anlagen charakteristischer Maßstab des Maßes der baulichen Nutzung, nämlich die Größe der Ansichtsfläche, gebildet werden, auf den allein es ankomme. Dem kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil damit Anlagen der Außenwerbung (in der Form der Großtafelwerbung) zu einer besonderen Nutzungsart mit einem eigenständigen Maßstab für das Maß der Nutzung verselbständigt würden…. Großflächige Werbetafeln für wechselnde Plakatwerbung der üblichen Art liegen außer vom Bauvolumen auch allgemein von der Flächengröße her durchweg in dem Rahmen, der sich aus dem in der Umgebung verwirklichten Maß der baulichen Nutzung ergibt. Sie fügen sich deshalb vom Maß der baulichen Nutzung regelmäßig in die Eigenart der näheren Umgebung ein. So ist es nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts auch im vorliegenden Fall: Die streitige Werbetafel soll in einer mit Wohnhäusern und gewerblich genutzten Gebäuden bebauten Umgebung an einer Gebäudewand angebracht werden. Von ihrer Größe her ist sie damit diesem Gebäude und der Nachbarbebauung deutlich untergeordnet; hinsichtlich ihres Maßes fügt sie sich der den maßgeblichen Rahmen bildenden Bebauung ein.“Seite 1 von 2 Seite 2 Übertragen auf den vorliegenden Fall der Werbeanlage am Parkhaus Rabinstraße fügt sich das Vorhaben also im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung ein, weil es sich der Gebäudewand, auf der die Anlage angebracht wird, von der Größe und Tiefe her unterordnet. Dabei kommt es, anders als in Ziffer 2 der Großen Anfrage suggeriert, nicht darauf an, ob eine vergleichbar große Werbeanlage bereits in der Umgebung vorhanden ist. Vor diesem Hintergrund sind die in Ziffer 3 der Großen Anfrage aufgeworfenen Fragen im Hinblick auf eventuelle Schadenersatzansprüche des Bauherrn obsolet, denn die möglichen Ansprüche werden damit begründet, dass sich eine in ihren Ausmaßen vergleichbare Werbeanlage in der Umgebung nicht finde und damit die in Rede stehende Anlage erkennbar rechtswidrig sei, was – wie zuvor dargelegt – nicht maßgeblich ist. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 00:24 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de