210947 · Große Anfrage
Anwendung des § 34 Baugesetzbuch am Beispiel der Werbeanlage am Parkhaus Rabinstraße
Kerndaten
- Nummer
- 210947
- Art
- Große Anfrage
- Veröffentlicht
- 21.05.2021
- Letzte Änderung
- 19.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Kenntnisnahme
Dateien
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Große Anfrage öffentlich 210947 Fragesteller/in: Marcel Schmitt BBB-Fraktion im Rat der Stadt Bonn 20.05.2021 Anwendung des § 34 Baugesetzbuch am Beispiel der Werbeanlage am Parkhaus Rabinstraße Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 10.06.2021 Kenntnisnahme Fragestellung 1. Teilt die Oberbürgermeisterin die von der Planungsamtsleiterin und vom Stadtbaurat in der Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen am 19.Mai 2021 mehrfach geäußerte Auffassung, nach der es dann, wenn sich das Gebiet, in dem das Bauvorhaben stattfinden soll, eindeutig einem Gebietstyp nach Baunutzungsverordnung (BauNVO) zuordnen lässt, für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens auch hinsichtlich des Maßes der Nutzung nicht auf den Rahmen ankommt, der sich aus der näheren Umgebung ergibt? 2. An welcher Stelle in der näheren Umgebung des Parkhauses Rabinstraße befindet sich eine mit 80qm vergleichbar große Werbeanlage wie sie von der Stadtverwaltung laut deren Mitteilungsvorlage mit der Drucksachennummer 210483 genehmigt wurde? 3. Für den Fall, dass sich eine in ihren Ausmaßen vergleichbare Werbeanlage in der näheren Bestandsbebauung nicht findet, die Baugenehmigung für die Mega-Light-Anlage am Parkhaus Rabinstraße mithin als erkennbar rechtswidrig erteilt anzusehen ist und auf Anweisung der Bauaufsicht oder eines Gerichtsurteils ggf. zurückzunehmen ist, muss dann davon ausgegangen werden, dass der Inhaber der untergegangenen Baugenehmigung gegen die Stadt Bonn einen Schadenersatzanspruch hat oder muss er sich ein Mitverschulden zurechnen lassen, weil er als Baufachmann hätte selbst erkennen müssen, dass die begehrte Baugenehmigung nicht zulässig ist? Begründung Die Oberbürgermeisterin hatte für die Sitzung des Planungsausschusses am 27.April 2021 erstmals bekanntgegeben, dass sie beabsichtigt, an der nordwestlichen Stirnseite des Parkhauses Rabinstraße, oberhalb der Zufahrt eine großflächige Werbeanlage zu genehmigen. Die pandemiebedingt vertagte Vorlage wurde in der Folgesitzung des Planungsausschusses am 19.Mai 2021 erneut aufgerufen und dazu vom Unterzeichner u.a. die in Ziffer 2 oben aufgeführte Frage an die Verwaltung gestellt. Nachdem der Planungsamtsleiterin, Petra Denny, vom Ausschussvorsitzenden das Wort erteilt wurde, führte sie aus, dass das Umfeld gar nicht auf eineSeite 1 von 2 Seite 2 Bestandsanlage mit maßstäblicher Entsprechung zum Bauvorhaben geprüft worden wäre, weil dies für die Genehmigung nach §34 BauGB keine Rolle gespielt hätte. Da das Grundstück, auf dem das Vorhaben geplant sei, als ein Kerngebiet anzusehen sei, bräuchte keine Vergleichsprüfung vorgenommen werden, so Denny weiter. Vom Unterzeichner darauf hingewiesen, dass bei Anwendung des §34 BauGB Absatz 2 zwar die Art der Nutzung nicht mehr auf das Kriterium des Einfügens geprüft werden müsse, dies aber nicht auf die anderen, dem § 34 BauGB Absatz 1 innewohnenden Parameter wie insbesondere dem Maß der baulichen Nutzung zutreffe, verneinte die Planungsamtsleiterin diesen Zusammenhang. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 17:28 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de