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210947 · Große Anfrage

Anwendung des § 34 Baugesetzbuch am Beispiel der Werbeanlage am Parkhaus Rabinstraße

Nummer
210947
Art
Große Anfrage
Veröffentlicht
21.05.2021
Letzte Änderung
19.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 07.10.2021 Kenntnisnahme
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  1. 210947-01 ST Anwendung des § 34 Baugesetzbuch am Beispiel der Werbeanlage am Parkhaus Rabinstraße

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Große Anfrage
öffentlich
210947
Fragesteller/in:
Marcel Schmitt
BBB-Fraktion im Rat der Stadt Bonn
20.05.2021
Anwendung des § 34 Baugesetzbuch am Beispiel
der Werbeanlage am Parkhaus Rabinstraße
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 10.06.2021 Kenntnisnahme
Fragestellung
1. Teilt die Oberbürgermeisterin die von der Planungsamtsleiterin und vom
Stadtbaurat in der Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen
am 19.Mai 2021 mehrfach geäußerte Auffassung, nach der es dann, wenn sich
das Gebiet, in dem das Bauvorhaben stattfinden soll, eindeutig einem
Gebietstyp nach Baunutzungsverordnung (BauNVO) zuordnen lässt, für die
Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens auch hinsichtlich des Maßes der
Nutzung nicht auf den Rahmen ankommt, der sich aus der näheren Umgebung
ergibt?
2. An welcher Stelle in der näheren Umgebung des Parkhauses Rabinstraße
befindet sich eine mit 80qm vergleichbar große Werbeanlage wie sie von der
Stadtverwaltung laut deren Mitteilungsvorlage mit der Drucksachennummer
210483 genehmigt wurde?
3. Für den Fall, dass sich eine in ihren Ausmaßen vergleichbare Werbeanlage
in der näheren Bestandsbebauung nicht findet, die Baugenehmigung für die
Mega-Light-Anlage am Parkhaus Rabinstraße mithin als erkennbar rechtswidrig
erteilt anzusehen ist und auf Anweisung der Bauaufsicht oder eines
Gerichtsurteils ggf. zurückzunehmen ist, muss dann davon ausgegangen
werden, dass der Inhaber der untergegangenen Baugenehmigung gegen die
Stadt Bonn einen Schadenersatzanspruch hat oder muss er sich ein
Mitverschulden zurechnen lassen, weil er als Baufachmann hätte selbst
erkennen müssen, dass die begehrte Baugenehmigung nicht zulässig ist?
Begründung
Die Oberbürgermeisterin hatte für die Sitzung des Planungsausschusses am
27.April 2021 erstmals bekanntgegeben, dass sie beabsichtigt, an der
nordwestlichen Stirnseite des Parkhauses Rabinstraße, oberhalb der Zufahrt
eine großflächige Werbeanlage zu genehmigen. Die pandemiebedingt vertagte
Vorlage wurde in der Folgesitzung des Planungsausschusses am 19.Mai 2021
erneut aufgerufen und dazu vom Unterzeichner u.a. die in Ziffer 2 oben
aufgeführte Frage an die Verwaltung gestellt. Nachdem der
Planungsamtsleiterin, Petra Denny, vom Ausschussvorsitzenden das Wort
erteilt wurde, führte sie aus, dass das Umfeld gar nicht auf eineSeite 1 von 2
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Bestandsanlage mit maßstäblicher Entsprechung zum Bauvorhaben geprüft
worden wäre, weil dies für die Genehmigung nach §34 BauGB keine Rolle
gespielt hätte. Da das Grundstück, auf dem das Vorhaben geplant sei, als ein
Kerngebiet anzusehen sei, bräuchte keine Vergleichsprüfung vorgenommen
werden, so Denny weiter. Vom Unterzeichner darauf hingewiesen, dass bei
Anwendung des §34 BauGB Absatz 2 zwar die Art der Nutzung nicht mehr auf
das Kriterium des Einfügens geprüft werden müsse, dies aber nicht auf die
anderen, dem § 34 BauGB Absatz 1 innewohnenden Parameter wie
insbesondere dem Maß der baulichen Nutzung zutreffe, verneinte die
Planungsamtsleiterin diesen Zusammenhang.
Anlage/n
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Datenstand: 02.11.2026, 17:28 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de