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210924 · Beschlussvorlage

Grundstück in Bonn, Im Pesch - Errichtung einer Traglufthalle für zwei Tennisplätze Az.: 168136

Nummer
210924
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
21.05.2021
Letzte Änderung
19.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 10.06.2021 Anhörung
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 463,1 KB Öffnen ↗

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Beschlussvorlage
öffentlich
210924
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Grundstück in Bonn, Im Pesch
- Errichtung einer Traglufthalle für zwei
Tennisplätze
Az.: 168136
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 10.06.2021 Anhörung
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die Verwaltung
beabsichtigt, die Bauvoranfrage abzulehnen, weil das Vorhaben kein im
Außenbereich nach § 35 BauGB zulässiges Bauvorhaben darstellt.
Begründung
Der Verwaltung liegt eine Bauvoranfrage über die Errichtung einer Traglufthalle
für zwei Tennisplätze vor.
Das Vorhaben liegt im Außenbereich und ist planungsrechtlich nach § 35
BauGB zu beurteilen. Der Flächennutzungsplan stellt für den betreffenden
Bereich eine Grünfläche mit der näheren Zweckbestimmung Sportplatz dar.
Das Vorhaben ist nicht den privilegierten Vorhaben im Sinne von § 35 Abs.1
BauGB zuzuordnen. Auch § 35 Abs. 4 BauGB bietet keine planungsrechtliche
Grundlage für eine Genehmigung. Einer Genehmigung als sonstiges Vorhaben
gemäß Abs. 2 steht der Landschaftsschutz entgegen.
Das o. g. Grundstück liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes
Kottenforst und im Landschaftsschutzgebiet 2.4. Das Vorhaben widerspricht
dem im Landschaftsplan enthaltenen Entwicklungsziel 2 – Anreicherung bzw.
ökologische Aufwertung einer im Ganzen erhaltungswürdigen Landschaft mit
naturnahen Lebensräumen und mit gliedernden Elementen -, welches für den
Bereich, in dem das o.g. Grundstück liegt, gilt.
Weiterhin würde mittels der geplanten Traglufthalle eine
Nutzungsintensivierung der vorhandenen Tennisanlage durch einen
ganzjährigen Spielbetrieb erfolgen. Diese Nutzungsintensivierung widersprichtSeite 1 von 3
Seite 2
dem Grundsatz der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs im Sinne
des § 35 Abs. 5 BauGB.
Die Verwaltung beabsichtigt daher, die Bauvoranfrage negativ zu bescheiden.
Anlage/n
1 Flurkarte (öffentlich)
2 Luftbild (nichtöffentlich)
3 Vorder- und Seitenansicht (nichtöffentlich)Seite 2 von 3
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Datenstand: 02.11.2026, 19:34 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de