210924 · Beschlussvorlage
Grundstück in Bonn, Im Pesch - Errichtung einer Traglufthalle für zwei Tennisplätze Az.: 168136
Kerndaten
- Nummer
- 210924
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 21.05.2021
- Letzte Änderung
- 19.09.2026
Beratungsfolge
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Beschlussvorlage öffentlich 210924 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Grundstück in Bonn, Im Pesch - Errichtung einer Traglufthalle für zwei Tennisplätze Az.: 168136 Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 10.06.2021 Anhörung Beschlussvorschlag Der Ausschuss nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die Verwaltung beabsichtigt, die Bauvoranfrage abzulehnen, weil das Vorhaben kein im Außenbereich nach § 35 BauGB zulässiges Bauvorhaben darstellt. Begründung Der Verwaltung liegt eine Bauvoranfrage über die Errichtung einer Traglufthalle für zwei Tennisplätze vor. Das Vorhaben liegt im Außenbereich und ist planungsrechtlich nach § 35 BauGB zu beurteilen. Der Flächennutzungsplan stellt für den betreffenden Bereich eine Grünfläche mit der näheren Zweckbestimmung Sportplatz dar. Das Vorhaben ist nicht den privilegierten Vorhaben im Sinne von § 35 Abs.1 BauGB zuzuordnen. Auch § 35 Abs. 4 BauGB bietet keine planungsrechtliche Grundlage für eine Genehmigung. Einer Genehmigung als sonstiges Vorhaben gemäß Abs. 2 steht der Landschaftsschutz entgegen. Das o. g. Grundstück liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes Kottenforst und im Landschaftsschutzgebiet 2.4. Das Vorhaben widerspricht dem im Landschaftsplan enthaltenen Entwicklungsziel 2 – Anreicherung bzw. ökologische Aufwertung einer im Ganzen erhaltungswürdigen Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und mit gliedernden Elementen -, welches für den Bereich, in dem das o.g. Grundstück liegt, gilt. Weiterhin würde mittels der geplanten Traglufthalle eine Nutzungsintensivierung der vorhandenen Tennisanlage durch einen ganzjährigen Spielbetrieb erfolgen. Diese Nutzungsintensivierung widersprichtSeite 1 von 3 Seite 2 dem Grundsatz der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs im Sinne des § 35 Abs. 5 BauGB. Die Verwaltung beabsichtigt daher, die Bauvoranfrage negativ zu bescheiden. Anlage/n 1 Flurkarte (öffentlich) 2 Luftbild (nichtöffentlich) 3 Vorder- und Seitenansicht (nichtöffentlich)Seite 2 von 3 Seite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 19:34 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de