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210919 · Beschlussvorlage

Solarverpflichtung im Neubau – Planungsrechtliche Instrumente

Nummer
210919
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
06.08.2021
Letzte Änderung
19.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 02.09.2021 Empfehlung
  2. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 26.08.2021 Empfehlung
  3. Sitzung des Rates 16.09.2021 Entscheidung federführend
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  1. 210919-01 AA Solarverpflichtung im Neubau – Planungsrechtliche Instrumente Antrag zur Vorlage 210919

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Beschlussvorlage
öffentlich
210919
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
67 Amt für Umwelt und Stadtgrün
Dezernat:
Dez. III
Solarverpflichtung im Neubau – Planungsrechtliche
Instrumente
Beratungsfolge
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
26.08.2021 Empfehlung
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 02.09.2021 Empfehlung
Rat 16.09.2021 Entscheidung
Beschlussvorschlag
1. Bei allen Neubauvorhaben, über die im Rahmen der verbindlichen
Bauleitplanung städtebauliche Verträge mit der Stadt Bonn
abgeschlossen werden, sind die Vertragspartner grundsätzlich zur
Installation von Photovoltaikanlagen auf den Dächern der zu
errichtenden Gebäude zu verpflichten.
2. Von der grundsätzlichen Verpflichtung sind alle B-Planverfahren unter
Absatz (1) erfasst, die nach Beschluss dieser Vorlage durch den Rat
neu eingeleitet werden und alle laufenden Verfahren, bei denen zum
Zeitpunkt des Beschlusses der Solarverpflichtung die öffentliche
Auslegung noch nicht beschlossen wurde.
3. Die Verpflichtung entfällt,
a. wenn der Vertragspartner nachweist, dass Installation und
Betrieb einer PV-Anlage nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten
nicht möglich ist. Der Nachweis ist durch ein standardisiertes
Berechnungsverfahren zu führen.
b. bei Nachweis, dass die Wärmeversorgung des Gebäudes
zumindest anteilig über die Installation einer solarthermischen
Anlage erfolgt. Dies gilt insbesondere auch, wenn die
Wärmeversorgung durch den vorgeschriebenen Anteil
erneuerbarer Energien mittels solarer Strahlungswärme nach
Gebäudeenergiegesetz GEG erfolgt.
c. bei einer Dachbegrünung. Dies gilt insbesondere für Gebäude,
die der Verpflichtung zur Dachbegrünung laut Ratsbeschluss
0912064EB10 („Dachbegrünung in Bonn“) vom 08.09.2010
unterliegen.
d. wenn Gründe des Denkmalschutzes entgegenstehen
e. wenn notwendige technische Voraussetzungen fehlen oder imSeite 1 von 9
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Einzelfall begründete, insbesondere städtebauliche Ziele einer
Installation von PV-Anlagen entgegenstehen.
Begründung
Die Beschlussvorlage basiert auf dem gleichnamigen Ratsbeschluss
„Solarverpflichtung im Neubau“ vom 01.09.2020 (DS 201344) und modifiziert
dessen Ziffern 2 und 3. Dieser Beschluss sah unter Ziffer 2 eine rechtliche
Prüfung der Verpflichtung zum Bau von PV-Anlagen für Neubauten beim
Abschluss städtebaulicher Verträge und bei vorhabenbezogenen
Bebauungsplänen vor. Das Ergebnis dieser Prüfung besagt im Grundsatz, dass
eine Verpflichtung zur Installation von PV-Anlagen über das Instrument
„Städtebaulicher Vertrag“ nach BauGB (Baugesetzbuch) möglich ist, sofern die
Maßnahme angemessen ist. Unter Angemessenheit wird insbesondere die
Wirtschaftlichkeit unter der Rahmenbedingung, dass Neubauvorhaben, für die
Baurecht geschaffen wird, einen Beitrag zur Umsetzung der städtischen
Klimaschutzziele leisten sollen, verstanden. Die Festsetzung in
Bebauungsplänen nach § 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB sieht die Verwaltung nach
rechtlicher Prüfung dagegen nicht als geeignetes Instrument.
Im Kontext des Ratsbeschlusses vom 01.09.2020 „Solarverpflichtung im
Neubau“ stand ein Antrag „PV-Pflicht in laufenden Verfahren und
Angebotsbebauungsplänen“ (DS 210528). Die Verwaltung hatte in ihrer
Stellungnahme zu diesem Antrag darauf hingewiesen, im Rahmen der
vorliegenden Beschlussvorlage und in Abgrenzung zu den anderen
planungsrechtlichen Instrumenten wie Städtebaulicher- und
Durchführungsvertrag auf die beiden Beschlusspunkte des Antrages
einzugehen, da sie in unmittelbarem Zusammenhang stehen. In der
Begründung wird im Kapitel „Instrumente zur Umsetzung der
Solarverpflichtung“ auf den in Ziffer 2 thematisierten Aspekt der
planungsrechtlichen Möglichkeit über Festsetzungen in angebotsbezogenen B-
Plänen und am Ende in einem gesonderten Absatz zu beiden Ziffern des
Antrags Stellung genommen. Die Stellungnahme berücksichtigt auch die
Diskussion und weitergehende Fragestellung im Ausschuss für Wohnen,
Planen und Bauen am 27.04.2021 zu einer möglichen Verpflichtung im
Rahmen städtebaulicher Entwicklungsmaßnahmen nach BauGB.
Ziele und Veranlassung
Die Stadt Bonn hat ehrgeizige Ziele im Klimaschutz beschlossen. Dazu zählen
die Klimaneutralität bis 2035 (DS 1912579) und das Leitbild der Stadt Bonn zu
Klimaschutz und Klimaanpassung (DS 190114). Letzteres sieht vor, dass das
Ziel der Klimaneutralität durch die weitestgehende Versorgung mit
erneuerbaren Energien erreicht werden soll. Nach der letzten CO2-Bilanz der
Stadt Bonn hat der Strom mit einem Anteil von 25% einen erheblichen Anteil an
den klimaschädlichen CO2-Emissionen in Bonn, von dem wiederum ein
wesentlicher Teil auf die privaten Haushalte entfällt. Die Möglichkeiten der
direkten Stromerzeugung auf Bonner Stadtgebiet fokussiert sich – aufgrund des
Fehlens anderer Potenziale in nennenswertem Umfang – auf dachgetragene
PV-Anlagen. Nach dem Solardachkataster der Stadt Bonn könnten bei einer
Belegung aller -geeigneten Dachflächen für PV-Anlagen ca. 53% des gesamten
städtischen Strombedarfs durch Photovoltaik gedeckt werden. Bislang beträgtSeite 2 von 9
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dieser Anteil lediglich 2,1%.
Gebäude und Siedlungen, die heute errichtet werden, müssen sich bei einer
durchschnittlichen Lebensdauer von 40 Jahren bereits bei ihrer heutigen
Errichtung an den Zielen der Klimaneutralität orientieren. Die Stromversorgung
mittels Photovoltaik ist dabei ein Baustein, auf den für eine klimaneutrale
Gesamtbilanz nicht verzichtet werden kann bzw. der nur schwer auszugleichen
ist. Hinzu kommt, dass bei hochgedämmten Gebäuden wie beispielsweise
Passivhäusern der Restbedarf für die Gebäudeheizung mit Strom gedeckt wird
oder sich durch die zunehmende Bedeutung von Wärmepumpen in der
Energieversorgung sich der Energieträger von Brennstoffen auf Strom
verschiebt.
Das Ziel der Solarverpflichtung ist es, ein Instrument einzuführen, mit dem im
Geltungsbereich künftiger städtebau-vertraglicher Regelungen die Potentiale
von Dächern für die Gewinnung und Nutzung regenerativen Stroms konsequent
genutzt werden.
Bestandsgebäude und neu zu errichtende Gebäude, für die bereits Baurecht
besteht, werden von dieser Solarverpflichtung nicht erfasst.
Instrumente zur Umsetzung der Solarverpflichtung
Das BauGB sieht seit seiner Novelle im Jahr 2011 den Klimaschutz und die
Anpassung an die Folgen des Klimawandels als städtebauliche Ziele. Sie sollen
dazu beitragen, „eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen
Lebensgrundlagen zu schützen sowie den Klimaschutz und die
Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern“.
Unter „Ziele und Veranlassung“ wurde der gesetzliche Rahmen des BauGB in
einen konkreten Zusammenhang mit Beschlüssen der Stadt Bonn zur
Klimaneutralität gestellt und die Solarverpflichtung im Neubau als ein
wesentlicher Baustein daraus abgeleitet.
Instrumente zur Umsetzung der Solarverpflichtung können nach BauGB
grundsätzlich der städtebauliche Vertrag sowie der rechtlich hier
gleichbehandelte Durchführungsvertrag im Rahmen vorhabenbezogener
Bebauungspläne und Festsetzungsmöglichkeiten nach § 9 Abs. 1 Nr. 23b
BauGB sein. Städtebauliche und Durchführungsverträge nutzt die Stadt Bonn
bereits seit 1997 zur Festlegung von Energieeffizienzstandards – heute KfW-
Effizienzhaus 55 – und zur verbindlichen Vereinbarung abgestimmter
Energiekonzepte mit Investoren. Gegenstände von städtebaulichen Verträgen
im vorliegenden Kontext können insbesondere die mit den städtebaulichen
Planungen und Maßnahmen verfolgten Ziele und Zwecke wie die Einrichtung
und Nutzung von Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen
Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder
Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung sein (§ 11 Abs. 1
Nr. 4 BauGB).
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB kann in Bebauungsplänen festgesetzt werden,
dass bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen
Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die
Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus
erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen.
Bei Angebotsbebauungsplänen, bei denen der Stadt kein Vertragspartner aufSeite 3 von 9
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Investorenseite zur Übernahme einer vertraglichen Solarverpflichtung zur
Verfügung steht, empfiehlt die Verwaltung, dieses Instrument nicht für eine
Solarverpflichtung zu nutzen.
Wegen der schwierigen Fragen des Eingriffs in die Baufreiheit des Eigentümers
oder möglicher Investoren ……“sollten auch energiebewusste Gemeinden sich
bei der Anwendung der Nr. 23 b auf herkömmliche planungsrechtliche
Regelungen beschränken, also den Standort der Gebäude, die Dachneigung
usw. in einer Weise festsetzen, dass der Investor die erneuerbaren Energien
effektiv nutzen kann. Will die Gemeinde dagegen im Detail bestimmen, wie die
Gebäude energietechnisch auszustatten sind, hat sie die Möglichkeit, bei der
Festsetzung neuer Baugebiete diese Ausstattung der Gebäude in einem
städtebaulichen Vertrag nach § 11 Abs.1 S. 1 Nr. 4 und 5, durch einen
Vorhaben- und Erschließungsplan oder auch in einem Kaufvertrag zu
vereinbaren.“ (Schrödter, BauGB, 9.Aufl. 2019, § 9 Rnr. 178).
Vor diesem Hintergrund wird die Verwaltung in Angebotsbebauungsplänen, bei
denen kein Vertragspartner auf Investorenseite zur Übernahme einer
vertraglichen Solarverpflichtung zur Verfügung steht, wie bisher lediglich nach §
9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB festsetzen, dass die Gebäude baulich und technisch
so herzustellen sind, dass sie für die Errichtung solarenergetischer Anlagen
geeignet sind. In Bebauungsplanverfahren, in deren Rahmen städtebauliche
Verträge bzw. Durchführungsverträge abgeschlossen werden können, wird die
Verwaltung entsprechend verfahren und darüber hinaus künftig vertragliche
Solarverpflichtungen vereinbaren.
Da die weit überwiegende Zahl der Bebauungsplanverfahren in Bonn
kooperativ mit Vorhabenträgern als Vertragspartner durchgeführt wird, wird bei
den meisten Neubauvorhaben, für die Baurecht durch Bauleitplanung
geschaffen wird, künftig die PV-Verpflichtung greifen.
Solarverpflichtung in bereits laufenden städtebaulich-vertraglichen
Verfahren
Die Einbeziehung laufender städtebaulich-vertraglicher Verfahren in die
Solarverpflichtung (Absatz (2) Beschlussvorschlag) begründet sich dadurch,
dass sich aus Zielbeschlüssen und Planungsvereinbarungen keine
Verpflichtung zur Aufstellung von vorhabenbezogenen Bebauungsplänen durch
die Stadt ableiten lässt. Eine Haftung der Stadt für etwaige Aufwendungen des
Vorhabenträgers, die dieser im Hinblick auf die Aufstellung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes tätigt, ist ausgeschlossen. Zudem steht
die Solarverpflichtung unter Wirtschaftlichkeitsvorbehalt, sodass dem Gebot der
Angemessenheit hier entsprochen wird (s. folgendes Kapitel).
Eine zeitlich noch angemessene Grenze die Solarverpflichtung als Anforderung
in laufende Verfahren einzubringen, sieht die Verwaltung beim Beschluss der
Offenlage nach § 3 (2) BauGB. Bis zu diesem Zeitpunkt ist im Zusammenhang
mit den Energiekonzepten zu den Vorhaben, die in der Regel in den
städtebaulichen Verträgen verbindlich vertraglich vereinbart werden, die
Konkretisierung der Planung so weit vorangeschritten, dass eine Änderung
nach dem Offenlagebeschluss nur mit erheblichem Aufwand einer
Planungsänderung verbunden wäre.Seite 4 von 9
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Ausnahmen
Angemessenheit und Wirtschaftlichkeit
Der ausdrücklichen Möglichkeit in städtebaulichen Verträgen die
Nutzung erneuerbarer Energien zu regeln, steht auf der anderen Seite
das Gebot der Angemessenheit gegenüber, das sich insbesondere auf
die finanziellen Auswirkungen der Solarverpflichtung bezieht. Demnach
wird davon ausgegangen, dass die Installation und der Betrieb einer PV-
Anlage wirtschaftlich sein müssen. Unter Wirtschaftlichkeit wird in
diesem Zusammenhang verstanden, dass die Investitionen und die
laufenden Kosten über eine prognostizierte Laufzeit von 20 Jahren – in
Anlehnung an die garantierte Zeit der Einspeisevergütung nach dem
EEG (Erneuerbare Energien Gesetz) – durch die erwirtschafteten
Gewinne zumindest ausgeglichen werden.
Angemessen ist die Verpflichtung auch bezogen auf die ausschließliche
Verpflichtung zur Installation dachgetragener Photovoltaikanlagen zur
regenerativen Stromerzeugung. Zum einen entfällt die Verpflichtung
sofern es auf verfügbaren Dächern Flächenkonkurrenzen zu
solarthermischen Anlagen gibt, die sich ebenfalls durch solare
Strahlungsenergie speisen. Zum anderen kann die Stadt Bonn ihre Ziele
einer Klimaneutralität im Gebäudebereich nur erreichen, wenn die
verfügbaren und geeigneten Flächen für eine regenerative
Stromerzeugung genutzt werden. Eine regenerative Stromerzeugung
spielt in den zukünftigen Szenarien einer Klimaneutralität zur Deckung
des Restwärmebedarfs hoch gedämmter Gebäude und der
Elektromobilität eine entscheidende Rolle.
Die Verwaltung hat für repräsentative Gebäudetypen in
Planungsvorhaben, Einfamilien- und Mehrfamilienhäuser sowie
Nichtwohngebäude Modellrechnungen mit marktüblichen
Anlagenpreisen und Annahmen zum Verhältnis Eigenverbrauch zu
Einspeisung durchgeführt. Danach geht die Verwaltung davon aus, dass
sich PV-Anlagen in der Regel wirtschaftlich betreiben lassen.
Es gibt allerdings eine Reihe von Faktoren wie ungünstige Neigung oder
Orientierung der Dachflächen, zu geringe verfügbare Flächen oder
keine Möglichkeit der Nutzung des Stroms im Gebäude, die eine
Wirtschaftlichkeit in Frage stellen. Um hier nicht mit einem
umfangreichen und schwer abgrenzbaren Katalog von Ausnahmen
operieren zu müssen, schlägt die Verwaltung vor, im Bedarfsfall eine
standardisierte Wirtschaftlichkeitsberechnung durchzuführen. Mit
Bedarfsfall ist gemeint, dass die Berechnung der Wirtschaftlichkeit nur
dann erfolgt, wenn der Investor oder andere Vertragspartner nicht von
vorneherein zu einer PV-Lösung bereit sind.
Durch die Einführung des Instruments der Wirtschaftlichkeitsberechnung
hält es die Verwaltung nicht für erforderlich, Mindestanforderungen für
die Größe oder Leistung von PV-Anlagen zu definieren, die bei der
Heterogenität der Planungsvorhaben ohne eine Einzelfallbetrachtung
ohnehin schwierig wären. Als steuernde Größe ist aber eine wichtige
Randbedingung bei der Berechnung der Wirtschaftlichkeit immer die
maximal verfügbare geeignete Fläche für die Installation einer PV-
Anlage zu Grunde zu legen.Seite 5 von 9
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Im Regelfall sieht die Verwaltung aber nach den Ergebnissen der
Modellrechnungen gute Möglichkeiten bereits in der frühzeitigen
Abstimmung mit den Investoren und vor dem Hintergrund der
Klimaschutzziele der Stadt Bonn zu einer kooperativen Lösung zu
kommen, ohne explizit für Planungsvorhaben
Wirtschaftlichkeitsberechnungen durchzuführen.
Für den Fall eines erforderlichen Wirtschaftlichkeitsnachweises bedient
sich die Verwaltung mit „PV@now“ der Deutschen Gesellschaft für
Solarenergie eines professionellen und anerkannten
Berechnungsprogramms, das auch die Berücksichtigung verschiedener
Betreibermodelle, wie z.B. Mieterstrommodelle, und steuerlicher
Aspekte erlaubt. Eingang in dieses Berechnungstool finden
marktübliche Kosten von PV-Anlagen auf der Grundlage
wiederkehrender Erhebungen des Bundesverbandes Solarwirtschaft
(BSW-Preismonitor) unter 100 repräsentativen Installationsbetrieben.
Denkmalschutz
Über die Wirtschaftlichkeitsberechnung lassen sich die meisten
einschränkenden Faktoren für eine Solarverpflichtung berücksichtigen.
Dies trifft allerdings nicht auf den Denkmalschutz zu. Von einer
Solarverpflichtung wird deshalb Abstand genommen, wenn Aspekte des
Denkmalschutzes einer Installation von PV-Anlagen entgegenstehen.
Dies dürfte bei der Erschließung neuer Baugebiete oder bei sonstigen
Neubauvorhaben eher die Ausnahme sein, könnte aber bei
Nachverdichtungen im Bestand oder bei Anbauten an bestehende
Gebäude zum Tragen kommen. In solchen Fällen ist im Benehmen mit
der Unteren Denkmalbehörde eine fallbezogene Entscheidung zu
treffen.
Technische Begrenzungen und städtebaulich architektonische
Vorbehalte
Unter der Einschränkung technischer Umsetzungsmöglichkeiten
(Beschlussvorschlag 3e) ist zu verstehen, dass beispielsweise die
Netzkapazität vor Ort nicht ausreichend für den Anschluss einer hohen
PV-Leistung in einem größeren Siedlungsgebiet ist.
In Einzelfällen soll auch die Möglichkeit offen gehalten werden
besonderen städtebaulichen oder architektonischen Anforderungen, die
keine Installation einer PV-Anlage erlauben, Rechnung zu tragen. Für
einen Teil der Entwürfe zum ehemals geplanten Festspielhaus würden
diese Vorbehalte beispielsweise greifen.
Für alle Ausnahmetatbestände ist eine gesonderte Begründung der Verwaltung
in den Beschlussvorlagen für die politischen Gremien im B-Planverfahren vor
dem Offenlagebeschluss erforderlich.
Alternative Installations- und Betreibermodelle
Um der Solarverpflichtung Rechnung zu tragen, ist es nicht erforderlich, dass
der Vertragspartner die Installation selbst durchführt bzw. unmittelbar in seinemSeite 6 von 9
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Auftrag ausführen lässt. Es können auch Modelle Anwendung finden, bei denen
die Installation beispielsweise über ein Contractingverfahren durch einen
Drittanbieter erfolgt. Ein solches Modell bieten in Bonn beispielsweise die
Stadtwerke Bonn mit dem Produkt Bonnplus an.
Überprüfung der vertraglich vereinbarten Solarverpflichtung
Die Überprüfung der Einhaltung der Solarverpflichtung erfolgt in Abstimmung
mit dem Stadtplanungsamt durch die Leitstelle Klimaschutz.
Kontext zum Antrag „PV-Pflicht in laufenden Verfahren und
Angebotsbebauungsplänen“ (DS 210528)
1. Die Stadtverwaltung wird beauftragt, die vom Rat beschlossene
verpflichtende Photovoltaik im Neubau, auch - wo rechtlich möglich - in solche
laufenden Planungsverfahren und zugehörigen Vertragsabschlüsse
einzubringen, bei denen eine Öffentliche Auslegung noch nicht stattgefunden
hat.
Die Verwaltung hält die Einbringung einer Verpflichtung in laufende
Planungsverfahren bis zum Beschluss der Offenlage für möglich und hat
dies deshalb unter Abs. (2) in den Beschlussvorschlag aufgenommen
und im Kapitel „Solarverpflichtung in bereits laufenden städtebaulich-
vertraglichen Vereinbarungen“ begründet.
2. Die Stadtverwaltung setzt sich bei angebotsorientierten Bebauungsplänen,
bei denen die Stadt nicht selbst Grundstückseigner ist, dafür ein, dass in
Kaufverträgen energetische Baustandards („Energieeffizienzstandards beim
Neubau“; DS-Nr. 1512547) und die Nutzung von Sonnenenergie auf
Dachflächen in vertraglich (Kauf, Erbpacht, etc.) festgelegt wird.
Es wird darauf verwiesen, dass die Stadt Bonn bei angebotsbezogenen
B-Plänen, wo sie nicht selbst Grundstückseigentümer ist, keine Verträge
abschließt und damit die Möglichkeiten zur Sicherung einer
Solarverpflichtung oder von Energieeffizienzstandards auf vertraglichem
Weg entfallen.
Soweit der Antrag Fälle betrifft, in denen bei einer städtebaulichen
Entwicklungsmaßnahme nach BauGB ein Entwicklungsträger im Auftrag
der Maßnahmenträger (Bund, Land, Stadt) treuhänderisch
Baugrundstücke vermarktet, ist die Verpflichtung bereits vom
Ratsbeschluss „Solarverpflichtung im Neubau“ vom 1.09.2020 ((DS
201344) erfasst. Im Übrigen gilt z.B. bei der Maßnahme „WTP“
folgendes:
Die Maßgabe, beim Verkauf von Grundstücken durch den von der Stadt
beauftragten Entwicklungsträger zur Errichtung von Wohn- und
Nichtwohngebäuden, die Installation von Photovoltaikanlagen auf
Gebäudedächern unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Angemessenheit verpflichtend festzuschreiben würde nur dann eine
Anpassung der Ziele der Entwicklungsmaßnahme WTP erforderlich
machen, wenn diese Maßgaben im Widerspruch zu Zielen der
Maßnahme stünden. Dies ist jedoch wie nachstehend näher ausgeführt
nicht der Fall:Seite 7 von 9
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a) a) Wohnbaugrundstücke:
Ziele der Maßnahme, welche berührt sein könnten, sind die preisgünstige
Bereitstellung von Wohnbauland und die Ermöglichung des Baus von
preisgünstigen Wohnungen. Da jedoch, sofern die Verpflichtung zur
Installation von Photovoltaikanlagen und die Einhaltung besonderer
energetischer Standards für die Bauwilligen nach Saldierung von Kosten
und Erlösen einen wirtschaftlichen Nachteil darstellen würde (insbesondere
für private selbstnutzende Bauwillige), dies bei der Gestaltung der
Verkaufspreise berücksichtigt werden würde, stehen die genannten
Verpflichtungen diesem Ziel nicht entgegen. Ferner enthält die bereits
beschlossene Maßgabe nach derzeitiger Beschlusslage (s.o.) auch den
Auftrag, die wirtschaftliche Angemessenheit der Anforderungen zu
berücksichtigen. Des Weiteren ist auch zu beachten, dass gem. § 1a Abs. 5
BauGB in der Bauleitplanung den Erfordernissen des Klimaschutzes u.a.
durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, Rechnung zu
tragen ist bzw. dies in der Abwägung zu berücksichtigen ist. Da die
Durchführung der Entwicklungsmaßnahme Bauleitplanung voraussetzt, ist
dieser gesetzliche Auftrag auch im Entwicklungsgebiet zu beachten.
b) b) Gewerbliche Grundstücke:
Für den geplanten Büro- und Gewerbepark Pützchen/Bechlinghoven (früher
Wissenschaftspark) besteht seit der Änderung 2011 (DS 1110800) das
Entwicklungsziel, diesen Bereich als wichtiges Potential zur
Bestandsicherung und Neuansiedlung von klassischem Gewerbe und
gewerblichen Dienstleistungen zu entwickeln. Entsprechend wird der für
den Wissenschaftspark aufgestellte rechtskräftige Bebauungsplan geändert
und das städtebauliche und das Erschließungskonzept auf eine
kleinteiligere, flexiblere Grundstücksstruktur neu ausgerichtet.
Grundsätzlich gilt hier die gleiche Einschätzung, wie unter a) für die
Wohnbaugrundstücke festgehalten: Sofern die Erfüllung der hier in Rede
stehenden Maßgaben nach Saldierung von Kosten und Erlösen als
wirtschaftlicher Nachteil für die ansiedlungswilligen Gewerbetreibenden zu
definieren wäre, wäre dem bei der Gestaltung der Verkaufspreise
Rechnung zu tragen. Darüber hinaus gehende Erschwernisse könnten über
den Auffangtatbestand der „wirtschaftlichen Angemessenheit“
berücksichtigt werden. Im Übrigen ist bei der im Verfahren befindlichen
Änderung des Bebauungsplans für den Büro- und Gewerbepark
Pützchen/Bechlinghoven ebenfalls die gesetzliche Maßgabe des § 1a Abs.
5 BauGB zu berücksichtigen, was durch entsprechende Regelungen in den
Grundstückskaufverträgen erfüllt werden würde.
c) c) Zügigkeit der Vermarktung:
Da eine zügige Vermarktung der durch Beplanung, Neuordnung und
Erschließung baureif gemachten Grundstücke zu den grundlegenden
Verpflichtungen im Rahmen einer Entwicklungsmaßnahme gehört (§§ 165,
169 BauGB), müsste nachfolgend beobachtet werden, ob sich die hier in
Rede stehenden Maßgaben negativ auf die zeitlichen Abläufe der
Vermarktung auswirken werden. Aus heutiger Sicht ist dies aufgrund des
generellen Mangels an baureifen Grundstücken sowohl für wohnbauliche
wie auch für gewerbliche Zwecke und der bereits vorliegenden hohen Zahl
an Anfragen Bauwilliger, wann die Vermarktung im Gebiet der
Entwicklungsmaßnahme beginnen könne, nicht zu befürchten. Auch istSeite 8 von 9
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davon auszugehen, dass angesichts der Diskussion um den Klimawandel
die grundsätzliche Offenheit gegenüber der Implementierung regenerativer
Energieversorgung in Bauprojekten zunehmen wird. Sollten sich allerdings
entgegen dieser Erwartung doch Vermarktungsverzögerungen ergeben, die
auf die in Rede stehenden Maßgaben zurückgeführt werden könnten,
müsste ggf. den politischen Gremien zu gegebener Zeit eine
Ausnahmeregel für das Entwicklungsgebiet insgesamt oder in Teilen
vorgeschlagen werden.
Anlage/n
KeineSeite 9 von 9

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Datenstand: 02.11.2026, 18:30 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de