210919 · Beschlussvorlage
Solarverpflichtung im Neubau – Planungsrechtliche Instrumente
Kerndaten
- Nummer
- 210919
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 06.08.2021
- Letzte Änderung
- 19.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Empfehlung
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage öffentlich 210919 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 67 Amt für Umwelt und Stadtgrün Dezernat: Dez. III Solarverpflichtung im Neubau – Planungsrechtliche Instrumente Beratungsfolge Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 26.08.2021 Empfehlung Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 02.09.2021 Empfehlung Rat 16.09.2021 Entscheidung Beschlussvorschlag 1. Bei allen Neubauvorhaben, über die im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung städtebauliche Verträge mit der Stadt Bonn abgeschlossen werden, sind die Vertragspartner grundsätzlich zur Installation von Photovoltaikanlagen auf den Dächern der zu errichtenden Gebäude zu verpflichten. 2. Von der grundsätzlichen Verpflichtung sind alle B-Planverfahren unter Absatz (1) erfasst, die nach Beschluss dieser Vorlage durch den Rat neu eingeleitet werden und alle laufenden Verfahren, bei denen zum Zeitpunkt des Beschlusses der Solarverpflichtung die öffentliche Auslegung noch nicht beschlossen wurde. 3. Die Verpflichtung entfällt, a. wenn der Vertragspartner nachweist, dass Installation und Betrieb einer PV-Anlage nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht möglich ist. Der Nachweis ist durch ein standardisiertes Berechnungsverfahren zu führen. b. bei Nachweis, dass die Wärmeversorgung des Gebäudes zumindest anteilig über die Installation einer solarthermischen Anlage erfolgt. Dies gilt insbesondere auch, wenn die Wärmeversorgung durch den vorgeschriebenen Anteil erneuerbarer Energien mittels solarer Strahlungswärme nach Gebäudeenergiegesetz GEG erfolgt. c. bei einer Dachbegrünung. Dies gilt insbesondere für Gebäude, die der Verpflichtung zur Dachbegrünung laut Ratsbeschluss 0912064EB10 („Dachbegrünung in Bonn“) vom 08.09.2010 unterliegen. d. wenn Gründe des Denkmalschutzes entgegenstehen e. wenn notwendige technische Voraussetzungen fehlen oder imSeite 1 von 9 Seite 2 Einzelfall begründete, insbesondere städtebauliche Ziele einer Installation von PV-Anlagen entgegenstehen. Begründung Die Beschlussvorlage basiert auf dem gleichnamigen Ratsbeschluss „Solarverpflichtung im Neubau“ vom 01.09.2020 (DS 201344) und modifiziert dessen Ziffern 2 und 3. Dieser Beschluss sah unter Ziffer 2 eine rechtliche Prüfung der Verpflichtung zum Bau von PV-Anlagen für Neubauten beim Abschluss städtebaulicher Verträge und bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen vor. Das Ergebnis dieser Prüfung besagt im Grundsatz, dass eine Verpflichtung zur Installation von PV-Anlagen über das Instrument „Städtebaulicher Vertrag“ nach BauGB (Baugesetzbuch) möglich ist, sofern die Maßnahme angemessen ist. Unter Angemessenheit wird insbesondere die Wirtschaftlichkeit unter der Rahmenbedingung, dass Neubauvorhaben, für die Baurecht geschaffen wird, einen Beitrag zur Umsetzung der städtischen Klimaschutzziele leisten sollen, verstanden. Die Festsetzung in Bebauungsplänen nach § 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB sieht die Verwaltung nach rechtlicher Prüfung dagegen nicht als geeignetes Instrument. Im Kontext des Ratsbeschlusses vom 01.09.2020 „Solarverpflichtung im Neubau“ stand ein Antrag „PV-Pflicht in laufenden Verfahren und Angebotsbebauungsplänen“ (DS 210528). Die Verwaltung hatte in ihrer Stellungnahme zu diesem Antrag darauf hingewiesen, im Rahmen der vorliegenden Beschlussvorlage und in Abgrenzung zu den anderen planungsrechtlichen Instrumenten wie Städtebaulicher- und Durchführungsvertrag auf die beiden Beschlusspunkte des Antrages einzugehen, da sie in unmittelbarem Zusammenhang stehen. In der Begründung wird im Kapitel „Instrumente zur Umsetzung der Solarverpflichtung“ auf den in Ziffer 2 thematisierten Aspekt der planungsrechtlichen Möglichkeit über Festsetzungen in angebotsbezogenen B- Plänen und am Ende in einem gesonderten Absatz zu beiden Ziffern des Antrags Stellung genommen. Die Stellungnahme berücksichtigt auch die Diskussion und weitergehende Fragestellung im Ausschuss für Wohnen, Planen und Bauen am 27.04.2021 zu einer möglichen Verpflichtung im Rahmen städtebaulicher Entwicklungsmaßnahmen nach BauGB. Ziele und Veranlassung Die Stadt Bonn hat ehrgeizige Ziele im Klimaschutz beschlossen. Dazu zählen die Klimaneutralität bis 2035 (DS 1912579) und das Leitbild der Stadt Bonn zu Klimaschutz und Klimaanpassung (DS 190114). Letzteres sieht vor, dass das Ziel der Klimaneutralität durch die weitestgehende Versorgung mit erneuerbaren Energien erreicht werden soll. Nach der letzten CO2-Bilanz der Stadt Bonn hat der Strom mit einem Anteil von 25% einen erheblichen Anteil an den klimaschädlichen CO2-Emissionen in Bonn, von dem wiederum ein wesentlicher Teil auf die privaten Haushalte entfällt. Die Möglichkeiten der direkten Stromerzeugung auf Bonner Stadtgebiet fokussiert sich – aufgrund des Fehlens anderer Potenziale in nennenswertem Umfang – auf dachgetragene PV-Anlagen. Nach dem Solardachkataster der Stadt Bonn könnten bei einer Belegung aller -geeigneten Dachflächen für PV-Anlagen ca. 53% des gesamten städtischen Strombedarfs durch Photovoltaik gedeckt werden. Bislang beträgtSeite 2 von 9 Seite 3 dieser Anteil lediglich 2,1%. Gebäude und Siedlungen, die heute errichtet werden, müssen sich bei einer durchschnittlichen Lebensdauer von 40 Jahren bereits bei ihrer heutigen Errichtung an den Zielen der Klimaneutralität orientieren. Die Stromversorgung mittels Photovoltaik ist dabei ein Baustein, auf den für eine klimaneutrale Gesamtbilanz nicht verzichtet werden kann bzw. der nur schwer auszugleichen ist. Hinzu kommt, dass bei hochgedämmten Gebäuden wie beispielsweise Passivhäusern der Restbedarf für die Gebäudeheizung mit Strom gedeckt wird oder sich durch die zunehmende Bedeutung von Wärmepumpen in der Energieversorgung sich der Energieträger von Brennstoffen auf Strom verschiebt. Das Ziel der Solarverpflichtung ist es, ein Instrument einzuführen, mit dem im Geltungsbereich künftiger städtebau-vertraglicher Regelungen die Potentiale von Dächern für die Gewinnung und Nutzung regenerativen Stroms konsequent genutzt werden. Bestandsgebäude und neu zu errichtende Gebäude, für die bereits Baurecht besteht, werden von dieser Solarverpflichtung nicht erfasst. Instrumente zur Umsetzung der Solarverpflichtung Das BauGB sieht seit seiner Novelle im Jahr 2011 den Klimaschutz und die Anpassung an die Folgen des Klimawandels als städtebauliche Ziele. Sie sollen dazu beitragen, „eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern“. Unter „Ziele und Veranlassung“ wurde der gesetzliche Rahmen des BauGB in einen konkreten Zusammenhang mit Beschlüssen der Stadt Bonn zur Klimaneutralität gestellt und die Solarverpflichtung im Neubau als ein wesentlicher Baustein daraus abgeleitet. Instrumente zur Umsetzung der Solarverpflichtung können nach BauGB grundsätzlich der städtebauliche Vertrag sowie der rechtlich hier gleichbehandelte Durchführungsvertrag im Rahmen vorhabenbezogener Bebauungspläne und Festsetzungsmöglichkeiten nach § 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB sein. Städtebauliche und Durchführungsverträge nutzt die Stadt Bonn bereits seit 1997 zur Festlegung von Energieeffizienzstandards – heute KfW- Effizienzhaus 55 – und zur verbindlichen Vereinbarung abgestimmter Energiekonzepte mit Investoren. Gegenstände von städtebaulichen Verträgen im vorliegenden Kontext können insbesondere die mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Ziele und Zwecke wie die Einrichtung und Nutzung von Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung sein (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 BauGB). Nach § 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB kann in Bebauungsplänen festgesetzt werden, dass bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen. Bei Angebotsbebauungsplänen, bei denen der Stadt kein Vertragspartner aufSeite 3 von 9 Seite 4 Investorenseite zur Übernahme einer vertraglichen Solarverpflichtung zur Verfügung steht, empfiehlt die Verwaltung, dieses Instrument nicht für eine Solarverpflichtung zu nutzen. Wegen der schwierigen Fragen des Eingriffs in die Baufreiheit des Eigentümers oder möglicher Investoren ……“sollten auch energiebewusste Gemeinden sich bei der Anwendung der Nr. 23 b auf herkömmliche planungsrechtliche Regelungen beschränken, also den Standort der Gebäude, die Dachneigung usw. in einer Weise festsetzen, dass der Investor die erneuerbaren Energien effektiv nutzen kann. Will die Gemeinde dagegen im Detail bestimmen, wie die Gebäude energietechnisch auszustatten sind, hat sie die Möglichkeit, bei der Festsetzung neuer Baugebiete diese Ausstattung der Gebäude in einem städtebaulichen Vertrag nach § 11 Abs.1 S. 1 Nr. 4 und 5, durch einen Vorhaben- und Erschließungsplan oder auch in einem Kaufvertrag zu vereinbaren.“ (Schrödter, BauGB, 9.Aufl. 2019, § 9 Rnr. 178). Vor diesem Hintergrund wird die Verwaltung in Angebotsbebauungsplänen, bei denen kein Vertragspartner auf Investorenseite zur Übernahme einer vertraglichen Solarverpflichtung zur Verfügung steht, wie bisher lediglich nach § 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB festsetzen, dass die Gebäude baulich und technisch so herzustellen sind, dass sie für die Errichtung solarenergetischer Anlagen geeignet sind. In Bebauungsplanverfahren, in deren Rahmen städtebauliche Verträge bzw. Durchführungsverträge abgeschlossen werden können, wird die Verwaltung entsprechend verfahren und darüber hinaus künftig vertragliche Solarverpflichtungen vereinbaren. Da die weit überwiegende Zahl der Bebauungsplanverfahren in Bonn kooperativ mit Vorhabenträgern als Vertragspartner durchgeführt wird, wird bei den meisten Neubauvorhaben, für die Baurecht durch Bauleitplanung geschaffen wird, künftig die PV-Verpflichtung greifen. Solarverpflichtung in bereits laufenden städtebaulich-vertraglichen Verfahren Die Einbeziehung laufender städtebaulich-vertraglicher Verfahren in die Solarverpflichtung (Absatz (2) Beschlussvorschlag) begründet sich dadurch, dass sich aus Zielbeschlüssen und Planungsvereinbarungen keine Verpflichtung zur Aufstellung von vorhabenbezogenen Bebauungsplänen durch die Stadt ableiten lässt. Eine Haftung der Stadt für etwaige Aufwendungen des Vorhabenträgers, die dieser im Hinblick auf die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes tätigt, ist ausgeschlossen. Zudem steht die Solarverpflichtung unter Wirtschaftlichkeitsvorbehalt, sodass dem Gebot der Angemessenheit hier entsprochen wird (s. folgendes Kapitel). Eine zeitlich noch angemessene Grenze die Solarverpflichtung als Anforderung in laufende Verfahren einzubringen, sieht die Verwaltung beim Beschluss der Offenlage nach § 3 (2) BauGB. Bis zu diesem Zeitpunkt ist im Zusammenhang mit den Energiekonzepten zu den Vorhaben, die in der Regel in den städtebaulichen Verträgen verbindlich vertraglich vereinbart werden, die Konkretisierung der Planung so weit vorangeschritten, dass eine Änderung nach dem Offenlagebeschluss nur mit erheblichem Aufwand einer Planungsänderung verbunden wäre.Seite 4 von 9 Seite 5 Ausnahmen Angemessenheit und Wirtschaftlichkeit Der ausdrücklichen Möglichkeit in städtebaulichen Verträgen die Nutzung erneuerbarer Energien zu regeln, steht auf der anderen Seite das Gebot der Angemessenheit gegenüber, das sich insbesondere auf die finanziellen Auswirkungen der Solarverpflichtung bezieht. Demnach wird davon ausgegangen, dass die Installation und der Betrieb einer PV- Anlage wirtschaftlich sein müssen. Unter Wirtschaftlichkeit wird in diesem Zusammenhang verstanden, dass die Investitionen und die laufenden Kosten über eine prognostizierte Laufzeit von 20 Jahren – in Anlehnung an die garantierte Zeit der Einspeisevergütung nach dem EEG (Erneuerbare Energien Gesetz) – durch die erwirtschafteten Gewinne zumindest ausgeglichen werden. Angemessen ist die Verpflichtung auch bezogen auf die ausschließliche Verpflichtung zur Installation dachgetragener Photovoltaikanlagen zur regenerativen Stromerzeugung. Zum einen entfällt die Verpflichtung sofern es auf verfügbaren Dächern Flächenkonkurrenzen zu solarthermischen Anlagen gibt, die sich ebenfalls durch solare Strahlungsenergie speisen. Zum anderen kann die Stadt Bonn ihre Ziele einer Klimaneutralität im Gebäudebereich nur erreichen, wenn die verfügbaren und geeigneten Flächen für eine regenerative Stromerzeugung genutzt werden. Eine regenerative Stromerzeugung spielt in den zukünftigen Szenarien einer Klimaneutralität zur Deckung des Restwärmebedarfs hoch gedämmter Gebäude und der Elektromobilität eine entscheidende Rolle. Die Verwaltung hat für repräsentative Gebäudetypen in Planungsvorhaben, Einfamilien- und Mehrfamilienhäuser sowie Nichtwohngebäude Modellrechnungen mit marktüblichen Anlagenpreisen und Annahmen zum Verhältnis Eigenverbrauch zu Einspeisung durchgeführt. Danach geht die Verwaltung davon aus, dass sich PV-Anlagen in der Regel wirtschaftlich betreiben lassen. Es gibt allerdings eine Reihe von Faktoren wie ungünstige Neigung oder Orientierung der Dachflächen, zu geringe verfügbare Flächen oder keine Möglichkeit der Nutzung des Stroms im Gebäude, die eine Wirtschaftlichkeit in Frage stellen. Um hier nicht mit einem umfangreichen und schwer abgrenzbaren Katalog von Ausnahmen operieren zu müssen, schlägt die Verwaltung vor, im Bedarfsfall eine standardisierte Wirtschaftlichkeitsberechnung durchzuführen. Mit Bedarfsfall ist gemeint, dass die Berechnung der Wirtschaftlichkeit nur dann erfolgt, wenn der Investor oder andere Vertragspartner nicht von vorneherein zu einer PV-Lösung bereit sind. Durch die Einführung des Instruments der Wirtschaftlichkeitsberechnung hält es die Verwaltung nicht für erforderlich, Mindestanforderungen für die Größe oder Leistung von PV-Anlagen zu definieren, die bei der Heterogenität der Planungsvorhaben ohne eine Einzelfallbetrachtung ohnehin schwierig wären. Als steuernde Größe ist aber eine wichtige Randbedingung bei der Berechnung der Wirtschaftlichkeit immer die maximal verfügbare geeignete Fläche für die Installation einer PV- Anlage zu Grunde zu legen.Seite 5 von 9 Seite 6 Im Regelfall sieht die Verwaltung aber nach den Ergebnissen der Modellrechnungen gute Möglichkeiten bereits in der frühzeitigen Abstimmung mit den Investoren und vor dem Hintergrund der Klimaschutzziele der Stadt Bonn zu einer kooperativen Lösung zu kommen, ohne explizit für Planungsvorhaben Wirtschaftlichkeitsberechnungen durchzuführen. Für den Fall eines erforderlichen Wirtschaftlichkeitsnachweises bedient sich die Verwaltung mit „PV@now“ der Deutschen Gesellschaft für Solarenergie eines professionellen und anerkannten Berechnungsprogramms, das auch die Berücksichtigung verschiedener Betreibermodelle, wie z.B. Mieterstrommodelle, und steuerlicher Aspekte erlaubt. Eingang in dieses Berechnungstool finden marktübliche Kosten von PV-Anlagen auf der Grundlage wiederkehrender Erhebungen des Bundesverbandes Solarwirtschaft (BSW-Preismonitor) unter 100 repräsentativen Installationsbetrieben. Denkmalschutz Über die Wirtschaftlichkeitsberechnung lassen sich die meisten einschränkenden Faktoren für eine Solarverpflichtung berücksichtigen. Dies trifft allerdings nicht auf den Denkmalschutz zu. Von einer Solarverpflichtung wird deshalb Abstand genommen, wenn Aspekte des Denkmalschutzes einer Installation von PV-Anlagen entgegenstehen. Dies dürfte bei der Erschließung neuer Baugebiete oder bei sonstigen Neubauvorhaben eher die Ausnahme sein, könnte aber bei Nachverdichtungen im Bestand oder bei Anbauten an bestehende Gebäude zum Tragen kommen. In solchen Fällen ist im Benehmen mit der Unteren Denkmalbehörde eine fallbezogene Entscheidung zu treffen. Technische Begrenzungen und städtebaulich architektonische Vorbehalte Unter der Einschränkung technischer Umsetzungsmöglichkeiten (Beschlussvorschlag 3e) ist zu verstehen, dass beispielsweise die Netzkapazität vor Ort nicht ausreichend für den Anschluss einer hohen PV-Leistung in einem größeren Siedlungsgebiet ist. In Einzelfällen soll auch die Möglichkeit offen gehalten werden besonderen städtebaulichen oder architektonischen Anforderungen, die keine Installation einer PV-Anlage erlauben, Rechnung zu tragen. Für einen Teil der Entwürfe zum ehemals geplanten Festspielhaus würden diese Vorbehalte beispielsweise greifen. Für alle Ausnahmetatbestände ist eine gesonderte Begründung der Verwaltung in den Beschlussvorlagen für die politischen Gremien im B-Planverfahren vor dem Offenlagebeschluss erforderlich. Alternative Installations- und Betreibermodelle Um der Solarverpflichtung Rechnung zu tragen, ist es nicht erforderlich, dass der Vertragspartner die Installation selbst durchführt bzw. unmittelbar in seinemSeite 6 von 9 Seite 7 Auftrag ausführen lässt. Es können auch Modelle Anwendung finden, bei denen die Installation beispielsweise über ein Contractingverfahren durch einen Drittanbieter erfolgt. Ein solches Modell bieten in Bonn beispielsweise die Stadtwerke Bonn mit dem Produkt Bonnplus an. Überprüfung der vertraglich vereinbarten Solarverpflichtung Die Überprüfung der Einhaltung der Solarverpflichtung erfolgt in Abstimmung mit dem Stadtplanungsamt durch die Leitstelle Klimaschutz. Kontext zum Antrag „PV-Pflicht in laufenden Verfahren und Angebotsbebauungsplänen“ (DS 210528) 1. Die Stadtverwaltung wird beauftragt, die vom Rat beschlossene verpflichtende Photovoltaik im Neubau, auch - wo rechtlich möglich - in solche laufenden Planungsverfahren und zugehörigen Vertragsabschlüsse einzubringen, bei denen eine Öffentliche Auslegung noch nicht stattgefunden hat. Die Verwaltung hält die Einbringung einer Verpflichtung in laufende Planungsverfahren bis zum Beschluss der Offenlage für möglich und hat dies deshalb unter Abs. (2) in den Beschlussvorschlag aufgenommen und im Kapitel „Solarverpflichtung in bereits laufenden städtebaulich- vertraglichen Vereinbarungen“ begründet. 2. Die Stadtverwaltung setzt sich bei angebotsorientierten Bebauungsplänen, bei denen die Stadt nicht selbst Grundstückseigner ist, dafür ein, dass in Kaufverträgen energetische Baustandards („Energieeffizienzstandards beim Neubau“; DS-Nr. 1512547) und die Nutzung von Sonnenenergie auf Dachflächen in vertraglich (Kauf, Erbpacht, etc.) festgelegt wird. Es wird darauf verwiesen, dass die Stadt Bonn bei angebotsbezogenen B-Plänen, wo sie nicht selbst Grundstückseigentümer ist, keine Verträge abschließt und damit die Möglichkeiten zur Sicherung einer Solarverpflichtung oder von Energieeffizienzstandards auf vertraglichem Weg entfallen. Soweit der Antrag Fälle betrifft, in denen bei einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme nach BauGB ein Entwicklungsträger im Auftrag der Maßnahmenträger (Bund, Land, Stadt) treuhänderisch Baugrundstücke vermarktet, ist die Verpflichtung bereits vom Ratsbeschluss „Solarverpflichtung im Neubau“ vom 1.09.2020 ((DS 201344) erfasst. Im Übrigen gilt z.B. bei der Maßnahme „WTP“ folgendes: Die Maßgabe, beim Verkauf von Grundstücken durch den von der Stadt beauftragten Entwicklungsträger zur Errichtung von Wohn- und Nichtwohngebäuden, die Installation von Photovoltaikanlagen auf Gebäudedächern unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Angemessenheit verpflichtend festzuschreiben würde nur dann eine Anpassung der Ziele der Entwicklungsmaßnahme WTP erforderlich machen, wenn diese Maßgaben im Widerspruch zu Zielen der Maßnahme stünden. Dies ist jedoch wie nachstehend näher ausgeführt nicht der Fall:Seite 7 von 9 Seite 8 a) a) Wohnbaugrundstücke: Ziele der Maßnahme, welche berührt sein könnten, sind die preisgünstige Bereitstellung von Wohnbauland und die Ermöglichung des Baus von preisgünstigen Wohnungen. Da jedoch, sofern die Verpflichtung zur Installation von Photovoltaikanlagen und die Einhaltung besonderer energetischer Standards für die Bauwilligen nach Saldierung von Kosten und Erlösen einen wirtschaftlichen Nachteil darstellen würde (insbesondere für private selbstnutzende Bauwillige), dies bei der Gestaltung der Verkaufspreise berücksichtigt werden würde, stehen die genannten Verpflichtungen diesem Ziel nicht entgegen. Ferner enthält die bereits beschlossene Maßgabe nach derzeitiger Beschlusslage (s.o.) auch den Auftrag, die wirtschaftliche Angemessenheit der Anforderungen zu berücksichtigen. Des Weiteren ist auch zu beachten, dass gem. § 1a Abs. 5 BauGB in der Bauleitplanung den Erfordernissen des Klimaschutzes u.a. durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, Rechnung zu tragen ist bzw. dies in der Abwägung zu berücksichtigen ist. Da die Durchführung der Entwicklungsmaßnahme Bauleitplanung voraussetzt, ist dieser gesetzliche Auftrag auch im Entwicklungsgebiet zu beachten. b) b) Gewerbliche Grundstücke: Für den geplanten Büro- und Gewerbepark Pützchen/Bechlinghoven (früher Wissenschaftspark) besteht seit der Änderung 2011 (DS 1110800) das Entwicklungsziel, diesen Bereich als wichtiges Potential zur Bestandsicherung und Neuansiedlung von klassischem Gewerbe und gewerblichen Dienstleistungen zu entwickeln. Entsprechend wird der für den Wissenschaftspark aufgestellte rechtskräftige Bebauungsplan geändert und das städtebauliche und das Erschließungskonzept auf eine kleinteiligere, flexiblere Grundstücksstruktur neu ausgerichtet. Grundsätzlich gilt hier die gleiche Einschätzung, wie unter a) für die Wohnbaugrundstücke festgehalten: Sofern die Erfüllung der hier in Rede stehenden Maßgaben nach Saldierung von Kosten und Erlösen als wirtschaftlicher Nachteil für die ansiedlungswilligen Gewerbetreibenden zu definieren wäre, wäre dem bei der Gestaltung der Verkaufspreise Rechnung zu tragen. Darüber hinaus gehende Erschwernisse könnten über den Auffangtatbestand der „wirtschaftlichen Angemessenheit“ berücksichtigt werden. Im Übrigen ist bei der im Verfahren befindlichen Änderung des Bebauungsplans für den Büro- und Gewerbepark Pützchen/Bechlinghoven ebenfalls die gesetzliche Maßgabe des § 1a Abs. 5 BauGB zu berücksichtigen, was durch entsprechende Regelungen in den Grundstückskaufverträgen erfüllt werden würde. c) c) Zügigkeit der Vermarktung: Da eine zügige Vermarktung der durch Beplanung, Neuordnung und Erschließung baureif gemachten Grundstücke zu den grundlegenden Verpflichtungen im Rahmen einer Entwicklungsmaßnahme gehört (§§ 165, 169 BauGB), müsste nachfolgend beobachtet werden, ob sich die hier in Rede stehenden Maßgaben negativ auf die zeitlichen Abläufe der Vermarktung auswirken werden. Aus heutiger Sicht ist dies aufgrund des generellen Mangels an baureifen Grundstücken sowohl für wohnbauliche wie auch für gewerbliche Zwecke und der bereits vorliegenden hohen Zahl an Anfragen Bauwilliger, wann die Vermarktung im Gebiet der Entwicklungsmaßnahme beginnen könne, nicht zu befürchten. Auch istSeite 8 von 9 Seite 9 davon auszugehen, dass angesichts der Diskussion um den Klimawandel die grundsätzliche Offenheit gegenüber der Implementierung regenerativer Energieversorgung in Bauprojekten zunehmen wird. Sollten sich allerdings entgegen dieser Erwartung doch Vermarktungsverzögerungen ergeben, die auf die in Rede stehenden Maßgaben zurückgeführt werden könnten, müsste ggf. den politischen Gremien zu gegebener Zeit eine Ausnahmeregel für das Entwicklungsgebiet insgesamt oder in Teilen vorgeschlagen werden. Anlage/n KeineSeite 9 von 9
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 18:30 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de