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210910 · Beschlussvorlage

Grundstück in Bonn-Beuel, Heinrich-Wolsing-Weg - Errichtung von Einfamilienhäusern Az. 459937

Nummer
210910
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
21.05.2021
Letzte Änderung
19.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 10.06.2021 Anhörung
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Beschlussvorlage
öffentlich
210910
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Grundstück in Bonn-Beuel, Heinrich-Wolsing-Weg
- Errichtung von Einfamilienhäusern
Az. 459937
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 10.06.2021 Anhörung
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die Verwaltung
beabsichtigt, die Bauvoranfrage abzulehnen, weil das Vorhaben im
Außenbereich aufgrund der Vorgaben des § 35 BauGB nicht zulässig ist.
Begründung
Beabsichtigt ist die Errichtung von zwei Einfamilienhäusern.
Da sich das Vorhaben gänzlich im Außenbereich befindet, ist über die
Zulässigkeit ausschließlich gemäß § 35 Baugesetzbuch (BauGB) – Bauen im
Außenbereich – zu entscheiden.
Bei dem Vorhaben handelt es sich nicht um ein privilegiertes Bauvorhaben im
Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB. Es kann auch nicht als sonstiges Vorhaben im
Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB zugelassen werden, da durch seine Ausführung
im Außenbereich öffentliche Belange beeinträchtigt würden.
Im Rahmen einer wohnbaulichen Entwicklung würden sowohl die Darstellungen
des Landschaftsplanes Ennert, als auch grundsätzlich die Belange des
Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB
beeinträchtigt und auch allgemeine schädliche Umwelteinwirkungen können in
Folge der angefragten Baumaßnahme nicht gänzlich ausgeschlossen werden.
Für den Vorhabenbereich gelten zudem die Entwicklungsziele des
Landschaftsplans Ennert, die u.a. besagen, dass die Erhaltung der
vorhandenen Landschaftselemente bis zur Realisierung der Bauleitplanung
sowie der Bebauung in die Landschaft beachtet wird.
Der Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz hat am 30.10.2019
einstimmig beschlossen, das Verfahren zur Aufstellung eines neuen
Bebauungsplanes für ein Baugebiet „Heinrich-Wolsing-Weg“ nicht weiter zu
verfolgen (DS-Nr. 1912428 – altes BoRIS).Seite 1 von 3
Seite 2
Des Weiteren kann auch aus Gründen der Betroffenheit des Landschafts- und
Artenschutzes dem Vorhaben seitens der Unteren Landschaftsbehörde nicht
zugestimmt werden.
Die Verwaltung kommt abschließend somit zu dem Ergebnis, das erhebliche
Bedenken gegen das angefragte Vorhaben erhoben werden und entsprechend
des oben dargestellten Sachverhaltes im Hinblick auf die Vorgaben des § 35
BauGB das Vorhaben als nicht zulässig eingestuft werden muss.
Aus den o.g. Gründen beabsichtigt die Verwaltung die Bauvoranfrage
abzulehnen.
Anlage/n
1 Plan Heinrich-Wolsing-Weg (öffentlich)
2 Pläne Heinrich-Wolsing-Weg nicht öffentlich (nichtöffentlich)Seite 2 von 3
Seite 3 von 3

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Datenstand: 02.11.2026, 18:31 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de