210908-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Bürgerantrag: Tempolimit und Fahrbahnsanierung A 565 Anschlussstelle Bonn-Hardtberg
Kerndaten
- Nummer
- 210908-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 11.08.2021
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 210908-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 67 Amt für Umwelt und Stadtgrün Dezernat: Dez. III Bürgerantrag: Tempolimit und Fahrbahnsanierung A 565 Anschlussstelle Bonn-Hardtberg Beratungsfolge Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 25.08.2021 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Der Antragsteller fordert eine Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit sowie eine Sanierung der Fahrbahn der Bundesautobahn A565 ab der Abfahrt Bonn- Lengsdorf in Richtung Süden bis zur Stadtgrenze. Zuständigkeiten Weder für straßenbauliche Maßnahmen noch für verkehrsrechtliche Anordnungen auf Autobahnen ist die Stadt Bonn zuständig. Seit dem 1. Januar ist die Autobahn GmbH des Bundes zuständig für die Autobahnen in Deutschland. Die Stadt Bonn könnte lediglich bei der Autobahn GmbH einen Antrag auf Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit und Fahrbahnsanierung stellen. Örtliche Situation Das Wohnhaus des Antragstellers liegt innerhalb des Bebauungsplans Nr. 7518-23 Hallestraße. Dieser ist seit 1981 rechtkräftig und weist am Standort des Wohnhauses des Antragstellers ein reines Wohngebiet aus. Das Wohnhaus befindet sich weniger als 50 m Luftlinie von der A 565 entfernt. Zwischen dem Haus und der A 565 befindet sich ein Lärmschutzwall, der im Bebauungsplan festgesetzt ist und die Emissionen von der damals schon vorhandenen A 565 mindern soll. Die Berechnung von Straßenverkehrslärm erfolgt nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS). Die Autobahn GmbH hat uns die von ihnen nach RLS-90 berechneten Schallimmissionswerte für das Wohnhaus des Antragstellers zur Verfügung gestellt: Lr,T (Beurteilungspegel Tag) = 59,2 dB(A) Lr,N (Beurteilungspegel Nacht) = 53,8 dB(A) Die Ergebnisse wurden auf Grundlage der Verkehrszahlen aus 2015 berechnet. Neuere Zahlen liegen nicht vor. Der Mittelungszeitraum erstreckt sich für den Tag über die 16 Stunden von 06.00 bis 22.00 Uhr und für die Nacht über die 8 Stunden von 22.00 bis 06.00 Uhr. Reduzierung der HöchstgeschwindigkeitSeite 1 von 3 Seite 2 Die Anordnung verkehrsbeschränkender Maßnahmen erfolgt nach § 45 Abs. 1 StVO. Nach Satz 2 Nr. 3 StVO können Straßenverkehrsbehörden zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen bestimmte Straßen oder Straßenabschnitte beschränken. Voraussetzung für eine Anordnung aus Lärmschutzgründen ist die Überschreitung der unter Nr. 2.1 der Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm (Lärmschutz-Richtlinie-StV) genannten Richtwerte: Die Beurteilungspegel unterschreiten die Werte der Lärmschutz-Richtlinie-StV für reine Wohngebiete deutlich. Ein Antrag bei der Autobahn GmbH hätte aus den genannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg. Sanierung der Fahrbahn Die Wohngebiete am Brüser Berg entstanden nahe der A 565 und in Kenntnis der Autobahn. Hierbei handelt es sich um sogenannte heranrückende Wohnbebauung. Die Stadt Bonn hat in ihrer Planung diesem Umstand mit der Planung und Errichtung eines Lärmschutzwalls Rechnung getragen. Aufgrund der zeitlichen Abfolge der Entstehung von Autobahn und Wohngebiet hätte ein Antrag der Stadt Bonn auf Fahrbahnsanierung aufgrund von Lärmbelastungen an diesem Standort voraussichtlich ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg. Bewertung Die Stadt kann weder eine Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit auf der A565 anordnen noch deren Fahrbahn sanieren. Die Voraussetzungen für einen erfolgreichen Antrag auf Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit oder Fahrbahnsanierung bei der Autobahn GmbH liegen nicht vor. Empfehlung Die Verwaltung empfiehlt daher dem Antrag nicht zu folgen. Beschlussvorschlag für Bürgerausschuss : Der Bürgerantrag wird abgelehnt, der Antragstellende wird über die für die ablehnende Entscheidung maßgeblichen Gründe entsprechend den Ausführungen in der Stellungnahme der Verwaltung informiert. Mit der Beratung im Bürgerausschuss ist das formelle in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren abgeschlossen. Nr. 2.1 Lärmschutz- Richtlinie-StV Beurteilungspegels am Wohnhaus Tag Nacht Tag Nacht in reinen und allgemeinen Wohngebieten sowie Kleinsiedlungsgebieten sowie an Krankenhäusern, Schulen, Kurheimen, Altenheimen 70 dB(A) 60 dB(A) 59,2 dB(A) 53,8 dB(A) in Kerngebieten, Dorfgebieten, Mischgebieten 72 dB(A) 62 dB(A) in Gewerbegebieten 75 dB(A) 65 dB(A)Seite 2 von 3 Seite 3 Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 04:16 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de