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210908-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Bürgerantrag: Tempolimit und Fahrbahnsanierung A 565 Anschlussstelle Bonn-Hardtberg

Nummer
210908-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
11.08.2021
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 25.08.2021 Kenntnisnahme
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  1. 210908 Bürgerantrag: Tempolimit und Fahrbahnsanierung A 565 Anschlussstelle Bonn-Hardtberg

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
210908-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
67 Amt für Umwelt und Stadtgrün
Dezernat:
Dez. III
Bürgerantrag: Tempolimit und Fahrbahnsanierung
A 565 Anschlussstelle Bonn-Hardtberg
Beratungsfolge
Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen
und Bürger
25.08.2021 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Der Antragsteller fordert eine Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit sowie
eine Sanierung der Fahrbahn der Bundesautobahn A565 ab der Abfahrt Bonn-
Lengsdorf in Richtung Süden bis zur Stadtgrenze.
Zuständigkeiten
Weder für straßenbauliche Maßnahmen noch für verkehrsrechtliche
Anordnungen auf Autobahnen ist die Stadt Bonn zuständig. Seit dem 1. Januar
ist die Autobahn GmbH des Bundes zuständig für die Autobahnen in
Deutschland. Die Stadt Bonn könnte lediglich bei der Autobahn GmbH einen
Antrag auf Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit und Fahrbahnsanierung
stellen.
Örtliche Situation
Das Wohnhaus des Antragstellers liegt innerhalb des Bebauungsplans Nr.
7518-23 Hallestraße. Dieser ist seit 1981 rechtkräftig und weist am Standort
des Wohnhauses des Antragstellers ein reines Wohngebiet aus. Das
Wohnhaus befindet sich weniger als 50 m Luftlinie von der A 565 entfernt.
Zwischen dem Haus und der A 565 befindet sich ein Lärmschutzwall, der im
Bebauungsplan festgesetzt ist und die Emissionen von der damals schon
vorhandenen A 565 mindern soll.
Die Berechnung von Straßenverkehrslärm erfolgt nach den Richtlinien für den
Lärmschutz an Straßen (RLS). Die Autobahn GmbH hat uns die von ihnen nach
RLS-90 berechneten Schallimmissionswerte für das Wohnhaus des
Antragstellers zur Verfügung gestellt:
Lr,T (Beurteilungspegel Tag) = 59,2 dB(A)
Lr,N (Beurteilungspegel Nacht) = 53,8 dB(A)
Die Ergebnisse wurden auf Grundlage der Verkehrszahlen aus 2015 berechnet.
Neuere Zahlen liegen nicht vor. Der Mittelungszeitraum erstreckt sich für den
Tag über die 16 Stunden von 06.00 bis 22.00 Uhr und für die Nacht über die 8
Stunden von 22.00 bis 06.00 Uhr.
Reduzierung der HöchstgeschwindigkeitSeite 1 von 3
Seite 2
Die Anordnung verkehrsbeschränkender Maßnahmen erfolgt nach § 45 Abs. 1
StVO. Nach Satz 2 Nr. 3 StVO können Straßenverkehrsbehörden zum Schutz
der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen bestimmte Straßen oder
Straßenabschnitte beschränken. Voraussetzung für eine Anordnung aus
Lärmschutzgründen ist die Überschreitung der unter Nr. 2.1 der Richtlinien für
straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm
(Lärmschutz-Richtlinie-StV) genannten Richtwerte:
Die Beurteilungspegel unterschreiten die Werte der Lärmschutz-Richtlinie-StV
für reine Wohngebiete deutlich.
Ein Antrag bei der Autobahn GmbH hätte aus den genannten Gründen keine
Aussicht auf Erfolg.
Sanierung der Fahrbahn
Die Wohngebiete am Brüser Berg entstanden nahe der A 565 und in Kenntnis
der Autobahn. Hierbei handelt es sich um sogenannte heranrückende
Wohnbebauung. Die Stadt Bonn hat in ihrer Planung diesem Umstand mit der
Planung und Errichtung eines Lärmschutzwalls Rechnung getragen.
Aufgrund der zeitlichen Abfolge der Entstehung von Autobahn und Wohngebiet
hätte ein Antrag der Stadt Bonn auf Fahrbahnsanierung aufgrund von
Lärmbelastungen an diesem Standort voraussichtlich ebenfalls keine Aussicht
auf Erfolg.
Bewertung
Die Stadt kann weder eine Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit auf der
A565 anordnen noch deren Fahrbahn sanieren.
Die Voraussetzungen für einen erfolgreichen Antrag auf Reduzierung der
Höchstgeschwindigkeit oder Fahrbahnsanierung bei der Autobahn GmbH
liegen nicht vor.
Empfehlung
Die Verwaltung empfiehlt daher dem Antrag nicht zu folgen.
Beschlussvorschlag für Bürgerausschuss :
Der Bürgerantrag wird abgelehnt, der Antragstellende wird über die für die
ablehnende Entscheidung maßgeblichen Gründe entsprechend den
Ausführungen in der Stellungnahme der Verwaltung informiert. Mit der
Beratung im Bürgerausschuss ist das formelle in § 24 GO NRW für die formelle
Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren abgeschlossen.
Nr. 2.1 Lärmschutz-
Richtlinie-StV
Beurteilungspegels am
Wohnhaus
Tag Nacht Tag Nacht
in reinen und allgemeinen
Wohngebieten sowie
Kleinsiedlungsgebieten sowie an
Krankenhäusern, Schulen,
Kurheimen, Altenheimen
70 dB(A) 60 dB(A) 59,2 dB(A) 53,8 dB(A)
in Kerngebieten, Dorfgebieten,
Mischgebieten 72 dB(A) 62 dB(A)
in Gewerbegebieten 75 dB(A) 65 dB(A)Seite 2 von 3
Seite 3
Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

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Datenstand: 03.11.2026, 04:16 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de