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210879 · Beschlussvorlage

Neufassung der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der Kindertagespflege zum 01.08.2021

Nummer
210879
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
21.05.2021
Letzte Änderung
19.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Kinder-, Jugend und Familie 08.06.2021 Empfehlung
  2. Sitzung des Rates 28.06.2021 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
210879
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
51 Amt für Kinder, Jugend und Familie
Dezernat:
Dez. V
Neufassung der Satzung der Bundesstadt Bonn
über die Förderung der Kindertagespflege zum
01.08.2021
Beratungsfolge
Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie 08.06.2021 Empfehlung
Rat 24.06.2021 Entscheidung
Beschlussvorschlag
1. Die Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der
Kindertagespflege wird in der beigefügten Fassung beschlossen.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, die notwendigen Haushaltsmittel ab dem
01.08.2021 bereitzustellen.
Begründung
1. Förderung von Kindern mit Behinderung
Die Zuständigkeit über die Betreuung der Kinder mit Behinderung im Rahmen
von Kindertagespflege wurde zwischen den Ämtern 50 und 51 mit Verfügungen
vom 12.02.2009 und 16.07.2010 bei Amt 50 geregelt. Diese Übernahme
erfolgte modellhaft, die Kosten wurden aus Mitteln der Eingliederungshilfe
übernommen.
Entsprechend der Intention der o.g. Vereinbarungen wurde in Folge durch das
Netzwerk Kinderbetreuung im Rahmen eines durch den LVR begleiteten und
mitfinanzierten Pilotprojektes: „Inklusive Bildung, Erziehung und Betreuung von
Kindern mit drohender Behinderung unter drei Jahren“ ein tragfähiges Konzept
für die Kinder in Kindertagespflege mit Inklusionsbedarf entwickelt.
Grundsätzlich ist die Zuständigkeit der Förderung der Kinder mit Behinderung
zum 01.01.2020 an den LVR gewechselt. Deshalb sollten auch alle Kinder mit
Behinderung, die bei Amt 50 im Leistungsbezug stehen, in die Zuständigkeit
des LVR wechseln.
Der LVR hat zwischenzeitlich trotz zahlreicher Verhandlungen abschließend die
Zuständigkeit für diese Leistungen in der hier vorliegenden AusgestaltungSeite 1 von 23
Seite 2
abgelehnt. Im Tenor wurde die erbrachte Heilpädagogik in der Tagespflege
nicht als heilpädagogische Leistungen anerkannt.
Da der LVR nunmehr keine Übernahme vorsieht, können die Leistungen
mangels gesetzlicher Grundlage im SGB IX nicht mehr aus der
Eingliederungshilfe zu Lasten des städtischen Haushaltes erbracht werden.
Hinzu kommt die geänderte sachliche Zuständigkeit im Bereich der
Frühförderung, die nicht mehr bei der Stadt Bonn sondern beim LVR liegt.
In Abstimmungsgesprächen zwischen den Ämtern 50 und 51 bestand
Einigkeit darüber, dass Tagespflegekinder mit Behinderung zukünftig
wieder in die Zuständigkeit des Amtes 51 wechseln, da hier die gesamte
Sachbearbeitung für die Förderung aller Kinder in Kindertagespflege
erfolgt. Es ist vorgesehen, dass mit Beginn des neuen
Kindergartenjahres zum 01.08.2021 alle Neuanträge (Förderbeginn ab
01.08.2021) bei Amt 51 zuständigkeitshalber bearbeitet werden.
Die Betreuung eines Kindes mit Behinderung in Kindertagespflege setzt
voraus, dass die Kindertagespflegeperson ein zusätzliches
Qualifizierungsangebot von 100 Unterrichtsstunden erfolgreich
absolviert und ein auf die besondere Zielgruppe ausgerichtetes
Betreuungskonzept erstellt hat.
Um den besonderen Anforderungen und dem erhöhten Aufwand bei der
Betreuung eines Kindes mit Behinderung gerecht zu werden, wird ein
vorhandener Betreuungsplatz nicht besetzt. Dieser wird jedoch in der
Gesamtberechnung der Förderung bei einem 2,0-fachen Satz der
Sachkosten-, der Vor- und Nachbereitungspauschale sowie der
Beteiligung an den Mietkosten, sofern die Betreuung in angemieteten
Räumen stattfindet, mitberücksichtigt. In Anerkennung für die besondere
Betreuungsleistung wird die Vergütung der Förderpauschale mit der 2,5-
fachen Pauschale als angemessen erachtet.
Derzeit werden 10 Kinder mit erhöhtem Förderbedarf in
Kindertagespflege gefördert. Im Jahresdurchschnitt ist ein
Erfahrungswert von ca. 20 Kindern bei der Berechnung der zur
Verfügung stehenden Fördermittel zu berücksichtigen. Bei der
Berechnung der Fördermittel wird davon ausgegangen, dass 10 Kinder
in Tagespflegestellen mit eigenen und weitere 10 Kinder in
Tagespflegestellen mit angemieteten Räumen mit einem
durchschnittlichen Betreuungsumfang von bis zu 35 Wochenstunden
betreut werden. Daraus ergibt sich eine jährliche Aufwendung in Höhe
von 478.560,00 Euro, die dem Gesamtetat Kindertagespflege zur
Verfügung gestellt werden muss.
2. Fördervoraussetzung für Kinder unter einem Jahr
In § 3 „Finanzielle Förderung der Tagespflegepersonen“ Abs. 7 der
aktuellen Satzung über die Förderung der Kindertagespflege istSeite 2 von 23
Seite 3
Folgendes enthalten:
(7) Die Geldleistung wird pauschal entsprechend dem individuell benötigten
Betreuungs-umfang festgesetzt.
a) Für Kinder, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben (unter
einjährige Kinder), wird der Betreuungsumfang gefördert, der sich
entweder aus dem Kindeswohl oder aus den durchschnittlich
erforderlichen wöchentlichen Betreuungszeiten ergibt, die die
Eltern/Elternteil wegen Berufstätigkeit, Ausbildung, Bildungsmaßnahme,
Schulausbildung u. ä. nicht selbst gewährleisten können. In diesen
Fällen sind geeignete Nachweise für den Betreuungsbedarf zu
erbringen (z.B. Nachweise über Arbeitszeit, Fahrtwege etc.).
Es wird vorgeschlagen, dass die Förderung der unter einjährigen Kinder in
Kindertagespflege nach dem Wunsch- und Wahlrecht der
Erziehungsberechtigten gefördert wird, ohne dass Nachweise über eine
Beschäftigung, Ausbildung, Schule oder Teilnahme an Bildungsmaßnahmen
vorgelegt werden müssen. Dadurch wird eine Ungleichbehandlung in der
Fördersystematik bei Kindern in Kindertagespflege und Kindertagesstätten
abgebaut, denn hier gibt es eine solche Einschränkung nicht.
3. Sonstige Änderungen
Weitere Änderungen sind redaktioneller Art und konkretisieren die in der
Satzung enthaltenen Regelungen.
Finanzielle Auswirkungen:
Kindergartenjahr 2021/2022
Produktgruppe Produktgruppenbezeich
nung
Produkt Produktbezeichnung
151000601 Förderung von Kindern in
Tageseinrichtungen und
Tagespflege
1.51.10.06.01.02 Förderung von Kindern in
Tagespflege
Investive Kosten der Maßnahme
Betrag Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen
Einzahlungen
Investiver
Finanzsaldo
Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten
Betrag Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen /
Aufwendungen
16.303.416,38 € 151000601/
73.3000
2021/2022
Einzahlungen /Seite 3 von 23
Seite 4
Erträge
Landeszuweisungen
Elternbeiträge
-1.757.300,00 €
-3.266.600,00 €
151000601/
61.1000
151000601/
63.1000
2021/2022
2021/2022
Haushaltsbelastung
jährlich
11.279.516,38 €
Anlage/n
1 Anlage 1 - Satzung Tagespflege ab 01.08.2021 (öffentlich)
2 Anlage 2 - Synopse Satzung Tagespflege (öffentlich)Seite 4 von 23
Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der Kindertagespflege
ab dem 01. August 2021
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916),
des § 90 Absatz 1 Sozialgesetzbuch VIII -Kinder- und Jugendhilfe- in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 4
Abs. 6 des Gesetzes vom 12. Februar 2021 (BGBl. I S. 226), sowie den §§ 5 Abs. 2 und 23
des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern – Kinderbildungsgesetz (KiBiz)
vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 462/SGV. NRW. 216) neugefasst durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 894), hat der Rat der Bundesstadt Bonn in
seiner Sitzung am XX.XX.XX folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Tagespflege
Die Förderung der Kindertagespflege (Betreuung von Kindern durch eine geeignete
Tagespflegeperson) gemäß § 23 SGB VIII ist eine Leistung der öffentlichen Jugendhilfe.
Sie umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, deren
fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer
laufenden Geldleistung.
§ 2
Fördervoraussetzungen
(1) Voraussetzung für die Gewährung der Förderung gemäß § 24 SGB VIII für Kinder, die das
erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben ist, dass die Eltern oder der Elternteil, bei dem
das Kind lebt,
 einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit
suchend sind
 sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder
Hochschulausbildung befinden oder
 Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des SGB II erhalten oder
 diese Förderung für die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und
gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist.
(2) Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben, haben gemäß § 24 SGB VIII in der
derzeit geltenden Fassung bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf
frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Der Umfang der
täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf. Die Eltern haben das Recht,
die Betreuungszeit für ihre Kinder entsprechend ihrem Bedarf und zwischen den im Rahmen
der örtlichen Jugendhilfeplanung zur Verfügung stehenden Tagesbetreuungsangeboten zu
wählen, sofern der gewählte Betreuungsumfang nicht dem Kindeswohl entgegensteht.
(3) Kindertagespflegepersonen müssen die in § 23 Abs. 3 SGB VIII und § 21 Gesetz zur
qualitativen Weiterentwicklung der frühen Bildung (KiBiz) NRW festgeschriebenen
Eignungskriterien erfüllen. Sie bedürfen der Pflegeerlaubnis, wenn die Kriterien gemäß § 43
SGB VIII vorliegen.
(4) Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt sollen grundsätzlich
in Tageseinrichtungen für Kinder betreut werden. Eine Förderung in Kindertagespflege kann
bei besonderem Bedarf oder ergänzend gewährt werden, wenn ein bedarfsgerechtes Angebot
in Tageseinrichtungen für Kinder nicht zur Verfügung steht oder nicht ausreicht.
(5) Die Förderung der Tagespflege von Kindern im schulpflichtigen Alter richtet sich nach den
gesetzlichen Vorgaben (§ 24 Abs. 4 SGB VIII).
(6) InfektionsschutzSeite 5 von 23
Die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sind zu beachten.
§ 3
Finanzielle Förderung der Tagespflegepersonen
(1) Die laufende Geldleistung an die Tagespflegeperson nach dieser Satzung umfasst gemäß
§ 23 Abs. 2 SGB VIII für die Betreuung von Kindern mit Hauptwohnsitz in Bonn
a) einen leistungsgerechten Beitrag zur Anerkennung ihrer Förderleistung,
b) die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den
Sachaufwand entstehen,
c) die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer
Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu
einer angemessenen Alterssicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung
der Tagespflegeperson, sofern mindestens ein Pflegekind seinen Hauptwohnsitz in
Bonn hat, unabhängig davon, ob sich in der Tagespflegestelle ein weiteres Kind eines
anderen Kostenträgers befindet. Für Kinder, die außerhalb des Stadtgebietes Bonn
betreut werden, werden die anteiligen Versicherungskosten im Benehmen mit den
jeweiligen Jugendämtern erstattet (§ 49 KiBiz „Interkommunaler Ausgleich“).
(2) Für die Betreuung eines Kindes mit Behinderung oder drohender Behinderung in einer
Kindertagespflegestelle erhält die Kindertagespflegeperson folgende Vergütung:
 2,5-fache Förderpauschale
 2,0-fache Sachkostenpauschale
 2,0-fache Pauschale für die Vor- und Nachbereitung
bei Reduzierung der Kindertagespflegeplätze um einen Platz. Ist eine Platzreduzierung nicht
möglich, wird ausschließlich eine 1,5-fache Förderpauschale gewährt.
Der erhöhte Förderbedarf des Kindes muss durch eine fachärztliche Stellungnahme
nachgewiesen werden. Die Gewährung der Förderung setzt neben der Eignung der
Kindertagespflegeperson deren Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit Rehabilitationsträgern
und anderen, für das Wohl des Kindes zuständige Institutionen, Einrichtungen und Diensten
voraus (§ 13 KiBiz).
(3) Die in der Anlage enthaltenen Fördersätze werden jedes Kindergartenjahr, beginnend ab
dem Kindergartenjahr 2021/2022 unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kostenentwicklung
angepasst. Die Änderung richtet sich nach der Dynamisierungsregelung analog der
Kindpauschalen für Kindertagesstätten gemäß § 37 KiBiz-NRW. Die Beträge werden
kaufmännisch auf 0,50 Euro oder volle Beträge gerundet. Die jeweils gültigen Fördersätze
werden auf der Homepage der Bundesstadt Bonn veröffentlicht.
(4) Die Gewährung der laufenden Geldleistung in der öffentlichen Kindertagespflege nach
dieser Satzung erfolgt leistungsgerecht und schließt gemäß den Vorgaben des
Kinderbildungsgesetzes NRW grundsätzlich private Zuzahlungen der Eltern an die
Kindertagespflegepersonen aus. Ausgenommen hiervon sind Zahlungen der Eltern für die
Sachkosten der Mahlzeiten in der Kindertagespflegestelle. Die Zahlungen müssen in der Höhe
angemessen sein. Die angemessene Höhe für Mahlzeiten ist in der Anlage 2 festgelegt.
(5) Der leistungsgerechte Fördersatz (Sachaufwand und Anerkennung der Förderleistung)
gemäß § 3 Abs. 1 dieser Satzung wird monatlich im Voraus gezahlt. Die Höhe der
Förderleistung ist nach wöchentlichem Betreuungsumfang nach der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1
gestaffelt. Ändert sich der Betreuungsumfang, so ist dies dem Amt für Kinder, Jugend und
Familie mitzuteilen. Die geänderte Förderung beginnt frühestens zu Beginn des Monats in dem
der Antrag bei der Bundesstadt Bonn eingegangen ist. Die Anlage 1 ist Bestandteil der
Satzung.
Die Sachkostenpauschale (siehe Anlage) pro Monat und Kind für Tagespflege in anderen
Räumen und die Fahrtkostenpauschale (siehe Anlage) pro Monat und Elternhaushalt für
Tagespflege im Haushalt der Eltern wird unabhängig von der Betreuungszeit geleistet.Seite 6 von 23
Diese Pauschale wird höchstens bis zu der Anzahl, der in der Pflegeerlaubnis genehmigten
Platzzahl erstattet.
Erfolgt die Betreuung eines Kindes ausschließlich in der Kindertagespflege, ist eine Förderung
von weniger als 10 Stunden grundsätzlich ausgeschlossen. Der Betreuungsumfang sollte in
der Regel 45 Wochenstunden nicht übersteigen.
Liegt der Betreuungsbedarf eines Kindes regelmäßig um mehr als eine Stunde außerhalb der
Öffnungszeit der öffentlich geförderten Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespflege, in
der es regelmäßig betreut wird, kann ergänzende Kindertagespflege gewährt werden.
(6) Die Tagespflegeperson erhält für jedes ihr zugeordnete Kind einen Betrag für mittelbare
Bildungs- und Betreuungszeit (Vor- und Nachbereitung). Bei der Berechnung des Betrages
werden 1,5 Stunden pro Woche zu Grunde gelegt. Die Höhe der zusätzlichen Förderleistung
ist in der Anlage 3 dieser Satzung festgelegt.
(7) Für die Kind bezogene Gewährung der Geldleistung an die Tagespflegeperson ist ein
gemeinsamer Antrag von Kindertagespflegeperson und Eltern erforderlich. Die Förderung wird
befristet gewährt. Eine Anschlussförderung kann auf Antrag gewährt werden.
Im Fall der vorzeitigen Auflösung des Betreuungsvertrags zwischen Tagespflegeperson und
Eltern kann die Kind bezogene Förderung noch in Anerkennung einer Kündigungsfrist bis zu
maximal 3 Monaten zum Ende des Monats, in dem die Kündigung erfolgte, gewährt werden.
Die vorzeitige Auflösung des Betreuungsvertrages ist durch eine gemeinsame Bestätigung der
Eltern und Tagespflegeperson dem Amt für Kinder, Jugend und Familie schriftlich mitzuteilen.
Über den Zeitraum von 3 Monaten hinaus erfolgt keine Förderung.
Bei Umzug eines Kindes in eine andere Kommune, ist diese für die Gewährung der laufenden
Geldleistung zuständig.
(8) Die Geldleistung wird pauschal entsprechend dem individuell benötigten Betreuungs-
umfang festgesetzt.
a) Bei Kindern, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben wird ein
Betreuungsumfang gefördert, der sich aus dem individuellen Bedarf der Eltern ergibt
und im Einklang mit dem Kindeswohl steht. Die Förderung wird in der Regel bis zum
Ende des Kindergartenjahres gewährt, in dem das Kind sein drittes Lebensjahr
vollendet.
b) Für Kinder, die das dritte Lebensjahr bereits vollendet haben und noch nicht
eingeschult sind (dreijährige Kinder bis zur Einschulung) und für Schulkinder ergibt sich
der benötigte Betreuungsumfang in dem Restumfang, der nicht durch die Betreuung in
einer Kindertagesstätte bzw. Schule oder OGS gedeckt werden kann
(Randzeitenbetreuung). Dieser wird nur gewährt, wenn die Eltern wegen
Berufstätigkeit, Ausbildung, Bildungsmaßnahme, Schule u. ä. die Betreuung nicht
selbst gewährleisten können. Entsprechende Nachweise sind vorzulegen.
Die Förderung beginnt mit dem ersten Tag des Monats, des im Betreuungsvertrags verein-
barten Beginn des Betreuungsverhältnisses.
Die Eingewöhnungszeit wird in dem Rahmen des vereinbarten Betreuungsumfangs gefördert.
Kurze Unterbrechungen der Betreuungszeiten, die in der Person der Tagespflegeperson
begründet sind, z.B. Krankheit oder Urlaub der Tagespflegeperson, sowie kurzzeitig
auftretende Über-/ Unterschreitungen der Betreuungszeiten, sind im Rahmen der pauschalen
Berechnung bis zu maximal sechs Wochen pro Kindergartenjahr abgegolten.
Die Tagespflegepersonen erhalten zusätzlich zu dieser zulässigen sechswöchigen
Schließungszeit ihrer Kindertagespflegestelle pro Kindergartenjahr zwei
berücksichtigungsfähige Fortbildungstage, die entsprechend nachzuweisen sind. ZurSeite 7 von 23
Sicherung und Weiterentwicklung der pädagogischen Qualität in der Kindertagespflege sind
Kindertagespflegepersonen verpflichtet, mindestens 15 Stunden jährlich Fortbildungs-
angebote wahrzunehmen.
Darüberhinausgehende Fehlzeiten bei der Betreuung werden in Abzug gebracht.
(9) Wird in Ausfallzeiten der Tagespflegeperson eine Vertretung durch eine andere
Tagespflegeperson geleistet, erhält auch die Vertretungsperson die entsprechende
Geldleistung für das zu betreuende Kind für den zu vertretenden Zeitraum.
Einzeln arbeitende Tagespflegepersonen haben die Möglichkeit das in der Anlage 4
beschriebene Vertretungsmodell in Anspruch zu nehmen. Die Anlage 4 ist Bestandteil der
Satzung.
Die Förderung von Vertretungen in der Großtagespflege und Einzeltagespflegestellen mit
angestellten Tagespflegepersonen wird pauschal für die maximale Dauer von 6 Wochen
ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt auf Antrag nach Vorlage entsprechender
Beschäftigungsnachweise der Vertretungen. Die Berechnung der Pauschale basiert auf
Grundlage der Fördersätze der betreuten Kinder zum Stichtag 01.03. eines jeden Jahres
gemäß Statistik der Jugendhilfe an IT-NRW.
(10) Der Fördersatz wird monatlich im Voraus gezahlt.
(11) Nachgewiesene Leistungen für die Unfallversicherung werden entsprechend dem
gesetzlich vorgeschriebenen Beitrag für die Unfallversicherung der Berufsgenossenschaft für
Gesundheits- und Wohlfahrtspflege anerkannt. Die Erstattung erfolgt auf Antrag nach Vorlage
des entsprechenden Bescheides jährlich rückwirkend an die Tagespflegeperson.
(12) Nachgewiesene Leistungen für die angemessene Alterssicherung werden, sofern es sich
um Pflichtversicherungsbeiträge handelt, in Höhe der tatsächlichen Beitragsleistung
berücksichtigt und zur Hälfte erstattet. Freiwillige Aufwendungen zu einer angemessenen
Alterssicherung werden entsprechend dem hälftigen Mindestbeitrag der gesetzlichen
Rentenversicherung anerkannt und erstattet. Die Erstattung erfolgt auf Antrag, der mit Belegen
zu versehen ist für den Zeitraum, in dem mindestens ein öffentlich gefördertes
Kindertagespflegeverhältnis besteht. Die entsprechenden Änderungsbescheide sind zeitnah
einzureichen.
(13) Nachgewiesene Beiträge zu einer angemessenen gesetzlichen Kranken- und Pflege-
versicherung werden der Tagespflegeperson auf Antrag zur Hälfte erstattet. Privat
krankenversicherte Tagespflegepersonen erhalten eine Erstattung in Höhe der Hälfte des
personenbezogenen Basistarifs der jeweiligen privaten Krankenversicherung. Die
entsprechenden Änderungsbescheide sind zeitnah einzureichen.
(14) Tagespflegepersonen und Eltern haben Beginn und Ende der Betreuungsverhältnisse
sowie Veränderungen des Betreuungsverhältnisses, die eine Veränderung der Förderung zur
Folge haben, mitzuteilen. Bei unter einjährigen Kindern ist die Reduzierung von Arbeitszeiten
der Eltern mitzuteilen.
Für statistische Zwecke sind dem Amt für Kinder, Jugend und Familie die persönlichen Daten
des Kindes (Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit,
Familiensprache, Betreuungsumfang) und Name, Vorname und Adresse der Personensor-
geberechtigten mitzuteilen. Ebenso ist für jedes Tagespflegekind anzugeben, ob neben der
Betreuung in Tagespflege auch eine Betreuung in einer Tageseinrichtung für Kinder erfolgt.Seite 8 von 23
§ 4
Beitragspflicht
Für die Inanspruchnahme der öffentlich geförderten Kindertagespflege werden für den
Vertragszeitraum öffentlich-rechtliche Kostenbeiträge (Elternbeiträge) nach der Satzung zur
Erhebung von Elternbeiträgen für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in
Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und in Offenen Ganztagsschulen im
Primarbereich im Stadtgebiet der Bundesstadt Bonn in der jeweils geltenden Fassung,
erhoben.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01. August 2021 in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die „Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung
der Kindertagepflege vom 24. Juni 2020“ außer Kraft.
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen
dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend
gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bonn, den
Katja Dörner
OberbürgermeisterinSeite 9 von 23
Anlage 1
Fördersatz
zu § 3 Abs. 1 der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der
Kindertagespflege.
1. Fördersätze der Kindertagespflege:
1.1 Im Haushalt der Tagespflegeperson:
Betreuungsumfang:
Std. /
Woche
bis 10
Std.
11 -15
Std.
16 - 20
Std.
21 - 25
Std.
26 - 30
Std.
31 - 35
Std.
36 - 40
Std.
bis 45
Std.
mtl.
Förderung 218,00 327,00 436,00 545,00 654,00 763,00 872,00 981,00
1.2 Betreuung in anderen Räumen:
Bei einer Betreuung in „anderen Räumen“ als dem eigenen Haushalt der Kindertages-
pflegeperson wird zusätzlich pro betreutem Kind monatlich pauschal ein Betrag in Höhe von
110,00 Euro zur Deckung des zusätzlichen Sachaufwandes für die Vorhaltung der „anderen
Räumlichkeiten“ gewährt. Diese Pauschale wird höchstens für die Anzahl der Kinder, für die
eine Pflegeerlaubnis besteht, gewährt. Dadurch ergeben sich folgende Fördersätze:
Betreuungsumfang:
Std. /
Woche
bis 10
Std.
11 -15
Std.
16 - 20
Std.
21 - 25
Std.
26 - 30
Std.
31 - 35
Std.
36 - 40
Std.
bis 45
Std.
mtl.
Förderung 329,00 438,00 547,00 656,00 765,00 874,00 983,00 1.092,00
1.3 Betreuung im Haushalt der Eltern:
(Beitrag zur Anerkennung der Förderleistung 3,80 Euro / Stunde pro Kind)
Betreuungsumfang:
Std. /
Woche
bis 10
Std.
11 -15
Std.
16 - 20
Std.
21 - 25
Std.
26 - 30
Std.
31 - 35
Std.
36 - 40
Std.
bis 45
Std.
mtl.
Förderung 166,00 249,00 332,00 415,00 498,00 581,00 664,00 747,00
Zusätzlich erhält die Tagespflegeperson eine pauschale Fahrtkostenerstattung in Höhe von
60,00 Euro pro Monat und Elternhaushalt.
2. Förderung von Kindern mit Behinderung oder drohender Behinderung:
2.1 Betreuung in eigenen Räumen:
Std. /
Woche
bis 10
Std.
11 -15
Std.
16 - 20
Std.
21 - 25
Std.
26 - 30
Std.
31 - 35
Std.
36 - 40
Std.
bis 45
Std.
mtl.
Förderung 519,00 779,00 1.039,00 1.298,00 1.558,00 1.817,00 2.077,00 2.337,00Seite 10 von 23
2.2 Betreuung in anderen Räumen
Std. /
Woche
bis 10
Std.
11 -15
Std.
16 - 20
Std.
21 - 25
Std.
26 - 30
Std.
31 - 35
Std.
36 - 40
Std.
bis 45
Std.
mtl.
Förderung 741,00 1.001,00 1.261,00 1.520,00 1.780,00 2.039,00 2.299,00 2.559,00
2.3 Betreuung im Haushalt der Eltern
Std. /
Woche
bis 10
Std.
11 -15
Std.
16 -
20
Std.
21 - 25
Std.
26 - 30
Std.
31 - 35
Std.
36 - 40
Std.
bis 45 Std.
mtl.
Förderung 415,00 623,00 831,00 1.038,00 1.246,00 1453,00 1661,00 1.869,00
Grundlage für die Berechnung der Fördersätze bilden folgende Werte:
 Beitrag zur Anerkennung der Förderleistung in Höhe von 3,80 Euro pro Stunde und
Kind für alle Formen der Kindertagespflege
 Sachaufwand in Höhe von 1,20 € je Stunde und Kind (analog der steuerrechtlichen
Betriebskostenpauschale abzüglich der Sachkosten für die Verpflegung in Höhe von
0,53 € je Stunde)
 Das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration hat folgende
Steigerungswerte gemäß § 37 KiBiz für das Kindergartenjahr 2021/2022 mitgeteilt:
Förderpauschale = 0,87%
Mietzuschuss = 0,66%
 monatlicher Pauschalbetrag in Höhe von 111,00 Euro je Tagespflegekind für die
Vorhaltung der „anderen Räume“
 Fahrkostenpauschale in Höhe von 61,00 Euro pro Monat für die Betreuung der
Kinder eines HaushaltesSeite 11 von 23
Anlage 2
zu § 3 Abs. 4 der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der
Kindertagespflege (Mahlzeiten).
Als angemessen gilt für die Verpflegung ein Maximalbetrag von zurzeit 4,50 € pro vertraglich
vereinbarten Betreuungstag pro Kind. (Stand: Januar 2020)
Anlage 3
zu § 3 Abs. 6 der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der
Kindertagespflege (Vor- und Nachbereitung).
Diese zusätzliche Förderleistung beträgt zurzeit 33,00 € pro Kind und Monat.
Anlage 4
zu § 3 Abs. 9 der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der
Kindertagespflege (Vertretung).
Tagespflegepersonen, die in eigenen Betreuungsräumen arbeiten, können mit zwei oder drei
anderen Bonner Tagespflegepersonen, die ebenfalls in eigenen Betreuungsräumen arbeiten,
auf freiwilliger Basis miteinander kooperieren. Die Kooperation besteht darin, dass sie
regelmäßig Kontakt halten und jeweils einen Betreuungsplatz als Vertretungsplatz freihalten
(gemäß dem vom JHA am 05.04.2017 beschlossenen Vertretungsmodell – DS 1710997). Sie
erhalten folgende Leistungen: Für den freigehaltenen Platz wird durchgehend eine
Freihaltepauschale in Höhe der Förderleistung für einen Platz mit 10-15 Stunden
wöchentlichem Betreuungsumfang gezahlt. Zusätzlich zu dieser Freihaltepauschale wird die
tatsächlich geleistete Vertretungszeit nach dieser Kindertagespflegesatzung vergütet.Seite 12 von 23
Aktuelle Satzung Beschlussvorlage gültig ab 01.08.2021 Erläuterung
Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der
Kindertagespflege
ab dem 01. August 2020
Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der
Kindertagespflege
ab dem 01. August 2021
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV.
NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202), des § 90 Absatz 1
Sozialgesetzbuch VIII -Kinder- und Jugendhilfe- in der
Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012
(BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1948), sowie
den §§ 5 Abs. 2 und 23 des Gesetzes zur frühen Bildung und
Förderung von Kindern – Kinderbildungsgesetz (KiBiz) vom
30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 462/SGV. NRW. 216),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Februar 2019 (GV.
NRW. S. 151), hat der Rat der Bundesstadt Bonn in seiner
Sitzung am 24. Juni 2020 folgende Satzung beschlossen:
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV.
NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916), des § 90
Absatz 1 Sozialgesetzbuch VIII -Kinder- und Jugendhilfe- in
der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012
(BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 6 des
Gesetzes vom 12. Februar 2021 (BGBl. I S. 226),
sowie den §§ 5 Abs. 2 und 23 des Gesetzes zur frühen Bildung
und Förderung von Kindern – Kinderbildungsgesetz (KiBiz)
vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 462/SGV. NRW. 216)
neugefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember
2019 (GV. NRW. S. 894), hat der Rat der Bundesstadt Bonn
in seiner Sitzung am XX.XX.XX folgende Satzung
beschlossen:
Aktualisierung
§ 1
Tagespflege
Die Förderung der Kindertagespflege (Betreuung von Kindern
durch eine geeignete Tagespflegeperson) gemäß § 23 SGB
VIII ist eine Leistung der öffentlichen Jugendhilfe.
Sie umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten
Tagespflegeperson, soweit diese nicht von der
erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren
fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung
sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung.
§ 1
Tagespflege
Die Förderung der Kindertagespflege (Betreuung von Kindern
durch eine geeignete Tagespflegeperson) gemäß § 23 SGB
VIII ist eine Leistung der öffentlichen Jugendhilfe.
Sie umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten
Tagespflegeperson, soweit diese nicht von der
erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren
fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung
sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung.Seite 13 von 23
§ 2
Fördervoraussetzungen
(1) Voraussetzung für die Gewährung der Förderung gemäß §
24 SGB VIII für Kinder, die das erste Lebensjahr noch nicht
vollendet haben ist, dass die Eltern oder der Elternteil, bei dem
das Kind lebt,
 einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine
Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind
 sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der
Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden
oder
 Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des
SGB II erhalten oder
 diese Förderung für die Entwicklung des Kindes zu
einer eigenverantwortlichen und gemein-
schaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist.
(2) Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben, haben
gemäß § 24 SGB VIII in der derzeit geltenden Fassung bis zur
Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf
frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in
Kindertagespflege. Der Umfang der täglichen Förderung
richtet sich nach dem individuellen Bedarf. Die Eltern haben
das Recht, die Betreuungszeit für ihre Kinder entsprechend
ihrem Bedarf und zwischen den im Rahmen der örtlichen
Jugendhilfeplanung zur Verfügung stehenden
Tagesbetreuungsangeboten zu wählen, sofern der gewählte
Betreuungsumfang nicht dem Kindeswohl entgegensteht.
(3) Tagespflegepersonen müssen die in § 23 Abs. 3 SGB VIII
festgeschriebenen Eignungskriterien erfüllen. Sie bedürfen
der Pflegeerlaubnis, wenn die Kriterien gemäß § 43 SGB VIII
vorliegen.
(4) Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum
Schuleintritt sollen grundsätzlich in Tageseinrichtungen für
Kinder betreut werden. Eine Förderung in Kindertagespflege
§ 2
Fördervoraussetzungen
(1) Voraussetzung für die Gewährung der Förderung gemäß §
24 SGB VIII für Kinder, die das erste Lebensjahr noch nicht
vollendet haben ist, dass die Eltern oder der Elternteil, bei dem
das Kind lebt,
 einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine
Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind
 sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der
Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden
oder
 Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des
SGB II erhalten oder
 diese Förderung für die Entwicklung des Kindes zu
einer eigenverantwortlichen und gemein-
schaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist.
(2) Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben, haben
gemäß § 24 SGB VIII in der derzeit geltenden Fassung bis zur
Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf
frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in
Kindertagespflege. Der Umfang der täglichen Förderung
richtet sich nach dem individuellen Bedarf. Die Eltern haben
das Recht, die Betreuungszeit für ihre Kinder entsprechend
ihrem Bedarf und zwischen den im Rahmen der örtlichen
Jugendhilfeplanung zur Verfügung stehenden
Tagesbetreuungsangeboten zu wählen, sofern der gewählte
Betreuungsumfang nicht dem Kindeswohl entgegensteht.
(3) Kindertagespflegepersonen müssen die in § 23 Abs. 3
SGB VIII und § 21 Gesetz zur qualitativen Weiterentwicklung
der frühen Bildung (KiBiz) NRW festgeschriebenen
Eignungskriterien erfüllen. Sie bedürfen der Pflegeerlaubnis,
wenn die Kriterien gemäß § 43 SGB VIII vorliegen.
(4) Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum
Schuleintritt sollen grundsätzlich in Tageseinrichtungen fürSeite 14 von 23
kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend gewährt
werden, wenn ein bedarfsgerechtes Angebot in
Tageseinrichtungen für Kinder nicht zur Verfügung steht oder
nicht ausreicht.
(5) Die Förderung der Tagespflege von Kindern im
schulpflichtigen Alter richtet sich nach den gesetzlichen
Vorgaben (§ 24 Abs. 4 SGB VIII).
(6) Infektionsschutz
Die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sind
zu beachten.
Kinder betreut werden. Eine Förderung in Kindertagespflege
kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend gewährt
werden, wenn ein bedarfsgerechtes Angebot in
Tageseinrichtungen für Kinder nicht zur Verfügung steht oder
nicht ausreicht.
(5) Die Förderung der Tagespflege von Kindern im
schulpflichtigen Alter richtet sich nach den gesetzlichen
Vorgaben (§ 24 Abs. 4 SGB VIII).
(6) Infektionsschutz
Die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sind
zu beachten.
§ 3
Finanzielle Förderung der Tagespflegepersonen
(1) Die laufende Geldleistung an die Tagespflegeperson nach
dieser Satzung umfasst gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII für die
Betreuung von Kindern mit Hauptwohnsitz in Bonn
a) einen leistungsgerechten Beitrag zur Anerkennung
ihrer Förderleistung,
b) die Erstattung angemessener Kosten, die der
Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
c) die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für
Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige
Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer
angemessenen Alterssicherung,
Krankenversicherung und Pflegeversicherung der
Tagespflegeperson, sofern mindestens ein Pflegekind
seinen Hauptwohnsitz in Bonn hat, unabhängig
davon, ob sich in der Tagespflegestelle ein weiteres
Kind eines anderen Kostenträgers befindet. Für
Kinder, die außerhalb des Stadtgebietes Bonn betreut
werden, werden die anteiligen Versicherungskosten
§ 3
Finanzielle Förderung der Tagespflegepersonen
(1) Die laufende Geldleistung an die Tagespflegeperson nach
dieser Satzung umfasst gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII für die
Betreuung von Kindern mit Hauptwohnsitz in Bonn
a) einen leistungsgerechten Beitrag zur Anerkennung
ihrer Förderleistung,
b) die Erstattung angemessener Kosten, die der
Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
c) die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für
Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige
Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer
angemessenen Alterssicherung,
Krankenversicherung und Pflegeversicherung der
Tagespflegeperson, sofern mindestens ein Pflegekind
seinen Hauptwohnsitz in Bonn hat, unabhängig
davon, ob sich in der Tagespflegestelle ein weiteres
Kind eines anderen Kostenträgers befindet. Für
Kinder, die außerhalb des Stadtgebietes Bonn betreut
werden, werden die anteiligen VersicherungskostenSeite 15 von 23
im Benehmen mit den jeweiligen Jugendämtern
erstattet (§ 49 KiBiz „Interkommunaler Ausgleich“).
(2) Die in der Anlage enthaltenen Fördersätze werden jedes
Kindergartenjahr, beginnend ab dem Kindergartenjahr
2021/2022 unter Berücksichtigung der tatsächlichen
Kostenentwicklung angepasst. Die Änderung richtet sich nach
der Dynamisierungsregelung analog der Kindpauschalen für
Kindertagesstätten gemäß § 37 KiBiz-NRW. Die Beträge
werden kaufmännisch auf 0,50 Euro oder volle Beträge
gerundet. Die jeweils gültigen Fördersätze werden auf der
Homepage der Bundesstadt Bonn veröffentlicht.
(3) Die Gewährung der laufenden Geldleistung in der
öffentlichen Kindertagespflege nach dieser Satzung erfolgt
leistungsgerecht und schließt gemäß den Vorgaben des
Kinderbildungsgesetzes NRW grundsätzlich private
Zuzahlungen der Eltern an die Kindertagespflegepersonen
aus. Ausgenommen hiervon sind Zahlungen der Eltern für die
Sachkosten der Mahlzeiten in der Kindertagespflegestelle. Die
Zahlungen müssen in der Höhe angemessen sein. Die
im Benehmen mit den jeweiligen Jugendämtern
erstattet (§ 49 KiBiz „Interkommunaler Ausgleich“).
(2) Für die Betreuung eines Kindes mit Behinderung oder
drohender Behinderung in einer Kindertagespflegestelle erhält
die Kindertagespflegeperson folgende Vergütung:
d) 2,5-fache Förderpauschale
e) 2,0-fache Sachkostenpauschale
f) 2,0-fache Pauschale für die Vor- und Nachbereitung
bei Reduzierung der Kindertagespflegeplätze um einen Platz.
Ist eine Platzreduzierung nicht möglich, wird ausschließlich
eine 1,5-fache Förderpauschale gewährt.
Der erhöhte Förderbedarf des Kindes muss durch eine
fachärztliche Stellungnahme nachgewiesen werden. Die
Gewährung der Förderung setzt neben der Eignung der
Kindertagespflegeperson deren Bereitschaft zur
Zusammenarbeit mit Rehabilitationsträgern und anderen, für
das Wohl des Kindes zuständige Institutionen, Einrichtungen
und Diensten voraus (§ 13 KiBiz).
(3) Die in der Anlage enthaltenen Fördersätze werden jedes
Kindergartenjahr, beginnend ab dem Kindergartenjahr
2021/2022 unter Berücksichtigung der tatsächlichen
Kostenentwicklung angepasst. Die Änderung richtet sich nach
der Dynamisierungsregelung analog der Kindpauschalen für
Kindertagesstätten gemäß § 37 KiBiz-NRW. Die Beträge
werden kaufmännisch auf 0,50 Euro oder volle Beträge
gerundet. Die jeweils gültigen Fördersätze werden auf der
Homepage der Bundesstadt Bonn veröffentlicht.
(4) Die Gewährung der laufenden Geldleistung in der
öffentlichen Kindertagespflege nach dieser Satzung erfolgt
leistungsgerecht und schließt gemäß den Vorgaben des
Kinderbildungsgesetzes NRW grundsätzlich private
Zuzahlungen der Eltern an die Kindertagespflegepersonen
aus. Ausgenommen hiervon sind Zahlungen der Eltern für die
Sachkosten der Mahlzeiten in der Kindertagespflegestelle. Die
Zahlungen müssen in der Höhe angemessen sein. Die
Die Zuständigkeit über die
Förderung der Kinder mit
Behinderung oder drohender
Behinderung wechselt zum
01.08.2021 von Amt 50 zu Amt 51,
da die Fördergrundlage bei Amt 50
nicht mehr gegeben ist.Seite 16 von 23
angemessene Höhe für Mahlzeiten ist in der Anlage 2
festgelegt.
(4) Der leistungsgerechte Fördersatz (Sachaufwand und
Anerkennung der Förderleistung) gemäß § 3 Abs. 1 dieser
Satzung wird monatlich im Voraus gezahlt. Die Höhe der
Förderleistung ist nach wöchentlichem Betreuungsumfang
nach der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 gestaffelt. Ändert sich der
Betreuungsumfang, so ist dies dem Amt für Kinder, Jugend
und Familie mitzuteilen. Die geänderte Förderung beginnt
frühestens zu Beginn des Monats in dem der Antrag bei der
Bundesstadt Bonn eingegangen ist. Die Anlage 1 ist
Bestandteil der Satzung.
Die Sachkostenpauschale (siehe Anlage) pro Monat und Kind
für Tagespflege in anderen Räumen und die
Fahrtkostenpauschale (siehe Anlage) pro Monat und
Elternhaushalt für Tagespflege im Haushalt der Eltern wird
unabhängig von der Betreuungszeit geleistet.
Erfolgt die Betreuung eines Kindes ausschließlich in der
Kindertagespflege, ist eine Förderung von weniger als 10
Stunden grundsätzlich ausgeschlossen. Der
Betreuungsumfang sollte in der Regel 45 Wochenstunden
nicht übersteigen.
Liegt der Betreuungsbedarf eines Kindes regelmäßig um mehr
als eine Stunde außerhalb der Öffnungszeit der öffentlich
geförderten Kindertageseinrichtung oder der
Kindertagespflege, in der es regelmäßig betreut wird, kann
ergänzende Kindertagespflege gewährt werden.
(5) Die Tagespflegeperson erhält für jedes ihr zugeordnete
Kind einen Betrag für mittelbare Bildungs- und Betreuungszeit
(Vor- und Nachbereitung). Bei der Berechnung des Betrages
werden 1,5 Stunden pro Woche zu Grunde gelegt. Die Höhe
angemessene Höhe für Mahlzeiten ist in der Anlage 2
festgelegt.
(5) Der leistungsgerechte Fördersatz (Sachaufwand und
Anerkennung der Förderleistung) gemäß § 3 Abs. 1 dieser
Satzung wird monatlich im Voraus gezahlt. Die Höhe der
Förderleistung ist nach wöchentlichem Betreuungsumfang
nach der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 gestaffelt. Ändert sich der
Betreuungsumfang, so ist dies dem Amt für Kinder, Jugend
und Familie mitzuteilen. Die geänderte Förderung beginnt
frühestens zu Beginn des Monats in dem der Antrag bei der
Bundesstadt Bonn eingegangen ist. Die Anlage 1 ist
Bestandteil der Satzung.
Die Sachkostenpauschale (siehe Anlage) pro Monat und Kind
für Tagespflege in anderen Räumen und die
Fahrtkostenpauschale (siehe Anlage) pro Monat und
Elternhaushalt für Tagespflege im Haushalt der Eltern wird
unabhängig von der Betreuungszeit geleistet.
Diese Pauschale wird höchstens bis zu der Anzahl, der in der
Pflegeerlaubnis genehmigten Platzzahl erstattet.
Erfolgt die Betreuung eines Kindes ausschließlich in der
Kindertagespflege, ist eine Förderung von weniger als 10
Stunden grundsätzlich ausgeschlossen. Der
Betreuungsumfang sollte in der Regel 45 Wochenstunden
nicht übersteigen.
Liegt der Betreuungsbedarf eines Kindes regelmäßig um mehr
als eine Stunde außerhalb der Öffnungszeit der öffentlich
geförderten Kindertageseinrichtung oder der
Kindertagespflege, in der es regelmäßig betreut wird, kann
ergänzende Kindertagespflege gewährt werden.
(6) Die Tagespflegeperson erhält für jedes ihr zugeordnete
Kind einen Betrag für mittelbare Bildungs- und Betreuungszeit
(Vor- und Nachbereitung). Bei der Berechnung des Betrages
werden 1,5 Stunden pro Woche zu Grunde gelegt. Die Höhe
KonkretisierungSeite 17 von 23
der zusätzlichen Förderleistung ist in der Anlage 3 dieser
Satzung festgelegt.
(6) Für die Kind bezogene Gewährung der Geldleistung an die
Tagespflegeperson ist ein gemeinsamer Antrag von
Kindertagespflegeperson und Eltern erforderlich. Die
Förderung wird befristet gewährt. Eine Anschlussförderung
kann auf Antrag gewährt werden.
Im Fall der vorzeitigen Auflösung des Betreuungsvertrags
zwischen Tagespflegeperson und Eltern kann die Kind
bezogene Förderung noch in Anerkennung einer
Kündigungsfrist bis zu maximal 3 Monaten nach erfolgter
Kündigung weitergewährt werden. Die vorzeitige Auflösung
des Betreuungsvertrages ist durch eine gemeinsame
Bestätigung der Eltern und Tagespflegeperson dem Amt für
Kinder, Jugend und Familie schriftlich mitzuteilen.
Über den Zeitraum von 3 Monaten hinaus erfolgt keine
Förderung.
Bei Umzug eines Kindes in eine andere Kommune, ist diese
für die Gewährung der laufenden Geldleistung zuständig.
(7) Die Geldleistung wird pauschal entsprechend dem
individuell benötigten Betreuungs-umfang festgesetzt.
a) Für Kinder, die das erste Lebensjahr noch nicht
vollendet haben (unter einjährige Kinder), wird der
Betreuungsumfang gefördert, der sich entweder aus
dem Kindeswohl oder aus den durchschnittlich
erforderlichen wöchentlichen Betreuungszeiten ergibt,
die die Eltern/Elternteil wegen Berufstätigkeit,
Ausbildung, Bildungsmaßnahme, Schulausbildung u.
ä. nicht selbst gewährleisten können. In diesen Fällen
sind geeignete Nachweise für den Betreuungsbedarf
zu erbringen (z.B. Nachweise über Arbeitszeit,
Fahrtwege etc.).
b) Bei Kindern, die das erste Lebensjahr vollendet, das
dritte Lebensjahr aber noch nicht vollendet haben
der zusätzlichen Förderleistung ist in der Anlage 3 dieser
Satzung festgelegt.
(7) Für die Kind bezogene Gewährung der Geldleistung an die
Tagespflegeperson ist ein gemeinsamer Antrag von
Kindertagespflegeperson und Eltern erforderlich. Die
Förderung wird befristet gewährt. Eine Anschlussförderung
kann auf Antrag gewährt werden.
Im Fall der vorzeitigen Auflösung des Betreuungsvertrages
zwischen Kindertagespflegeperson und Eltern, kann die Kind
bezogene Förderung in Anerkennung einer Kündigungsfrist
bis zu maximal 3 Monaten zum Ende des Monats, in dem die
Kündigung erfolgte, gewährt werden. Die vorzeitige Auflösung
des Betreuungsvertrages ist durch eine gemeinsame
Bestätigung der Eltern und Tagespflegeperson dem Amt für
Kinder, Jugend und Familie schriftlich mitzuteilen.
Über den Zeitraum von 3 Monaten hinaus erfolgt keine
Förderung.
Bei Umzug eines Kindes in eine andere Kommune, ist diese
für die Gewährung der laufenden Geldleistung zuständig.
(8) Die Geldleistung wird pauschal entsprechend dem
individuell benötigten Betreuungsumfang festgesetzt.
Für Kinder, die das erste Lebensjahr noch nicht
vollendet haben (unter einjährige Kinder), wird der
Betreuungsumfang gefördert, der sich entweder aus
dem Kindeswohl oder aus den durchschnittlich
erforderlichen wöchentlichen Betreuungszeiten ergibt,
die die Eltern/Elternteil wegen Berufstätigkeit,
Ausbildung, Bildungsmaßnahme, Schulausbildung u.
ä. nicht selbst gewährleisten können. In diesen Fällen
sind geeignete Nachweise für den Betreuungsbedarf
zu erbringen (z.B. Nachweise über Arbeitszeit,
Fahrtwege etc.).
a) Bei Kindern, die das dritte Lebensjahr noch nicht
vollendet haben wird ein Betreuungsumfang
gefördert, der sich aus dem individuellen Bedarf der
Konkretisierung
Entfällt wegen Gleichbehandlung
mit Kindern, die in Kindertages-
stätten betreut werdenSeite 18 von 23
(ein- und zweijährige Kinder) wird ein
Betreuungsumfang gefördert, der sich aus dem
individuellen Bedarf der Eltern ergibt und im Einklang
mit dem Kindeswohl steht. Die Förderung wird in der
Regel bis zum Ende des Kindergartenjahres gewährt,
in dem das Kind sein drittes Lebensjahr vollendet.
c) Für Kinder, die das dritte Lebensjahr bereits vollendet
haben und noch nicht eingeschult sind (dreijährige
Kinder bis zur Einschulung) und für Schulkinder ergibt
sich der benötigte Betreuungsumfang analog
Buchstabe a) in dem Restumfang, der nicht durch die
Betreuung in einer Kindertagesstätte bzw. Schule
oder OGS gedeckt werden kann
(Randzeitenbetreuung).
Der Beginn der Förderung richtet sich grundsätzlich nach dem
Beginn des Betreuungsverhältnisses. In den Fällen der
Förderung für Kinder, die das erste Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, kann zusätzlich vor dem Zeitpunkt des
Eintritts der Fördervoraussetzungen (z. B. Berufstätigkeit,
Ausbildung, Bildungsmaßnahme, Schulausbildung u. ä.) eine
Förderung für einen Zeitraum von 1 Monat für die
Eingewöhnung des Kindes in der Kindertagespflegestelle
gewährt werden.
Der Eintritt der Fördervoraussetzung ist durch entsprechende
Belege nachzuweisen.
Eltern ergibt und im Einklang mit dem Kindeswohl
steht. Die Förderung wird in der Regel bis zum Ende
des Kindergartenjahres gewährt, in dem das Kind sein
drittes Lebensjahr vollendet.
b) Für Kinder, die das dritte Lebensjahr bereits vollendet
haben und noch nicht eingeschult sind (dreijährige
Kinder bis zur Einschulung) und für Schulkinder ergibt
sich der benötigte Betreuungsumfang in dem
Restumfang, der nicht durch die Betreuung in einer
Kindertagesstätte bzw. Schule oder OGS gedeckt
werden kann (Randzeitenbetreuung). Dieser wird nur
gewährt, wenn die Eltern wegen Berufstätigkeit,
Ausbildung, Bildungsmaßnahme, Schule u. ä. die
Betreuung nicht selbst gewährleisten können.
Entsprechende Nachweise sind vorzulegen.
Die Förderung beginnt mit dem ersten Tag des Monats, des
im Betreuungsvertrags vereinbarten Beginn des Betreuungs-
verhältnisses.
Die Eingewöhnungszeit wird in dem Rahmen des vereinbarten
Betreuungsumfangs gefördert.
Der Beginn der Förderung richtet sich grundsätzlich nach dem
Beginn des Betreuungsverhältnisses. In den Fällen der
Förderung für Kinder, die das erste Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, kann zusätzlich vor dem Zeitpunkt des
Eintritts der Fördervoraussetzungen (z. B. Berufstätigkeit,
Ausbildung, Bildungsmaßnahme, Schulausbildung u. ä.) eine
Förderung für einen Zeitraum von 1 Monat für die
Eingewöhnung des Kindes in der Kindertagespflegestelle
gewährt werden.
Der Eintritt der Fördervoraussetzung ist durch entsprechende
Belege nachzuweisen.
Kurze Unterbrechungen der Betreuungszeiten, die in der
Person der Tagespflegeperson begründet sind, z.B. Krankheit
Redaktionelle ÜberarbeitungSeite 19 von 23
Kurze Unterbrechungen der Betreuungszeiten, die in der
Person der Tagespflegeperson begründet sind, z.B. Krankheit
oder Urlaub der Tagespflegeperson, sowie kurzzeitig
auftretende Über-/ Unterschreitungen der Betreuungszeiten,
sind im Rahmen der pauschalen Berechnung bis zu maximal
sechs Wochen pro Kindergartenjahr abgegolten.
Die Tagespflegepersonen erhalten zusätzlich zu dieser
zulässigen sechswöchigen Schließung der Tagespflegestelle
pro Kindergartenjahr zwei berücksichtigungsfähige
Fortbildungstage, die entsprechend nachzuweisen sind. Zur
Sicherung und Weiterentwicklung der pädagogischen Qualität
in der Kindertagespflege sind Kindertagespflegepersonen
verpflichtet, mindestens 15 Stunden jährlich
Fortbildungsangebote wahrzunehmen.
Darüberhinausgehende Fehlzeiten bei der Betreuung werden
in Abzug gebracht.
(8) Wird in Ausfallzeiten der Tagespflegeperson eine
Vertretung durch eine andere Tagespflegeperson geleistet,
erhält auch die Vertretungsperson die entsprechende
Geldleistung für das zu betreuende Kind für den zu
vertretenden Zeitraum.
Einzeln arbeitende Tagespflegepersonen haben die
Möglichkeit das in der Anlage 4 beschriebene
Vertretungsmodell in Anspruch zu nehmen. Die Anlage 4 ist
Bestandteil der Satzung.
Die Förderung von Vertretungen in der Großtagespflege und
Einzeltagespflegestellen mit angestellten
Tagespflegepersonen wird pauschal für die maximale Dauer
von 6 Wochen ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt auf Antrag
nach Vorlage entsprechender Beschäftigungsnachweise der
Vertretungen. Die Berechnung der Pauschale basiert auf
Grundlage der Fördersätze der betreuten Kinder zum Stichtag
01.03. eines jeden Jahres gemäß Statistik der Jugendhilfe an
IT-NRW.
oder Urlaub der Tagespflegeperson, sowie kurzzeitig
auftretende Über-/ Unterschreitungen der Betreuungszeiten,
sind im Rahmen der pauschalen Berechnung bis zu maximal
sechs Wochen pro Kindergartenjahr abgegolten.
Die Tagespflegepersonen erhalten zusätzlich zu dieser
zulässigen sechswöchigen Schließung der Tagespflegestelle
pro Kindergartenjahr zwei berücksichtigungsfähige
Fortbildungstage, die entsprechend nachzuweisen sind. Zur
Sicherung und Weiterentwicklung der pädagogischen Qualität
in der Kindertagespflege sind Kindertagespflegepersonen
verpflichtet, mindestens 15 Stunden jährlich
Fortbildungsangebote wahrzunehmen.
Darüberhinausgehende Fehlzeiten bei der Betreuung werden
in Abzug gebracht.
(9) Wird in Ausfallzeiten der Tagespflegeperson eine
Vertretung durch eine andere Tagespflegeperson geleistet,
erhält auch die Vertretungsperson die entsprechende
Geldleistung für das zu betreuende Kind für den zu
vertretenden Zeitraum.
Einzeln arbeitende Tagespflegepersonen haben die
Möglichkeit das in der Anlage 4 beschriebene
Vertretungsmodell in Anspruch zu nehmen. Die Anlage 4 ist
Bestandteil der Satzung.
Die Förderung von Vertretungen in der Großtagespflege und
Einzeltagespflegestellen mit angestellten
Tagespflegepersonen wird pauschal für die maximale Dauer
von 6 Wochen ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt auf Antrag
nach Vorlage entsprechender Beschäftigungsnachweise der
Vertretungen. Die Berechnung der Pauschale basiert auf
Grundlage der Fördersätze der betreuten Kinder zum Stichtag
01.03. eines jeden Jahres gemäß Statistik der Jugendhilfe an
IT-NRW.
(10) Der Fördersatz wird monatlich im Voraus gezahlt.Seite 20 von 23
(9) Der Fördersatz wird monatlich im Voraus gezahlt.
(10) Nachgewiesene Leistungen für die Unfallversicherung
werden entsprechend dem gesetzlich vorgeschriebenen
Beitrag für die Unfallversicherung der Berufsgenossenschaft
für Gesundheits- und Wohlfahrtspflege anerkannt. Die
Erstattung erfolgt auf Antrag nach Vorlage des
entsprechenden Bescheides jährlich rückwirkend an die
Tagespflegeperson.
(11) Nachgewiesene Leistungen für die angemessene
Alterssicherung werden, sofern es sich um
Pflichtversicherungsbeiträge handelt, in Höhe der
tatsächlichen Beitragsleistung berücksichtigt und zur Hälfte
erstattet. Freiwillige Aufwendungen zu einer angemessenen
Alterssicherung werden entsprechend dem hälftigen
Mindestbeitrag der gesetzlichen Rentenversicherung
anerkannt und erstattet. Die Erstattung erfolgt auf Antrag, der
mit Belegen zu versehen ist für den Zeitraum, in dem
mindestens ein öffentlich gefördertes
Kindertagespflegeverhältnis besteht. Die entsprechenden
Änderungsbescheide sind zeitnah einzureichen.
(12) Nachgewiesene Beiträge zu einer angemessenen
gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung werden der
Tagespflegeperson auf Antrag zur Hälfte erstattet. Privat
krankenversicherte Tagespflegepersonen erhalten eine
Erstattung in Höhe der Hälfte des personenbezogenen
Basistarifs der jeweiligen privaten Krankenversicherung. Die
entsprechenden Änderungsbescheide sind zeitnah
einzureichen.
(13) Tagespflegepersonen und Eltern haben Beginn und Ende
der Betreuungsverhältnisse sowie Veränderungen des
Betreuungsverhältnisses, die eine Veränderung der
Förderung zur Folge haben, mitzuteilen. Bei unter einjährigen
Kindern ist die Reduzierung von Arbeitszeiten der Eltern
mitzuteilen.
(11) Nachgewiesene Leistungen für die Unfallversicherung
werden entsprechend dem gesetzlich vorgeschriebenen
Beitrag für die Unfallversicherung der Berufsgenossenschaft
für Gesundheits- und Wohlfahrtspflege anerkannt. Die
Erstattung erfolgt auf Antrag nach Vorlage des
entsprechenden Bescheides jährlich rückwirkend an die
Tagespflegeperson.
(12) Nachgewiesene Leistungen für die angemessene
Alterssicherung werden, sofern es sich um
Pflichtversicherungsbeiträge handelt, in Höhe der
tatsächlichen Beitragsleistung berücksichtigt und zur Hälfte
erstattet. Freiwillige Aufwendungen zu einer angemessenen
Alterssicherung werden entsprechend dem hälftigen
Mindestbeitrag der gesetzlichen Rentenversicherung
anerkannt und erstattet. Die Erstattung erfolgt auf Antrag, der
mit Belegen zu versehen ist für den Zeitraum, in dem
mindestens ein öffentlich gefördertes
Kindertagespflegeverhältnis besteht. Die entsprechenden
Änderungsbescheide sind zeitnah einzureichen.
(13) Nachgewiesene Beiträge zu einer angemessenen
gesetzlichen Kranken- und Pflege-versicherung werden der
Tagespflegeperson auf Antrag zur Hälfte erstattet. Privat
krankenversicherte Tagespflegepersonen erhalten eine
Erstattung in Höhe der Hälfte des personenbezogenen
Basistarifs der jeweiligen privaten Krankenversicherung. Die
entsprechenden Änderungsbescheide sind zeitnah
einzureichen.
(14) Tagespflegepersonen und Eltern haben Beginn und Ende
der Betreuungsverhältnisse sowie Veränderungen des
Betreuungsverhältnisses, die eine Veränderung der
Förderung zur Folge haben, mitzuteilen. Bei unter einjährigen
Kindern ist die Reduzierung von Arbeitszeiten der Eltern
mitzuteilen.
Für statistische Zwecke sind dem Amt für Kinder, Jugend und
Familie die persönlichen Daten des Kindes (Name, Vorname,Seite 21 von 23
Für statistische Zwecke sind dem Amt für Kinder, Jugend und
Familie die persönlichen Daten des Kindes (Name, Vorname,
Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit,
Familiensprache, Betreuungsumfang) und Name, Vorname
und Adresse der Personensorgeberechtigten mitzuteilen.
Ebenso ist für jedes Tagespflegekind anzugeben, ob neben
der Betreuung in Tagespflege auch eine Betreuung in einer
Tageseinrichtung für Kinder erfolgt.
Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit,
Familiensprache, Betreuungsumfang) und Name, Vorname
und Adresse der Personensorgeberechtigten mitzuteilen.
Ebenso ist für jedes Tagespflegekind anzugeben, ob neben
der Betreuung in Tagespflege auch eine Betreuung in einer
Tageseinrichtung für Kinder erfolgt.
§ 4
Beitragspflicht
Für die Inanspruchnahme der öffentlich geförderten
Kindertagespflege werden öffentlich-rechtliche
Kostenbeiträge (Elternbeiträge) nach der Satzung zur
Erhebung von Elternbeiträgen für die Bildung, Erziehung und
Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen,
Kindertagespflege und in Offenen Ganztagsschulen im
Primarbereich im Stadtgebiet der Bundesstadt Bonn in der
jeweils geltenden Fassung, erhoben.
§ 4
Beitragspflicht
Für die Inanspruchnahme der öffentlich geförderten
Kindertagespflege werden für den Vertragszeitraum öffentlich-
rechtliche Kostenbeiträge (Elternbeiträge) nach der Satzung
zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Bildung, Erziehung
und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen,
Kindertagespflege und in Offenen Ganztagsschulen im
Primarbereich im Stadtgebiet der Bundesstadt Bonn in der
jeweils geltenden Fassung, erhoben.
Konkretisierung
§ 5
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01. August 2020 in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die „Satzung der
Bundesstadt Bonn über die Förderung der Kindertagepflege
vom 13. Februar 2019“ außer Kraft.
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt
gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von
Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim
§ 5
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01. August 2021 in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die „Satzung der
Bundesstadt Bonn über die Förderung der Kindertagepflege
vom 24. Juni 2020“ außer Kraft.
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt
gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von
Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim
AktualisierungSeite 22 von 23
Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres
seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht
werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein
vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht
durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich
bekannt gemacht worden,
c) der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss
vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der
Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden,
die den Mangel ergibt.
Bonn, den 24.06.2020
Sridharan
Oberbürgermeister
Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres
seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht
werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein
vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht
durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich
bekannt gemacht worden,
c) der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss
vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der
Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden,
die den Mangel ergibt.
Bonn, den
Katja Dörner
OberbürgermeisterinSeite 23 von 23

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Datenstand: 02.11.2026, 19:13 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de