210879 · Beschlussvorlage
Neufassung der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der Kindertagespflege zum 01.08.2021
Kerndaten
- Nummer
- 210879
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 21.05.2021
- Letzte Änderung
- 19.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Kinder-, Jugend und Familie Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
Volltext
Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.
Text anzeigen (58.525 Zeichen)
Beschlussvorlage öffentlich 210879 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 51 Amt für Kinder, Jugend und Familie Dezernat: Dez. V Neufassung der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der Kindertagespflege zum 01.08.2021 Beratungsfolge Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie 08.06.2021 Empfehlung Rat 24.06.2021 Entscheidung Beschlussvorschlag 1. Die Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der Kindertagespflege wird in der beigefügten Fassung beschlossen. 2. Die Verwaltung wird beauftragt, die notwendigen Haushaltsmittel ab dem 01.08.2021 bereitzustellen. Begründung 1. Förderung von Kindern mit Behinderung Die Zuständigkeit über die Betreuung der Kinder mit Behinderung im Rahmen von Kindertagespflege wurde zwischen den Ämtern 50 und 51 mit Verfügungen vom 12.02.2009 und 16.07.2010 bei Amt 50 geregelt. Diese Übernahme erfolgte modellhaft, die Kosten wurden aus Mitteln der Eingliederungshilfe übernommen. Entsprechend der Intention der o.g. Vereinbarungen wurde in Folge durch das Netzwerk Kinderbetreuung im Rahmen eines durch den LVR begleiteten und mitfinanzierten Pilotprojektes: „Inklusive Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern mit drohender Behinderung unter drei Jahren“ ein tragfähiges Konzept für die Kinder in Kindertagespflege mit Inklusionsbedarf entwickelt. Grundsätzlich ist die Zuständigkeit der Förderung der Kinder mit Behinderung zum 01.01.2020 an den LVR gewechselt. Deshalb sollten auch alle Kinder mit Behinderung, die bei Amt 50 im Leistungsbezug stehen, in die Zuständigkeit des LVR wechseln. Der LVR hat zwischenzeitlich trotz zahlreicher Verhandlungen abschließend die Zuständigkeit für diese Leistungen in der hier vorliegenden AusgestaltungSeite 1 von 23 Seite 2 abgelehnt. Im Tenor wurde die erbrachte Heilpädagogik in der Tagespflege nicht als heilpädagogische Leistungen anerkannt. Da der LVR nunmehr keine Übernahme vorsieht, können die Leistungen mangels gesetzlicher Grundlage im SGB IX nicht mehr aus der Eingliederungshilfe zu Lasten des städtischen Haushaltes erbracht werden. Hinzu kommt die geänderte sachliche Zuständigkeit im Bereich der Frühförderung, die nicht mehr bei der Stadt Bonn sondern beim LVR liegt. In Abstimmungsgesprächen zwischen den Ämtern 50 und 51 bestand Einigkeit darüber, dass Tagespflegekinder mit Behinderung zukünftig wieder in die Zuständigkeit des Amtes 51 wechseln, da hier die gesamte Sachbearbeitung für die Förderung aller Kinder in Kindertagespflege erfolgt. Es ist vorgesehen, dass mit Beginn des neuen Kindergartenjahres zum 01.08.2021 alle Neuanträge (Förderbeginn ab 01.08.2021) bei Amt 51 zuständigkeitshalber bearbeitet werden. Die Betreuung eines Kindes mit Behinderung in Kindertagespflege setzt voraus, dass die Kindertagespflegeperson ein zusätzliches Qualifizierungsangebot von 100 Unterrichtsstunden erfolgreich absolviert und ein auf die besondere Zielgruppe ausgerichtetes Betreuungskonzept erstellt hat. Um den besonderen Anforderungen und dem erhöhten Aufwand bei der Betreuung eines Kindes mit Behinderung gerecht zu werden, wird ein vorhandener Betreuungsplatz nicht besetzt. Dieser wird jedoch in der Gesamtberechnung der Förderung bei einem 2,0-fachen Satz der Sachkosten-, der Vor- und Nachbereitungspauschale sowie der Beteiligung an den Mietkosten, sofern die Betreuung in angemieteten Räumen stattfindet, mitberücksichtigt. In Anerkennung für die besondere Betreuungsleistung wird die Vergütung der Förderpauschale mit der 2,5- fachen Pauschale als angemessen erachtet. Derzeit werden 10 Kinder mit erhöhtem Förderbedarf in Kindertagespflege gefördert. Im Jahresdurchschnitt ist ein Erfahrungswert von ca. 20 Kindern bei der Berechnung der zur Verfügung stehenden Fördermittel zu berücksichtigen. Bei der Berechnung der Fördermittel wird davon ausgegangen, dass 10 Kinder in Tagespflegestellen mit eigenen und weitere 10 Kinder in Tagespflegestellen mit angemieteten Räumen mit einem durchschnittlichen Betreuungsumfang von bis zu 35 Wochenstunden betreut werden. Daraus ergibt sich eine jährliche Aufwendung in Höhe von 478.560,00 Euro, die dem Gesamtetat Kindertagespflege zur Verfügung gestellt werden muss. 2. Fördervoraussetzung für Kinder unter einem Jahr In § 3 „Finanzielle Förderung der Tagespflegepersonen“ Abs. 7 der aktuellen Satzung über die Förderung der Kindertagespflege istSeite 2 von 23 Seite 3 Folgendes enthalten: (7) Die Geldleistung wird pauschal entsprechend dem individuell benötigten Betreuungs-umfang festgesetzt. a) Für Kinder, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben (unter einjährige Kinder), wird der Betreuungsumfang gefördert, der sich entweder aus dem Kindeswohl oder aus den durchschnittlich erforderlichen wöchentlichen Betreuungszeiten ergibt, die die Eltern/Elternteil wegen Berufstätigkeit, Ausbildung, Bildungsmaßnahme, Schulausbildung u. ä. nicht selbst gewährleisten können. In diesen Fällen sind geeignete Nachweise für den Betreuungsbedarf zu erbringen (z.B. Nachweise über Arbeitszeit, Fahrtwege etc.). Es wird vorgeschlagen, dass die Förderung der unter einjährigen Kinder in Kindertagespflege nach dem Wunsch- und Wahlrecht der Erziehungsberechtigten gefördert wird, ohne dass Nachweise über eine Beschäftigung, Ausbildung, Schule oder Teilnahme an Bildungsmaßnahmen vorgelegt werden müssen. Dadurch wird eine Ungleichbehandlung in der Fördersystematik bei Kindern in Kindertagespflege und Kindertagesstätten abgebaut, denn hier gibt es eine solche Einschränkung nicht. 3. Sonstige Änderungen Weitere Änderungen sind redaktioneller Art und konkretisieren die in der Satzung enthaltenen Regelungen. Finanzielle Auswirkungen: Kindergartenjahr 2021/2022 Produktgruppe Produktgruppenbezeich nung Produkt Produktbezeichnung 151000601 Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege 1.51.10.06.01.02 Förderung von Kindern in Tagespflege Investive Kosten der Maßnahme Betrag Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen Einzahlungen Investiver Finanzsaldo Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten Betrag Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen / Aufwendungen 16.303.416,38 € 151000601/ 73.3000 2021/2022 Einzahlungen /Seite 3 von 23 Seite 4 Erträge Landeszuweisungen Elternbeiträge -1.757.300,00 € -3.266.600,00 € 151000601/ 61.1000 151000601/ 63.1000 2021/2022 2021/2022 Haushaltsbelastung jährlich 11.279.516,38 € Anlage/n 1 Anlage 1 - Satzung Tagespflege ab 01.08.2021 (öffentlich) 2 Anlage 2 - Synopse Satzung Tagespflege (öffentlich)Seite 4 von 23 Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der Kindertagespflege ab dem 01. August 2021 Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916), des § 90 Absatz 1 Sozialgesetzbuch VIII -Kinder- und Jugendhilfe- in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 6 des Gesetzes vom 12. Februar 2021 (BGBl. I S. 226), sowie den §§ 5 Abs. 2 und 23 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern – Kinderbildungsgesetz (KiBiz) vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 462/SGV. NRW. 216) neugefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 894), hat der Rat der Bundesstadt Bonn in seiner Sitzung am XX.XX.XX folgende Satzung beschlossen: § 1 Tagespflege Die Förderung der Kindertagespflege (Betreuung von Kindern durch eine geeignete Tagespflegeperson) gemäß § 23 SGB VIII ist eine Leistung der öffentlichen Jugendhilfe. Sie umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung. § 2 Fördervoraussetzungen (1) Voraussetzung für die Gewährung der Förderung gemäß § 24 SGB VIII für Kinder, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben ist, dass die Eltern oder der Elternteil, bei dem das Kind lebt, einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des SGB II erhalten oder diese Förderung für die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist. (2) Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben, haben gemäß § 24 SGB VIII in der derzeit geltenden Fassung bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf. Die Eltern haben das Recht, die Betreuungszeit für ihre Kinder entsprechend ihrem Bedarf und zwischen den im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung zur Verfügung stehenden Tagesbetreuungsangeboten zu wählen, sofern der gewählte Betreuungsumfang nicht dem Kindeswohl entgegensteht. (3) Kindertagespflegepersonen müssen die in § 23 Abs. 3 SGB VIII und § 21 Gesetz zur qualitativen Weiterentwicklung der frühen Bildung (KiBiz) NRW festgeschriebenen Eignungskriterien erfüllen. Sie bedürfen der Pflegeerlaubnis, wenn die Kriterien gemäß § 43 SGB VIII vorliegen. (4) Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt sollen grundsätzlich in Tageseinrichtungen für Kinder betreut werden. Eine Förderung in Kindertagespflege kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend gewährt werden, wenn ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen für Kinder nicht zur Verfügung steht oder nicht ausreicht. (5) Die Förderung der Tagespflege von Kindern im schulpflichtigen Alter richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben (§ 24 Abs. 4 SGB VIII). (6) InfektionsschutzSeite 5 von 23 Die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sind zu beachten. § 3 Finanzielle Förderung der Tagespflegepersonen (1) Die laufende Geldleistung an die Tagespflegeperson nach dieser Satzung umfasst gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII für die Betreuung von Kindern mit Hauptwohnsitz in Bonn a) einen leistungsgerechten Beitrag zur Anerkennung ihrer Förderleistung, b) die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, c) die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Tagespflegeperson, sofern mindestens ein Pflegekind seinen Hauptwohnsitz in Bonn hat, unabhängig davon, ob sich in der Tagespflegestelle ein weiteres Kind eines anderen Kostenträgers befindet. Für Kinder, die außerhalb des Stadtgebietes Bonn betreut werden, werden die anteiligen Versicherungskosten im Benehmen mit den jeweiligen Jugendämtern erstattet (§ 49 KiBiz „Interkommunaler Ausgleich“). (2) Für die Betreuung eines Kindes mit Behinderung oder drohender Behinderung in einer Kindertagespflegestelle erhält die Kindertagespflegeperson folgende Vergütung: 2,5-fache Förderpauschale 2,0-fache Sachkostenpauschale 2,0-fache Pauschale für die Vor- und Nachbereitung bei Reduzierung der Kindertagespflegeplätze um einen Platz. Ist eine Platzreduzierung nicht möglich, wird ausschließlich eine 1,5-fache Förderpauschale gewährt. Der erhöhte Förderbedarf des Kindes muss durch eine fachärztliche Stellungnahme nachgewiesen werden. Die Gewährung der Förderung setzt neben der Eignung der Kindertagespflegeperson deren Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit Rehabilitationsträgern und anderen, für das Wohl des Kindes zuständige Institutionen, Einrichtungen und Diensten voraus (§ 13 KiBiz). (3) Die in der Anlage enthaltenen Fördersätze werden jedes Kindergartenjahr, beginnend ab dem Kindergartenjahr 2021/2022 unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kostenentwicklung angepasst. Die Änderung richtet sich nach der Dynamisierungsregelung analog der Kindpauschalen für Kindertagesstätten gemäß § 37 KiBiz-NRW. Die Beträge werden kaufmännisch auf 0,50 Euro oder volle Beträge gerundet. Die jeweils gültigen Fördersätze werden auf der Homepage der Bundesstadt Bonn veröffentlicht. (4) Die Gewährung der laufenden Geldleistung in der öffentlichen Kindertagespflege nach dieser Satzung erfolgt leistungsgerecht und schließt gemäß den Vorgaben des Kinderbildungsgesetzes NRW grundsätzlich private Zuzahlungen der Eltern an die Kindertagespflegepersonen aus. Ausgenommen hiervon sind Zahlungen der Eltern für die Sachkosten der Mahlzeiten in der Kindertagespflegestelle. Die Zahlungen müssen in der Höhe angemessen sein. Die angemessene Höhe für Mahlzeiten ist in der Anlage 2 festgelegt. (5) Der leistungsgerechte Fördersatz (Sachaufwand und Anerkennung der Förderleistung) gemäß § 3 Abs. 1 dieser Satzung wird monatlich im Voraus gezahlt. Die Höhe der Förderleistung ist nach wöchentlichem Betreuungsumfang nach der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 gestaffelt. Ändert sich der Betreuungsumfang, so ist dies dem Amt für Kinder, Jugend und Familie mitzuteilen. Die geänderte Förderung beginnt frühestens zu Beginn des Monats in dem der Antrag bei der Bundesstadt Bonn eingegangen ist. Die Anlage 1 ist Bestandteil der Satzung. Die Sachkostenpauschale (siehe Anlage) pro Monat und Kind für Tagespflege in anderen Räumen und die Fahrtkostenpauschale (siehe Anlage) pro Monat und Elternhaushalt für Tagespflege im Haushalt der Eltern wird unabhängig von der Betreuungszeit geleistet.Seite 6 von 23 Diese Pauschale wird höchstens bis zu der Anzahl, der in der Pflegeerlaubnis genehmigten Platzzahl erstattet. Erfolgt die Betreuung eines Kindes ausschließlich in der Kindertagespflege, ist eine Förderung von weniger als 10 Stunden grundsätzlich ausgeschlossen. Der Betreuungsumfang sollte in der Regel 45 Wochenstunden nicht übersteigen. Liegt der Betreuungsbedarf eines Kindes regelmäßig um mehr als eine Stunde außerhalb der Öffnungszeit der öffentlich geförderten Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespflege, in der es regelmäßig betreut wird, kann ergänzende Kindertagespflege gewährt werden. (6) Die Tagespflegeperson erhält für jedes ihr zugeordnete Kind einen Betrag für mittelbare Bildungs- und Betreuungszeit (Vor- und Nachbereitung). Bei der Berechnung des Betrages werden 1,5 Stunden pro Woche zu Grunde gelegt. Die Höhe der zusätzlichen Förderleistung ist in der Anlage 3 dieser Satzung festgelegt. (7) Für die Kind bezogene Gewährung der Geldleistung an die Tagespflegeperson ist ein gemeinsamer Antrag von Kindertagespflegeperson und Eltern erforderlich. Die Förderung wird befristet gewährt. Eine Anschlussförderung kann auf Antrag gewährt werden. Im Fall der vorzeitigen Auflösung des Betreuungsvertrags zwischen Tagespflegeperson und Eltern kann die Kind bezogene Förderung noch in Anerkennung einer Kündigungsfrist bis zu maximal 3 Monaten zum Ende des Monats, in dem die Kündigung erfolgte, gewährt werden. Die vorzeitige Auflösung des Betreuungsvertrages ist durch eine gemeinsame Bestätigung der Eltern und Tagespflegeperson dem Amt für Kinder, Jugend und Familie schriftlich mitzuteilen. Über den Zeitraum von 3 Monaten hinaus erfolgt keine Förderung. Bei Umzug eines Kindes in eine andere Kommune, ist diese für die Gewährung der laufenden Geldleistung zuständig. (8) Die Geldleistung wird pauschal entsprechend dem individuell benötigten Betreuungs- umfang festgesetzt. a) Bei Kindern, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben wird ein Betreuungsumfang gefördert, der sich aus dem individuellen Bedarf der Eltern ergibt und im Einklang mit dem Kindeswohl steht. Die Förderung wird in der Regel bis zum Ende des Kindergartenjahres gewährt, in dem das Kind sein drittes Lebensjahr vollendet. b) Für Kinder, die das dritte Lebensjahr bereits vollendet haben und noch nicht eingeschult sind (dreijährige Kinder bis zur Einschulung) und für Schulkinder ergibt sich der benötigte Betreuungsumfang in dem Restumfang, der nicht durch die Betreuung in einer Kindertagesstätte bzw. Schule oder OGS gedeckt werden kann (Randzeitenbetreuung). Dieser wird nur gewährt, wenn die Eltern wegen Berufstätigkeit, Ausbildung, Bildungsmaßnahme, Schule u. ä. die Betreuung nicht selbst gewährleisten können. Entsprechende Nachweise sind vorzulegen. Die Förderung beginnt mit dem ersten Tag des Monats, des im Betreuungsvertrags verein- barten Beginn des Betreuungsverhältnisses. Die Eingewöhnungszeit wird in dem Rahmen des vereinbarten Betreuungsumfangs gefördert. Kurze Unterbrechungen der Betreuungszeiten, die in der Person der Tagespflegeperson begründet sind, z.B. Krankheit oder Urlaub der Tagespflegeperson, sowie kurzzeitig auftretende Über-/ Unterschreitungen der Betreuungszeiten, sind im Rahmen der pauschalen Berechnung bis zu maximal sechs Wochen pro Kindergartenjahr abgegolten. Die Tagespflegepersonen erhalten zusätzlich zu dieser zulässigen sechswöchigen Schließungszeit ihrer Kindertagespflegestelle pro Kindergartenjahr zwei berücksichtigungsfähige Fortbildungstage, die entsprechend nachzuweisen sind. ZurSeite 7 von 23 Sicherung und Weiterentwicklung der pädagogischen Qualität in der Kindertagespflege sind Kindertagespflegepersonen verpflichtet, mindestens 15 Stunden jährlich Fortbildungs- angebote wahrzunehmen. Darüberhinausgehende Fehlzeiten bei der Betreuung werden in Abzug gebracht. (9) Wird in Ausfallzeiten der Tagespflegeperson eine Vertretung durch eine andere Tagespflegeperson geleistet, erhält auch die Vertretungsperson die entsprechende Geldleistung für das zu betreuende Kind für den zu vertretenden Zeitraum. Einzeln arbeitende Tagespflegepersonen haben die Möglichkeit das in der Anlage 4 beschriebene Vertretungsmodell in Anspruch zu nehmen. Die Anlage 4 ist Bestandteil der Satzung. Die Förderung von Vertretungen in der Großtagespflege und Einzeltagespflegestellen mit angestellten Tagespflegepersonen wird pauschal für die maximale Dauer von 6 Wochen ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt auf Antrag nach Vorlage entsprechender Beschäftigungsnachweise der Vertretungen. Die Berechnung der Pauschale basiert auf Grundlage der Fördersätze der betreuten Kinder zum Stichtag 01.03. eines jeden Jahres gemäß Statistik der Jugendhilfe an IT-NRW. (10) Der Fördersatz wird monatlich im Voraus gezahlt. (11) Nachgewiesene Leistungen für die Unfallversicherung werden entsprechend dem gesetzlich vorgeschriebenen Beitrag für die Unfallversicherung der Berufsgenossenschaft für Gesundheits- und Wohlfahrtspflege anerkannt. Die Erstattung erfolgt auf Antrag nach Vorlage des entsprechenden Bescheides jährlich rückwirkend an die Tagespflegeperson. (12) Nachgewiesene Leistungen für die angemessene Alterssicherung werden, sofern es sich um Pflichtversicherungsbeiträge handelt, in Höhe der tatsächlichen Beitragsleistung berücksichtigt und zur Hälfte erstattet. Freiwillige Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung werden entsprechend dem hälftigen Mindestbeitrag der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt und erstattet. Die Erstattung erfolgt auf Antrag, der mit Belegen zu versehen ist für den Zeitraum, in dem mindestens ein öffentlich gefördertes Kindertagespflegeverhältnis besteht. Die entsprechenden Änderungsbescheide sind zeitnah einzureichen. (13) Nachgewiesene Beiträge zu einer angemessenen gesetzlichen Kranken- und Pflege- versicherung werden der Tagespflegeperson auf Antrag zur Hälfte erstattet. Privat krankenversicherte Tagespflegepersonen erhalten eine Erstattung in Höhe der Hälfte des personenbezogenen Basistarifs der jeweiligen privaten Krankenversicherung. Die entsprechenden Änderungsbescheide sind zeitnah einzureichen. (14) Tagespflegepersonen und Eltern haben Beginn und Ende der Betreuungsverhältnisse sowie Veränderungen des Betreuungsverhältnisses, die eine Veränderung der Förderung zur Folge haben, mitzuteilen. Bei unter einjährigen Kindern ist die Reduzierung von Arbeitszeiten der Eltern mitzuteilen. Für statistische Zwecke sind dem Amt für Kinder, Jugend und Familie die persönlichen Daten des Kindes (Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Familiensprache, Betreuungsumfang) und Name, Vorname und Adresse der Personensor- geberechtigten mitzuteilen. Ebenso ist für jedes Tagespflegekind anzugeben, ob neben der Betreuung in Tagespflege auch eine Betreuung in einer Tageseinrichtung für Kinder erfolgt.Seite 8 von 23 § 4 Beitragspflicht Für die Inanspruchnahme der öffentlich geförderten Kindertagespflege werden für den Vertragszeitraum öffentlich-rechtliche Kostenbeiträge (Elternbeiträge) nach der Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und in Offenen Ganztagsschulen im Primarbereich im Stadtgebiet der Bundesstadt Bonn in der jeweils geltenden Fassung, erhoben. § 5 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01. August 2021 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die „Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der Kindertagepflege vom 24. Juni 2020“ außer Kraft. Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bonn, den Katja Dörner OberbürgermeisterinSeite 9 von 23 Anlage 1 Fördersatz zu § 3 Abs. 1 der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der Kindertagespflege. 1. Fördersätze der Kindertagespflege: 1.1 Im Haushalt der Tagespflegeperson: Betreuungsumfang: Std. / Woche bis 10 Std. 11 -15 Std. 16 - 20 Std. 21 - 25 Std. 26 - 30 Std. 31 - 35 Std. 36 - 40 Std. bis 45 Std. mtl. Förderung 218,00 327,00 436,00 545,00 654,00 763,00 872,00 981,00 1.2 Betreuung in anderen Räumen: Bei einer Betreuung in „anderen Räumen“ als dem eigenen Haushalt der Kindertages- pflegeperson wird zusätzlich pro betreutem Kind monatlich pauschal ein Betrag in Höhe von 110,00 Euro zur Deckung des zusätzlichen Sachaufwandes für die Vorhaltung der „anderen Räumlichkeiten“ gewährt. Diese Pauschale wird höchstens für die Anzahl der Kinder, für die eine Pflegeerlaubnis besteht, gewährt. Dadurch ergeben sich folgende Fördersätze: Betreuungsumfang: Std. / Woche bis 10 Std. 11 -15 Std. 16 - 20 Std. 21 - 25 Std. 26 - 30 Std. 31 - 35 Std. 36 - 40 Std. bis 45 Std. mtl. Förderung 329,00 438,00 547,00 656,00 765,00 874,00 983,00 1.092,00 1.3 Betreuung im Haushalt der Eltern: (Beitrag zur Anerkennung der Förderleistung 3,80 Euro / Stunde pro Kind) Betreuungsumfang: Std. / Woche bis 10 Std. 11 -15 Std. 16 - 20 Std. 21 - 25 Std. 26 - 30 Std. 31 - 35 Std. 36 - 40 Std. bis 45 Std. mtl. Förderung 166,00 249,00 332,00 415,00 498,00 581,00 664,00 747,00 Zusätzlich erhält die Tagespflegeperson eine pauschale Fahrtkostenerstattung in Höhe von 60,00 Euro pro Monat und Elternhaushalt. 2. Förderung von Kindern mit Behinderung oder drohender Behinderung: 2.1 Betreuung in eigenen Räumen: Std. / Woche bis 10 Std. 11 -15 Std. 16 - 20 Std. 21 - 25 Std. 26 - 30 Std. 31 - 35 Std. 36 - 40 Std. bis 45 Std. mtl. Förderung 519,00 779,00 1.039,00 1.298,00 1.558,00 1.817,00 2.077,00 2.337,00Seite 10 von 23 2.2 Betreuung in anderen Räumen Std. / Woche bis 10 Std. 11 -15 Std. 16 - 20 Std. 21 - 25 Std. 26 - 30 Std. 31 - 35 Std. 36 - 40 Std. bis 45 Std. mtl. Förderung 741,00 1.001,00 1.261,00 1.520,00 1.780,00 2.039,00 2.299,00 2.559,00 2.3 Betreuung im Haushalt der Eltern Std. / Woche bis 10 Std. 11 -15 Std. 16 - 20 Std. 21 - 25 Std. 26 - 30 Std. 31 - 35 Std. 36 - 40 Std. bis 45 Std. mtl. Förderung 415,00 623,00 831,00 1.038,00 1.246,00 1453,00 1661,00 1.869,00 Grundlage für die Berechnung der Fördersätze bilden folgende Werte: Beitrag zur Anerkennung der Förderleistung in Höhe von 3,80 Euro pro Stunde und Kind für alle Formen der Kindertagespflege Sachaufwand in Höhe von 1,20 € je Stunde und Kind (analog der steuerrechtlichen Betriebskostenpauschale abzüglich der Sachkosten für die Verpflegung in Höhe von 0,53 € je Stunde) Das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration hat folgende Steigerungswerte gemäß § 37 KiBiz für das Kindergartenjahr 2021/2022 mitgeteilt: Förderpauschale = 0,87% Mietzuschuss = 0,66% monatlicher Pauschalbetrag in Höhe von 111,00 Euro je Tagespflegekind für die Vorhaltung der „anderen Räume“ Fahrkostenpauschale in Höhe von 61,00 Euro pro Monat für die Betreuung der Kinder eines HaushaltesSeite 11 von 23 Anlage 2 zu § 3 Abs. 4 der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der Kindertagespflege (Mahlzeiten). Als angemessen gilt für die Verpflegung ein Maximalbetrag von zurzeit 4,50 € pro vertraglich vereinbarten Betreuungstag pro Kind. (Stand: Januar 2020) Anlage 3 zu § 3 Abs. 6 der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der Kindertagespflege (Vor- und Nachbereitung). Diese zusätzliche Förderleistung beträgt zurzeit 33,00 € pro Kind und Monat. Anlage 4 zu § 3 Abs. 9 der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der Kindertagespflege (Vertretung). Tagespflegepersonen, die in eigenen Betreuungsräumen arbeiten, können mit zwei oder drei anderen Bonner Tagespflegepersonen, die ebenfalls in eigenen Betreuungsräumen arbeiten, auf freiwilliger Basis miteinander kooperieren. Die Kooperation besteht darin, dass sie regelmäßig Kontakt halten und jeweils einen Betreuungsplatz als Vertretungsplatz freihalten (gemäß dem vom JHA am 05.04.2017 beschlossenen Vertretungsmodell – DS 1710997). Sie erhalten folgende Leistungen: Für den freigehaltenen Platz wird durchgehend eine Freihaltepauschale in Höhe der Förderleistung für einen Platz mit 10-15 Stunden wöchentlichem Betreuungsumfang gezahlt. Zusätzlich zu dieser Freihaltepauschale wird die tatsächlich geleistete Vertretungszeit nach dieser Kindertagespflegesatzung vergütet.Seite 12 von 23 Aktuelle Satzung Beschlussvorlage gültig ab 01.08.2021 Erläuterung Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der Kindertagespflege ab dem 01. August 2020 Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der Kindertagespflege ab dem 01. August 2021 Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202), des § 90 Absatz 1 Sozialgesetzbuch VIII -Kinder- und Jugendhilfe- in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1948), sowie den §§ 5 Abs. 2 und 23 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern – Kinderbildungsgesetz (KiBiz) vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 462/SGV. NRW. 216), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Februar 2019 (GV. NRW. S. 151), hat der Rat der Bundesstadt Bonn in seiner Sitzung am 24. Juni 2020 folgende Satzung beschlossen: Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916), des § 90 Absatz 1 Sozialgesetzbuch VIII -Kinder- und Jugendhilfe- in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 6 des Gesetzes vom 12. Februar 2021 (BGBl. I S. 226), sowie den §§ 5 Abs. 2 und 23 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern – Kinderbildungsgesetz (KiBiz) vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 462/SGV. NRW. 216) neugefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 894), hat der Rat der Bundesstadt Bonn in seiner Sitzung am XX.XX.XX folgende Satzung beschlossen: Aktualisierung § 1 Tagespflege Die Förderung der Kindertagespflege (Betreuung von Kindern durch eine geeignete Tagespflegeperson) gemäß § 23 SGB VIII ist eine Leistung der öffentlichen Jugendhilfe. Sie umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung. § 1 Tagespflege Die Förderung der Kindertagespflege (Betreuung von Kindern durch eine geeignete Tagespflegeperson) gemäß § 23 SGB VIII ist eine Leistung der öffentlichen Jugendhilfe. Sie umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung.Seite 13 von 23 § 2 Fördervoraussetzungen (1) Voraussetzung für die Gewährung der Förderung gemäß § 24 SGB VIII für Kinder, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben ist, dass die Eltern oder der Elternteil, bei dem das Kind lebt, einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des SGB II erhalten oder diese Förderung für die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemein- schaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist. (2) Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben, haben gemäß § 24 SGB VIII in der derzeit geltenden Fassung bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf. Die Eltern haben das Recht, die Betreuungszeit für ihre Kinder entsprechend ihrem Bedarf und zwischen den im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung zur Verfügung stehenden Tagesbetreuungsangeboten zu wählen, sofern der gewählte Betreuungsumfang nicht dem Kindeswohl entgegensteht. (3) Tagespflegepersonen müssen die in § 23 Abs. 3 SGB VIII festgeschriebenen Eignungskriterien erfüllen. Sie bedürfen der Pflegeerlaubnis, wenn die Kriterien gemäß § 43 SGB VIII vorliegen. (4) Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt sollen grundsätzlich in Tageseinrichtungen für Kinder betreut werden. Eine Förderung in Kindertagespflege § 2 Fördervoraussetzungen (1) Voraussetzung für die Gewährung der Förderung gemäß § 24 SGB VIII für Kinder, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben ist, dass die Eltern oder der Elternteil, bei dem das Kind lebt, einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des SGB II erhalten oder diese Förderung für die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemein- schaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist. (2) Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben, haben gemäß § 24 SGB VIII in der derzeit geltenden Fassung bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf. Die Eltern haben das Recht, die Betreuungszeit für ihre Kinder entsprechend ihrem Bedarf und zwischen den im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung zur Verfügung stehenden Tagesbetreuungsangeboten zu wählen, sofern der gewählte Betreuungsumfang nicht dem Kindeswohl entgegensteht. (3) Kindertagespflegepersonen müssen die in § 23 Abs. 3 SGB VIII und § 21 Gesetz zur qualitativen Weiterentwicklung der frühen Bildung (KiBiz) NRW festgeschriebenen Eignungskriterien erfüllen. Sie bedürfen der Pflegeerlaubnis, wenn die Kriterien gemäß § 43 SGB VIII vorliegen. (4) Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt sollen grundsätzlich in Tageseinrichtungen fürSeite 14 von 23 kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend gewährt werden, wenn ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen für Kinder nicht zur Verfügung steht oder nicht ausreicht. (5) Die Förderung der Tagespflege von Kindern im schulpflichtigen Alter richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben (§ 24 Abs. 4 SGB VIII). (6) Infektionsschutz Die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sind zu beachten. Kinder betreut werden. Eine Förderung in Kindertagespflege kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend gewährt werden, wenn ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen für Kinder nicht zur Verfügung steht oder nicht ausreicht. (5) Die Förderung der Tagespflege von Kindern im schulpflichtigen Alter richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben (§ 24 Abs. 4 SGB VIII). (6) Infektionsschutz Die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sind zu beachten. § 3 Finanzielle Förderung der Tagespflegepersonen (1) Die laufende Geldleistung an die Tagespflegeperson nach dieser Satzung umfasst gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII für die Betreuung von Kindern mit Hauptwohnsitz in Bonn a) einen leistungsgerechten Beitrag zur Anerkennung ihrer Förderleistung, b) die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, c) die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Tagespflegeperson, sofern mindestens ein Pflegekind seinen Hauptwohnsitz in Bonn hat, unabhängig davon, ob sich in der Tagespflegestelle ein weiteres Kind eines anderen Kostenträgers befindet. Für Kinder, die außerhalb des Stadtgebietes Bonn betreut werden, werden die anteiligen Versicherungskosten § 3 Finanzielle Förderung der Tagespflegepersonen (1) Die laufende Geldleistung an die Tagespflegeperson nach dieser Satzung umfasst gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII für die Betreuung von Kindern mit Hauptwohnsitz in Bonn a) einen leistungsgerechten Beitrag zur Anerkennung ihrer Förderleistung, b) die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, c) die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Tagespflegeperson, sofern mindestens ein Pflegekind seinen Hauptwohnsitz in Bonn hat, unabhängig davon, ob sich in der Tagespflegestelle ein weiteres Kind eines anderen Kostenträgers befindet. Für Kinder, die außerhalb des Stadtgebietes Bonn betreut werden, werden die anteiligen VersicherungskostenSeite 15 von 23 im Benehmen mit den jeweiligen Jugendämtern erstattet (§ 49 KiBiz „Interkommunaler Ausgleich“). (2) Die in der Anlage enthaltenen Fördersätze werden jedes Kindergartenjahr, beginnend ab dem Kindergartenjahr 2021/2022 unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kostenentwicklung angepasst. Die Änderung richtet sich nach der Dynamisierungsregelung analog der Kindpauschalen für Kindertagesstätten gemäß § 37 KiBiz-NRW. Die Beträge werden kaufmännisch auf 0,50 Euro oder volle Beträge gerundet. Die jeweils gültigen Fördersätze werden auf der Homepage der Bundesstadt Bonn veröffentlicht. (3) Die Gewährung der laufenden Geldleistung in der öffentlichen Kindertagespflege nach dieser Satzung erfolgt leistungsgerecht und schließt gemäß den Vorgaben des Kinderbildungsgesetzes NRW grundsätzlich private Zuzahlungen der Eltern an die Kindertagespflegepersonen aus. Ausgenommen hiervon sind Zahlungen der Eltern für die Sachkosten der Mahlzeiten in der Kindertagespflegestelle. Die Zahlungen müssen in der Höhe angemessen sein. Die im Benehmen mit den jeweiligen Jugendämtern erstattet (§ 49 KiBiz „Interkommunaler Ausgleich“). (2) Für die Betreuung eines Kindes mit Behinderung oder drohender Behinderung in einer Kindertagespflegestelle erhält die Kindertagespflegeperson folgende Vergütung: d) 2,5-fache Förderpauschale e) 2,0-fache Sachkostenpauschale f) 2,0-fache Pauschale für die Vor- und Nachbereitung bei Reduzierung der Kindertagespflegeplätze um einen Platz. Ist eine Platzreduzierung nicht möglich, wird ausschließlich eine 1,5-fache Förderpauschale gewährt. Der erhöhte Förderbedarf des Kindes muss durch eine fachärztliche Stellungnahme nachgewiesen werden. Die Gewährung der Förderung setzt neben der Eignung der Kindertagespflegeperson deren Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit Rehabilitationsträgern und anderen, für das Wohl des Kindes zuständige Institutionen, Einrichtungen und Diensten voraus (§ 13 KiBiz). (3) Die in der Anlage enthaltenen Fördersätze werden jedes Kindergartenjahr, beginnend ab dem Kindergartenjahr 2021/2022 unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kostenentwicklung angepasst. Die Änderung richtet sich nach der Dynamisierungsregelung analog der Kindpauschalen für Kindertagesstätten gemäß § 37 KiBiz-NRW. Die Beträge werden kaufmännisch auf 0,50 Euro oder volle Beträge gerundet. Die jeweils gültigen Fördersätze werden auf der Homepage der Bundesstadt Bonn veröffentlicht. (4) Die Gewährung der laufenden Geldleistung in der öffentlichen Kindertagespflege nach dieser Satzung erfolgt leistungsgerecht und schließt gemäß den Vorgaben des Kinderbildungsgesetzes NRW grundsätzlich private Zuzahlungen der Eltern an die Kindertagespflegepersonen aus. Ausgenommen hiervon sind Zahlungen der Eltern für die Sachkosten der Mahlzeiten in der Kindertagespflegestelle. Die Zahlungen müssen in der Höhe angemessen sein. Die Die Zuständigkeit über die Förderung der Kinder mit Behinderung oder drohender Behinderung wechselt zum 01.08.2021 von Amt 50 zu Amt 51, da die Fördergrundlage bei Amt 50 nicht mehr gegeben ist.Seite 16 von 23 angemessene Höhe für Mahlzeiten ist in der Anlage 2 festgelegt. (4) Der leistungsgerechte Fördersatz (Sachaufwand und Anerkennung der Förderleistung) gemäß § 3 Abs. 1 dieser Satzung wird monatlich im Voraus gezahlt. Die Höhe der Förderleistung ist nach wöchentlichem Betreuungsumfang nach der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 gestaffelt. Ändert sich der Betreuungsumfang, so ist dies dem Amt für Kinder, Jugend und Familie mitzuteilen. Die geänderte Förderung beginnt frühestens zu Beginn des Monats in dem der Antrag bei der Bundesstadt Bonn eingegangen ist. Die Anlage 1 ist Bestandteil der Satzung. Die Sachkostenpauschale (siehe Anlage) pro Monat und Kind für Tagespflege in anderen Räumen und die Fahrtkostenpauschale (siehe Anlage) pro Monat und Elternhaushalt für Tagespflege im Haushalt der Eltern wird unabhängig von der Betreuungszeit geleistet. Erfolgt die Betreuung eines Kindes ausschließlich in der Kindertagespflege, ist eine Förderung von weniger als 10 Stunden grundsätzlich ausgeschlossen. Der Betreuungsumfang sollte in der Regel 45 Wochenstunden nicht übersteigen. Liegt der Betreuungsbedarf eines Kindes regelmäßig um mehr als eine Stunde außerhalb der Öffnungszeit der öffentlich geförderten Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespflege, in der es regelmäßig betreut wird, kann ergänzende Kindertagespflege gewährt werden. (5) Die Tagespflegeperson erhält für jedes ihr zugeordnete Kind einen Betrag für mittelbare Bildungs- und Betreuungszeit (Vor- und Nachbereitung). Bei der Berechnung des Betrages werden 1,5 Stunden pro Woche zu Grunde gelegt. Die Höhe angemessene Höhe für Mahlzeiten ist in der Anlage 2 festgelegt. (5) Der leistungsgerechte Fördersatz (Sachaufwand und Anerkennung der Förderleistung) gemäß § 3 Abs. 1 dieser Satzung wird monatlich im Voraus gezahlt. Die Höhe der Förderleistung ist nach wöchentlichem Betreuungsumfang nach der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 gestaffelt. Ändert sich der Betreuungsumfang, so ist dies dem Amt für Kinder, Jugend und Familie mitzuteilen. Die geänderte Förderung beginnt frühestens zu Beginn des Monats in dem der Antrag bei der Bundesstadt Bonn eingegangen ist. Die Anlage 1 ist Bestandteil der Satzung. Die Sachkostenpauschale (siehe Anlage) pro Monat und Kind für Tagespflege in anderen Räumen und die Fahrtkostenpauschale (siehe Anlage) pro Monat und Elternhaushalt für Tagespflege im Haushalt der Eltern wird unabhängig von der Betreuungszeit geleistet. Diese Pauschale wird höchstens bis zu der Anzahl, der in der Pflegeerlaubnis genehmigten Platzzahl erstattet. Erfolgt die Betreuung eines Kindes ausschließlich in der Kindertagespflege, ist eine Förderung von weniger als 10 Stunden grundsätzlich ausgeschlossen. Der Betreuungsumfang sollte in der Regel 45 Wochenstunden nicht übersteigen. Liegt der Betreuungsbedarf eines Kindes regelmäßig um mehr als eine Stunde außerhalb der Öffnungszeit der öffentlich geförderten Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespflege, in der es regelmäßig betreut wird, kann ergänzende Kindertagespflege gewährt werden. (6) Die Tagespflegeperson erhält für jedes ihr zugeordnete Kind einen Betrag für mittelbare Bildungs- und Betreuungszeit (Vor- und Nachbereitung). Bei der Berechnung des Betrages werden 1,5 Stunden pro Woche zu Grunde gelegt. Die Höhe KonkretisierungSeite 17 von 23 der zusätzlichen Förderleistung ist in der Anlage 3 dieser Satzung festgelegt. (6) Für die Kind bezogene Gewährung der Geldleistung an die Tagespflegeperson ist ein gemeinsamer Antrag von Kindertagespflegeperson und Eltern erforderlich. Die Förderung wird befristet gewährt. Eine Anschlussförderung kann auf Antrag gewährt werden. Im Fall der vorzeitigen Auflösung des Betreuungsvertrags zwischen Tagespflegeperson und Eltern kann die Kind bezogene Förderung noch in Anerkennung einer Kündigungsfrist bis zu maximal 3 Monaten nach erfolgter Kündigung weitergewährt werden. Die vorzeitige Auflösung des Betreuungsvertrages ist durch eine gemeinsame Bestätigung der Eltern und Tagespflegeperson dem Amt für Kinder, Jugend und Familie schriftlich mitzuteilen. Über den Zeitraum von 3 Monaten hinaus erfolgt keine Förderung. Bei Umzug eines Kindes in eine andere Kommune, ist diese für die Gewährung der laufenden Geldleistung zuständig. (7) Die Geldleistung wird pauschal entsprechend dem individuell benötigten Betreuungs-umfang festgesetzt. a) Für Kinder, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben (unter einjährige Kinder), wird der Betreuungsumfang gefördert, der sich entweder aus dem Kindeswohl oder aus den durchschnittlich erforderlichen wöchentlichen Betreuungszeiten ergibt, die die Eltern/Elternteil wegen Berufstätigkeit, Ausbildung, Bildungsmaßnahme, Schulausbildung u. ä. nicht selbst gewährleisten können. In diesen Fällen sind geeignete Nachweise für den Betreuungsbedarf zu erbringen (z.B. Nachweise über Arbeitszeit, Fahrtwege etc.). b) Bei Kindern, die das erste Lebensjahr vollendet, das dritte Lebensjahr aber noch nicht vollendet haben der zusätzlichen Förderleistung ist in der Anlage 3 dieser Satzung festgelegt. (7) Für die Kind bezogene Gewährung der Geldleistung an die Tagespflegeperson ist ein gemeinsamer Antrag von Kindertagespflegeperson und Eltern erforderlich. Die Förderung wird befristet gewährt. Eine Anschlussförderung kann auf Antrag gewährt werden. Im Fall der vorzeitigen Auflösung des Betreuungsvertrages zwischen Kindertagespflegeperson und Eltern, kann die Kind bezogene Förderung in Anerkennung einer Kündigungsfrist bis zu maximal 3 Monaten zum Ende des Monats, in dem die Kündigung erfolgte, gewährt werden. Die vorzeitige Auflösung des Betreuungsvertrages ist durch eine gemeinsame Bestätigung der Eltern und Tagespflegeperson dem Amt für Kinder, Jugend und Familie schriftlich mitzuteilen. Über den Zeitraum von 3 Monaten hinaus erfolgt keine Förderung. Bei Umzug eines Kindes in eine andere Kommune, ist diese für die Gewährung der laufenden Geldleistung zuständig. (8) Die Geldleistung wird pauschal entsprechend dem individuell benötigten Betreuungsumfang festgesetzt. Für Kinder, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben (unter einjährige Kinder), wird der Betreuungsumfang gefördert, der sich entweder aus dem Kindeswohl oder aus den durchschnittlich erforderlichen wöchentlichen Betreuungszeiten ergibt, die die Eltern/Elternteil wegen Berufstätigkeit, Ausbildung, Bildungsmaßnahme, Schulausbildung u. ä. nicht selbst gewährleisten können. In diesen Fällen sind geeignete Nachweise für den Betreuungsbedarf zu erbringen (z.B. Nachweise über Arbeitszeit, Fahrtwege etc.). a) Bei Kindern, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben wird ein Betreuungsumfang gefördert, der sich aus dem individuellen Bedarf der Konkretisierung Entfällt wegen Gleichbehandlung mit Kindern, die in Kindertages- stätten betreut werdenSeite 18 von 23 (ein- und zweijährige Kinder) wird ein Betreuungsumfang gefördert, der sich aus dem individuellen Bedarf der Eltern ergibt und im Einklang mit dem Kindeswohl steht. Die Förderung wird in der Regel bis zum Ende des Kindergartenjahres gewährt, in dem das Kind sein drittes Lebensjahr vollendet. c) Für Kinder, die das dritte Lebensjahr bereits vollendet haben und noch nicht eingeschult sind (dreijährige Kinder bis zur Einschulung) und für Schulkinder ergibt sich der benötigte Betreuungsumfang analog Buchstabe a) in dem Restumfang, der nicht durch die Betreuung in einer Kindertagesstätte bzw. Schule oder OGS gedeckt werden kann (Randzeitenbetreuung). Der Beginn der Förderung richtet sich grundsätzlich nach dem Beginn des Betreuungsverhältnisses. In den Fällen der Förderung für Kinder, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann zusätzlich vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Fördervoraussetzungen (z. B. Berufstätigkeit, Ausbildung, Bildungsmaßnahme, Schulausbildung u. ä.) eine Förderung für einen Zeitraum von 1 Monat für die Eingewöhnung des Kindes in der Kindertagespflegestelle gewährt werden. Der Eintritt der Fördervoraussetzung ist durch entsprechende Belege nachzuweisen. Eltern ergibt und im Einklang mit dem Kindeswohl steht. Die Förderung wird in der Regel bis zum Ende des Kindergartenjahres gewährt, in dem das Kind sein drittes Lebensjahr vollendet. b) Für Kinder, die das dritte Lebensjahr bereits vollendet haben und noch nicht eingeschult sind (dreijährige Kinder bis zur Einschulung) und für Schulkinder ergibt sich der benötigte Betreuungsumfang in dem Restumfang, der nicht durch die Betreuung in einer Kindertagesstätte bzw. Schule oder OGS gedeckt werden kann (Randzeitenbetreuung). Dieser wird nur gewährt, wenn die Eltern wegen Berufstätigkeit, Ausbildung, Bildungsmaßnahme, Schule u. ä. die Betreuung nicht selbst gewährleisten können. Entsprechende Nachweise sind vorzulegen. Die Förderung beginnt mit dem ersten Tag des Monats, des im Betreuungsvertrags vereinbarten Beginn des Betreuungs- verhältnisses. Die Eingewöhnungszeit wird in dem Rahmen des vereinbarten Betreuungsumfangs gefördert. Der Beginn der Förderung richtet sich grundsätzlich nach dem Beginn des Betreuungsverhältnisses. In den Fällen der Förderung für Kinder, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann zusätzlich vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Fördervoraussetzungen (z. B. Berufstätigkeit, Ausbildung, Bildungsmaßnahme, Schulausbildung u. ä.) eine Förderung für einen Zeitraum von 1 Monat für die Eingewöhnung des Kindes in der Kindertagespflegestelle gewährt werden. Der Eintritt der Fördervoraussetzung ist durch entsprechende Belege nachzuweisen. Kurze Unterbrechungen der Betreuungszeiten, die in der Person der Tagespflegeperson begründet sind, z.B. Krankheit Redaktionelle ÜberarbeitungSeite 19 von 23 Kurze Unterbrechungen der Betreuungszeiten, die in der Person der Tagespflegeperson begründet sind, z.B. Krankheit oder Urlaub der Tagespflegeperson, sowie kurzzeitig auftretende Über-/ Unterschreitungen der Betreuungszeiten, sind im Rahmen der pauschalen Berechnung bis zu maximal sechs Wochen pro Kindergartenjahr abgegolten. Die Tagespflegepersonen erhalten zusätzlich zu dieser zulässigen sechswöchigen Schließung der Tagespflegestelle pro Kindergartenjahr zwei berücksichtigungsfähige Fortbildungstage, die entsprechend nachzuweisen sind. Zur Sicherung und Weiterentwicklung der pädagogischen Qualität in der Kindertagespflege sind Kindertagespflegepersonen verpflichtet, mindestens 15 Stunden jährlich Fortbildungsangebote wahrzunehmen. Darüberhinausgehende Fehlzeiten bei der Betreuung werden in Abzug gebracht. (8) Wird in Ausfallzeiten der Tagespflegeperson eine Vertretung durch eine andere Tagespflegeperson geleistet, erhält auch die Vertretungsperson die entsprechende Geldleistung für das zu betreuende Kind für den zu vertretenden Zeitraum. Einzeln arbeitende Tagespflegepersonen haben die Möglichkeit das in der Anlage 4 beschriebene Vertretungsmodell in Anspruch zu nehmen. Die Anlage 4 ist Bestandteil der Satzung. Die Förderung von Vertretungen in der Großtagespflege und Einzeltagespflegestellen mit angestellten Tagespflegepersonen wird pauschal für die maximale Dauer von 6 Wochen ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt auf Antrag nach Vorlage entsprechender Beschäftigungsnachweise der Vertretungen. Die Berechnung der Pauschale basiert auf Grundlage der Fördersätze der betreuten Kinder zum Stichtag 01.03. eines jeden Jahres gemäß Statistik der Jugendhilfe an IT-NRW. oder Urlaub der Tagespflegeperson, sowie kurzzeitig auftretende Über-/ Unterschreitungen der Betreuungszeiten, sind im Rahmen der pauschalen Berechnung bis zu maximal sechs Wochen pro Kindergartenjahr abgegolten. Die Tagespflegepersonen erhalten zusätzlich zu dieser zulässigen sechswöchigen Schließung der Tagespflegestelle pro Kindergartenjahr zwei berücksichtigungsfähige Fortbildungstage, die entsprechend nachzuweisen sind. Zur Sicherung und Weiterentwicklung der pädagogischen Qualität in der Kindertagespflege sind Kindertagespflegepersonen verpflichtet, mindestens 15 Stunden jährlich Fortbildungsangebote wahrzunehmen. Darüberhinausgehende Fehlzeiten bei der Betreuung werden in Abzug gebracht. (9) Wird in Ausfallzeiten der Tagespflegeperson eine Vertretung durch eine andere Tagespflegeperson geleistet, erhält auch die Vertretungsperson die entsprechende Geldleistung für das zu betreuende Kind für den zu vertretenden Zeitraum. Einzeln arbeitende Tagespflegepersonen haben die Möglichkeit das in der Anlage 4 beschriebene Vertretungsmodell in Anspruch zu nehmen. Die Anlage 4 ist Bestandteil der Satzung. Die Förderung von Vertretungen in der Großtagespflege und Einzeltagespflegestellen mit angestellten Tagespflegepersonen wird pauschal für die maximale Dauer von 6 Wochen ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt auf Antrag nach Vorlage entsprechender Beschäftigungsnachweise der Vertretungen. Die Berechnung der Pauschale basiert auf Grundlage der Fördersätze der betreuten Kinder zum Stichtag 01.03. eines jeden Jahres gemäß Statistik der Jugendhilfe an IT-NRW. (10) Der Fördersatz wird monatlich im Voraus gezahlt.Seite 20 von 23 (9) Der Fördersatz wird monatlich im Voraus gezahlt. (10) Nachgewiesene Leistungen für die Unfallversicherung werden entsprechend dem gesetzlich vorgeschriebenen Beitrag für die Unfallversicherung der Berufsgenossenschaft für Gesundheits- und Wohlfahrtspflege anerkannt. Die Erstattung erfolgt auf Antrag nach Vorlage des entsprechenden Bescheides jährlich rückwirkend an die Tagespflegeperson. (11) Nachgewiesene Leistungen für die angemessene Alterssicherung werden, sofern es sich um Pflichtversicherungsbeiträge handelt, in Höhe der tatsächlichen Beitragsleistung berücksichtigt und zur Hälfte erstattet. Freiwillige Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung werden entsprechend dem hälftigen Mindestbeitrag der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt und erstattet. Die Erstattung erfolgt auf Antrag, der mit Belegen zu versehen ist für den Zeitraum, in dem mindestens ein öffentlich gefördertes Kindertagespflegeverhältnis besteht. Die entsprechenden Änderungsbescheide sind zeitnah einzureichen. (12) Nachgewiesene Beiträge zu einer angemessenen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung werden der Tagespflegeperson auf Antrag zur Hälfte erstattet. Privat krankenversicherte Tagespflegepersonen erhalten eine Erstattung in Höhe der Hälfte des personenbezogenen Basistarifs der jeweiligen privaten Krankenversicherung. Die entsprechenden Änderungsbescheide sind zeitnah einzureichen. (13) Tagespflegepersonen und Eltern haben Beginn und Ende der Betreuungsverhältnisse sowie Veränderungen des Betreuungsverhältnisses, die eine Veränderung der Förderung zur Folge haben, mitzuteilen. Bei unter einjährigen Kindern ist die Reduzierung von Arbeitszeiten der Eltern mitzuteilen. (11) Nachgewiesene Leistungen für die Unfallversicherung werden entsprechend dem gesetzlich vorgeschriebenen Beitrag für die Unfallversicherung der Berufsgenossenschaft für Gesundheits- und Wohlfahrtspflege anerkannt. Die Erstattung erfolgt auf Antrag nach Vorlage des entsprechenden Bescheides jährlich rückwirkend an die Tagespflegeperson. (12) Nachgewiesene Leistungen für die angemessene Alterssicherung werden, sofern es sich um Pflichtversicherungsbeiträge handelt, in Höhe der tatsächlichen Beitragsleistung berücksichtigt und zur Hälfte erstattet. Freiwillige Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung werden entsprechend dem hälftigen Mindestbeitrag der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt und erstattet. Die Erstattung erfolgt auf Antrag, der mit Belegen zu versehen ist für den Zeitraum, in dem mindestens ein öffentlich gefördertes Kindertagespflegeverhältnis besteht. Die entsprechenden Änderungsbescheide sind zeitnah einzureichen. (13) Nachgewiesene Beiträge zu einer angemessenen gesetzlichen Kranken- und Pflege-versicherung werden der Tagespflegeperson auf Antrag zur Hälfte erstattet. Privat krankenversicherte Tagespflegepersonen erhalten eine Erstattung in Höhe der Hälfte des personenbezogenen Basistarifs der jeweiligen privaten Krankenversicherung. Die entsprechenden Änderungsbescheide sind zeitnah einzureichen. (14) Tagespflegepersonen und Eltern haben Beginn und Ende der Betreuungsverhältnisse sowie Veränderungen des Betreuungsverhältnisses, die eine Veränderung der Förderung zur Folge haben, mitzuteilen. Bei unter einjährigen Kindern ist die Reduzierung von Arbeitszeiten der Eltern mitzuteilen. Für statistische Zwecke sind dem Amt für Kinder, Jugend und Familie die persönlichen Daten des Kindes (Name, Vorname,Seite 21 von 23 Für statistische Zwecke sind dem Amt für Kinder, Jugend und Familie die persönlichen Daten des Kindes (Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Familiensprache, Betreuungsumfang) und Name, Vorname und Adresse der Personensorgeberechtigten mitzuteilen. Ebenso ist für jedes Tagespflegekind anzugeben, ob neben der Betreuung in Tagespflege auch eine Betreuung in einer Tageseinrichtung für Kinder erfolgt. Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Familiensprache, Betreuungsumfang) und Name, Vorname und Adresse der Personensorgeberechtigten mitzuteilen. Ebenso ist für jedes Tagespflegekind anzugeben, ob neben der Betreuung in Tagespflege auch eine Betreuung in einer Tageseinrichtung für Kinder erfolgt. § 4 Beitragspflicht Für die Inanspruchnahme der öffentlich geförderten Kindertagespflege werden öffentlich-rechtliche Kostenbeiträge (Elternbeiträge) nach der Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und in Offenen Ganztagsschulen im Primarbereich im Stadtgebiet der Bundesstadt Bonn in der jeweils geltenden Fassung, erhoben. § 4 Beitragspflicht Für die Inanspruchnahme der öffentlich geförderten Kindertagespflege werden für den Vertragszeitraum öffentlich- rechtliche Kostenbeiträge (Elternbeiträge) nach der Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und in Offenen Ganztagsschulen im Primarbereich im Stadtgebiet der Bundesstadt Bonn in der jeweils geltenden Fassung, erhoben. Konkretisierung § 5 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01. August 2020 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die „Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der Kindertagepflege vom 13. Februar 2019“ außer Kraft. Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim § 5 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01. August 2021 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die „Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der Kindertagepflege vom 24. Juni 2020“ außer Kraft. Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim AktualisierungSeite 22 von 23 Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bonn, den 24.06.2020 Sridharan Oberbürgermeister Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bonn, den Katja Dörner OberbürgermeisterinSeite 23 von 23
Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 19:13 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de