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210815 · Beschlussvorlage

Grundstück in Bonn-Beuel, Rilkestraße 85 - Errichtung eines 2. Obergeschosses mit Staffelgeschoss Az.: 459132

Nummer
210815
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
10.05.2021
Letzte Änderung
19.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 10.06.2021 Anhörung
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Beschlussvorlage
öffentlich
210815
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Grundstück in Bonn-Beuel, Rilkestraße 85
- Errichtung eines 2. Obergeschosses mit
Staffelgeschoss
Az.: 459132
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 10.06.2021 Anhörung
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die Verwaltung
beabsichtigt, den Bauantrag abzulehnen, weil sich das Vorhaben nach § 34
BauGB nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.
Begründung
Der Bauherr beantragt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung
eines zweiten Obergeschosses mit Satteldach in der Rilkestraße 85 in Bonn-
Beuel.
Das Vorhaben liegt teilweise innerhalb eines im Zusammenhang bebauten
Gebiets nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) und teilweise im Geltungsbereich
des Bebauungsplans Nr. 7922-2, rechtskräftig seit 06.12.1974, der den
östlichen Teil des Grundstücks als öffentliche Grünfläche (Parkanlage)
ausweist.
Nach § 34 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang
bebauten Ortsteils zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen
Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung
gesichert ist. Hinsichtlich der Höhe fügt sich das geplante Vorhaben jedoch
nicht ein, da in der Umgebung keine vergleichbaren Gebäudehöhen vorhanden
sind. Im Rahmen von Beratungsgesprächen wurde dem Bauherrn die
Möglichkeit der Umplanung gegeben. Ihm wurde mitgeteilt, dass die Bedenken
zurückgestellt werden können, wenn das oberste Geschoss (Staffel) deutlich
zurückgesetzt wird, sodass die Traufe vorne und hinten deutlich untergeordnet
ist und das Dach als echtes Flachdach ausgebildet wird. Geänderte
Planunterlagen wurden jedoch nicht vorgelegt.
Da das Vorhaben somit bereits aus planungsrechtlichen Gründen nicht zulässig
ist, beabsichtigt die Verwaltung den Bauantrag abzulehnen.
Für die Beurteilung des Vorhabens kann der Verstoß gegen die FestsetzungenSeite 1 von 4
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des Bebauungsplanes außer Acht gelassen werden. Der Vollständigkeit halber
wird jedoch an dieser Stelle auf die Ursprungsgenehmigung verwiesen.
Seinerzeit wurde einer Befreiung zugestimmt, da ein Beschluss zur Aufstellung
des Bebauungsplanes Nr. 7922-17 bestand, der den östlichen Streifen entlang
der Rilkestraße (Grünfläche) als Wohnbaufläche ausgewiesen hat. Diese
Änderung ist jedoch nie in Kraft getreten. Vielmehr gilt noch heute der o.g.
Bebauungsplan Nr. 7922-2 von 1974.
Anlage/n
1 Plan Rilkestr. 85 (öffentlich)
2 Luftbild Rilkestr. 85 (öffentlich)
3 Planunterlagen Rilkestr. 85 (nichtöffentlich)Seite 2 von 4
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Datenstand: 02.11.2026, 23:52 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de