210815 · Beschlussvorlage
Grundstück in Bonn-Beuel, Rilkestraße 85 - Errichtung eines 2. Obergeschosses mit Staffelgeschoss Az.: 459132
Kerndaten
- Nummer
- 210815
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 10.05.2021
- Letzte Änderung
- 19.09.2026
Beratungsfolge
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Beschlussvorlage öffentlich 210815 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Grundstück in Bonn-Beuel, Rilkestraße 85 - Errichtung eines 2. Obergeschosses mit Staffelgeschoss Az.: 459132 Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 10.06.2021 Anhörung Beschlussvorschlag Der Ausschuss nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die Verwaltung beabsichtigt, den Bauantrag abzulehnen, weil sich das Vorhaben nach § 34 BauGB nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Begründung Der Bauherr beantragt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines zweiten Obergeschosses mit Satteldach in der Rilkestraße 85 in Bonn- Beuel. Das Vorhaben liegt teilweise innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Gebiets nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) und teilweise im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 7922-2, rechtskräftig seit 06.12.1974, der den östlichen Teil des Grundstücks als öffentliche Grünfläche (Parkanlage) ausweist. Nach § 34 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Hinsichtlich der Höhe fügt sich das geplante Vorhaben jedoch nicht ein, da in der Umgebung keine vergleichbaren Gebäudehöhen vorhanden sind. Im Rahmen von Beratungsgesprächen wurde dem Bauherrn die Möglichkeit der Umplanung gegeben. Ihm wurde mitgeteilt, dass die Bedenken zurückgestellt werden können, wenn das oberste Geschoss (Staffel) deutlich zurückgesetzt wird, sodass die Traufe vorne und hinten deutlich untergeordnet ist und das Dach als echtes Flachdach ausgebildet wird. Geänderte Planunterlagen wurden jedoch nicht vorgelegt. Da das Vorhaben somit bereits aus planungsrechtlichen Gründen nicht zulässig ist, beabsichtigt die Verwaltung den Bauantrag abzulehnen. Für die Beurteilung des Vorhabens kann der Verstoß gegen die FestsetzungenSeite 1 von 4 Seite 2 des Bebauungsplanes außer Acht gelassen werden. Der Vollständigkeit halber wird jedoch an dieser Stelle auf die Ursprungsgenehmigung verwiesen. Seinerzeit wurde einer Befreiung zugestimmt, da ein Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 7922-17 bestand, der den östlichen Streifen entlang der Rilkestraße (Grünfläche) als Wohnbaufläche ausgewiesen hat. Diese Änderung ist jedoch nie in Kraft getreten. Vielmehr gilt noch heute der o.g. Bebauungsplan Nr. 7922-2 von 1974. Anlage/n 1 Plan Rilkestr. 85 (öffentlich) 2 Luftbild Rilkestr. 85 (öffentlich) 3 Planunterlagen Rilkestr. 85 (nichtöffentlich)Seite 2 von 4 Seite 3 von 4 Seite 4 von 4
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 23:52 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de