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210808 · Beschlussvorlage

Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss Bebauungsplan Nr. 6420-2, Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Poppelsdorf; „Rudolf-Stöcker-Weg / Mord-kapellenpfad“

Nummer
210808
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
05.08.2021
Letzte Änderung
19.09.2026
  1. Sitzung des Rates 16.09.2021 Entscheidung federführend
  2. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 24.08.2021 Empfehlung
  3. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 02.09.2021 Empfehlung
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Beschlussvorlage
öffentlich
210808
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss
Bebauungsplan Nr. 6420-2, Stadtbezirk Bonn,
Ortsteil Poppelsdorf; „Rudolf-Stöcker-Weg / Mord-
kapellenpfad“
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 24.08.2021 Empfehlung
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 02.09.2021 Empfehlung
Rat 16.09.2021 Entscheidung
Beschlussvorschlag
I. Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch sowie Beteiligung
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4
Abs. 1 Baugesetzbuch an der Bauleitplanung zum Bebauungsplan
Nr. 6420-2
Die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1
Baugesetzbuch und der Beteiligung der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch am
Planverfahren vorgetragenen Stellungnahmen zum Bebauungsplan
Nr. 6420-2 werden entsprechend dem Beschluss des Ausschusses
für Planung, Verkehr und Denkmalschutz der Stadt Bonn vom
26.08.2020 (DS-Nr.: 201057) behandelt.
II. Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange im Rahmen der öffentlichen
Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 6420-2 gemäß § 3 Abs. 2
Baugesetzbuch
1. Die von den Stadtwerken Bonn GmbH mit Stellungnahme vom
01.12.2020 vorgetragenen Aspekte werden bereits insoweit
berücksichtigt, als Festsetzungen zum Immissionsschutz
getroffen werden. Die Hinweise zur Versorgung des
Plangebietes werden im Zuge der weiteren Detailplanungen
der Kindertagesstätte berücksichtigt.Seite 1 von 62
Seite 2
2. Die vom Bund für Umweltschutz und Naturschutz Deutschland,
Kreisgruppe Bonn, mit Stellungnahme vom 27.11.2020
vorgetragenen Aspekte werden in der Weise berücksichtigt, als
die für den Verlust von satzungsgeschützten Bäumen
erforderlichen Ersatzpflanzungen vor Ort bzw. auf dem
Grundstück der Engelsbachschule vorgenommen werden. Die
Möglichkeit einer Fassadenbegrünung wird im Rahmen der
Detailplanungen für den Neubau geprüft werden. Die übrigen
vorgetragenen Aspekte werden nicht berücksichtigt.
3. Die von den Rechtsanwälte Busse & Miessen in Vertretung von
11 Mandanten mit Stellungnahme vom 04.12.2020
vorgetragenen Aspekte werden in der Weise berücksichtigt, als
die für den Verlust von satzungsgeschützten Bäumen
erforderlichen Ersatzpflanzungen vor Ort bzw. auf dem
Grundstück der Engelsbachschule vorgenommen werden. Die
Möglichkeit einer Fassadenbegrünung wird im Rahmen der
Hochbauplanungen für den Neubau geprüft werden. Die übrigen
vorgetragenen Aspekte werden nicht berücksichtigt.
III. Satzungsbeschluss
1. Die Begründung zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 6420-
2 der Bundesstadt Bonn in der Fassung des Beschlusses zur
öffentlichen Auslegung vom 26.08.2020 wird in Hinblick auf den
Aspekt Baumbestand / Ersatzpflanzungen in den Kapiteln 2.2.5
Baumbestand und 3.3 Umweltauswirkungen, Naturschutz,
redaktionell geändert und ergänzt und in der geänderten
Fassung als Satzungsbegründung beschlossen (Änderungen /
Ergänzungen in fett).
2. Der Bebauungsplan Nr. 6420-2 der Bundesstadt Bonn für ein
Gebiet im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Poppelsdorf, zwischen
Mordkapellenpfad, Rudolf-Stöcker-Weg sowie den rückwärtigen
Grenzen der Hausgrundstücke Sebastianstraße 43 b und 43c
ist als teilweise Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7621-50
gemäß § 10 Baugesetzbuch als Satzung beschlossen.
Begründung
Plangebiet:
Das ca. 1.920 m² große Plangebiet liegt im Stadtbezirk Bonn in bebauter
Ortslage des Ortsteils Poppelsdorf. Die Entfernung zum östlich des
Plangebiets gelegenen „Poppelsdorfer Platz“ im Ortszentrum beträgt
rund 250 m. Westlich verläuft, ebenso in rund 250 m Entfernung, das
Brückenbauwerk der Autobahn A 565, das eine Zäsur zwischen den
Ortsteilen Poppelsdorf und Endenich darstellt.
Der überwiegende Teil der Plangebietsflächen liegt rückwärtig der durchSeite 2 von 62
Seite 3
dreigeschossige Stadthäuser geprägten Sebastianstraße und zwischen
den beiden Stichstraßen Mordkapellenpfad (ca. 80 m Länge) und Rudolf-
Stöcker-Weg (ca. 200 m Länge). Ein kleineres Teilstück erstreckt sich
bis zur Sebastianstraße. Das nördlich an das Plangebiet angrenzende,
im Privateigentum befindliche Wohn- und Geschäftshaus
Sebastianstraße 43c ragt mit einem kleinen Grundstücksegment in das
Plangebiet hinein. Das dreigeschossige Gebäude beherbergt derzeit u.a.
eine Großtagespflegestelle für 9 Kinder. Die übrigen Grundstücke im
Plangebiet befinden sich im städtischen Eigentum. Eines dieser
städtischen Grundstücke ist unbebaut und diente der
Grundstücksbevorratung zur Anlage eines städtischen
Kinderspielplatzes. Dieser wurde allerdings nie realisiert und das
Grundstück bislang zur Nutzung als Wohngarten verpachtet. Die Fläche
weist einen größeren Baumbestand auf. Ein weiteres städtisches
Grundstück ist mit einem zweigeschossigen Gebäude bestanden, das
früher als Jugendheim (Kolpingheim) genutzt wurde. Die ehemalige
Einrichtung der Kirchengemeinde St. Sebastian wurde bereits im Jahr
2007 aus Kostengründen aufgegeben und das Grundstück
zwischenzeitlich an die Stadt Bonn veräußert. Die Freiflächen dieses
Grundstücks sind als Wiesenfläche angelegt.
Der Mordkapellenpfad erschließt drei freistehende Einfamilienhäuser
(zweigeschossig plus Dachgeschoss) und führt weiter als Fußweg in die
südwestlich gelegenen Freiraumflächen am Kreuzberg.
Entlang des Mordkapellenpfades befinden sich vier (schmale) öffentliche
Parkplätze in Senkrechtaufstellung. Der Rudolf-Stöcker-Weg erschließt
eine Reihenhaus- und Mehrfamilienhausbebauung (zweigeschossig plus
Dachgeschoss). Beide Stichstraßen sind über einen Fußweg
miteinander verbunden.
Bestehendes Planungsrecht:
Der Flächennutzungsplan (FNP) der Bundesstadt Bonn stellt den
nördlichen Teil des Plangebiets als Wohnbaufläche, den südlichen Teil
als Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung
„Jugendheim / Freizeitheim“ dar. Insofern kann der Bebauungsplan nicht
als aus dem FNP gemäß § 8 Abs. 2 Baugesetzbuch entwickelt
angesehen werden. Der FNP wird daher im Bereich des neuen Kita-
Baugrundstücks nach § 13a Absatz 2 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) im
Wege der Berichtigung in eine Fläche für den Gemeinbedarf
„Kindergarten“ angepasst.
Verbindliches Planungsrecht besteht durch den am 21.11.1986
rechtskräftig gewordenen Bebauungsplan Nr. 7621-50. Vorhaben sind
daher nach § 30 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich
eines Bebauungsplans) zu beurteilen. Dieser setzt den von der
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6420-2 betroffenen Teil des
Baugrundstücks Sebastianstraße Nr. 43c als Besonderes Wohngebiet
(WB) fest. Überbaubare Grundstücksflächen bestehen hier nicht.Seite 3 von 62
Seite 4
Für das unbebaute städtische Grundstück ist eine öffentliche Grünfläche
mit der Zweckbestimmung „Spielplatz“ festgesetzt; für das Grundstück
des ehemaligen Jugendheims eine Gemeinbedarfsfläche mit der
Zweckbestimmung „Jugendheim“ mit einer ca. 19 x 11m großen
überbaubaren Grundstücksfläche.
Hier ist eine Bebauung mit maximal zwei Vollgeschossen bei einer
Grundflächenzahl von 0,4 und einer Geschossflächenzahl von 0,8
zulässig. Entlang des Mordkapellenpfads eröffnet der Bebauungsplan
die Möglichkeit, innerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche eine
Stellplatzfläche für ca. 7 Pkw zu realisieren.
Für die Nachbarschaften sind entlang der Sebastianstraße ein
Besonderes Wohngebiet (WB) sowie rückwärtig dieser Reine
Wohngebiete (WR) festgesetzt. Ebenso erstreckt sich südlich des
Jugendheimes ein Reines Wohngebiet.
Gemäß Integriertem Freiraumsystem der Stadt Bonn (IFS) 2012 ist im
Bereich des Plangebiets die Entwicklung von grünen
Verbindungsstrukturen vorgesehen, die sich vom Botanischen Garten
Poppelsdorf bis zu den Freiraumflächen am Kreuzberg erstrecken.
Planungsziele:
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6420-2 sollen die
planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bau einer neuen 4-
gruppigen Kindertagesstätte (Kita) auf bisher für ein Jugendheim
genutzten bzw. für einen Kinderspielplatz vorgehaltenen Flächen
geschaffen werden. Vom Amt für Kinder, Jugend und Familie wurde der
Bedarf an Kinderbetreuungsplätzen mit der Fortschreibung des
Kindertagesstättenbedarfsplans 2018-2022 festgelegt, welcher am
07.06.2018 (DS-Nr. 1811203) vom Rat der Stadt Bonn beschlossen
wurde. Nach den Ergebnissen dieses Bedarfsplans ist das Angebot an
Kinderbetreuungsplätzen in Poppelsdorf - wie im gesamten
Planungsraum Bonn-Süd-West - unzureichend. Es fehlen aktuell über
100 Betreuungsplätze. Die Versorgungssituation kann durch den
Neubau einer viergruppigen Kita auf den städtischen
Grundstücksflächen deutlich verbessert werden. Der Standort für die
geplante Kindertagesstätte liegt in integrierter Lage und ist auch mittels
Buslinien (Haltestellen „Poppelsdorfer Platz“, „Sebastianstraße“ und
„Carl-Troll-Straße“) gut erreichbar.
Der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 7621-50 lässt aufgrund seiner
Festsetzungen die Realisierung einer Kita nicht zu, so dass die
Festsetzungen dieses Bebauungsplans für das künftige Kita-Grundstück
in eine Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung
„Kindertagesstätte“ zu ändern sind. Der neu aufzustellende
Bebauungsplan ersetzt den rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr.
7621-50 in seinem räumlichen Geltungsbereich.
Planungsablauf:Seite 4 von 62
Seite 5
Die Kirchengemeinde St. Sebastian hat sich im Jahr 2006 entschlossen,
das Jugendheim am Rudolf-Stöcker-Weg aus Kostengründen
aufzugeben, so dass die frei gewordenen Flächen einer anderen
Nutzung zugeführt werden können. Im Hinblick auf den hohen Bedarf an
Kinderbetreuungsplätzen beschloss der Rat am 18.07.2013 vorbehaltlich
des Votums der Bezirksvertretung Bonn, das nachfolgend am
10.09.2013 erfolgte, sowie aufgrund der Empfehlung des Ausschusses
für Kinder, Jugend und Familie (16.07.2013) die Verwaltung zu
beauftragen, für den Bereich des oben benannten Plangebiets die
Voraussetzungen für den Bau einer zweigruppigen
Kindertageseinrichtung vorzubereiten (DS-Nr. 1312184). Nachdem das
Kirchengrundstück zwischenzeitlich von der Stadt Bonn erworben wurde
und die vorhandene Unterversorgung mit Betreuungsplätzen den Bau
einer viergruppigen Kita erforderlich macht, wurde nach Beratung in der
Bezirksvertretung Bonn (04.09.2018) und der Empfehlung des
Ausschusses für Kinder, Jugend und Familie (18.09.2018) durch den Rat
der Stadt Bonn am 27.09.2018 beschlossen, die Voraussetzungen für
die Errichtung einer 4-gruppigen Kita zu schaffen (DS-Nr. 1812271).
Im Rahmen einer durch das SGB durchgeführten Machbarkeitsstudie
wurde die Realisierung des Neubaus einer viergruppigen Kita innerhalb
des Plangebiets geprüft und beim Bau eines mindestens
zweigeschossigen Gebäudes für machbar befunden. Voraussetzung für
die Realisierungsfähigkeit der Kita war die Überplanung der öffentlichen
Parkplätze am Mordkapellenweg sowie ein Flächentausch mit dem
Grundstück 43c zur Optimierung des Grundstückszuschnitts, der
mittlerweile bereits erfolgt ist.
Die Anwohnerinnen und Anwohner im Umfeld des Rudolf-Stöcker-
Weges und des Mordkapellenpfades hatten am 29.11.2018 Gelegenheit,
sich im Rahmen einer Informationsveranstaltung im Sebastian-Dani-
Haus in Poppelsdorf über die vorgesehene Planung in Form der
erarbeiteten Machbarkeitsstudie frühzeitig zu informieren. Hierüber
wurden diese mittels Bürgerbrief in Kenntnis gesetzt. Vertreter der
Stadtverwaltung Bonn informierten ausführlich über das
Bebauungskonzept und über die allgemeinen Ziele und Zwecke der
Planung.
Auf die formale frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3
Abs. 1 BauGB wurde in Anwendung des § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB
verzichtet. Es bestand jedoch für die betroffene Nachbarschaft die
Möglichkeit, Anregungen und Bedenken vorzubringen und zur
Diskussion zu stellen. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und
Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch erfolgte im
Zeitraum vom 15.01.2019 bis einschließlich 08.02.2019.
In seiner Sitzung am 26.08.2020 beschloss der Ausschuss für Planung,
Verkehr und Denkmalschutz nach vorangegangener Beratung in dem
Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz (18.08.2020) und
nachfolgender Beratung in der Bezirksvertretung Bonn (06.10.2020) dieSeite 5 von 62
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öffentliche Auslegung zum Zwecke der Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 6420-2 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen
(DS-Nr.:201057). In ihrer Sitzung am 06.10.2020 beauftragte die
Bezirksvertretung Bonn die Verwaltung zudem, bis zum
Satzungsbeschluss zu prüfen, wie viele Bäume für die geplante
Bebauung gefällt werden müssen und Stellen für die entsprechenden
Ersatzpflanzungen zu benennen.
Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes erfolgte ebenso
wie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange in dem Zeitraum vom 05.11.2020 bis einschließlich 04.12.2020.
Während der Offenlage wurden die unter Ziffern II. 1. bis 3. aufgeführten
Stellungnahmen abgegeben. Die bei der Verwaltung während der
öffentlichen Auslegung eingegangenen Stellungnahmen sind
nachstehend wiedergegeben und mit einem Abwägungsvorschlag
versehen (Beschlusspunkt II). Die Stellungnahme aus der Öffentlichkeit
wurde anonymisiert.
Die Originale der eingereichten Stellungnahmen und eine Liste mit den
Namen derjenigen, die im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß §
3 Abs. 2 Baugesetzbuch eine Stellungnahme abgegeben haben, liegen
den Mitgliedern der Bezirksvertretung Bonn sowie des Rates eine
Viertelstunde vor und während den Sitzungen zur Einsicht bereit.
Gleiches gilt auch für die während der frühzeitigen Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch und der Beteiligung der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1
Baugesetzbuch zum Bebauungsplan Nr. 6420-2 eingegangenen
Stellungnahmen (Beschlusspunkt I) und die dem Bebauungsplan
zugrundeliegenden Gutachten und Stellungnahmen.
Zu Beschlusspunkt I
Im Rahmen der Beschlussfassung zur öffentlichen Auslegung der
Bebauungsplanentwürfe gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch wurde
bereits über die während der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1
Baugesetzbuch und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch am Planverfahren
zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6420-2 vorgetragenen
Stellungnahmen beraten. Die Behandlung der in den Stellungnahmen
vorgetragenen Aspekte erfolgte entsprechend dem Beschluss des
Ausschusses für Planung, Verkehr und Denkmalschutz am 26.08.2020
(DS-Nr.: 201057). Auf eine erneute Wiedergabe wird verzichtet und auf
die Verwaltungsvorlage verwiesen.
Baumbestand
Insgesamt ist das Plangebiet mit 16 Bäumen bestanden, wovon 9 unter
die Baumschutzsatzung der Stadt Bonn fallen. Es handelt sich hierbei
um eine Thuja, vier Birken, eine Eibe, sechs Hainbuchen, eine
Rotbuche, eine Buche und zwei Nussbäume.
Aufgrund des durch die rechtlichen Vorgaben vorgegebenenSeite 6 von 62
Seite 7
Raumbedarfs der Kindertagesstätte nebst Außenspielflächen und der
Größe der bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplatzanlage kann
innerhalb der Gemeinbedarfsfläche voraussichtlich keiner der
satzungsgeschützten Bäume erhalten werden. Ebenso müssen mit
Ausnahme der Thuja, die sich an der Grenze des
Kindergartengrundstücks zum Grundstück Sebastianstraße 43 c
befindet, alle übrigen, nicht satzungsgeschützten Bäume entfernt
werden. Auch Alternativplanungen eröffnen nicht die Möglichkeit, den
Baumbestand (sowohl satzungsgeschützt als auch nicht
satzungsgeschützt) zumindest teilweise zu erhalten. Aufgrund der nur
begrenzt zur Verfügung stehenden Grundstücksflächen sind lediglich in
marginaler Form von der Machbarkeitsstudie abweichenden Varianten
realisierbar.
Unter Berücksichtigung des Außenflächenbedarfes können auf dem
Kindergartengrundstück selbst nur 2 bis maximal 3 Ersatzpflanzungen
vorgenommen werden. Entsprechend bedarf es weiterer
Ersatzpflanzungen. Diese werden zum einen auf dem Grundstück der
Engelsbachschule erfolgen. Unter Berücksichtigung der dortigen
vorgesehenen Anbau-/Sanierungsmaßnahmen sind 3 Bäume
nordwestlich der Turnhalle und 3 - 4 Bäume östlich der OGS im
Wiesenschulhof vorgesehen. Die Umsetzung der Pflanzmaßnahmen
könnte in der Bauphase 2 (Sanierung Innerer Schulhof, Herstellung der
Fahrradabstellanlagen) - voraussichtlich ca. im Jahre 2022 - erfolgen.
Als Baumarten empfehlen sich in diesem Umfeld Spitz-Ahorn, Feld-
Ahorn, Hainbuche und Linde (beide heimischen Arten, Sommer- und
Winter-Linde). Bei Bedarf könnte man dieses Sortiment durch Stiel-
und/oder Trauben-Eiche ergänzen (Pflanzqualität der Bäume:
Stammumfang 20 – 25 cm).
Die endgültige Abstimmung über die Baumarten erfolgt zu gegebener
Zeit durch das Amt für Umwelt und Stadtgrün in Abstimmung mit dem
Städtischen Gebäudemanagement Bonn.
Zum anderen werden zwei weitere Ersatzpflanzungen innerhalb der
öffentlichen Verkehrsfläche unmittelbar vor dem geplanten Neubau der
Kindertagesstätte vorgenommen.
Zusammenfassend ergeben sich folgenden Zahlen:
Baumbestand insgesamt: 16 Bäume, davon
o Satzungsgeschütze Bäume: 9 Bäume
o Sonstige Bäume: 7 Bäume
vrsl. Fällungen: 15 Bäume, davon 9 satzungsgeschützt und damit
verbindlich zu ersetzen
Ersatzpflanzungen: 10 - 12 Bäume
o Fläche für Gemeinbedarf: 2 – 3 Ersatzpflanzungen
o Öffentliche Verkehrsfläche Mordkapellenpfad: 2
Ersatzpflanzungen
o Engelsbachschule: 6 – 7 Ersatzpflanzungen
FassadenbegrünungSeite 7 von 62
Seite 8
Neben Dachbegrünungen tragen auch Fassadenbegrünungen dazu bei,
den klimatischen Auswirkungen der baulichen Entwicklung
entgegenzuwirken. Im Hinblick auf eine Dachbegrünung trifft der
Bebauungsplan bereits eine Festsetzung. Darüber hinaus sollen
ergänzend, soweit möglich, Fassadenbegrünungen vorgesehen werden.
Bislang liegt für die Kindertagesstätte noch keine konkrete
Hochbauplanung vor. Insofern wird der Bebauungsplan Nr. 6420-2 als
Angebotsbebauungsplan aufgestellt. Im Gegensatz zu einem
vorhabenbezogenen Bebauungsplan eröffnet der Festsetzungskatalog
des Baugesetzbuches (BauGB) hier nicht die Möglichkeit, ausreichend
rechtlich bestimmte und verwaltungsseitig handhabbare
Fassadenbegrünungen festzusetzen, wenn die spätere
Fassadengestaltung noch nicht feststeht. Im Rahmen der Erstellung der
Hochbauplanung dieses städtischen Bauvorhabens wird jedoch die
Möglichkeit einer solchen Fassadenbegrünung seitens der Verwaltung
geprüft und, sofern möglich, umgesetzt werden.
Die zum Satzungsbeschluss geänderte Begründung ist als Anlage
beigefügt.
Anlage/n
1 Stellungnahmen-Gesamtabwägung (öffentlich)
2 Satzungsbegründung (öffentlich)
3 Übersichtsplan Bebauungsplan Nr. 6420-2 (öffentlich)
4 Bebauungsplan Nr. 6420-2 (öffentlich)
5 Anpassung Flächennutzungsplan (öffentlich)Seite 8 von 62
Stellungnahmen /Gesamtabwägung
Wörtliche Wiedergabe der im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetz-
buch zu dem Bebauungsplan Nr. 6420-2 abgegebenen Stellungnahmen inclusive Abwägungsvor-
schlag zu der Stellungnahme 1 sowie einer Gesamtabwägung zu den weiteren Stellungnahmen.
zu 1.: Stellungnahme Stadtwerke Bonn GmbH, vom 01.12.2020
„Namens und im Auftrag der Stadtwerke Bonn Verkehrs GmbH, der Bonn Netz GmbH und der
Energie- und Wasserversorgung Bonn/Rhein-Sieg GmbH teilen wir folgendes mit:
Stellungnahme Fahrwege:
Der Bereich FW hat keine Bedenken, da keine Betroffenheit. Sollte sich im Zuge des weiteren Pla-
nungs-/Koordinierungs- und Bauablaufes herausstellen, dass betriebliche Belange der SWBV be-
troffen sind, bitten wir Sie um weitere Abstimmungen mit unserem Hause.
Stellungnahme Gebäude und Anlagen:
Keine Bedenken.
Stellungnahme Verkehrsplanung:
Der Fachbereich VM/P möchte zur beabsichtigen Bebauung auf folgendes hinweisen:
Die Sebastianstraße wird zur Zeit von 2 Buslinien befahren. Die Haltestelle Carl-Troll-Straße be-
findet sich an der Einmündung Mordkapellenpfad/Sebastianstraße, im Bereich der Zufahrt zum
Plangebiet. Wir weisen vorsorglich auf den Flächenbedarf der aufgeführten Haltestelle hin. Sollten
aus unvermeidlichen Gründen Veränderungen der Haltestellenfläche stattfinden müssen, sind
diese frühzeitig mit uns abzustimmen. In diesem Bereich muss mit der normalen Geräuschentwick-
lung aus dem Bus- und Bahnbetrieb gerechnet werden.
Wir gehen davon aus, dass die Belange des ÖPNV ausreichend Beachtung finden und wir bei dro-
henden Störungen und Behinderungen des Betriebsablaufes, sowie baulichen Veränderungen un-
serer Betriebsanlagen frühzeitig informiert werden und eventuelle Kosten Bestandteil der Bau-
maßnahme sind.
Stellungnahme Stromversorgung:
Zu Punkt 2.3.3 (Stromversorgung) der Begründung Stadt Bonn
Die vorgesehene Fläche für Versorgungsanlagen im öffentlichen Bereich sollte unbedingt im Be-
bauungsplan eingetragen werden. Des Weiteren dürfen in dieser Fläche bedingt durch die Kabel-
trassen keine Bäume gepflanzt werden.
Stellungnahme Fernwärmeversorgung:
Keine Bedenken.
Stellungnahme Straßenbeleuchtung:
In der Sebastianstraße, dem Mordkapellenpfad sowie dem Rudolf-Stöcker-Weg befinden sich An-
lagen der öffentlichen Straßenbeleuchtung (Beleuchtungsmasten, Beleuchtungskabel). In wieweit
diese Einrichtungen von der geplanten Maßnahme betroffen sind ist aus den Unterlagen nicht er-
sichtlich. Eine Umlegung bzw. Versetzung von Anlagen der öffentlichen Straßenbeleuchtung istSeite 9 von 62
kostenpflichtig und muss frühzeitig mit der Bonn-Netz GmbH, Abteilung Straßenbeleuchtung ab-
gestimmt werden. Sollte eine Neuplanung notwendig sein, müssen wir frühzeitig in den Planungs-
prozess einbezogen werden.
Nach § 126/1 Baugesetzbuch hat der Eigentümer Haltevorrichtungen und Leitungen für Beleuch-
tungskörper der Straßenbeleuchtung einschließlich der Beleuchtungskörper und des Zubehörs auf
seinem Grundstück zu dulden.
Stellungnahme Gas- und Wasserversorgung:
Der Bebauungsplan 6420-2 weist ein Grundstück an der Straße Mordkapellenpfad aus. Hier soll
eine Kindertagesstätte entstehen. Gegen den Bebauungsplan bestehen von Seiten der BonnNetz
bzw. EnW für den Bereich Gas und Wasser keine Bedenken.
Vorhandene Versorgungsanlagen Wasser, Gas
Eine Wasserversorgungsleitung ist in der Straße Mordkapellenpfad vorhanden. Das betreffende
Grundstück liegt im Versorgungsgebiet der EnW. Eine Gasversorgungsleitung ist in der Straße
Mordkapellenpfad vorhanden. Das betreffende Grundstück liegt im Versorgungsgebiet der Bonn-
Netz.
Versorgung des Grundstückes mit Gas und Wasser sowie Löschwasserbereitstellung
Die Versorgung mit Wasser kann nach AVBWasserV über einen Anschluss erfolgen. Die Versor-
gung mit Gas kann nach NDAV über einen Anschluss erfolgen.
Löschwasserbereitstellung
Die erforderliche Löschwasserbereitstellung aus dem öffentlichen Versorgungsnetz richtet sich
nach der überwiegenden Bauart, hier bis einschließlich 2 Geschosse. Bezogen auf den derzeitig
gültigen Bebauungsplan ist eine Löschwasserbereitstellung vorhanden. Die Löschwasserbereit-
stellung für den vorgesehenen Bebauungsplan für das Grundstück ist möglich.
Grundschutz Löschwasser über Hydranten im öffentlichen Versorgungsnetz
Für die Löschwasserbereitstellung ist derzeit der Grundschutz mit 48 m³/h für das Grundstück
sichergestellt. Die Dimensionierung des Trinkwassernetzes erfolgt für neue und zu erneuernde Lei-
tungen nach dem jeweiligen Trinkwasserbedarf. In Kerngebieten des Stadtgebietes und der Stadt-
bezirke kann über die nach Trinkwasserbedarf dimensionieren Leitungen der Löschwasserbedarf
für den Grundschutz bereitgestellt werden. In Randgebieten resultiert daher langfristig (über 2050
hinaus) keine gesicherte Bereitstellung.
Grundschutz und Objektschutz Löschwasser über Hausanschluss (Wandhydranten Typ F, Sprink-
leranlagen, Hydranten u. ä.)
Eine Löschwasserbereitstellung für jeglichen Grundschutz oder Objektschutz über einen Hausan-
schluss erfolgt nicht. Eine Löschwasserbereitstellung für Objektschutz über einen Hausanschluss
erfolgt grundsätzlich nicht. Die Dimensionierung erfolgt nach dem Trinkwasserbedarf. Auf beson-
dere Anfrage und nach Prüfung der Kapazitäten kann möglicherweise eine Bereitstellung von
Löschwasser für den Objektschutz erfolgen.
Vorhandene Trinkwasserhausanschlüsse
Das Gebäude Rudolf-Stöcker-Weg 35 verfügen über einen Trinkwasserhausanschluss. Die An-
schlussleitung ist bereits bei Gebäudeleerstand zur Vermeidung von Stagnation im Trinkwasser-
anschluss abzutrennen.“
Abwägungsvorschlag:Seite 10 von 62
Die Hinweise zur Versorgung des Plangebietes mit Gas, Wasser und Löschwasser werden zur
Kenntnis genommen und im Zuge der weiteren Planungen der Kindertagesstätte berücksichtigt.
Gleiches gilt für ggf. erforderlich werdende Veränderungen im Straßenraum.
Verkehrsplanung
Die Haltestelle Carl-Troll-Straße befindet sich in Höhe des unbebauten Grundstücksteils des Hau-
ses Sebastianstraße 43c Richtung Poppelsdorfer Platz. Eine separate Busbucht ist nicht vorhanden.
Der Bus hält in Höhe des Einmündungsbereiches Mordkapellenpfad im Bereich der Fahrbahn. Die
Taktung beträgt 30 Minuten. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans greift in die
heute vorhandenen Verkehrsflächen der Sebastianstraße nicht ein. Insofern bedarf es keiner Rege-
lung im Bebauungsplanverfahren.
Sofern künftig aus verkehrstechnischen Gründen eine geringfügige Verlegung der Haltestellen er-
forderlich wird, so ist dies im Rahmen der Verkehrsplanung zu berücksichtigen.
Lärmemissionen Busbetrieb
Der Busbetrieb in der Sebastianstraße verursacht Lärmauswirkungen auf die umgebende Bebau-
ung. Diese durch die Buslinie verursachten Lärmemissionen sind im Bebauungsplanentwurf bereits
in der Weise berücksichtigt, als die Lärmauswirkungen des Straßenverkehrs allgemein ermittelt
und als Ergebnis Festsetzungen zum passiven Lärmschutz getroffen wurden.
Stromversorgung
Derzeit besteht kein Erfordernis bzw. kein Bedarf, innerhalb des Plangebietes eine Trafo-Kompakt-
Station als Ersatz zu errichten. Unabhängig hiervon wird jedoch bereits jetzt innerhalb des Plange-
bietes eine ausreichend dimensionierte Fläche vorgesehen, um bei steigendem Strombedarf eine
Trafostation errichten zu können. Untergebracht werden soll die Station im Bedarfsfall im Ein-
mündungsbereich des Mordkapellenweges in die Stellplatzanlage der Kita innerhalb der öffentli-
chen Verkehrsfläche.
Derzeit bedarf es zur Stromversorgung einer kleineren Verteilerstation. Diese wird auf der für die
Trafo-Station vorgehaltenen Fläche untergebracht. Neben dieser Verteilerstation kann auf der Vor-
haltefläche für die Trafo-Station ein Straßenbaum gepflanzt werden. Dieser Straßenbaum soll in
Verbindung mit zwei weiteren, entlang des Mordkapellenweges zu pflanzenden Straßenbäumen
entsprechend dem Integrierten Freiraumsystem (IFS) die Zielsetzung einer Grünverbindung als
Lückenschluss zwischen den Freiräumen am Kreuzberghang und dem botanischen Garten unter-
stützen. Sofern die Trafo-Station zukünftig erforderlich werden sollte, ist der Straßenbaum jedoch
wieder zu entfernen.
Aufgrund der Lage innerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche wird auf die spezielle Festsetzung
einer Fläche für Versorgungsanlagen mit der besonderen Zweckbestimmung Elektrizität verzich-
tet. Die öffentliche Verkehrsfläche befindet sich im Eigentum der Bundesstadt Bonn. Unter Be-
rücksichtigung der im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens abgestimmten Planungen für den
Trafo-Standort ist insofern die Realisierung beider Varianten der Versorgungseinrichtung sicher-
gestellt.
Prinzipiell ist die Verlegung von Stromkabeln ebenso wie von allen übrigen Versorgungsleitungen
innerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche auf die vorgesehenen Baumpflanzungen abzustimmen.
Zu 2.: Stellungnahme Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Kreisgruppe Bonn,
vom 27.11.2020Seite 11 von 62
„Wir bedanken uns für die Beteiligung im o.a. Vorhaben und nehmen wie folgt Stellung.
1. Verkehrssituation
Es ist nicht klar, wie angesichts einer zu erwartenden Anzahl von ca. 70 zu betreuenden Kindern
(evtl. deutlich mehr) – der Hol- und Bringverkehr über den extrem schmalen Mordkapellenpfad
ohne Gefahr für Kinder, Anwohner und Passanten abgewickelt werden kann. Es ist zu erwarten,
dass eine beträchtliche Anzahl an Kindern per motorisierten Individualverkehr (MIV) zur Kinder-
tagesstätte (KITA) hin- bzw. von ihr wieder weggebracht werden wird, und zwar innerhalb eines
kleinen Zeitfensters (vor allem am Morgen). Die geplante Anlage der KITA-Stellplätze im Norden
des Bebauungsplans wird zwar die mögliche Strecke der Begegnung auf dem Mordkapellenpfad
verkürzen, die Ein-/Ausfahrt liegt jedoch so kurz vor der Einmündung zur Sebastianstraße, dass
die Gefahr der Kollision bzw. des Entstehens unübersichtlicher Situationen dadurch vergrößert
wird. Daher sollte über ein alternatives Verkehrskonzept nachgedacht werden, welches den MIV
von dem Gelände der KITA fernhält. Die Landesbauverordnung lässt den Kommunen entspre-
chende Spielräume, auch begründet durch die in der Begründung aufgeführten ausreichenden Mo-
bilitätsmöglichkeiten durch den ÖPNV. Ggf. wäre die Möglichkeit der Bereitstellung von (nur für
die Betriebszeiten + 1 Stunde vorher/nachher reservierten) Parkplätzen an der Carl-Troll-Straße
nur für die Bediensteten der Kindertagesstätte zu prüfen oder die Bauplanung so anzupassen, dass
die bisher vier öffentlichen Parkplätze am Mordkapellenpfad für die Bediensteten der KITA reser-
viert werden.
Ein sehr wesentlicher Aspekt, der die Einschätzung der Polizei bezüglich der zu erwartenden ver-
kehrlichen Auswirkungen betrifft und die Einschätzung der im Bericht wiedergegebenen Verkehrs-
gutachter als völlig falsch erscheinen lässt, findet sich im BORIS-Dokument 201057 — Beschluss-
vorlage:
Zitat:
„Mit Schreiben vom 28.04.2020 nimmt die Polizei, Direktion Verkehr/Führungsstelle, örtliche VU-
Auswertung/Verkehrslenkung, zum voraussichtlichen Verkehrsgeschehen wie folgt Stellung:
Durch den Bau dieser viergruppigen Kindertageseinrichtung (KiTa), sollen Betreuungsplätze für
ca. 70 Kinder geschaffen werden. Es sollen bevorzugt wohnortnahe Kinder aufgenommen werden.
Durch diese Vorgabe soll der Anteil von Pkw im Hol- und Bringverkehr gesenkt werden. Im Ver-
kehrsgutachten der IGEPA Verkehrstechnik GmbH geht mehr unter Punkt 7 davon aus, dass hin-
sichtlich der Bring- und Abholverkehre in den Spitzenstunden davon auszugehen ist, dass bis zu 8
Pkw innerhalb einer Stunde die KiTa anfahren.
Wenn das Bevorzugen von wohnortnahen Kindern dazu führen sollte, dass 50 Prozent der Kinder
zu Fuß, mit dem Fahrrad oder Bus gebracht werden, bleiben immer noch ca. 35 Kinder übrig, die
durch einen Elternteil mit dem Pkw gebracht werden. Diese 35 Pkw werden in der Regel in einem
Zeitfenster von maximal einer Stunde die KiTa anfahren. Aufgrund der Erfahrungen mit Hol- und
Bringverkehren kann es dazu kommen, dass die Mehrzahl dieser Fahrzeuge in einem kleineren
Zeitfenster anfährt. Die Mitarbeiter sind nicht berücksichtigt, da diese in der Regel kommen, bevor
die KiTa geöffnet wird.
Allgemein ist zu beobachten, dass Eltern im Hol- und Bringverkehr versuchen, die Strecke zum
Ziel so kurz wie möglich zu halten. Dies führt dazu, dass die drei Stellplätze, die für diesen Verkehr
zur Verfügung stehen, im Bringverkehr nicht ausreichen werden. Zudem wird es durch rückwärts
ausparkende und eintreffende Fahrzeuge zu Verkehrsstörungen kommen. Die öffentlichen Längs-
parkstände im Bereich der Hauptzuwegung zum Gebäude können durch Ein- und Ausparkvor-
gänge sowie Wendemanövern zu Gefahrensituationen für den Fuß- und Radverkehr führen. Die
angedachten vier Kurzhalteparkplätze auf der Sebastianstraße werden, vorausgesetzt, dass sie ge-
nutzt werden, nicht zu einer deutlichen Reduzierung der Verkehre führen. Da man von mindestensSeite 12 von 62
10 Mitarbeitern/innen ausgeht, stellt sich die Frage, ob die dafür vorgesehenen 4 Stellplätze aus-
reichen.
Abschließend bleibt noch festzustellen, dass der Mordkapellenpfad nach dem Ausbau ca. 5 Meter
breit sein wird. Dies hat die Folge, dass bei einer durchschnittlichen Breite von 2,10 m für Pkw
und den entsprechenden Sicherheitsabständen zwischen ein- und ausfahrenden Pkw sowie zu den
Seitenräumen, kein Platz für andere Verkehre übrigbleibt. Dies wird den Fuß- und Radverkehr
nicht attraktiv machen. "
Diese gravierenden, das Vorhaben in der vorgestellten Planung völlig in Frage stellenden Beden-
ken seitens der Polizei werden in der Begründung des Bebauungsplans unterschlagen. Der in der
Begründung aufgeführte Verweis auf ein vom Bauträger vorzulegendes, für die MIV-Benutzer letz-
ten Endes unverbindliches Papier („Mobilitätskonzept") zeigt, dass die vorliegende Planung rea-
litätsfern ist.
2.) Bebauung
Gemäß Artenschutzgutachten können einige Bäume erhalten werden. Laut Unterer Naturschutz-
behörde (UNB) stellt das Gebiet ein wertvolles Trittsteinbiotop für den Arten- und Biotopschutz
dar. In ihrer Stellungnahme fordert sie eine Optimierung der Planung zum Schutz, Erhalt und zur
Vermeidung von Eingriffen in den vorhandenen Baumbestand. Diese eindeutigen Bedenken gegen
die vorliegende Planung werden in der Begründung ebenfalls verschwiegen.
Auch das Amt für Stadtgrün empfiehlt, im weiteren Verfahrensablauf zu prüfen, ob sich vorhandene
Bäume in die Planung des KITA-Außengeländes integrieren lassen. Auch diese, aus der eigenen
Verwaltung stammende Empfehlung, findet in der Begründung keinen Niederschlag.
Wir fordern daher eine objektive Zusammenschau aller Unterlagen in der Begründung des Bebau-
ungsplans 6420-2 und keine selektive und manipulative Auswahl der vorliegenden Erkenntnisse,
Prognosen und Vorschläge.
Unseres Erachtens ist auch unter Beibehaltung des Ziels von 70 Kinderbetreuungsplätzen eine
unter dem Gesichtspunkt der zusätzlichen Flächenversiegelung sowie der Baum- und Biotopver-
nichtung sparsame Variante der Bebauung möglich. Dazu gehört der Verzicht auf die Errichtung
von Stellplätzen sowie eine Anpassung des Baukörpers. Damit würde auch den Forderungen des
Amtes für Stadtgrün sowie der UNB Rechnung getragen.
Der Forderung der UNB nach einer Optimierung der Planung zum Schutz, Erhalt und zur Vermei-
dung von Eingriffen in den vorhandenen Baumbestand schließen wir uns an. Wir lehnen das Vor-
haben in der vorgelegten Planung ab und fordern eine Neuplanung, welche die ökologischen Be-
lange gleichberechtigt mit einbezieht, dies auch im Hinblick auf Kindergärten als Plätze der Um-
weltbildung.“
Abwägungsvorschlag Gesamtabwägung:
Planungserfordernis Kindertagesstätte
Platzvergabe Kindertagesstätte
Übergeordnete verkehrliche Erschließung
Verkehrliche Erschließung Kindertagesstätte
Stellplatzbedarf
Mobilitätskonzept
öffentliche Stellplätze Sebastianstraße
öffentliche Stellplätze Mordkapellenpfad
Verkehrssicherheit Sebastianstraße / Mordkapellenpfad
BaumbestandSeite 13 von 62
Straßenbäume Mordkapellenpfad
Zu 3.: Stellungnahme Rechtsanwälte Busse & Miessen in Vertretung von 11 Mandanten, vom
04.12.2020
„Namens und im Auftrage unserer Mandanten nehmen wir zu dem Entwurf des Bebauungsplanes
Nr. 6420-2 wie folgt Stellung:
1.
Das Plangebiet des Bebauungsplanentwurfes Nr. 6420-2 liegt innerhalb des rechtsverbindlichen
Bebauungsplanes Nr. 7621-50 in der Fassung der 4. Änderung vom 27.11.2019.
Dieser Bebauungsplan setzt für das Plangebiet des Bebauungsplanentwurfes Nr. 6420-2 im südli-
chen Bereich eine Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Jugendheim bei einer
GRZ = 0,4, GFZ = 0,8 und Z = II sowie eine durch Baugrenzen festgesetzte überbaubare Grund-
stücksfläche im östlichen Teilbereich dieses Grundstücks fest. Der nördliche Teil des vorgesehenen
Geltungsbereichs ist im Bestandsbebauungsplan als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestim-
mung Spielplatz festgesetzt. Straßenseitig befinden sich dort Ausbuchtungen in der festgesetzten
öffentlichen Verkehrsfläche zur senkrechten Anordnung von Parkplätzen. Bisher sind nur 3 Park-
plätze zu finden, es müssten aber 4 Ersatzparkplätze für den Bestand geschaffen werden. Der
Mordkapellenpfad, der das Plangebiet erschließt, ist eine Sackgasse. Gleiches gilt für den Abzweig
des Rudolf-Stöcker-Weg, der an das Plangebiet des Bebauungsplanentwurfes von Südosten an-
grenzt und mit dem Mordkapellenpfad über einen Verbindungsweg für Fußgänger und Zweirad-
fahrer verbunden ist.
2. Bebauung
Das Plangebiet mag zwar 1.920 m² groß sein. Das für den Bau der Kita und der Stellplatzanlage
vorgesehene Grundstück ist allerdings gerade einmal 1.500 m² groß. Auch die naturschutzfachli-
che Stellungnahme geht von einer ca. 1.500 m² großen Fläche aus. Zieht man die Fläche für die
Stellplatzanlage ab, verbleiben ca. 1.300 m². Es ist unzweifelhaft, dass diese Fläche, insbesondere
die verbleibende Außenspielfläche, den Empfehlungen des LVR Landesjugendamt Rheinland nicht
genügt, wonach z.B. je Betreuungsplatz 10 - 12 m² Außenspielfläche zur Verfügung gestellt werden
sollen. Wenn auch Abweichungen - z.B. in innerstädtischen Bereichen - möglich sind, so macht
schon dies deutlich, dass das zur Verfügung stehende Grundstück für die vier-gruppige Kinderta-
gesstätte offensichtlich deutlich zu klein ist.
Auch die Begründung des Bebauungsplanentwurfes räumt dies ein, wonach das Grundstück eine
Grundstücksgröße aufweist, die den allgemeinen Empfehlungen des LVR für den Flächenbedarf
einer viergruppigen Kindertagesstätte nur bedingt entspricht.
Auch der Vergleich mit der Kindertagesstätte im Neubaugebiet Am Hölder (Helene-Wessel-Straße)
und mit der dortigen Erschließungssituation macht deutlich, dass die Planung einer vier-gruppigen
Kindertagesstätte am Standort Mordkapellenpfad eine städtebauliche Fehlleistung ist. Das Grund-
stück der Kindertagesstätte Am Hölder ist ca. 3.700 m² groß und über zwei vorbeiführende Straßen
erschlossen, die jeweils Begegnungsverkehr zulassen und beiderseitige Gehwege aufweisen. Die
Außenspielflächen des Kita-Geländes sind 2.355 m² groß, um insbesondere in den heißen Sommer-
tagen allen betreuten Kindern Zugang zu den Außenspielflächen zu ermöglichen. Schon dies ist auf
der in der Machbarkeitsstudie vorgesehenen Außenfläche der Kita Mordkapellenpfad nicht mög-
lich. Sie wird durch die Festsetzungen des Bebauungsplans noch einmal kleiner. Statt sechs Park-
plätzen mit Seitenzugang sind nunmehr sieben Parkplätze mit Seitenzugang vorgesehen. Entspre-
chend breiter ist der Baukörper geplant. Selbst wenn es bei dem rechteckigen Baukörper verbleibt,
so stehen dann lediglich max. 600 m² Außenfläche zu Verfügung. Es stellt sich hier die Frage, obSeite 14 von 62
eine solch geringe Außenspielfläche im Mordkapellenpfad noch kindgerecht ist? Was an Außen-
freiflächen verbleibt, wenn die gesamte im Entwurf festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche
bebaut wird, vermag man sich nicht auszudenken. Die Chance, an geeigneter Stelle in Poppelsdorf
eine viergruppige Kindertagesstätte mit großzügigen und kindgerechten Räumen und Außenspiel-
flächen zu schaffen, wird mit der Wahl des Standortes Marterkapellenpfad vertan.
Auch wenn der Neubau von Kindertagesstätten nicht nur Neubaugebieten vorbehalten sind, son-
dern auch der Betreuungsbedarf in den wachsenden urbanen Strukturen sichergestellt werden
muss, und dafür auch Einschränkungen im Raumprogramm oder in den Außenflächen hinzuneh-
men sind, bedeutet dies jedoch keineswegs, dass eine viergruppige Kindertagesstätte auf jedem
Grundstück, das der Stadt offensichtlich zur Verfügung steht, untergebracht werden kann.
Das Vorhaben muss sich an den Gegebenheiten des Grundstückes orientieren und dieses lässt er-
sichtlich maximal eine zweigruppige Kindertagesstätte zu. Wie sich der Neubau in die Örtlichkeit
nicht einfügen wird, macht die beigefügte Montage (Anlage) deutlich. Dass der Betreuungsbedarf
im Bereich Poppelsdorf größer ist, macht weitere Kindertagesstätten oder einen anderen geeigne-
teren Standort erforderlich, rechtfertigt aber nicht die Überfrachtung eines für eine viergruppige
Kindertagesstätte viel zu kleinen und hinsichtlich der Straßenanbindung auch äußerst schlecht er-
schlossenen Grundstücks. Insoweit stehen auch in Poppelsdorf, etwa im Bereich Am Wingert/Trie-
rer Straße geeignete Grundstücke mit öffentlicher und individueller Verkehrsanbindung, Parkplät-
zen und ausreichender Grundstücksgröße zur Verfügung. Dort könnten alle noch in Poppelsdorf
fehlenden Betreuungsplätze geschaffen werden. Nach Angaben der Stadt fehlen in Poppelsdorf
über 100 Betreuungsplätze. Selbst bei Errichtung einer viergruppigen Kindertagesstätte am Mord-
kapellenpfad fehlen dagegen weiterhin 25 bis 35 Betreuungsplätze.
3.
Entgegen den Ausführungen unter Ziffer 3.1 der Begründung des Bebauungsplanentwurfes fügt
sich eine viergruppige Kindertagesstätte weder funktional noch stadtgestalterisch in die Nachbar-
schaft der vorhandenen Wohngebiete ein. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Bebau-
ungsplan Nr. 7621-50 die Art der baulichen Nutzung der über den Mordkapellenpfad und den Ru-
dolf-Stöcker-Weg erschlossenen rückwärtigen Bereiche der Sebastianstraße und der Clemens-Au-
gust-Straße als reines Wohngebiet festgesetzt. Nach der im Zeitpunkt der Aufstellung des Bebau-
ungsplanes geltenden BauNVO 1977 waren in reinen Wohngebieten Anlagen für soziale Zwecke
nicht einmal ausnahmsweise zulässig. Erst seit 2013 sind gemäß § 245 a Abs. 1 BauGB i.V.m. § 3
Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 2013 Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des
Gebietes dienen, in reinen Wohngebieten zulässig. Das „Gebiet" ist allerdings das reine Wohnge-
biet und nicht der Ortsteil Poppelsdorf und dessen Bevölkerung. Eine viergruppige Kindertages-
stätte geht deutlich über die Unterbringungsbedürfnisse der Bewohner des reinen Wohngebietes
hinaus.
Dem mag man zunächst dadurch entgehen wollen, dass für die Kita kein reines Wohngebiet fest-
gesetzt wird, sondern eine Fläche für den Gemeinbedarf. Gleichwohl gilt es, das vorhandene Bau-
gebiet nicht aus dem Blick zu verlieren. Weder die Örtlichkeit noch die Erschließung sind geeignet,
um die Poppelsdorfer Bevölkerung mit Betreuungsplätzen zu versorgen und die städtebauliche
Entwicklung des Ortsteils Poppelsdorf zu fördern. Die Fläche für den Gemeinbedarf ist dafür auch
keineswegs unentbehrlich. Die Fläche ist schon ob ihrer Lage lediglich geeignet, die örtlichen
Bedürfnisse der Bewohner der benachbarten Gebiete zu befriedigen. Anderenfalls würde auch die
Annahme, über ein Mobilitätskonzept dafür zu sorgen, dass die Kinder vorzugsweise zu Fuß oder
mit dem Fahrrad zur Kita gebracht und von dort abgeholt werden, völlig verfehlt. Schon die Ziel-
stellung, das Betreuungsangebot in Poppelsdorf sicherzustellen, macht deutlich, dass es sich ge-
rade nicht um eine wohnungsnahe Kita handelt.Seite 15 von 62
Die Kindertagesstätte ist weder berechtigt noch verpflichtet, die Aufnahme der Kinder in der Ein-
richtung von einer Selbstverpflichtung zu bestimmter Art und Weise des Bringens und Abholens
der Kinder durch die Eltern abhängig zu machen. Appelle und Hoffnungen ersetzen keine Städte-
baupolitik, solange den Eltern nicht klare Alternativen aufgezeigt werden. Dafür ist weder etwas
ersichtlich noch in der Begründung dargelegt. Im Gegenteil sollen die Rechte der Anwohner ein-
geschränkt und diesen die Benutzung des öffentlichen Parkraums durch Parkraumbewirtschaftung
unmöglich gemacht werden. Es ist doch allgemein bekannt, dass Haushalte und insbesondere die
Bewohner von Einfamilienhäusern regelmäßig über mehr als nur einen Pkw verfügen und dass die
Stadt anderseits einen Stellplatz je Wohnung im Baugenehmigungsverfahren ausreichen lässt.
Schließlich haben sowohl die Anwohner des Mordkapellenpfads und des Rudolf-Stöcker-Wegs Er-
schließungsbeiträge für die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen zahlen müssen, an-
ders als etwa die Stadt für die bisherige öffentliche Grünfläche, die nunmehr zu Bauland aufge-
wertet wird und mehr Verkehr verursacht als jedes andere vom Mordkapellenpfad oder dem
Richard-Stöcker-Weg erschlossene Grundstück. Eine Parkraumbewirtschaftung in einer reinen
Anliegerstraße (im Sinne des KAG), die nur dafür sorgen soll, dass der Kindertagesstätte im öf-
fentlichen Raum ausreichend Kurzzeitstellplätze zur Verfügung stehen, obwohl diese auf dem
Grundstück der Kindertagesstätte selbst zu schaffen sind, ist ersichtlich rechtswidrig. Hier ist al-
lenfalls die Anordnung von Bewohnerparken zulässig und die Freigabe solcher Parkflächen für
alle Verkehrsteilnehmer tagsüber. Wo sollen denn die Bewohner und deren Besucher demnächst
tagsüber parken?
4.
Unverständlich sind die Ausführungen zum Stadtklima in Ziffer 3.3 der Begründung. So etwas von
einer Stadt zu lesen, die sich in besonderem Maße dem Klimaschutz und der Nachhaltigkeit ver-
schrieben hat, ist schon erstaunlich. Dies wird der Stellungnahme des Amtes 56-1 auch nicht an-
satzweise gerecht. Obwohl die Stellungnahme noch davon ausging, dass Teile des Baumbestandes
erhalten bleiben, was nicht (mehr) der Fall ist, wurde auf die besondere Bedeutung der Kaltluft-
produktionsrate hingewiesen. Diese soll nun nicht etwa erhalten werden, sondern auf das in Wohn-
gebieten übliche Maß zurückgesetzt werden. Weder auf die Kinder in der Kita noch auf die Bewoh-
ner dieses Gebietes soll scheinbar irgendeine Rücksicht genommen werden. Was Sonnensegel,
Sonnenschirme und Dachbegrünung hier kompensieren sollen, bleibt ein Geheimnis. Jeder andere
Vorhabenträger müsste sich um den Erhalt der Bäume oder eine Ersatzbepflanzung bemühen; für
die Stadt Bonn gilt dies bei eigenen Baumaßnahmen offensichtlich nicht.
Es wird folglich zu einer deutlichen Verschlechterung des Mikroklimas in diesem Bereich kommen.
Das Gebäude der Kindertagesstätte selbst wird wie ein großer Stopfen die Frischluftzufuhr vom
Kreuzberghang in die Sebastianstraße behindern. Die durch die starke Verkehrsbelastung der Se-
bastianstraße schon geringe Luftqualität wird sich weiter verschlechtern. Vor dem Hintergrund
zunehmend wärmerer und niederschlagsärmerer Jahreszeiten sollten weitere Beeinträchtigungen
der klimatischen Verhältnisse in der Stadt Bonn vermieden und nicht befördert werden.
Der vollständigen Beseitigung der Bäume fallen allein sieben Bäume zum Opfer, die der Baum-
schutzsatzung der Stadt Bonn unterliegen. Hierzu gehört auch eine seltene rotblättrige Buche (An-
lage) . In ganz Bonn findet sich vielleicht ein gutes Dutzend Exemplare dieser seltenen und präch-
tigen Baumart von dieser Größe. Vergleicht man den Zustand dieser Bäume im Mordkapellenpfad
und den Bäumen z. B. der Poppelsdorfer Allee ganz in der Nähe, dann sieht selbst der Laie, dass
hier vitale und gesunde Bäume stehen. Auf der Allee sind die Kastanien zum größten Teil schwer
geschädigte Bäume und haben nur noch eine geringe positive Wirkung auf das Stadtklima in heißen
Sommern. Insoweit sind die heute noch vorhandenen grünen Inseln innerhalb der Bebauung ein
wichtiger Bestandteil des Stadtklimas. Gerade die Stadt Bonn selbst ist aufgerufen, hier VorreiterSeite 16 von 62
für die Erhaltung solcher Flächen zu sein. Auch hier weist der Bebauungsplan in seiner Begrün-
dung darauf hin, dass gemäß IFS 2012 im Plangebiet die Entwicklung von grünen Verbindungs-
strukturen vorgesehen ist, die sich vom Botanischen Garten Poppelsdorf bis zu den Freiraumflä-
chen am Kreuzberg erstrecken. Wenn die öffentliche Hand selbst derart mit der Natur im Stadtge-
biet umgeht, mag man sich nicht wundern, dass dies private Investoren zum Vorbild nehmen.
5.
Die Annahme des Gutachters, dass in der Spitzenstunde nur 10 Kinder mit dem Auto gebracht
werden, ist möglicherweise statistisch zutreffend, bildet aber die reale Welt einer viergruppigen
Kita, die das Betreuungsangebot in Poppelsdorf verbessern soll, nicht zutreffend ab. Schon die
Annahme, dass lediglich 50 % der Kinder mit Pkw zur Kita gefahren werden, ist durch nichts
belegt. Vergleichszählungen für Kitas mit vergleichbarem Einzugsbereich sind nicht durchgeführt
worden. Hierin liegt ein Ermittlungsdefizit. Die Eltern bringen die Kinder nicht gestaffelt, sondern
in der Regel zu ähnlichen Zeitpunkten. Darauf wirken die Kitas doch selbst hin, damit ein unge-
störter Tagesablauf für die Kinder möglich ist. Warum sonst haben die Kitas während der Pande-
mie die Bring- und Abholzeitpunkte auseinandergezogen und den Kindern feste Zeitfenster zuge-
teilt?
Anders als die Planbegründung geht der Gutachter davon aus, dass nur wenige private Stellplätze
den Eltern zur Verfügung stehen und deshalb auch öffentlicher Parkraum zur Verfügung stehen
muss. Die nunmehr geplanten sieben Stellplätz werden schon für die Beschäftigten der Kita nicht
ausreichen. Die Betreuer und Betreuerinnen kommen in der Regel gerade nicht aus Bonn, sondern
aus dem weiteren Umland und sind auf den PKW und damit auf einen Parkplatz angewiesen. Der
ÖPNV in Bonn selbst mag möglicherweise in diesem Bereich gute Verbindungsangebote unter-
breiten - allerdings keine finanziell attraktiven Angebote. Wenn Auswärtige bis an die Stadtgrenze
mit dem Pkw fahren um dann dort in den ÖPNV umzusteigen, setzt dies bestimmt Einkommensver-
hältnisse voraus, die bei den Betreuungskräften schon aufgrund der niedrigen Verdienste nicht
gegeben sind.
Die Straßenverhältnisse im Mordkapellenpfad sind für die Erschließung der Kita ungeeignet. Der
Mordkapellenpfad ist keine 5 m breit, sondern teilweise nur 4,60 m und ermöglicht den Begeg-
nungsverkehr von Pkw in der heute üblichen Größe nicht mehr. Erst recht gilt dies für den Bereich,
in dem die in die Straße hinfahrenden Fahrzeuge gewendet werden können. Hierfür stehen weder
ein Wendeplatz noch ein Wendehammer zur Verfügung, sondern lediglich eine Rückstoßfläche.
Rückwärtsfahren im Bereich einer Kita ist ein Sicherheitstabu. Das gilt im öffentlichen Straßen-
raum ebenso wie auf dem privaten Parkplatz. Wer schützt denn die älteren Kitakinder, die zur
Freude der Planer aus der unmittelbaren Nachbarschaft kommen und alleine zu Fuß oder mit dem
Fahrrad unterwegs sind?
Erfahrungsgemäß werden in der dunklen Jahreszeit oder bei schlechtem Wetter deutlich mehr El-
tern das Auto nutzen und z.B. vom Fahrrad auf das Auto umsteigen, um ihre Kinder zur Kita zu
bringen. Somit steigt die Gefahr für alle nicht-motorisierten Verkehrsteilnehmer erheblich an.
Die Verkehrssituation im Rudolf-Stöcker-Weg ist heute dadurch gekennzeichnet, dass die Sack-
gasse etwa 200 m lang und als verkehrsberuhigte Zone ausgewiesen ist. Dieser Teil des Rudolf-
Stöcker-Weges erschließt mehr als 30 anliegende Wohnungen/Wohnhäuser. Er wird im Übrigen
von zahlreichen Fahrradfahrern und Fußgängern als Verbindungsweg genutzt. Die Straßenbreite
beträgt rund 5,4 m, sodass zwei Pkw vorsichtig aneinander vorbeifahren können. Fußgänger und
spielende Kinder müssen dann zur Seite treten. Die Fläche des Wendehammers reicht zum Wenden
ohne Zurücksetzen nur, wenn dort ausschließlich die beiden ausgewiesenen Parkplätze belegt sind.
Es gibt keinen Bürgersteig. Alle Anlieger, also auch Kinder und ältere Personen treten aus den
Vorgärten der Wohnhäuser unmittelbar auf die Verkehrsfläche. Folglich genehmigte die StadtSeite 17 von 62
Bonn die Anlage mit den Einfamilien-Reihenhäusern dort nur unter der Voraussetzung, dass der
ruhende Verkehr in einer Gemeinschaftstiefgarage untergebracht wird.
Autofahrer und Fahrradfahrer überschreiten auch im Rudolf-Stöcker-Weg deutlich die lediglich
erlaubte Schrittgeschwindigkeit. Insgesamt sind in der Sackgasse nur vier Parkplätze ausgewiesen;
neben den beiden bereits erwähnten Parkplätzen am Wendehammer finden sich lediglich zwei wei-
tere im Verlauf der Sackgasse. Alle Parkplätze sind häufig lange, teils auch über viele Tage durch-
gehend besetzt und zwar durch Anlieger des näheren oder etwas weiteren Umfeldes. Schon jetzt
besteht ein permanenter Parkplatzmangel, der dazu führt, dass auch Flächen außerhalb der Park-
markierungen zum Halten und Parken genutzt werden. Dies sind nicht nur Anwohner, sondern
auch Besucher und Gäste, die in Poppelsdorf einkaufen und ausgehen und hier eine der wenigen
vorhandenen Parkmöglichkeiten finden, ungeachtet dessen, ob sie dort erlaubt oder unerlaubt par-
ken.
In den von der Sackgasse Rudolf-Stöcker-Weg erschlossenen Grundstücken wohnen zurzeit ca. 20
Kinder und Jugendliche, die die Straßenfläche - wenngleich altersbedingt in unterschiedlichem
Umfang - als Spielfläche intensiv nutzen. Das Miteinander aller Verkehrsteilnehmer bedarf der
Aufmerksamkeit Aller, zumal die Übersichtlichkeit wegen der Bepflanzung der Vorgärten und
durch parkende Fahrzeuge eingeschränkt ist.
Die Sackgasse wird durch Anlieger einschließlich Besucher, Handwerker und Zulieferer sowie
Müllabfuhr rege genutzt. Reger Durchgangsverkehr von Fußgängern und Radfahrern erklärt sich
aus der Verbindungsfunktion des Mordkapellenpfades und des Rudolf-Stöcker-Weges in und aus
Richtung Lengsdorf/Kreuzberghang und Endenich einerseits und Poppelsdorf und weitere Süd-
stadt andererseits. Diese Achse wird insbesondere morgens und nachmittags von vielen Schülern
als Schulweg und Berufstätigen als Arbeitsweg genutzt. Die Zeiten entsprechen in etwa denen, zu
denen typischerweise die Kinder in Kindertagesstätten abgegeben bzw. abgeholt werden.
Über den Rudolf-Stöcker-Weg und den Mordkapellenpfad wird insbesondere die Benutzung der
Sebastianstraße umgangen, die für Fußgänger und Radfahrer wenig geeignet ist. Da über den Ru-
dolf-Stöcker-Weg ausschließlich die anliegenden Wohnhäuser erreicht werden können und das Ju-
gendheim schon lange nicht mehr genutzt wird, findet derzeit außer der Nutzung durch Fremdpar-
ker ein anderweitiger Ziel- und Quellverkehr nicht statt. Diese Situation wird sich durch die Ein-
richtung der viergruppigen Kindertagesstätte erheblich verändern.
Das zukünftige Verkehrsaufkommen, das mit einer viergruppigen Kindertagesstätte verbunden ist,
wird von der Stadt Bonn einerseits und der Bonner Polizei andererseits unterschiedlich einge-
schätzt. Als Anlieger des Rudolf-Stöcker-Wegs und des Mordkapellenpfades empfinden unsere
Mandanten die Einschätzung der Stadt als verharmlosend. Vielmehr wird mindestens das von der
Polizei angenommene Aufkommen erwartet und befürchtet.
Entscheidend für den Umfang der Bring- und Abholverkehre mit dem Pkw wird sein, wie viele
Eltern entsprechend ihren persönlichen Umständen von der Kindertagesstätte aus tatsächlich wei-
ter zu ihrer Arbeitsstelle fahren werden. Die Erfahrungen unserer Mandanten sprechen eher für
einen intensiven Autoverkehr. Er wird im Rudolf-Stöcker-Weg und dem Mordkapellenpfad ausge-
rechnet dann spürbar werden, wenn gleichzeitig morgens und nachmittags Anlieger, Schüler und
Berufstätige den Rudolf-Stöcker-Weg und den Mordkapellenpfad als Fußgänger, Radfahrer oder
Autofahrer zu nutzen. Durch die Erhöhung der Verkehrsmenge steigt die Gefährdung aller Ver-
kehrsteilnehmer. Beide Straßen sind für einen solchen Verkehr nicht ausgelegt. Der Einsatz von
Rettungsfahrzeugen oder Feuerwehrfahrzeugen ist durch den übermäßigen Pkw-Verkehr oder
auch nur durch das kurzzeitige rechtswidrige Abstellen von Fahrzeugen im Straßenraum gefähr-
det.Seite 18 von 62
Der intensive Berufsverkehr auf der Sebastianstraße wird insbesondere für diejenigen, die die Se-
bastianstraße von Süden aus befahren, Anreiz dafür bieten, stattdessen rückwärtig an die Kinder-
tagesstätte über den Rudolf-Stöcker-Weg zu fahren. Dies gilt insbesondere für diejenigen, die von
der Trierer Straße aus am Clemens-August-Platz direkt links in den Rudolf-Stöcker-Weg einbiegen
können. Entsprechendes gilt für die aus Richtung Poppelsdorfer Schloss anfahrenden Eltern mit
Ortskenntnis, die nicht in die Sebastianstraße abbiegen, sondern wenig später direkt in den Rudolf-
Stöcker-Weg und sich so von hinten der Kindertagesstätte annähern und im Bereich des Wende-
hammers Rudolf-Stöcker-Weg anhalten oder parken werden, um ihre Kinder in der Kindertages-
stätte abzugeben. Dies wird, weil sich oftmals Gespräche mit den Erziehern dabei ergeben, nicht
immer von kurzer Zeitdauer sein können.
Bereits noch zu der Zeit, als das Jugendheim genutzt wurde, wurde dieses gerne über den Rudolf-
Stöcker-Weg angefahren. So wird es zu einer günstigstenfalls zeitlich gestaffelten Nutzung des
Wendehammers oder der angrenzenden Freiflächen auf dem Rudolf-Stöcker-Weg durch Eltern
kommen, die in diesem geschützten Bereich ihre Kinder zur Kindertagesstätte bringen können. Für
die Dauer des Parkens verschärft sich die Verkehrssituation am Wendehammer (Anlage), zumal
im Verlauf des Rudolf-Stöcker-Wegs ein Wenden nicht möglich ist. Mit der Zahl der Fremd-Pkws
steigt die Gefährdung aller Verkehrsteilnehmer auf dem Rudolf-Stöcker-Weg.
Die schon oben angesprochene Steuerung der Bring- und Abholverkehre lässt sich aus den darge-
stellten Gründen nicht umsetzen. Hierfür fehlt jegliche rechtliche oder vertragliche Handhabe.
Gerade weil ein erhebliches Betreuungsdefizit besteht, wird die neue Kindertagesstätte von allen
Eltern frequentiert werden, die ihre Kinder bislang nicht in einer der Kindertagesstätten in Pop-
pelsdorf unterbringen konnten. Es steht nicht zu erwarten, dass gewissermaßen ein wohnortnaher
Wechsel der Kinder, die schon betreut werden und solcher Kinder, die noch nicht betreut werden,
stattfindet.
Für alle Eltern besteht ein Rechtsanspruch auf Überlassung eines Betreuungsplatzes. Auch bislang
wurden vorhandene freie Betreuungsplätze auf Kinder verteilt, die noch keinen Betreuungsplatz
erhalten hatten.
Daran wird und kann sich nicht dadurch etwas ändern, weil die freien Plätze in der Kindertages-
stätte Mordkapellenpfad nicht mit Kindern aus dem engeren Einzugsbereich besetzt werden konn-
ten. Auch diese Plätze müssen von der Stadt Bonn besetzt werden, wenn Betreuungsplätze nachge-
fragt werden und das werden sie.
Die schwierige Verkehrssituation ist anderen Einrichtungen scheinbar wesentlich präsenter als
der Stadt Bonn. Als der eingruppige Kindergarten des Katholischen Erlöserbundes zeitweise in
das Jugendheim ausgewichen ist, wurde der Standort des Kindergartens an der Meckenheimer
Allee als Bring- und Abholort beibehalten, um den Anwohnern des Rudolf-Stöcker-Weges den
Bring- und Abholverkehr nicht zuzumuten und die hier spielenden Kinder nicht zu gefährden. Auch
der Mordkapellenpfad ist eine Spielstraße sowie eine Sackgasse ohne Wendemöglichkeit. Bislang
sind vier Häuser errichtet. Eine weitere Bebauung ist am Ende des Mordkapellenpfades planungs-
rechtlich zugelassen. Die Straße ist sehr schmal und keineswegs - wie dargestellt - 5 m breit. In
Teilbereichen ist die Straßenparzelle allenfalls 4,60 m breit. Zwei Fahrzeuge kommen kaum und
wenn auch nur in langsamer Fahrweise aneinander vorbei. Für weitere Verkehrsteilnehmer ist in
diesem Moment kein Zentimeter Platz mehr.
Der Mordkapellenpfad ist über einen Fußweg, der von Fußgängern, Radfahrern und teilweise auch
motorisierten Zweiradfahrzeugen genutzt wird, mit dem Rudolf-Stöcker-Weg verbunden. Da es kei-
nen Gehweg gibt, müssen alle Verkehrsteilnehmer die Straßenfläche nutzen. Die Ausfahrt zur Se-
bastianstraße ist äußerst unübersichtlich, da die Sicht durch parkende Autos auf der Sebastian-
straße sehr eingeschränkt ist. Gerade zu Hauptverkehrszeiten muss man bereits heute mehrereSeite 19 von 62
Minuten warten, bis man in die Sebastianstraße einfahren kann. Dabei sind insbesondere Fahr-
radfahrer schlecht wahrzunehmen. Die Sebastianstraße besitzt keinen eigenen Radweg.
Durch die viergruppige Kindertagesstätte wird sich das Verkehrsaufkommen vervielfachen. Auf
der Sebastianstraße gibt es keine sinnvolle Haltemöglichkeit, um das Fahrzeug abzustellen und
Kinder in die Kindertagesstätte zu bringen. Zwangsläufig werden die Eltern in den Mordkapellen-
pfad einfahren und zunächst hoffen, dort einen freien Parkplatz zu finden. Da ersichtlich keine
ausreichenden Parkplätze zur Verfügung stehen oder zur Verfügung gestellt werden, werden Eltern
also in der Absicht, ihr Kind kurz abzugeben, im öffentlichen Straßenraum parken. Realistischer
Weise dauern diese Vorgänge dann doch deutlich länger als eingeplant, sodass es zu weiteren
Verkehrsbehinderungen kommen wird.
Selbst wenn einige Eltern ihre Kinder mit dem Fahrrad bringen sollten, so stellt sich die Frage,
wo diese Fahrräder allesamt abgestellt werden sollen. Der Bereich vor der Kindertagesstätte
dürfte hierfür nicht ausreichend dimensioniert sein. Auf dem Parkplatz ist hierfür auch kein Platz,
sodass auch die Fahrräder wiederum im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt werden müssen.
Auch dies führt zu weiteren Erschwernissen.
Die Annahme, in der Sebastianstraße 2 oder 4 Kurzzeitparkplätze für die Eltern, die ihre Kinder
abgeben möchten, zu schaffen, dürfte aus den bereits dargestellten rechtlichen Gründen eher fern-
liegend sein. Auch tatsächlich ist die Sebastianstraße hierzu nicht geeignet. Sie ist geprägt durch
eine alte Bestandsbebauung mit wenigen Tiefgaragenplätzen und nur wenigen öffentlichen Park-
flächen. Dies hat zur Folge, dass sich der ruhende Verkehr rücksichtslos in die Seitenstraßen aus-
breitet. Die Carl-Troll-Straße/Ecke Sebastianstraße ist ein entsprechendes Beispiel für die sich
hieraus ergebenden Folgen. Seit vielen Monaten ist dort absolutes Halteverbot auf der rechten
Seite wegen der Großbaustellen auf dem Universitätscampus verfügt. Eine Verkehrsüberwachung
findet hier allerdings nicht statt. Verkehrsteilnehmer können hier ständig die Gefahrensituation
erleben, wenn schwere Baustellenfahrzeuge sich durch die Engstellen quetschen. Morgens dient
die Sebastianstraße zudem als Schleichstrecke ins ehemalige Regierungsviertel (Anlage). Dies
macht die Sebastianstraße gerade für den Bringverkehr unattraktiv.
Elterntaxis, die aus Süden kommen, werden folglich in den Rudolf-Stöcker-Weg hineinfahren. Die
aus Norden kommenden Eltern werden prioritär in den Mordkapellenpfad einfahren, weil auf der
Sebastianstraße keinerlei Parkmöglichkeit zur Verfügung steht und für die Kita auch nicht reser-
viert werden kann. Erweist sich die Anfahrt im Mordkapellenpfad als problematisch, so werden
auch sie die Alternative über den Rudolf-Stöcker-Weg nutzen.
6.
Unseren Mandanten ist keineswegs daran gelegen, die Errichtung einer Kindestagesstätte zu ver-
hindern. Sie erwarten jedoch eine angemessene Berücksichtigung ihrer nachbarlichen Interessen
und haben frühzeitig darauf hingewiesen, dass weder das Grundstück noch die Erschließung über
den Mordkapellenpfad für die Errichtung einer vierzügigen Kindertagesstätte geeignet ist, weshalb
sich gerade der Rudolf-Stöcker-Weg als Zufahrt für die Eltern etablieren wird. Das Grundstück
und die Erschließung geben allenfalls Raum für eine zweizügige Kindertagesstätte. Hierbei könnte
die Straßenplanung unter Einbeziehung des städtischen Grundstückes optimiert werden, um den
Bring- und Holverkehr für alle Beteiligten gefahrlos und für die Anwohner verträglich abzuwi-
ckeln.
Leider vermittelt der Bebauungsplanentwurf den Eindruck, dass alles, was nicht passt, passend
gemacht wird, um das vorgegebene Ziel, auf jeden Fall und um jeden Preis eine viergruppige Kin-
dertagesstätte zu errichten, zu erreichen. Was ist das Ergebnis einer solchen Planung?
Der Bau der vierzügigen Kindertagesstätte wird nicht einmal den zu betreuenden Kindern gerecht,
auf deren Wohl die Planung eigentlich abzielen sollte. Denn an jedem schönen Kitatag werden sieSeite 20 von 62
die unvertretbare Enge der Außenanlagen ausbaden statt fröhlich und ungezwungen im Freien
spielen zu können.
Für alle Anlieger ergeben sich wie beschrieben gravierende Nachteile und Gefährdungen. Beson-
ders treffen diese die Anliegerkinder, die der planerischen Ausrichtung des Rudolf-Stöcker-Weges
entsprechend bislang intensiv auf der Straße spielen, sowie ältere, im Straßenverkehr teilweise
schon verunsicherte Menschen. Wenn die Stadt zur Lösung alleine auf ein Mobilitätskonzept des
Kitabetreibers setzt, belegt dies, dass sie selbst keine realistische Lösung sieht.
Und schließlich verlieren Umwelt und Klima gleich in mehreren Dimensionen, zunächst unmittel-
bar zu Lasten der Anlieger einschließlich der Kinder in der Kita, da der gesamte Baumbestand
vernichtet wird und aus Platzgründen nicht einmal ersetzt werden kann. Zugleich leiden Klima und
Menschen weiter stadteinwärts unter der Verschlechterung der Frischluftzufuhr infolge der Posi-
tionierung und Dimension des Neubaus sowie der Rodungen.
Nicht zuletzt büßt die Stadt Bonn ein weiteres Mal an Glaubwürdigkeit ein, verstößt mit der aus-
gelegten Planung gegen gute eigene Prinzipien und Ziele, statt diese bei einem eigenen Vorhaben
vorbildhaft zur Anwendung zu bringen. Insgesamt ein weiteres desolates Ergebnis aktueller Städ-
tebaupolitik im Stadtbezirk Bonn.
Positiv sind unsere Mandanten gesprächsbereit, wenn es der Stadt nach Überprüfung darum geht,
eine auch nachbarschaftsverträgliche Kindertagesstätte zu planen und zu realisieren. Das Prinzip
Hoffnung ist allerdings weder eine Gesprächsgrundlage noch - so das Oberverwaltungsgericht -
ein Instrument der Stadtplanung.“Seite 21 von 62
Seite 22 von 62
Abwägungsvorschlag Gesamtabwägung:
Planungserfordernis Kindertagesstätte
Zügigkeit KindertagesstätteSeite 23 von 62
Einfügen nach Art und Maß der baulichen Nutzung
Platzvergabe Kindertagesstätte
Größe der Kindertagesstätte
Alternativstandort Kindertagesstätte
Übergeordnete verkehrliche Erschließung
Verkehrliche Erschließung Kindertagesstätte
Stellplatzbedarf
Mobilitätskonzept
Stellplätze Fahrräder
Öffentliche Stellplätze Sebastianstraße
Öffentliche Stellplätze Mordkapellenpfad
Nutzung öffentlicher Stellplätze
Verkehrssicherheit Sebastianstraße / Mordkapellenpfad
Rudolf-Stöcker-Weg
Baumbestand
Straßenbäume Mordkapellenpfad
Klima
Sonstige AuswirkungenSeite 24 von 62
Gesamtabwägung
Städtebau
Planungserfordernis Kindertagesstätte
Zügigkeit Kindertagesstätte
Einfügen in den vorhandenen Gebäudebestand
Platzvergabe Kindertagesstätte
Größe der Kindertagesstätte
Alternativstandort Kindertagesstätte
Verkehr
Übergeordnete verkehrliche Erschließung
Verkehrliche Erschließung Kindertagesstätte
Stellplatzbedarf
Mobilitätskonzept
Stellplätze Fahrräder
Öffentliche Stellplätze Sebastianstraße
Öffentliche Stellplätze Mordkapellenpfad
Nutzung öffentlicher Stellplätze
Verkehrssicherheit Sebastianstraße / Mordkapellenpfad
Rudolf-Stöcker-Weg
Umwelt
Baumbestand
Straßenbäume Mordkapellenpfad
Klima
Sonstige AuswirkungenSeite 25 von 62
Städtebau
Planungserfordernis Kindertagesstätte
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6420-2 werden die planungsrechtlichen Vorausset-
zungen für den Bau einer neuen Kindertagesstätte auf bisher für ein Jugendheim bzw. für einen
Kinderspielplatz vorgehaltenen Flächen geschaffen.
Vom Amt für Kinder, Jugend und Familie wurde der Bedarf an Kinderbetreuungsplätzen mit der
Fortschreibung des Kindertagesstättenbedarfsplans 2018-2022 festgelegt, welcher am 07.06.2018
vom Rat der Stadt Bonn beschlossen wurde. Nach den Ergebnissen dieses Bedarfsplans ist das
Angebot an Kinderbetreuungsplätzen in Poppelsdorf - wie im gesamten Planungsraum Bonn-Süd-
West - unzureichend. Es fehlen aktuell über 100 Betreuungsplätze. Die Versorgungssituation kann
durch den Neubau einer 4-gruppigen Kita auf den städtischen Grundstücksflächen deutlich verbes-
sert werden. Der Standort für die geplante Kindertagesstätte liegt in integrierter Lage und ist auch
mittels Buslinien (Haltestellen „Poppelsdorfer Platz“, „Sebastianstraße“ und „Carl-Troll-Straße“)
gut erreichbar.
Eine wohnortnahe Unterbringung der Kinder in Kindertagesstätten wird von Seiten der Stadtver-
waltung begrüßt. Jedoch besteht angesichts des insgesamt unzureichenden Angebots an Betreu-
ungsplätzen im Stadtgebiet von Bonn prinzipiell kein Anspruch, einen Kinderbetreuungsplatz in
der Nähe des Wohnsitzes zu erhalten. Vielmehr müssen die bestehenden bzw. geplanten Kinderta-
gesstätten auch für Kinder im weiteren Umfeld zur Verfügung stehen, um dem Bedarf an Betreu-
ungsplätzen insgesamt gerecht werden zu können. Insofern richtet sich der Bedarf an Plätzen für
die einzelne Einrichtung nicht nach dem Bedarf im unmittelbaren Umfeld, sondern gesamtstätisch
entsprechend dem vom Rat der Stadt Bonn beschlossenen Kinderstättenbedarfsplan. Dies auch ge-
rade vor dem Hintergrund, dass Grundstücke für Kindertagesstätten nicht in ausreichendem Um-
fang zur Verfügung stehen.
Die innerhalb des Plangebietes zur Verfügung stehende Grundstücksfläche ist ausreichend bemes-
sen, hier eine viergruppige Einrichtung zu realisieren. Unter Abwägung der Gesichtspunkte der
verkehrlichen Erschließung durch den motorisierten Individualverkehr inmitten eines Wohngebie-
tes einerseits und des bestehenden Bedarfes an Betreuungsplätzen sowie der integrierten Lage des
Grundstückes mit Anschluss an das Fuß- und Radwegenetz und den ÖPNV andererseits wird hier
der Bedarfsdeckung von Betreuungsplätzen der Vorrang eingeräumt.
Weiter spricht der Gesichtspunkt der Innenentwicklung für den Standort. So wird das bisher mit
einem Jugendheim bebaute, jedoch seit Jahren nicht mehr genutzte Grundstück einer neuen Nut-
zung zugeführt. Der Umfang entspricht dabei mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 und einer
Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,8 bei zwei Vollgeschossen als Höchstgrenze einem in einem
Wohngebiet üblichen Maß. Das Gebot des Baugesetzbuches, mit Grund und Boden sparsam um-
zugehen, wird damit wirksam umgesetzt. Gleichzeitig trägt das Maß der baulichen Nutzung aber
auch dazu bei, dass eine größere Freifläche auf dem Grundstück von Bebauung freigehalten wird.
Ergänzend wird den Auswirkungen der Versiegelung des Grundstücks durch verschiedene Maß-
nahmen wie Dach- und Fassadenbegrünung sowie dem Ausgleich des satzungsgeschützten Baum-
bestandes vor Ort bzw. im Umfeld des Plangebietes entgegengewirkt.
Zügigkeit KindertagesstätteSeite 26 von 62
Die erforderliche Viergruppigkeit der Kindertagesstätte ist begründet mit dem hohen sozialräum-
lichen Bedarf an Betreuungsplätzen und dient der Erfüllung des Rechtsanspruches auf einen Be-
treuungsplatz für Kinder ab einem Jahr.
Mit der Fortschreibung des Kindertagesstättenbedarfsplans 2018-2022, welcher am 07.06.2018
vom Rat der Stadt Bonn beschlossen wurde (DS-Nr. 1811203), ist vom Amt für Kinder, Jugend
und Familie der Bedarf an Kinderbetreuungsplätzen ermittelt und festgeschrieben worden. Nach
den Ergebnissen dieses Bedarfsplans ist das Angebot an Kinderbetreuungsplätzen in Poppelsdorf
- wie im gesamten Planungsraum Bonn-Süd-West - unzureichend. So müssen für den Bereich Pop-
pelsdorf noch über 100 Betreuungsplätze für Kinder bis zur Einschulung geschaffen werden.
Die Kirchengemeinde St. Sebastian hat sich im Jahr 2006 entschlossen, das Jugendheim am Rudolf-
Stöcker-Weg aus Kostengründen aufzugeben, so dass die frei gewordenen Flächen einer anderen
Nutzung zugeführt werden können. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf den bereits zu
diesem Zeitpunkt bestehenden hohen Bedarf an Kinderbetreuungsplätzen beschloss der Rat daher
am 18.07.2013, die Verwaltung zu beauftragen, für das Plangebiet die Voraussetzungen für den
Bau einer zweigruppigen Kindertageseinrichtung vorzubereiten (DS-Nr. 1312184). Dem Beschluss
folgend wurde das Kirchengrundstück von der Stadt Bonn erworben.
Im Bereich Poppelsdorf befinden sich nur zwei Flächen im städtischen Eigentum, deren Grund-
stücksgröße sich für die Nutzung als Kindertagesstätte eignet. Neben der Plangebietsfläche gehört
hierzu die Fläche „Im Wingert / Trierer Straße“. Da das Grundstück „Im Wingert / Trierer Straße“
unter Abwägung der klimatischen Belange für den Standort einer Kindertagesstätte nicht in Frage
kommt (siehe hierzu auch Aspekt Alternativstandort Kindertagesstätte), wurden die Planungen für
den Bau einer Kita am Standort Mordkapellenpfad fortgeführt.
Die in der Kindertagesstättenbedarfsplanung 2018 – 2022 ermittelte Unterversorgung mit Betreu-
ungsplätzen in Poppelsdorf erfordert ein Mehr an Kinderbetreuungsplätzen und damit über den
Ratsbeschluss vom 18.07.2013 hinaus den Bau einer viergruppigen Kita.
Mit dem Bau einer neuen viergruppigen Einrichtung kann die wohnungsnahe Versorgung deutlich
verbessert werden. Aber auch nach Inbetriebnahme der neuen viergruppigen Kindertagesstätte
steht nicht für alle Kinder aus Poppelsdorf ein dem Bedarf entsprechendes Betreuungsangebot zur
Verfügung. Durch eine Reduzierung auf nur zwei Gruppen können nur ca. 30 neue Plätze geschaf-
fen werden. Diese geringe Ausbauzahl entspricht nicht einer bedarfsgerechten Entwicklung der
Kindertagesstättenlandschaft.
Da auch viele Plätze für unter 3-jährige Kinder geschaffen werden müssen, wäre in einer zweig-
ruppigen Einrichtung ein „Heranwachsen“ und damit ein Verbleib in der Einrichtung für die Kinder
aufgrund der gesetzlich vorgegebenen Gruppenstrukturen deutlich erschwert. Weiterhin lässt sich
eine zweigruppige Einrichtung weder wirtschaftlich bauen noch wirtschaftlich betreiben. Auch
Vertretungsregelungen sind bei einer zweigruppigen Einrichtung deutlich schwieriger. Dem fol-
gend beschloss der Rat der Stadt Bonn in seiner Sitzung am 27.09.2018, die Voraussetzungen für
die Einrichtung einer viergruppigen Kindertagesstätte am Standort Mordkapellenpfad zu schaffen
(DS-Nr.: 1812271).
Einfügen nach Art und Maß der baulichen NutzungSeite 27 von 62
Kindertageseinrichtungen sind im Hinblick auf ihre Nutzung den Anlagen für soziale Zwecke zu-
zuordnen. Darüber hinaus sind solche Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Be-
wohner des Gebiets dienen, in neu festgesetzten oder faktischen Reinen Wohngebieten seit der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) 2013 allgemein zulässig. Sonstige Anlagen für soziale Zwe-
cke – also auch Kitas, die nicht nur den Bedürfnissen des Gebiets dienen - sind in Reinen Wohn-
gebieten bereits seit der BauNVO 1990 ausnahmsweise zulässig und in Allgemeinen Wohngebie-
ten zulässig.
Der Gesetzgeber hat die hohe gesellschaftliche Bedeutung von Anlagen zur Kinderbetreuung
dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er mit § 245a BauGB sogar die Rückwirkung der seit 2013
geltenden Bestimmungen auf ältere Bebauungspläne – unter weiteren Voraussetzungen – einge-
führt hat.
Es ist unbestritten, dass die zukünftige Kindertagesstätte hier nicht nur den Kindern des umgeben-
den Wohngebietes dienen wird. Aber auch solche Anlagen sind – wie zuvor ausgeführt – vom
Verordnungsgeber als grundsätzlich verträglich mit Reinen (ausnahmsweise) oder Allgemeinen
Wohngebieten eingestuft worden.
Aus planungsrechtlicher Sicht besteht zur Realisierung der geplanten Bebauung grundsätzlich die
Möglichkeit, als Art der baulichen Nutzung ein Baugebiet gemäß der §§ 3 und 4 Baunutzungsver-
ordnung (BauNVO) festzusetzen. Damit wäre die geplante Kindertagesstätte zulässig bzw. zumin-
dest ausnahmsweise zulässig. Die Festsetzungen wären aber nicht zielführend, da hier nicht nur
eine ausnahmsweise Zulässigkeit der Anlage für soziale Zwecke herbeigeführt werden soll (im
WR) und im alternativ festzusetzenden WA die sonstigen dort zulässigen Nutzungen gar nicht
Zielsetzung des Bebauungsplanes sind. Die angestrebte besondere Zweckbestimmung für die be-
troffene Fläche lässt sich also bei dieser Art der Festsetzung nicht erreichen. Städtebauliches Ziel
ist es jedoch, speziell den Bau einer Kindertagesstätte planungsrechtlich zu ermöglichen.
Diese spezielle Möglichkeit eröffnet der § 9 Abs. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch mit der Festsetzung einer
Fläche für den Gemeinbedarf. Zweck dieser Vorschrift ist es, im Bebauungsplan gezielt die erfor-
derliche planungsrechtliche Grundlage für die Errichtung von dem Gemeinbedarf dienenden An-
lagen und Einrichtungen zu schaffen. So können gezielt die bei einer entsprechenden Standortfest-
legung möglichen allgemeinen öffentlichen und speziell städtebaulichen Belange zur Geltung ge-
bracht und in der Abwägung die berührten öffentlichen und privaten Belange berücksichtigt wer-
den.
Voraussetzung für die Anwendung dieser Festsetzung ist die Beachtung der Grundsätze der Bau-
leitplanung nach §§ 1 und 1 a Baugesetzbuch. Insbesondere müssen die Anlagen und Einrichtungen
im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 Baugesetzbuch erforderlich sein, das heißt dem diesbezüglichen
städtebaulichen Konzept der Gemeinde entsprechen. Weiter sind die Anforderungen des Abwä-
gungsgebotes nach § 1 Abs. 7 Baugesetzbuch beachtlich.
Ausschließlich vor dem Hintergrund der alleinigen Zielsetzung, hier einer Kindertagesstätte zu er-
richten, setzt der Bebauungsplan entsprechend dem Ausgeführten eine Fläche für Gemeinbedarf
mit der näheren Zweckbestimmung Kindertagesstätte fest. Dabei ergibt sich das Erfordernis für
den Bau der Kindertagesstätte aus dem Ergebnis des Kindertagesstättenbedarfsplans 2018-2022.
Auch dem Abwägungsgebot wurde nachgekommen. So stehen Alternativflächen im Umfeld des
Plangebietes nicht zur Verfügung (siehe hierzu Aspekt Alternativstandort Kindertagesstätte). So-
mit sind die Anwendungsvoraussetzungen zu dieser Festsetzung gegeben.Seite 28 von 62
Das Maß der baulichen Nutzung für die Gemeinbedarfsfläche ist durch eine Grundflächenzahl von
0,4, eine Geschossflächenzahl von 0,8 sowie durch die Festsetzung einer maximal zulässigen Zahl
von zwei Vollgeschossen bestimmt. Mit diesen Festsetzungen wird der Neubau auf ein in einem
Wohngebiet übliches Maß beschränkt bzw. die Festsetzungen, die im Umfeld des Plangebietes
bereits zum Maß der baulichen Nutzung getroffenen wurden, übernommen werden.
Für den Bereich Mordkapellenpfad / Sebastianstraße / Rudolf-Stöcker-Weg bestimmt der aus dem
Jahre 1986 stammende Bebauungsplan Nr. 7621-50 die planungsrechtlichen Festsetzungen. Dieser
weist für den überwiegenden Teil seines Geltungsbereichs eine Grundflächenzahl von 0,4 fest.
Weiter sind die Gebäude hauptsächlich in geschlossener Bauweise zu errichten. Damit ergeben
sich entlang der öffentlichen Verkehrsflächen längere geschlossene Gebäudekanten in zweige-
schossiger Bauweise nebst zusätzlichen Dachgeschossen.
Der Neubau der Kindertagesstätte orientiert sich zum Mordkapellenpfad hin. In seiner Längenaus-
dehnung entspricht er damit der geschlossenen Reihenhausbebauung im unmittelbaren Umfeld Ru-
dolf-Stöcker-Weg und Sebastianstraße.
Weiter wurde die Höhenentwicklung des möglichen Gebäudes mittels Festsetzung einer maximal
zulässigen Gebäudehöhe im Detail festgesetzt. Auch hier wurde wieder die Machbarkeitsstudie,
die eine zweigeschossige Flachdachbebauung zugrunde legt, als Grundlage der Festsetzung heran-
gezogen. Bezogen auf das bestehende Geländeniveau eröffnet die mit 71,5 m ü. NHN festgesetzte,
maximal zulässige Gebäudehöhe zwei Vollgeschosse mit einer Höhe von ca. 3 m je Geschoss nebst
1,5 m Höhe Attika des oberen Geschosses. Damit bleibt die Bebauung in ihrer Höhenentwicklung
leicht hinter der der Umgebung zurück, die sich durch eine zweigeschossige Bebauung nebst Dach-
geschoss auszeichnet.
Insgesamt gewährleisten die für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 6420-2 getroffenen
Festsetzungen somit aus städtebaulicher Sicht das Einfügen der geplanten Kindertagesstätte in den
Gebäudebestand der Umgebung.
Platzvergabe Kindertagesstätte
Eine wohnortnahe Betreuung von Kindern, die prinzipiell von der Stadtverwaltung begrüßt wird,
führt neben einer Verringerung möglicher Verkehrsbelastungen auch zu einer engeren Einbindung
der Kinder in ihr soziales Wohnumfeld.
Die Trägerschaft der geplanten Kindertagesstätte am Mordkapellenpfad wird, wie bei fast allen
neuen Kindertageseinrichtungen, über ein Interessenbekundungsverfahren „ausgeschrieben“. Die
Fachverwaltung wird bereits im Interessenbekundungsverfahren entsprechend dem von der Be-
zirksvertretung Bonn gefassten Beschluss vom 12.03.2019 darauf hinweisen, dass die Auswahl der
Kinder unter Berücksichtigung der Wohnortnähe erfolgen soll.
Bei der Ausschreibung wird auf den maßgeblichen Bebauungsplan Nr. 6420-2 Bezug genommen
und dem künftigen Träger die Erstellung eines Mobilitätskonzeptes auferlegt. Es kann davon aus-
gegangen werden, dass der künftige Träger bei der Platzvergabe die Entfernung zwischen Kita und
Wohnort hinreichend berücksichtigt und interessierten Eltern die Relevanz einer autofreien An-
reise zur Kita bereits im Vorfeld zu einer Zusage deutlich macht. Das Klientel der Kita wird von
Beginn an hinsichtlich der verkehrsmäßigen Situation so sensibilisiert und angehalten, Belastungen
der Umwelt und Beeinträchtigungen der Anwohner und Kita-Kinder durch Lärm und Verkehr zu
vermeiden.
Inwieweit eine Umsetzung der Vorgaben hinsichtlich der Mobilität durch den Träger erfolgreich
verläuft, kann zum jetzigen Zeitpunkt natürlich nicht gesichert vorausgesagt werden. Davon aus-
gehend, dass die Kita voraussichtlich überwiegend der wohnortnahen Versorgung der Betreuungs-
plätze dienen wird, wird eine PKW-Nutzung der Elternschaft jedoch nicht die Regel sein. VielmehrSeite 29 von 62
dürften Anwohner im Bezirk Poppelsdorf darauf eingestellt sein, dass Parkplätze rar sind und einer
Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel den Vorzug geben, sofern die Einrichtung nicht zu Fuß oder
mit dem Fahrrad erreicht werden kann.
Allgemein liegen in Hinblick auf die Verpflichtung von Kindergartenträgern zur Durchführung
von Mobilitätskonzepten bislang keine gesicherten Erfahrungswerte oder Evaluierungen für die
Stadt Bonn vor. Ebenso gestaltet sich eine Vergleichbarkeit mit anderen Kita-Standorten mit ähn-
lichen Umgebungsvoraussetzungen schwierig. Erfahrungsgemäß reagieren Eltern jedoch in der
Regel aber flexibel auf reduzierte Parkmöglichkeiten oder erschwerten Zugang für den Autover-
kehr und bringen ihre Kinder (zumindest auf den letzten Metern) zu Fuß zur Kita. Dies funktioniert
bei langjährigen Bestandskitas im innerstädtischen oder Südstadtbereich gut, obwohl entspre-
chende Mobilitätskonzepte dort bisher nicht verpflichtend zu erstellen waren.
Die gesicherte Erschließung des Vorhabens, die wohngebietsverträgliche Abwicklung von Ver-
kehren und die Sicherstellung eines ausreichenden Stellplatznachweises sind hier aber auch ohne
ergänzendes Mobilitätskonzept des Trägers sichergestellt.
Größe der Kindertagesstätte
Grundlage des Bebauungsplans ist die Machbarkeitsstudie des Städtischen Gebäudemanagements,
die die Vorgaben des Landschaftsverbandes Rheinland für eine 4-gruppige Kindertagesstätte be-
rücksichtigt. Der Testentwurf bestand aus einem zweigeschossigen rechteckigen Kita-Standardtyp
von ca. 29,50 m x 16,00 m mit einem mittig gelegenen Gebäudeeingang und zwei zusätzlichen
Seiteneingängen.
Die im Bebauungsplan festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche orientiert sich zusammen mit
der Festsetzung der offenen Bauweise und der Zulässigkeit von maximal zwei Vollgeschossen an
der Machbarkeitsstudie und damit an dem geforderten Raumprogramm für eine viergruppige Kin-
dertagesstätte. Die überbaubare Grundstücksfläche orientiert sich in ihrer Ausdehnung zum Mord-
kapellenpfad hin, eröffnet jedoch zudem die Möglichkeit einer teilweise in Richtung Süden orien-
tierten L-förmigen Bebauung. Hierdurch soll der nachfolgenden architektonischen Entwurfspla-
nung noch ein begrenzter Spielraum in der Anordnung des Baukörpers ermöglicht werden. Gege-
benenfalls ist unter Berücksichtigung der Anzahl der Betreuungsplätze, des Maßes der baulichen
Nutzung, der einzuhaltenden Abstandsflächen sowie des Bedarfs an Außenspielflächen für die Kin-
der ein kleinerer zweiter Baukörper innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche möglich.
Der Bebauungsplanentwurf bezieht den in der Machbarkeitsstudie geplante Balkon im zweiten
Vollgeschoss mit in die überbaubare Grundstücksfläche ein. Damit ergibt sich - bezogen auf die
Machbarkeitsstudie - für die nicht überbaubare Fläche und damit für die Außenspielfläche rück-
wärtig des möglichen Baukörpers eine Fläche von rund 600 m². Unter Einbeziehung der Terrasse
unterhalb des Balkons vergrößert sich das Außengelände jedoch von ca. 600 m² auf 685 m ².Seite 30 von 62
Nach den Empfehlungen des Landschaftsverbandes Rheinland werden pro Kind ca. 10 -12 qm
reine Außenspielfläche benötigt. Unter Bezugnahme auf den Grundsatzbeschluss des Rates der
Stadt Bonn vom 27.09.2018 (DS-Nr. 1812271), wonach in der künftigen Einrichtung ca. 65 Kinder
betreut werden sollen, würde pro Kind eine Außenspielfläche von 10,53 m² zur Verfügung stehen.
Es liegt somit keine Unterschreitung der Flächenvorgaben vor; die Genehmigungsfähigkeit der
Kita aufgrund der Größe der Außenspielfläche steht insofern nicht in Frage. Im Übrigen handelt es
sich bei den Flächenvorgaben des Landschaftsverbandes um Empfehlungen, von denen in Abhän-
gigkeit des Objektes auch in einem gewissen Umfang abgewichen werden kann.
Alternativstandort Kindertagesstätte
Der Kindertagesstättenbedarfsplan 2018-2022 ermittelt den Bedarf an Kinderbetreuungsplätzen im
ganzen Stadtgebiet von Bonn. Die erforderliche Grundstücksgröße für eine Kindertagesstätte ori-
entiert sich an den Empfehlungen des Landschaftsverbandes Rheinland in Abhängigkeit der zu
betreuenden Kinder.
Im Bereich Poppelsdorf befinden sich nur zwei Flächen im städtischen Eigentum, deren Grund-
stücksgröße sich für die Nutzung als Kindertagesstätte eignet. Neben der Plangebietsfläche „Mord-
kappellenpfad“ gehört hierzu die als Alternativstandort vorgeschlagene Fläche „Im Wingert / Trie-
rer Straße“. Anderweitige private Flächen zum Erwerb standen nicht zur Disposition.
Der Standort „Im Wingert/Trierer Straße“ stellt gemäß der Planungshinweiskarte eine Freifläche
mit sehr hoher bioklimatischer Bedeutung dar (siehe hierzu auch der Kartenausschnitt unter dem
Aspekt Klima). Bauliche Eingriffe sollten an diesem Standort unterlassen werden. Vor diesem Hin-
tergrund stellt die Fläche „Im Wingert / Trierer Straße“ im Hinblick auf die stadtklimatischen Be-
lange in keinem Fall eine verträglichere Option als der am Mordkapellenpfad gewählte Standort
dar.Seite 31 von 62
Insofern wurde nach Abwägung der Belange dem Grundstück am Mordkapellenpfad als Standort
für die Kindertagesstätte der Vorrang eingeräumt und dieser ausgewählt.
Verkehr
Übergeordnete verkehrliche Erschließung
Das Plangebiet bietet gute Voraussetzungen, das Plangebiet zu Fuß, mit dem Rad oder dem ÖPNV
zu erreichen. Die Sebastianstraße ist zusammen mit der weiterführenden Sternenburgstraße und
der Clemens-August-Straße Teil der Hauptrouten im Bonner Radwegenetzsystem, so dass Einrich-
tungen für den Radverkehr teilweise vorhanden sind. Die in der Sebastianstraße beidseits entlang
der Fahrbahnen markierten Radspuren können jedoch im Straßenabschnitt zwischen Clemens-Au-
gust-Straße und Carl-Troll-Straße, aufgrund des eng bebauten Straßenraums, nicht fortgeführt wer-
den. Radfahrer haben hier den Fahrbahnraum mit dem Autoverkehr zu teilen. Vom Poppelsdorfer
Platz kommend, kann jedoch alternativ das Kindergartengelände über den Rudolf-Stöcker-Weg
angefahren werden. Von Endenich kommend ist eine Alternativstrecke für das Fahrrad in dem
benannten Teilabschnitt nicht vorhanden.
Die fußläufige Anbindung aus den umliegenden Wohnquartieren ist über Bürgersteige gegeben.
Die Plateaupflasterung im Bereich Sebastianstraße 43c kann zu einer sicheren Querung der Sebas-
tianstraße beitragen. Der Mordkapellenpfad ist über einen Fußweg mit der östlich an das Plangebiet
angrenzenden Stichstraße Rudolf-Stöcker-Weg und somit an die hier gelegenen Wohnquartiere
angebunden.
Weiter ist das Plangebiet über zwei Bushaltestellen gut an das städtische Busliniennetz angeschlos-
sen. Die Taktung der einzelnen, hier verkehrenden Buslinien liegt zwischen 20 und 30 Minuten,
ist jedoch durch den Parallelverkehr mit den verschiedenen Buslinien engmaschig auf 10 Minuten
festgelegt.
Letztendlich muss in die Abwägung für bzw. gegen den Standort als Kindertagesstätte eingestellt
werden, dass eine optimale Erschließung für den motorisierten Verkehr unter Berücksichtigung
des Hol- und Bringverkehrs im baulichen Bestand in der Regel nicht zu erreichen ist. Aufgrund
des erheblichen Bedarfs an Betreuungsplätzen für Kinder ist entsprechend dem Beschluss des Ra-
tes der Stadt Bonn vom 27.09.2018 dem Belang, den Bedarf an Betreuungseinrichtungen zu de-
cken, gegenüber dem Belang, eine Erschließung für alle Mobilitätsformen in höchster Qualität zu
gewährleisten, höheres Gewicht einzuräumen.
Unter Berücksichtigung dieser Entscheidungskriterien spricht letztendlich die gute Erschließung
für den Fuß- und Radverkehr sowie die gute Anbindung an den ÖPNV für den Standort Mordka-
pellenpfad.
Verkehrliche Erschließung Kindertagesstätte
Der Hauptzugang der Kindertagesstätte soll nach derzeitigem Planungsstand in der Mitte des
Grundstücks bzw. bezogen auf die Machbarkeitsstudie an zentraler Stelle im Gebäude angeordnet
werden. Die Zufahrt zu der privaten Stellplatzanlage ist im Norden des Grundstücks vorgesehen.
Insgesamt orientiert sich die Planung damit zur Sebastianstraße hin und trägt so dazu bei, den Hol-
und Bringverkehr auf einen kurzen Abschnitt des Mordkapellenpfades zu konzentrieren und damit
zusätzliche Verkehre in Richtung der Wohnbebauung Mordkapellenpfad zu begrenzen bzw. zu
vermeiden.Seite 32 von 62
Der direkte Einmündungsbereich des Mordkapellenpfades in die Sebastianstraße ist aufgeweitet,
so dass gegenseitige Behinderungen ein- und ausfahrender Verkehre an dieser Stelle nicht zu er-
warten sind. Darüber hinaus wurde zur Beurteilung der verkehrlichen und leistungstechnischen
Auswirkungen der Kindertagesstätte auf das umliegende Straßennetz und den unmittelbar benach-
barten Knotenpunkt Sebastianstraße / Mordkapellenpfad ein Gutachten erstellt. Danach ist die
Leistungsfähigkeit der Sebastianstraße und des Einmündungsbereichs des Mordkapellenpfads ge-
geben, den zusätzlichen Verkehr, der durch die Kita initiiert wird, aufzunehmen.
Die geplante 4-zügige Kita generiert ein Verkehrsaufkommen von insgesamt 134 Kfz-Fahrten /
Tag. Hiervon entfallen 20 Kfz-Fahrten/h auf die Morgenspitzenstunde und 7 Kfz-Fahrten/h auf die
Nachmittagsstunde. Diese prognostizierten Verkehrsbelastungen lassen sich in guter bis sehr guter
Qualität am untersuchten Knotenpunkt abwickeln. So liegen in der Morgenspitzenstunde die Zu-
fahrten der Sebastianstraße in der Qualitätsstufe A vor. Die Zufahrt des Mordkapellenpfads weist
insgesamt die Qualitätsstufe B aus. Ein Rückstau auf den beiden Straßenzügen ist nicht zu erwar-
ten. In der Nachmittagsstunde weisen alle Zufahrten die höchste Qualitätsstufe A auf.
Stellplatzbedarf
Das Auto spielt nach wie vor für die flexible individuelle Mobilität eine wichtige Rolle. Dennoch
kommt nachhaltigen Mobilitätskonzepten, welche auf umweltfreundlichere und sozialverträgli-
chere Alternativen zum Auto setzen, grundsätzlich eine große Bedeutung zu. Im Falle der Kinder-
gartenvorhabens sind das insbesondere die Nutzung von Fahrrädern und des ÖPNV-Systems.
Stellplätze oder Garagen und Fahrradabstellplätze sind gemäß den Vorschriften der Landesbauord-
nung (BauO NRW) in ausreichender Zahl und Größe und in geeigneter Beschaffenheit herzustellen
(notwendige Stellplätze). Fahrradabstellplätze müssen von der öffentlichen Verkehrsfläche eben-
erdig, durch Rampen oder durch Aufzüge, zugänglich sein. Nach der Verwaltungsvorschrift zur
BauO NRW 2000 sind pro 20 – 30 Kita-Plätze 1 Stellplatz, jedoch mindestens 2 auf dem Bau-
grundstück oder alternativ in unmittelbarer Nähe auf einem geeigneten Grundstück nachzuweisen.
Von dieser Gesamtsumme an Stellplätzen kann ein spezieller Prozentsatz in Abhängigkeit der La-
gegunst des Grundstücks - bezogen auf den Anschluss an den ÖPNV - in Abzug gebracht werden.
Auch nach dem Entwurf der Stellplatzsatzung der Bundesstadt Bonn, deren politische Beratung
allerdings noch aussteht, ist 1 Stellplatz pro 20 Kita-Plätze anzusetzen. Dabei verringert sich die
Anzahl der notwendigen Stellplätze anhand der Lage des Baugebietes im Stadtgebiet (Anschluss
an den ÖPNV) noch um einen speziellen Prozentsatz. Für den Bereich Poppelsdorf (Zone II) be-
trägt der Prozentsatz 25 %.
Um die Voraussetzungen zur Umsetzung dieser rechtlichen Regelungen zu treffen, setzt der Be-
bauungsplan hierzu im nördlichen Teil des Kita-Grundstücks eine Fläche für Stellplätze und ihre
Zufahrten mit Zufahrt vom Mordkapellenpfad fest. Die genaue Festlegung der erforderlichen Stell-
platzanzahl erfolgt nach Rechtskraft des Bebauungsplanes im anschließenden Baugenehmigungs-
verfahren.
Unabhängig hiervon ist nach gutachterlicher Einschätzung hinsichtlich des Bring- und Abholver-
kehrs davon auszugehen, dass in den Spitzenstunden bis zu 8 Pkw den Standort innerhalb einer
Stunde anfahren. Eine mittlere Verweildauer von 20 Minuten unterstellt, wird ein Stellplatz drei
Mal je Stunde frequentiert. Insgesamt ergibt sich somit ein Stellplatzerfordernis von 3 Stellplätzen
für die Bring- und Abholverkehre. Bei 2-3 Mitarbeitern je Kindergartengruppe und einem Stell-
platzschlüssel von 1 Stellplatz je 2 Mitarbeiter (entsprechend Anlage zur VV BauO NRW 2016)
ergibt sich unter Berücksichtigung eines ÖPNV-Abschlages von 30 % (basierend auf einem guten
Anschluss des Plangebietes an den ÖPNV) ein Stellplatzbedarf von 4 Stellplätzen für die Mitar-
beiter.Seite 33 von 62
Insgesamt können innerhalb der Stellplatzanlage 7 Stellplätze untergebracht werden. Damit ist die
Stellplatzanlage ausreichend bemessen, sowohl den Stellplatzbedarf für Mitarbeiter als auch den
für den Bring- und Abholverkehr zu decken.
Als Parameter für die Berechnungen wurden 4 Kindergartengruppen zugrunde gelegt, wobei jede
Gruppe 20 Kinder umfasst. Weiter geht die gutachterliche Betrachtung von einer Anwesenheit-
quote der Kinder von 90 % aus. Damit wurden Parameter in die Berechnung eingeführt, die leicht
über den bei Realisierung der Planung tatsächlich zu erwartenden Zahlen liegen werden. Somit
kann von einer Berechnung ausgegangen werden, die auf der "sicheren Seite" liegt.
Mobilitätskonzept
Dem späteren Träger der Kita wird auferlegt, ein Mobilitätskonzept zu erstellen. In diesem Mobi-
litätskonzept sollen Maßnahmen festgeschrieben werden, die die Aufklärung der Elternschaft, so-
wie die Sensibilisierung bezüglich des Verkehrsthemas und die Aufforderung zur Mitwirkung an
der Reduktion des Kfz-Verkehrs durch das eigene Verhalten zum Inhalt haben. Mittels der Maß-
nahmen soll an die Elternschaft appelliert werden, die Kinder mit alternativen Verkehrsträgern und
zu Fuß zumindest auf den letzten Metern zur Kita zu bringen, um Fahrzeugverkehr und damit ver-
bunden auch Rangiervorgänge im Mordkappellenpfad zu begrenzen.
Stellplätze Fahrräder
Die Machbarkeitsstudie geht von einer Hauseingangssituation im Bereich des Mordkapellenpfades
aus. Üblicherweise sind die Eingangsbereiche einer Kita mittig orientiert. Daher wird ein Grund-
stücksstreifen bewusst von öffentlichen Parkplätzen freigehalten. Hier können neben dem Haupt-
eingang zur Kita bis zu ca. sechs Fahrräder mit Anhängern für den Hol- und Bringverkehr geparkt
werden.
Öffentliche Stellplätze Sebastianstraße
Ergänzend zu der Bereitstellung von Stellplätzen auf dem Kindergartengrundstück selbst besteht
die Möglichkeit, mehrere Stellplätze entlang der Sebastianstraße im Einmündungsbereich zum
Mordkapellenpfad an Wochentagen zeitlich zu bewirtschaften (Kurzhaltplätze), um so den zu er-
wartenden Bedarf an Haltepunkten für den Hol- und Bringverkehr der Kinder zu decken. Hierbei
handelt es sich um zwei öffentlichen Stellplätze im Einmündungsbereich Sebastianstraße / Mord-
kapellenpfad sowie zwei weitere öffentliche Stellplätze auf der gegenüberliegenden Straßenseite
der Sebastianstraße. Die derzeitigen Planungen schließen keine Parkraumbewirtschaftung der öf-
fentlichen Stellplätze im Mordkapellenpfad und im angrenzenden Rudolf-Stöcker-Weg ein. Eine
Parkraumbewirtschaftung im Bereich des Mordkapellenpfades kann jedoch ergänzend erfolgen,
wenn sich im laufenden Betrieb der Kindertagesstätte ein solcher Bedarf zeigen sollte.
Die Beschränkung der Parkdauer kann auf die Betriebszeiten der Kita begrenzt sein, um dem Be-
darf an Kurzhalteplätzen für die Kita zu entsprechen. Außerhalb der Öffnungszeiten der Kita wer-
den die Parkstände so auch weiterhin den Besuchern und Anliegern in der Sebastianstraße zur Ver-
fügung gestellt.
Mit Inbetriebnahme des Kindergartens kann diese Maßnahme kurzfristig umgesetzt werden.
Öffentliche Stellplätze MordkapellenpfadSeite 34 von 62
Zur Optimierung des Kita-Grundstückszuschnitts müssen am Mordkapellenpfad vier schmale
(2,25 m breite) öffentliche Parkplätze in Senkrechtaufstellung aufgegeben werden. Der Mordka-
pellenpfad erschließt derzeit drei freistehende Einfamilienhäuser. Planungsrechtlich ist im Mord-
kapellenpfad eine weitere zweigeschossige Wohnbebauung in einem ca. 350 m² großen Baufeld
zulässig. Diese nach Planungsrecht mögliche Bebauung sowie die Planung des ehemaligen Jugend-
heims und des seinerzeit geplanten Kinderspielplatzes wurden im Rahmen der Aufstellung des
Bebauungsplans Nr. 7621-50 bei der Festlegung der öffentlichen Parkplatzflächen zu Grunde ge-
legt.
Der Flächenbedarf der Kita macht es erforderlich, die bestehende öffentliche Stellplatzanlage mit
in das Grundstück der Kita einzubeziehen. Drei der vier entfallenden Parkplätze können in Längs-
aufstellung entlang des Mordkapellenpfades ersetzt werden. Ausgehend davon, dass in Baugebie-
ten ohne private Stellplatzdefizite für Besucher eine Parkmöglichkeit für etwa 3-6 Wohneinheiten
angestrebt wird, ist dieses Parkplatzangebot, zusammen mit den Parkplätzen entlang der Sebastia-
nstraße und unter Berücksichtigung der städtebaulichen Konfiguration, als angemessen zu erach-
ten.
Die in die öffentliche Verkehrsfläche integrierten Stellplatzflächen eröffnen in ihrer Dimensionie-
rung die Möglichkeit, die Parkplätze in einer Breite von 2,50 m herzustellen, so dass ein bequemes
Aussteigen auch bei Errichtung von Einfriedungen gesichert ist.
Nutzung öffentlicher Stellplätze
Es ist zutreffend, dass im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens stets eine der vorgesehenen
Nutzung entsprechende Anzahl an Stellplätzen entsprechend den gesetzlichen Regelungen nach-
zuweisen ist. Wurde im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ein Stellplatz je Wohneinheit
gefordert, bedeutet dies jedoch nicht, dass für alle zusätzlichen Fahrzeuge, die durch diese Min-
destanforderung an Stellplätzen auf dem eigenen Grundstück nicht abgedeckt werden, im öffentli-
chen Verkehrsraum Stellplätze zur Verfügung zu stellen sind. Vielmehr ist prinzipiell der eigene
Stellplatzbedarf auch auf dem eigenen Grundstück zu decken.
Stellplätze im öffentlichen Verkehrsraum stehen vorrangig für eine allgemeine Nutzung zur Ver-
fügung. So sollen die Stellplätze insbesondere in Wohngebieten dem Besucher- und Anlieferver-
kehr und nicht vorrangig dem zusätzlichen Bedarf der Anwohner zur Unterbringung ihrer Fahr-
zeuge dienen. Ein An- bzw. Vorrecht der Anlieger auf Unterbringung der eigenen Fahrzeuge auf
öffentlichen Stellplätzen besteht nicht. Ebenso ist eine Reservierung von öffentlichen Parkplätzen
alleine für Anwohner und deren Gäste rechtlich nicht zulässig. Selbst bei Ausweisung des Wohn-
gebietes Rudolf-Stöcker-Weg als Bewohnerparkgebiet wäre eine Privilegierung von Gästen recht-
lich nicht möglich.
Der für den Bereich des Rudolf-Stöcker-Weges bestehende Bebauungsplan Nr. 7621-50 trifft im
Hinblick auf den ruhenden Verkehr spezielle Festsetzungen. So sind zur Begrenzung des Verkehrs-
aufkommens im Inneren der Siedlung nur Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohneinheiten
zulässig. Weiter begrenzt er die Anzahl der Stellplätze auf einen Stellplatz bzw. ein Carport je
Wohnhaus. Allerdings können ausnahmsweise auch Stellplätze in der nicht überbaubaren Grund-
stücksfläche untergebracht werden. Weiter setzt der Bebauungsplan zur Deckung des Stellplatzbe-
darfes Flächen für Stellplätze bzw. Flächen für Tiefgaragen fest. Damit wird den Anwohnern der
Siedlung prinzipiell die Möglichkeit eröffnet, den privaten Stellplatzbedarf auf dem eigenen
Grundstück zu decken.Seite 35 von 62
Unabhängig von dem zuvor Ausgeführten ist die Stellplatzanlage der Kindertagesstätte ausrei-
chend bemessen, den Stellplatzbedarf sowohl der Mitarbeiter als auch des Bring- und Holverkehrs
zu decken. Auch ohne Mobilitätskonzept für die Kindertagesstätte aber insbesondere mit einem
solchen Konzept ist nicht davon auszugehen, dass wesentliche negative Auswirkungen auf den
öffentlichen Stellplatzraum zu erwarten sind (siehe auch Aspekte Stellplatzbedarf und Mobilitäts-
konzept)
Verkehrssicherheit Sebastianstraße / Mordkapellenpfad
Für die Sebastianstraße gilt im Teilabschni

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Datenstand: 02.11.2026, 22:22 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de