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210807-02 · Mitteilungsvorlage

Erhöhung der Zügigkeit des Helmholtz-Gymnasiums auf 5 Züge und entsprechender Ausbau - hier: Informationen zur Beratungsfolge

Nummer
210807-02
Art
Mitteilungsvorlage
Veröffentlicht
31.01.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Hardtberg 26.04.2022 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 210807 Erhöhung der Zügigkeit des Helmholtz-Gymnasiums auf 5 Züge und entsprechender Ausbau

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Mitteilungsvorlage
öffentlich
210807-02
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
Geschäftsbereich OB-1: Dezernats- und
Verwaltungssteuerung
Dezernat:
Dez. OB
Erhöhung der Zügigkeit des Helmholtz-
Gymnasiums auf 5 Züge und entsprechender
Ausbau - hier: Informationen zur Beratungsfolge
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Hardtberg 15.03.2022 Kenntnisnahme
Mitteilung:
Die Bezirksvertretung Hardtberg hat in ihrer Sitzung am 30.11.2021 die
Mitteilungsvorlage „Erhöhung der Zügigkeit des Helmholtz-Gymnasiums auf 5
Züge und entsprechender Ausbau“ (Ds-Nr.: 210807-01) mit Protokollnotiz zur
Kenntnis genommen.
In diesem Zusammenhang bittet die Bezirksvertretung Hardtberg die
Verwaltung, darzustellen, ob im Vorfeld der Beschlussfassung zur
Beschlussvorlage mit der Ds-Nr. 210807 Anhörungsrechte der
Bezirksvertretung missachtet worden seien.
Hierzu teilt die Verwaltung folgendes Prüfergebnis mit:
Gemäß § 37 Absatz 5 Satz 1 Gemeindeordnung NRW ist die Bezirksvertretung
zu allen wichtigen Angelegenheiten, die den Stadtbezirk berühren, zu hören.
Satz 2 konkretisiert diese Regel dann mit einem wichtigen Anwendungsfall:
Insbesondere ist der Bezirksvertretung vor der Beschlussfassung des Rates
über Planungs- und Investitionsvorhaben im Bezirk und über Bebauungspläne
für den Bezirk Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gemäß § 9 lit e der
Bezirkssatzung fällt unter das Anhörungsrecht der Bezirksvertretung die
Planung, wesentliche Änderung oder Aufhebung öffentlicher Einrichtungen -
ausgenommen Eigenbetriebe.
Nach bisheriger Praxis wurden schulorganisatorische Maßnahmen nicht unter
die zitierten Vorschriften gefasst, weil schulorganisatorische Maßnahmen zwar
möglicherweise ein Planungserfordernis auslösen können, aber noch nicht
selber Teil der Planung sind. Hinzu kommt, dass weiterführende Schulen und
damit auch die betreffenden schulorganisatorischen Maßnahmen
gesamtstädtisch angelegt sind.Seite 1 von 2
Seite 2
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 02.11.2026, 22:25 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de