210793 · Mitteilungsvorlage
Neuausrichtung des Behindertenfahrdienstes ab dem 01.07.2021
Kerndaten
- Nummer
- 210793
- Art
- Mitteilungsvorlage
- Veröffentlicht
- 10.05.2021
- Letzte Änderung
- 19.09.2026
Beratungsfolge
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Mitteilungsvorlage öffentlich 210793 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 50 Amt für Soziales und Wohnen Dezernat: Dez. V Neuausrichtung des Behindertenfahrdienstes ab dem 01.07.2021 Beratungsfolge Ausschuss für Soziales, Migration und Gesundheit 27.05.2021 Kenntnisnahme Mitteilung: Behindertenfahrdienst bisherige Regelung Die Leistung des Fahrdienstes für Menschen mit Behinderung wurde auf der Grundlage des bis zum 31.12.2019 geltenden § 53 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX konzipiert. Da eine Leistung zur Mobilität und ein Beförderungsdienst nicht konkret im Gesetz beschrieben war, wurde die Umsetzung in der Richtlinie zur Organisation des Fahrdienstes für Menschen mit Behinderung vom Rat der Bundesstadt Bonn, zuletzt in der Fassung vom 17.9.2015, geregelt. Bürgerinnen und Bürgern der Bundesstadt Bonn, die wegen einer wesentlichen Behinderung in ihrer Mobilität eingeschränkt sind und diese nicht anderweitig sicherstellen können, wurde durch den Fahrdienst Gelegenheit gegeben, den Kontakt mit der Umwelt zu erhalten, am gesellschaftlichen und kulturellen Leben teilzunehmen und persönliche Besorgungen selbst zu erledigen. Fahrten, die der schulischen Ausbildung, beruflichen Zwecken, der ärztlichen Versorgung oder der sonstigen medizinischen Behandlung dienen oder für die aus sonstigen Gründen andere Kostenträger (z.B. Krankenkassen) leistungsverpflichtet sind, sind hiervon ausgeschlossen. Personen, die Sozialleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes beziehen (SGB II, SGB XII) und solche, die dem Grunde nach leistungsberechtigt waren, müssen keine Kostenbeteiligung pro Fahrt tragen. Alle anderen Berechtigten müssen eine Kostenbeteiligung pro Fahrt leisten. Diese lag zuletzt (2021) bei 3,27 € pro Fahrt. Die Berechtigten können maximal dreißig Fahrten pro Quartal in Anspruch nehmen. Der Fahrdienst wurde in einer beschränkten Ausschreibung an die Arbeitsgemeinschaft bestehend aus dem Deutschen Roten Kreuz Bonn e.V. und dem Verein für Behindertensport Bonn/Rhein-Sieg e.V. vergeben. Die Leistung wurde seit dem 01.01.2016 zunächst bis zumSeite 1 von 5 Seite 2 31.12.2019 von der Arbeitsgemeinschaft erbracht. Der Auftrag wurde letztmalig bis zum 30.06.2021 verlängert. Aktuelle Rechtslage: Mit Inkrafttreten der dritten Reformstufe und damit des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) zum 1.1.2020 wurde das SGB IX neugestaltet. Die Eingliederungshilfe als Leistung für Menschen mit Behinderung wurde aus der Sozialhilfe entfernt und eigenständig im neuen Teil 2 des SGB IX geregelt. Träger der Eingliederungshilfe wurde nach dem AG-BTHG NRW der Landschaftsverband Rheinland (LVR). Dieser hat mit der Richtlinie zur Heranziehungssatzung Soziales ab 01.01.2020 von dem Recht der Heranziehung für den Bereich des Fahrdienstes für Menschen mit Behinderung Gebrauch gemacht. Somit ist die Bundesstadt Bonn weiterhin für die Organisation und Abwicklung des Fahrdienstes verantwortlich. Die Leistungen werden durch den LVR finanziert und die Kosten der Leistungen durch diesen erstattet. Gemäß § 90 Abs. 1 SGB IX sollen die Leistungen der Eingliederungshilfe eine individuelle Lebensführung mit Blick auf die Würde des Menschen ermöglichen. Den Menschen mit Behinderung soll durch die Eingliederungshilfe eine volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglicht werden. Nach § 90 Abs. 5 SGB IX sollen die Leistungen zur sozialen Teilhabe, insbesondere die gleichberechtigte Teilhabe, ermöglichen bzw. erleichtern. Die Leistungen zur Mobilität (vgl. § 113 Abs. 2 Nr. 7 i.V.m. § 83 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 114 SGB IX) sind Teil der Leistungen der sozialen Teilhabe. Einen Anspruch auf die Leistungen zur Mobilität haben nach § 2 SGB IX Personen mit einer körperlichen, seelischen, geistigen Behinderung oder einer Sinnesbeeinträchtigung, die sie mit hoher Wahrscheinlichkeit an der gleichberechtigten Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft für länger als sechs Monate hindern könnte. Darüber hinaus darf diesen Personen die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und Schwere ihrer Behinderung nicht zumutbar sein (vgl. § 83 Abs. 2 S. 1 SGB IX). Zu den Leistungen zur Mobilität müssen die leistungsberechtigten Personen ggf. einen Beitrag aus ihrem Einkommen und Vermögen nach den Maßgaben der §§ 135 ff. SGB IX leisten. Die bestehende gesetzliche Regelung und der daraus resultierende Anspruch umfasst sämtliche Fälle von Behinderungen und stellt fest, dass auch bei den Leistungen zur Eingliederungshilfe das Nachrangigkeitsprinzip gilt. Dies bedeutet u.a., dass zu den steuerfinanzierten Leistungen ein zumutbarer Beitrag der leistungsberechtigten Person aus Einkommen und Vermögen zu erbringen ist. Leistungen, die beitragsfrei erbracht werden können, sind abschließend in § 138 Abs. 1 Nr. 1 – 7 SGB IX aufgezählt.Seite 2 von 5 Seite 3 Da die Leistungen zur Mobilität dort nicht genannt sind, ist für die Inanspruchnahme des Behindertenfahrdienstes ein monatlicher Eigenanteil in Höhe von 2 % des die Grenze übersteigenden Einkommens bzw. Vermögens zu leisten. Eine weitergehende freiwillige Leistung durch die Bundesstadt Bonn ist durch Abdeckung des vollständigen Personenkreises ist darüber hinaus nicht notwendig. Fahrdienst ab 01.07.2021 Um die Ziele der Eingliederungshilfe bestmöglich zu erfüllen, d.h. den leistungsberechtigten Personen die größtmögliche Teilhabe, selbstbestimmt und würdig zu ermöglichen, wird den Leistungsberechtigten ein Wunsch- und Wahlrecht im Hinblick auf die Auswahl des Anbieters für die Beförderungsleistung im Sinne der Leistungen zur Mobilität eingeräumt. Die Leistungsberechtigten können zukünftig unter allen Unternehmen, die in Bonn entsprechende Fahrdienste anbieten, frei auswählen. Dazu wird den Leistungsberechtigten ein jährliches Budget eingeräumt. Gemäß § 105 Abs. 3 SGB IX können die Leistungen zur sozialen Teilhabe in Form einer pauschalen Geldleistung erbracht werden, wenn der Leistungsberechtigte zustimmt. Dies wird im Rahmen der Antragstellung abgefragt. Die Höhe des Budgets richtet sich nach den Zahlen für Fahrten und Kosten aus den Haushaltsjahren 2017, 2018 und 2019 und einer möglichen Steigerung der Preise am Markt in den folgenden Jahren. Außerdem musste berücksichtigt werden, dass nun eine größere Menge an Personen leistungsberechtigt sein werden als in den Vorjahren und weniger Personen einen Beitrag aus dem Einkommen und Vermögen zu leisten haben, da die Einkommensregelungen der Eingliederungshilfe für die leistungsberechtigten Personen günstiger sind als dies nach den alten Vorschriften der Fall gewesen ist. Das Haushaltsjahr 2020 wurde aufgrund der besonderen Situation der Pandemie und der damit verbundenen atypisch geringeren Nutzung des Fahrdienstes nicht berücksichtigt. Leistungs- berechtigte Kosten Fahrten pro Kunde Kosten pro Kunde 2017 612 258.577,00 € 17,23 423 2018 631 258.239,00 € 16,86 409 2019 627 249.653,00 € 15,97 398 Durchschnitt 623 255.490,00 € 16,69 410 Die Kosten für Fahrten mit Trageleistungen liegen ca. 47 Prozent über denen für Fahrten ohne Trageleistung. Ca. 6,5 % derSeite 3 von 5 Seite 4 Leistungsberechtigten sind auf die Trageleistung angewiesen. Aufgrund der zu erwartenden Preissteigerung wird das Budget pro Jahr auf 520 Euro für Leistungsberechtigte ohne Trageleistungen und auf 790 Euro für Leistungsberechtigte, die Trageleistungen benötigen, festgelegt. In den Fällen, in denen Menschen der pauschalen Geldleistung nicht zustimmen und sie einen von der Pauschale abweichenden Bedarf nachweisen, kann ein individueller Leistungsbedarf festgelegt und entsprechend ausgezahlt werden. Die Leistungsberechtigten erklären einmal im Jahr die zugewiesenen Mittel zweckmäßig zu verwenden. Bei Leistungsberechtigten, bei denen ein von der Pauschale abweichender erhöhter Bedarf festgestellt wurde, müssen entsprechende Verwendungsnachweise vorlegen. Die Abrechnung der Fahrdienstleistung erfolgt grundsätzlich direkt zwischen leistungs-berechtigter Person und Fahrdienstleister. Den Leistungsberechtigten wird eine Auflistung mit den Kontaktdaten der Unternehmen zur Verfügung gestellt. Außerdem soll eine aktuelle Liste von interessierten Unternehmen auf der Internetseite unter der Rubrik „Fahrdienst für Menschen mit Behinderung“ angeboten werden. Die Leistungsberechtigen erhalten einen Bewilligungsbescheid jeweils für ein Haushaltsjahr, worauf ihnen das Budget ausgezahlt wird. Einmal im Jahr wird von den Leistungsberechtigen die Erklärung zur zweckgemäßen Mittelverwendung sowie die Einreichung von Nachweisen über Einkommen und Vermögen gefordert. Personen, die einen individuellen Bedarf haben, reichen entsprechende Verwendungs-nachweise und Nachweise über den Bedarf quartalsmäßig ein. Dieser Konzeption der neuen Ausrichtung und Organisation des Fahrdienstes für Menschen mit Behinderung hat der LVR am 22.04.2021 zugestimmt. Ausblick Die Auswirkungen, die die geänderte Organisation des Fahrdienstes für Menschen mit Behinderung auf die Nutzung des Angebots haben, können zum jetzigen Zeitpunkt nicht prognostiziert werden. Möglicherweise ist aufgrund der Ausweitung des Personenkreises eine Zunahme der Nachfrage des Angebots zu verzeichnen. Darüber hinaus führt die Bereitstellung eines Budgets möglicherweise zu einer größeren Akzeptanz des Angebots bei dem Personenkreis. Auch nach der Verschiebung der Trägerschaft zum LVR ist regelmäßig die Höhe der Pauschale anhand der tatsächlichen Preise zu prüfen und die Daten zur Nutzung des Fahrdienstes zu erheben. Ebenfalls wird zu gegebener Zeit evaluiert, ob die Neuausrichtung des Behindertenfahrdienstes geeignet ist, den Menschen mit BehinderungSeite 4 von 5 Seite 5 die soziale Teilhabe zu ermöglichen. Finanzielle Auswirkungen auf den städtischen Haushalt entfallen mit der Neuregelung. Finanzielle Auswirkungen: Produktgruppe Produktgruppenbezeichnung Produkt Produktbezeichnung 1.05.11 Schwerbehindertenrecht n. SGB IX 1.05.11.02 Bundesteilhabegesetz (ab 2020) Investive Kosten der Maßnahme Betrag Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen Einzahlungen Investiver Finanzsaldo Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten Betrag Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen / Aufwendungen 2021: 280.000 € 2022: 280.000 € 150000511 / 73.3000 2021: 90.000 € 2022: 0 € 2021: 190.000 € 2022: 280.000 € Mehreinnahmen Erstattung LVR Einzahlungen / Erträge 2021: 280.000 € 2022: 280.000 € 150000511 / 64.2000 2021: 90.000 € 2022: 0 € 2021: 190.000 € 2022: 280.000 € Haushaltsbelastung jährlich 2021: 0 € 2022: 0 € Anlage/n KeineSeite 5 von 5
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 02:13 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de