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210793 · Mitteilungsvorlage

Neuausrichtung des Behindertenfahrdienstes ab dem 01.07.2021

Nummer
210793
Art
Mitteilungsvorlage
Veröffentlicht
10.05.2021
Letzte Änderung
19.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Soziales, Migration und Gesundheit 27.05.2021 Kenntnisnahme
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Mitteilungsvorlage
öffentlich
210793
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
50 Amt für Soziales und Wohnen
Dezernat:
Dez. V
Neuausrichtung des Behindertenfahrdienstes ab
dem 01.07.2021
Beratungsfolge
Ausschuss für Soziales, Migration und
Gesundheit
27.05.2021 Kenntnisnahme
Mitteilung:
Behindertenfahrdienst bisherige Regelung
Die Leistung des Fahrdienstes für Menschen mit Behinderung wurde auf
der Grundlage des bis zum 31.12.2019 geltenden § 53 SGB XII i.V.m. §
55 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX konzipiert.
Da eine Leistung zur Mobilität und ein Beförderungsdienst nicht konkret
im Gesetz beschrieben war, wurde die Umsetzung in der Richtlinie zur
Organisation des Fahrdienstes für Menschen mit Behinderung vom Rat
der Bundesstadt Bonn, zuletzt in der Fassung vom 17.9.2015, geregelt.
Bürgerinnen und Bürgern der Bundesstadt Bonn, die wegen einer
wesentlichen Behinderung in ihrer Mobilität eingeschränkt sind und diese
nicht anderweitig sicherstellen können, wurde durch den Fahrdienst
Gelegenheit gegeben, den Kontakt mit der Umwelt zu erhalten, am
gesellschaftlichen und kulturellen Leben teilzunehmen und persönliche
Besorgungen selbst zu erledigen.
Fahrten, die der schulischen Ausbildung, beruflichen Zwecken, der
ärztlichen Versorgung oder der sonstigen medizinischen Behandlung
dienen oder für die aus sonstigen Gründen andere Kostenträger (z.B.
Krankenkassen) leistungsverpflichtet sind, sind hiervon ausgeschlossen.
Personen, die Sozialleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes
beziehen (SGB II, SGB XII) und solche, die dem Grunde nach
leistungsberechtigt waren, müssen keine Kostenbeteiligung pro Fahrt
tragen. Alle anderen Berechtigten müssen eine Kostenbeteiligung pro
Fahrt leisten. Diese lag zuletzt (2021) bei 3,27 € pro Fahrt. Die
Berechtigten können maximal dreißig Fahrten pro Quartal in Anspruch
nehmen.
Der Fahrdienst wurde in einer beschränkten Ausschreibung an die
Arbeitsgemeinschaft bestehend aus dem Deutschen Roten Kreuz Bonn
e.V. und dem Verein für Behindertensport Bonn/Rhein-Sieg e.V.
vergeben. Die Leistung wurde seit dem 01.01.2016 zunächst bis zumSeite 1 von 5
Seite 2
31.12.2019 von der Arbeitsgemeinschaft erbracht. Der Auftrag wurde
letztmalig bis zum 30.06.2021 verlängert.
Aktuelle Rechtslage:
Mit Inkrafttreten der dritten Reformstufe und damit des
Bundesteilhabegesetzes (BTHG) zum 1.1.2020 wurde das SGB IX
neugestaltet. Die Eingliederungshilfe als Leistung für Menschen mit
Behinderung wurde aus der Sozialhilfe entfernt und eigenständig im
neuen Teil 2 des SGB IX geregelt. Träger der Eingliederungshilfe wurde
nach dem AG-BTHG NRW der Landschaftsverband Rheinland (LVR).
Dieser hat mit der Richtlinie zur Heranziehungssatzung Soziales ab
01.01.2020 von dem Recht der Heranziehung für den Bereich des
Fahrdienstes für Menschen mit Behinderung Gebrauch gemacht. Somit
ist die Bundesstadt Bonn weiterhin für die Organisation und Abwicklung
des Fahrdienstes verantwortlich. Die Leistungen werden durch den LVR
finanziert und die Kosten der Leistungen durch diesen erstattet.
Gemäß § 90 Abs. 1 SGB IX sollen die Leistungen der
Eingliederungshilfe eine individuelle Lebensführung mit Blick auf die
Würde des Menschen ermöglichen. Den Menschen mit Behinderung soll
durch die Eingliederungshilfe eine volle, wirksame und gleichberechtigte
Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglicht werden.
Nach § 90 Abs. 5 SGB IX sollen die Leistungen zur sozialen Teilhabe,
insbesondere die gleichberechtigte Teilhabe, ermöglichen bzw.
erleichtern. Die Leistungen zur Mobilität (vgl. § 113 Abs. 2 Nr. 7 i.V.m. §
83 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 114 SGB IX) sind Teil der Leistungen der
sozialen Teilhabe.
Einen Anspruch auf die Leistungen zur Mobilität haben nach § 2 SGB IX
Personen mit einer körperlichen, seelischen, geistigen Behinderung oder
einer Sinnesbeeinträchtigung, die sie mit hoher Wahrscheinlichkeit an
der gleichberechtigten Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft für
länger als sechs Monate hindern könnte.
Darüber hinaus darf diesen Personen die Nutzung öffentlicher
Verkehrsmittel auf Grund der Art und Schwere ihrer Behinderung nicht
zumutbar sein (vgl. § 83 Abs. 2 S. 1 SGB IX).
Zu den Leistungen zur Mobilität müssen die leistungsberechtigten
Personen ggf. einen Beitrag aus ihrem Einkommen und Vermögen nach
den Maßgaben der §§ 135 ff. SGB IX leisten.
Die bestehende gesetzliche Regelung und der daraus resultierende
Anspruch umfasst sämtliche Fälle von Behinderungen und stellt fest,
dass auch bei den Leistungen zur Eingliederungshilfe das
Nachrangigkeitsprinzip gilt. Dies bedeutet u.a., dass zu den
steuerfinanzierten Leistungen ein zumutbarer Beitrag der
leistungsberechtigten Person aus Einkommen und Vermögen zu
erbringen ist. Leistungen, die beitragsfrei erbracht werden können, sind
abschließend in § 138 Abs. 1 Nr. 1 – 7 SGB IX aufgezählt.Seite 2 von 5
Seite 3
Da die Leistungen zur Mobilität dort nicht genannt sind, ist für die
Inanspruchnahme des Behindertenfahrdienstes ein monatlicher
Eigenanteil in Höhe von 2 % des die Grenze übersteigenden
Einkommens bzw. Vermögens zu leisten. Eine weitergehende freiwillige
Leistung durch die Bundesstadt Bonn ist durch Abdeckung des
vollständigen Personenkreises ist darüber hinaus nicht notwendig.
Fahrdienst ab 01.07.2021
Um die Ziele der Eingliederungshilfe bestmöglich zu erfüllen, d.h. den
leistungsberechtigten Personen die größtmögliche Teilhabe,
selbstbestimmt und würdig zu ermöglichen, wird den
Leistungsberechtigten ein Wunsch- und Wahlrecht im Hinblick auf die
Auswahl des Anbieters für die Beförderungsleistung im Sinne der
Leistungen zur Mobilität eingeräumt.
Die Leistungsberechtigten können zukünftig unter allen Unternehmen,
die in Bonn entsprechende Fahrdienste anbieten, frei auswählen. Dazu
wird den Leistungsberechtigten ein jährliches Budget eingeräumt.
Gemäß § 105 Abs. 3 SGB IX können die Leistungen zur sozialen
Teilhabe in Form einer pauschalen Geldleistung erbracht werden, wenn
der Leistungsberechtigte zustimmt. Dies wird im Rahmen der
Antragstellung abgefragt.
Die Höhe des Budgets richtet sich nach den Zahlen für Fahrten und
Kosten aus den Haushaltsjahren 2017, 2018 und 2019 und einer
möglichen Steigerung der Preise am Markt in den folgenden Jahren.
Außerdem musste berücksichtigt werden, dass nun eine größere Menge
an Personen leistungsberechtigt sein werden als in den Vorjahren und
weniger Personen einen Beitrag aus dem Einkommen und Vermögen zu
leisten haben, da die Einkommensregelungen der Eingliederungshilfe für
die leistungsberechtigten Personen günstiger sind als dies nach den
alten Vorschriften der Fall gewesen ist.
Das Haushaltsjahr 2020 wurde aufgrund der besonderen Situation der
Pandemie und der damit verbundenen atypisch geringeren Nutzung des
Fahrdienstes nicht berücksichtigt.
Leistungs-
berechtigte
Kosten Fahrten
pro
Kunde
Kosten
pro
Kunde
2017 612
258.577,00
€ 17,23 423
2018 631
258.239,00
€ 16,86 409
2019 627
249.653,00
€ 15,97 398
Durchschnitt 623 255.490,00
€ 16,69 410
Die Kosten für Fahrten mit Trageleistungen liegen ca. 47 Prozent über
denen für Fahrten ohne Trageleistung. Ca. 6,5 % derSeite 3 von 5
Seite 4
Leistungsberechtigten sind auf die Trageleistung angewiesen.
Aufgrund der zu erwartenden Preissteigerung wird das Budget pro Jahr
auf 520 Euro für Leistungsberechtigte ohne Trageleistungen und auf 790
Euro für Leistungsberechtigte, die Trageleistungen benötigen, festgelegt.
In den Fällen, in denen Menschen der pauschalen Geldleistung nicht
zustimmen und sie einen von der Pauschale abweichenden Bedarf
nachweisen, kann ein individueller Leistungsbedarf festgelegt und
entsprechend ausgezahlt werden.
Die Leistungsberechtigten erklären einmal im Jahr die zugewiesenen
Mittel zweckmäßig zu verwenden. Bei Leistungsberechtigten, bei denen
ein von der Pauschale abweichender erhöhter Bedarf festgestellt wurde,
müssen entsprechende Verwendungsnachweise vorlegen.
Die Abrechnung der Fahrdienstleistung erfolgt grundsätzlich direkt
zwischen leistungs-berechtigter Person und Fahrdienstleister.
Den Leistungsberechtigten wird eine Auflistung mit den Kontaktdaten der
Unternehmen zur Verfügung gestellt. Außerdem soll eine aktuelle Liste
von interessierten Unternehmen auf der Internetseite unter der Rubrik
„Fahrdienst für Menschen mit Behinderung“ angeboten werden.
Die Leistungsberechtigen erhalten einen Bewilligungsbescheid jeweils
für ein Haushaltsjahr, worauf ihnen das Budget ausgezahlt wird. Einmal
im Jahr wird von den Leistungsberechtigen die Erklärung zur
zweckgemäßen Mittelverwendung sowie die Einreichung von
Nachweisen über Einkommen und Vermögen gefordert.
Personen, die einen individuellen Bedarf haben, reichen entsprechende
Verwendungs-nachweise und Nachweise über den Bedarf quartalsmäßig
ein.
Dieser Konzeption der neuen Ausrichtung und Organisation des
Fahrdienstes für Menschen mit Behinderung hat der LVR am 22.04.2021
zugestimmt.
Ausblick
Die Auswirkungen, die die geänderte Organisation des Fahrdienstes für
Menschen mit Behinderung auf die Nutzung des Angebots haben,
können zum jetzigen Zeitpunkt nicht prognostiziert werden.
Möglicherweise ist aufgrund der Ausweitung des Personenkreises eine
Zunahme der Nachfrage des Angebots zu verzeichnen. Darüber hinaus
führt die Bereitstellung eines Budgets möglicherweise zu einer größeren
Akzeptanz des Angebots bei dem Personenkreis.
Auch nach der Verschiebung der Trägerschaft zum LVR ist regelmäßig
die Höhe der Pauschale anhand der tatsächlichen Preise zu prüfen und
die Daten zur Nutzung des Fahrdienstes zu erheben.
Ebenfalls wird zu gegebener Zeit evaluiert, ob die Neuausrichtung des
Behindertenfahrdienstes geeignet ist, den Menschen mit BehinderungSeite 4 von 5
Seite 5
die soziale Teilhabe zu ermöglichen.
Finanzielle Auswirkungen auf den städtischen Haushalt entfallen mit der
Neuregelung.
Finanzielle Auswirkungen:
Produktgruppe Produktgruppenbezeichnung Produkt Produktbezeichnung
1.05.11 Schwerbehindertenrecht n. SGB
IX
1.05.11.02 Bundesteilhabegesetz (ab
2020)
Investive Kosten der Maßnahme
Betrag Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen
Einzahlungen
Investiver
Finanzsaldo
Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten
Betrag Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen /
Aufwendungen
2021: 280.000
€
2022: 280.000
€
150000511 /
73.3000
2021: 90.000
€
2022: 0 €
2021: 190.000
€
2022: 280.000 €
Mehreinnahmen
Erstattung LVR
Einzahlungen /
Erträge
2021: 280.000
€
2022: 280.000
€
150000511 /
64.2000
2021: 90.000
€
2022: 0 €
2021: 190.000
€
2022: 280.000 €
Haushaltsbelastung
jährlich
2021: 0 €
2022: 0 €
Anlage/n
KeineSeite 5 von 5

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Datenstand: 03.11.2026, 02:13 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de