210781 · Beschlussvorlage
Mietmodell im Rahmen der Übernahme von Folgekosten für die Schaffung von Kintertagesbetreuungsplätzen im Bonner Baulandmodell
Kerndaten
- Nummer
- 210781
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 24.05.2021
- Letzte Änderung
- 19.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung des Ausschusses für Kinder-, Jugend und Familie Empfehlung
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Empfehlung
Dateien
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Verwandte Vorlagen
Untergeordnet
- Mietmodell im Rahmen der Übernahme von Folgekosten für die Schaffung von Kintertagesbetreuungsplätzen im Bonner Baulandmodell
- Koalitionsänderungsantrag: Mietmodell im Rahmen der Übernahme von Folgekosten für die Schaffung von Kindertagesbetreuungsplätzen im Bonner Baulandmodell Antrag zur Vorlage 210781
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Beschlussvorlage öffentlich 210781 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Mietmodell im Rahmen der Übernahme von Folgekosten für die Schaffung von Kintertagesbetreuungsplätzen im Bonner Baulandmodell Beratungsfolge Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie 08.06.2021 Empfehlung Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 10.06.2021 Empfehlung Rat 24.06.2021 Entscheidung Beschlussvorschlag 1. Die mit dem Modifizierungsbeschluss (DS-Nr. 1811574) unter Punkt 4 getroffene Regelung zur Übernahme der Folgekosten für die Schaffung von Kintertagesbetreuungsplätzen wird wie folgt aktualisiert: Das sog. Mietmodell (Investor errichtet eine Kindertageseinrichtung auf dem Vorhabengrundstück und lässt sie durch einen anerkannten Träger der Jugendhife betreiben) wird als gleichwertige Variante zur bisherigen Priorität 1 (Investor errichtet die Kita und veräußert sie zum reduzierten Verkehrswert an die Stadt) beschlossen. Damit lautet die Priorität 1 der bisherigen Regelung künftig wie folgt: Variante 1a): Bereitstellung eines Grundstücks im Plangebiet bzw. dessen Nachbarschaft, Bau der Kindertageseinrichtung nach den Vorgaben der Stadt Bonn durch den Planungsbegünstigten und nach Fertigstellung Verkauf der Einrichtung an die Stadt Bonn zum Verkehrswert. Der Kaufpreis wird um den Betrag reduziert, den der Planungsbegünstigte als Kostenbeteiligung für die Herstellung der Anzahl an Plätzen leisten muss, die durch das Wohnungsbauvorhaben erforderlich werden. Variante 1b): Bereitstellung eines Grundstücks im Plangebiet bzw. dessen Nachbarschaft , Bau der Kindertageseinrichtung nach den Vorgaben der Stadt Bonn durch den Planungsbegünstigten und Betrieb durch einen anerkannten Träger der Jugendhilfe. Priorität 2Seite 1 von 3 Seite 2 Bereitstellung eines Grundstücks durch den Planungsbegünstigten im Plangebiet bzw. dessen Nachbarschaft und Ankauf des Grundstücks durch die Stadt Bonn zum Verkehrswert, Bau der Kindertageseinrichtung durch die Stadt Bonn. Der Planungsbegünstigte leistet hierzu durch Kaufpreisreduzierung eine Kostenbeteiligung für die Anzahl der Plätze, die durch das Wohnungsbauvorhaben erforderlich werden. Die Priorität 3 (zweckgebundene, finanzielle Abgabe des Planungsbegünstigten an die Stadt Bonn) bleibt unberührt. 2. Im Fall des Bebauungsplanes Kennedyallee 62-72 wird mit dem Vorhabenträger vereinbart, eine entsprechende Kindertageseinrichtung im Mietmodell zu errichten und einem anerkannten Träger der Jugendhilfe zum Betrieb zur Verfügung zu stellen. Weitere Kostenbeiträge zur Finanzierung von Kindertageseinrichtungen werden nicht erhoben. Begründung Die Vorhabenträgerin GERCH Bonn Jackie K. 1, 2, 3 und 4 GmbH hat für den Bebauungsplan Kennedyallee 62-72 (BP-Nr. 6918-4) mit Schreiben vom 17.10.2019 eine Beteiligung an den Finanzierungskosten sozialer Infrastruktur nach den Regelungen des Bonner Baulandmodells (BBLM) abgelehnt und stattdessen die Errichtung und Vermietung einer Kita vorgeschlagen. Das Mietmodell wurde im Bonner Baulandmodell jedoch mit dem modifizierten Beschluss vom 10.07.2018 ausgeschlossen. Daher hat die Verwaltung den Vorschlag der Vorhabenträgerin abgelehnt. Daraufhin hat die Vorhabenträgerin die Errichtung einer Kita im Mietmodell und zusätzlich die Zahlung der ermittelten Kostenbeteiligung nach Priorität 3 des Bonner Baulandmodells vorgeschlagen. Dieser Vorschlag wurde nach einer ersten Prüfung durch das Rechtsamt zusätzlich durch ein externes Gutachten geprüft. Zwischenzeitlich liegen die Ergebnisse dieser rechtlichen Prüfung des Vorschlags der Vorhabenträgerin hinsichtlich ihrer rechtlichen Tragfähigkeit vor (Zusammenfassung): 1. Beim Mietmodell entstehen der Stadt keine Folgekosten, die dem Planungsbegünstigten gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB im Rahmen des städtebaulichen Vertrages (Folgelastenvertrag) auferlegt werden könnten. (Die Herstellungskosten trägt der Planungsbegünstigte selbst; Betriebs- und Personalkosten sind keine Folgekosten im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB.) 2. Das schließt den Abschluss eines Folgekostenvertrages bei der Anwendung des Mietmodells aus. Allerdings bedeutet dies nicht automatisch, dass der Planungsbegünstigte im Einzelfall auch einen Anspruch auf Durchführung des Mietmodells hat. Dem können städtebauliche, Belange der Jugendhilfe oder andere öffentliche Interessen entgegenstehen. Solche entgegenstehenden Belange sindSeite 2 von 3 Seite 3 im vorliegenden Fall allerdings nicht ersichtlich. 3. Der generelle Ausschluss des Mietmodells, wie derzeit praktiziert, kann gegen das Angemessenheitsgebot verstoßen, wenn einerseits die Mehrkosten durch die 3 Prioritäten des BBLM im Vergleich zu den Kosten des Planungsbegünstigten beim Mietmodell erheblich sind und dies auch unter Berücksichtigung der sich hieraus ergebenden Vorteile für die Allgemeinheit unangemessen ist. 4. Wenn die Stadt Bonn das vom Planungsbegünstigten angebotene Mietmodell annimmt, ist die Vereinbarung weiterer Gegenleistungen demnach in Bezug auf die Schaffung von Kindertagesbetreuungseinrichtungen unzulässig. Eine trotzdem zusätzlich vereinbarte Kostenbeteiligung nach Priorität 3 des BBLM ist unwirksam, da in einem städtebaulichen Vertrag nur Folgekosten abgewälzt werden können, die bei Anwendung des Mietmodells gerade nicht entstehen (s.o.). Außerdem wäre eine Kostenbeteiligung gemäß §§ 11 Abs. 2 S. 1 BauGB, 56 Abs. 1 S. 2 VwVfG unangemessen. Die Unwirksamkeit wird in der Regel auch die Vereinbarung des Mietmodells infizieren, da dieses in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Vereinbarung der Zahlungsverpflichtung steht. Für das Vorhaben Kennedyallee 62-72 bedeutet dies, dass die Stadt Bonn das vom Vorhabenträger angebotene Mietmodell nicht ablehnen und keine weiteren Zahlungen nach Priorität 3 des Baulandmodells einfordern kann. Sofern bei sonstigen Vorhaben nach dem Bonner Baulandmodell eine Kindertageseinrichtung in der jeweiligen Größe (Anzahl der durch das Vorhaben ausgelösten Kita-Plätze) im Plangebiet bzw. dessen näherer Umgebung städtebaulich sinnvoll untergebracht werden kann und keine weiteren öffentliche Belange im Einzelfall dagegen sprechen, tritt mit dem Beschlussvorschlag neben die jetzige Variante 1 (Bau durch den Investor und Veräußerung an die Stadt – künftige Variante 1a) nun ergänzend die Variante des Baus durch den Investor oder eines von ihm beauftragten Dritten und Vermietung an einen anerkannten Träger der Jugendhilfe – künftige Variante 1b). Die vorgeschlagenen neuen Formulierungen der Prioritäten 1 (Varianten a und b) und 2 beziehen als räumlichen Bezug neben dem Plangebiet selbst nun auch dessen Nachbarschaft ein. Die Erfahrung der zwischenzeitlich entwickelten Vorhaben zeigt, dass sich hierdurch in Einzelfällen leichter pragmatische und praktikable Lösungen der Kita-Realisierung finden lassen, die trotzdem den unmittelbaren Bezug zum Plangebiet aufweisen. Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 22:38 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de