210745-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Bürgerantrag: Änderung der Aufnahmepraxis an Konfessionsgrundschulen in Bonn mit Einbeziehung von Schülerinnen und Schülern unabhängig von der Konfession
Kerndaten
- Nummer
- 210745-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 13.05.2021
- Letzte Änderung
- 19.09.2026
Beratungsfolge
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 210745-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 40 Schulamt Dezernat: Dez. V Bürgerantrag: Änderung der Aufnahmepraxis an Konfessionsgrundschulen in Bonn mit Einbeziehung von Schülerinnen und Schülern unabhängig von der Konfession Beratungsfolge Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 02.06.2021 Entscheidung Inhalt der Stellungnahme: Laut § 46 Abs. 3 Schulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) i.V.m. § 1 Abs. 2 Ausbildungsordnung Grundschulen (AO-GS) hat jedes Kind grundsätzlich einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart (Gemeinschaftsgrundschule, Katholische Grundschule, Evangelische Grundschule) im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität. Daraus folgt, dass wohnortnahe Kinder bei der Aufnahme grundsätzlich einen Vorrang vor wohnortfernen Kinder haben. Bezüglich der Aufnahmekriterien an Bekenntnisschulen hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen (OVG-NRW) in einem Urteil vom 21.03.2016 (AZ 19 B 996/15) ergänzend klargestellt, dass, abweichend von dem genannten Grundsatz, bekenntnisangehörige Kinder bei der Aufnahme an Bekenntnisschulen immer vorrangig zu berücksichtigen sind. Bei einem Anmeldeüberhang an einer Bekenntnisschule haben daher alle Kinder, die dem Bekenntnis dieser Schule angehören, einen vorrangigen Aufnahmeanspruch bei der Aufnahmeentscheidung. Dies gilt auch gegenüber wohnortnahen Kindern, die nicht dem betreffenden Bekenntnis angehören. In der Folge dieses Urteiles wurden auch die Verwaltungsvorschriften zur AO-GS angepasst. Dort heißt es nun unter VV zu § 1, 1.2 zu Absatz 2, 1.2.3 Satz 3: „Bei einem Anmeldeüberhang an einer Bekenntnisschule haben Kinder, die dem Bekenntnis angehören, bei der Aufnahme einen Vorrang gegenüber anderen Kindern.“ Die Aufnahmeentscheidung selbst liegt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW allein bei der Schulleitung. Dabei hat die Schulleitung die oben genannten gesetzlichen Vorgaben verbindlich zu beachten. Mit der vorrangigen Aufnahme von bekenntnisangehörigen Kindern an Bonner Bekenntnisgrundschulen werden somit die entsprechenden verbindlichen Vorgaben des Landes Nordrhein-Westfalen von den Schulleitungen umgesetzt. Das Schulamt der Stadt Bonn besitzt weder die Befugnis, auf den gesetzlich über das Land NRW vorgegebenen vorrangigen AufnahmeanspruchSeite 1 von 2 Seite 2 bekenntnisangehöriger Kinder an öffentlichen Bekenntnisschulen Einfluss zu nehmen, noch die Zuständigkeit, über die Aufnahme an einer Grundschule zu entscheiden. Dem Antrag auf Aufhebung des Aufnahmekriteriums „Konfession“ wegen Ungleichbehandlung konfessionsloser Kinder kann daher auf kommunaler Ebene seitens der Stadt Bonn nicht abgeholfen werden. Entsprechende Änderungen der Rechtslage können allenfalls beim Verordnungsgeber, dem Land Nordrhein-Westfalen, erwirkt werden. Beschlussvorschlag für den Bürgerausschuss: Der Bürgerantrag wird abgelehnt, der Antragsteller wird entsprechend den Ausführungen der Stellungnahme der Verwaltung über die hierfür maßgeblichen Gründe unterrichtet. Mit diesem Votum und der Beratung im Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren zum Abschluss gelangt. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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