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210745-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Bürgerantrag: Änderung der Aufnahmepraxis an Konfessionsgrundschulen in Bonn mit Einbeziehung von Schülerinnen und Schülern unabhängig von der Konfession

Nummer
210745-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
13.05.2021
Letzte Änderung
19.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 02.06.2021 Kenntnisnahme
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  1. 210745 Bürgerantrag: Änderung der Aufnahmepraxis an Konfessionsgrundschulen in Bonn mit Einbeziehung von Schülerinnen und Schülern unabhängig von der Konfession

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
210745-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
40 Schulamt
Dezernat:
Dez. V
Bürgerantrag: Änderung der Aufnahmepraxis an
Konfessionsgrundschulen in Bonn mit
Einbeziehung von Schülerinnen und Schülern
unabhängig von der Konfession
Beratungsfolge
Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen
und Bürger
02.06.2021 Entscheidung
Inhalt der Stellungnahme:
Laut § 46 Abs. 3 Schulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW)
i.V.m. § 1 Abs. 2 Ausbildungsordnung Grundschulen (AO-GS) hat jedes Kind
grundsätzlich einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung
nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart
(Gemeinschaftsgrundschule, Katholische Grundschule, Evangelische
Grundschule) im Rahmen der vom Schulträger festgelegten
Aufnahmekapazität. Daraus folgt, dass wohnortnahe Kinder bei der Aufnahme
grundsätzlich einen Vorrang vor wohnortfernen Kinder haben.
Bezüglich der Aufnahmekriterien an Bekenntnisschulen hat das
Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen (OVG-NRW) in
einem Urteil vom 21.03.2016 (AZ 19 B 996/15) ergänzend klargestellt, dass,
abweichend von dem genannten Grundsatz, bekenntnisangehörige Kinder bei
der Aufnahme an Bekenntnisschulen immer vorrangig zu berücksichtigen
sind. Bei einem Anmeldeüberhang an einer Bekenntnisschule haben daher alle
Kinder, die dem Bekenntnis dieser Schule angehören, einen vorrangigen
Aufnahmeanspruch bei der Aufnahmeentscheidung. Dies gilt auch gegenüber
wohnortnahen Kindern, die nicht dem betreffenden Bekenntnis angehören. In
der Folge dieses Urteiles wurden auch die Verwaltungsvorschriften zur AO-GS
angepasst. Dort heißt es nun unter VV zu § 1, 1.2 zu Absatz 2, 1.2.3 Satz 3:
„Bei einem Anmeldeüberhang an einer Bekenntnisschule haben Kinder, die
dem Bekenntnis angehören, bei der Aufnahme einen Vorrang gegenüber
anderen Kindern.“
Die Aufnahmeentscheidung selbst liegt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG
NRW allein bei der Schulleitung. Dabei hat die Schulleitung die oben
genannten gesetzlichen Vorgaben verbindlich zu beachten. Mit der vorrangigen
Aufnahme von bekenntnisangehörigen Kindern an Bonner
Bekenntnisgrundschulen werden somit die entsprechenden verbindlichen
Vorgaben des Landes Nordrhein-Westfalen von den Schulleitungen umgesetzt.
Das Schulamt der Stadt Bonn besitzt weder die Befugnis, auf den gesetzlich
über das Land NRW vorgegebenen vorrangigen AufnahmeanspruchSeite 1 von 2
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bekenntnisangehöriger Kinder an öffentlichen Bekenntnisschulen Einfluss zu
nehmen, noch die Zuständigkeit, über die Aufnahme an einer Grundschule zu
entscheiden.
Dem Antrag auf Aufhebung des Aufnahmekriteriums „Konfession“ wegen
Ungleichbehandlung konfessionsloser Kinder kann daher auf kommunaler
Ebene seitens der Stadt Bonn nicht abgeholfen werden. Entsprechende
Änderungen der Rechtslage können allenfalls beim Verordnungsgeber, dem
Land Nordrhein-Westfalen, erwirkt werden.
Beschlussvorschlag für den Bürgerausschuss:
Der Bürgerantrag wird abgelehnt, der Antragsteller wird entsprechend den
Ausführungen der Stellungnahme der Verwaltung über die hierfür
maßgeblichen Gründe unterrichtet. Mit diesem Votum und der Beratung im
Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger ist das in § 24 GO NRW
für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren zum
Abschluss gelangt.
Anlage/n
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Datenstand: 02.11.2026, 21:34 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de