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210743-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Bürgerantrag: Drei-Brücken-Runde in Bonn - Ergänzung der Beleuchtung

Nummer
210743-02 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
16.06.2021
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Beuel 08.12.2021 Kenntnisnahme
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  1. 210743 Bürgerantrag: Drei-Brücken-Runde in Bonn - Ergänzung der Beleuchtung

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
210743-02 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
66 Tiefbauamt
Dezernat:
Dez. III
Bürgerantrag: Drei-Brücken-Runde in Bonn -
Ergänzung der Beleuchtung
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Beuel 22.06.2021 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Mit dem Bürgerantrag und dem thematisch gleichen Antrag (DS 210964
– TOP 6.17) wird die Installation von Beleuchtung auf dem Rheindamm
bei Schwarzrheindorf zwischen Caesar-Denkmal und Nordbrücke
angeregt.
Natur- und Landschaftsschutz / Artenschutz
Die beantragte Beleuchtung ist aus Gründen des Natur- und
Landschaftsschutzes sowie des Artenschutzes abzulehnen:
Natur und Landschaft
Die Bereiche für die gewünschte Beleuchtung befinden sich im
Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung (LSVO) Rheinufer
und dem Landschaftsplan Siegmündung. Die Drei-Brücken-Runde
grenzt im Bereich der Friedrich-Ebert-Brücke unmittelbar an zwei Natura-
2000 Gebiete, die Teil des europaweiten Schutzgebietsnetzwerkes mit
höchster Schutzkategorie sind. Projekte in unmittelbarer Nähe zu diesen
Gebieten sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung grundsätzlich auf
ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen des Natura 2000-Gebietes
zu überprüfen (§ 34 Abs. 2 BNatSchG).
Die Wegeabschnitte für die gewünschte Beleuchtung grenzen
unmittelbar an ein Naturschutzgebiet an und liegen innerhalb zweier
Landschaftsschutzgebiete. Gemäß der LSVO und dem Landschaftsplan
sind sämtliche Handlungen verboten, die dem besonderen Charakter
oder Schutzzweck des Schutzgebietes zuwiderlaufen. Verboten sind
insbesondere bauliche Anlagen und das Verlegen ober- und
unterirdischer Leitungen.
Die Errichtung von Beleuchtungsanlagen stellt einen Eingriff in Natur undSeite 1 von 3
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Landschaft gem. §30 LNatSchG NRW bzw. §14 BNatSchG dar. Es gilt
der allgemeine Schutz von Natur und Landschaft (§13 ff BNatSchG).
Eine Errichtung von Beleuchtungsanlagen ist somit nur mit
landschaftsrechtlicher Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde
möglich.
Artenschutz
Bei der Errichtung baulicher Anlagen in Schutzgebieten, so auch bei der
Installation von Beleuchtungsanlagen, sind grundsätzlich die Belange
des Artenschutzes zu berücksichtigen. Im Rahmen einer
Artenschutzprüfung (ASP) wird dabei ein naturschutzrechtlich fest
umrissenes Artenspektrum einem besonderen Prüfverfahren unterzogen.
Die Notwendigkeit zur Durchführung einer ASP ergibt sich aus den
Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG).
In dem Zusammenhang sind für die europäisch geschützten Arten die in
§ 44 Abs.1 BNatSchG formulierten Zugriffsverbote zu beachten.
Demnach ist es u.a. verboten, Tiere dieser Arten zu verletzen oder zu
töten, sie erheblich während ihrer Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-,
Überwinterungs- und Wanderungszeiten zu stören oder ihre
Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören.
Neben allgemeinen Auswirkungen auf das Gleichgewicht von
Ökosystemen (z.B. Umverteilung der Insekten-Biomasse / „Staubsauger-
Effekt“, Skyglow, Auswirkungen auf die Chronobiologie von Singvögeln)
ist daher bei der Installation von Außenbeleuchtungsanlagen ein
besonderes Augenmerk auf streng geschützte Arten wie bspw.
Fledermäuse, Zugvögel oder ziehende Fischarten zu legen. Durch
künstliche Beleuchtung kann zum Beispiel eine Abweichung von
Zugrouten ausgelöst werden, sodass die Tiere desorientiert werden und
wertvolle Ressourcen auf ihrer Route verlieren. Insbesondere
Uferbereiche von Gewässern stellen hier besonders sensible
Lebensräume dar, die vor Beleuchtung zu schützen sind.
Bei der Installation von Beleuchtungen ist grundsätzlich der Schutz
aquatischer Lebensräume zu berücksichtigen. Gem. des BfN-Skripts 543
„Leitfaden zur Neugestaltung und Umrüstung von
Außenbeleuchtungsanlagen“ (2019) sind insbesondere Gewässer vor
Lichtimmissionen zu schützen. Dies gilt insbesondere auch für den
Rhein, der als Zug- und Wanderkorridor vieler Arten von herausragender
Bedeutung ist.
Eine Beleuchtung von Wegen entlang des Rheinufers würde zu einem
Konflikt mit allen der drei Verbotstatbestände des § 44 Absatz 1 Nummer
1- 3 BNatSchG führen. Daher wird der Verzicht auf Beleuchtung als
notwendig erachtet.Seite 2 von 3
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Nachrichtlich eine Aussage zu möglichen Kosten:
Für die Beleuchtung der insgesamt 1.200 m langen Strecke wären 34
Laternen mit Kosten in Höhe von 165.000 Euro (einschließlich
Verkabelung und Schaltstellen) erforderlich. Die jährlichen
Unterhaltungskosten würden ca. 6.300 Euro (Stand 2021) betragen.
Haushaltsmittel wären aktuell für die Maßnahme nicht verfügbar.
Beschlussvorschlag für die Bezirksvertretung Beuel:
Die Bezirksvertretung Beuel schließt sich inhaltlich den Ausführungen in
der Stellungnahme der Verwaltung an und lehnt den Bürgerantrag ab.
Die Antragstellenden erhalten als Antwort die Stellungnahme der
Verwaltung mit den für die ablehnende Entscheidung maßgeblichen
Gründen.Mit diesem Beschluss ist das formelle, in § 24 GO NRW für die
Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren zum Abschluss
gelangt.
Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

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