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210738 · Eilentscheidung HA

Erstattung der Elternbeiträge für die Zeit des Distanzunterrichtes in den Schulen und des Betreuungsverbots in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen aufgrund der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur (Coronabetreuungsverordnung - CoronaBetrVO) des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW vom 23.04.2021

Nummer
210738
Art
Eilentscheidung HA
Veröffentlicht
29.04.2021
Letzte Änderung
19.09.2026
  1. Sitzung des Hauptausschusses anstelle des Rates nach § 60 Abs. 2 GO NRW 06.05.2021 Genehmigung
  2. Sitzung des Hauptausschusses 29.04.2021 Entscheidung federführend
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Eilentscheidung HA
öffentlich
210738
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
51 Amt für Kinder, Jugend und Familie
Dezernat:
Dez. V
Erstattung der Elternbeiträge für die Zeit des
Distanzunterrichtes in den Schulen und des
Betreuungsverbots in Kindertageseinrichtungen
und Kindertagespflegestellen aufgrund der
Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit
dem Coronavirus SARS-CoV-2 2 im Bereich der
Betreuungsinfrastruktur
(Coronabetreuungsverordnung - CoronaBetrVO)
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und
Soziales NRW vom 23.04.2021
Beratungsfolge
Hauptausschuss 29.04.2021 Entscheidung
Begründung der Dringlichkeit:
Zur zeitnahen verwaltungstechnischen Umsetzung ist ein kurzfristiger
Beschluss notwendig. Die Informationen seitens des Landes wurden erst am
23.04.21 bekannt, daher konnte die Vorlage nicht früher eingebracht werden.
Eine Beschlussfassung zu einem späteren Zeitpunkt kann nicht abgewartet
werden.
Eilentscheidung gem. § 60 Abs. 1 GO NW
Die Bundesstadt Bonn verzichtet hälftig auf die Erhebung von Elternbeiträgen
für zwei Monate. Sollte das Land, wie in Aussicht gestellt, sich an der
Übernahme weiterer 50% der ausfallenden Elternbeiträge für die Monate Mai
und Juni beteiligen, würde auch dies bei der Erhebung berücksichtigt.
Der Beschluss würde dann auch für die weitere hälftige Erhebung gelten, so
dass sich eine Beitragsfreiheit von 2 Monaten für beitragspflichtige Eltern
ergäbe.
Begründung
Durch die Einfügung des § 28 b in das Bundesinfektionsschutzgesetz ist in
Bonn ab dem 24.04.2021 im Bereich der Schulen, Kindertagesstätten und
Tagespflegestellen die sogenannte Bundesnotbremse eingetreten, da in Bonn
die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 165 lag.Seite 1 von 4
Seite 2
Gemäß § 28 b Abs. 3 IfSG ist der Präsenzunterricht in allen Schulen und
Schulformen bis zu dem Zeitpunkt ausgesetzt an dem die Inzidenz an fünf
aufeinanderfolgenden Tagen die Inzidenz von 165 nicht mehr überschreitet. Es
kann dann am übernächsten Tag wieder der Wechselunterricht eintreten.
Die nach Landesrecht zuständigen Stellen können nach von ihnen festgelegten
Kriterien eine Notbetreuung einrichten
In den Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen ist die Betreuung
ebenfalls untersagt. Es kann hier ebenfalls eine Notbetreuung eingerichtet
werden. Das Land hat hierzu die Kriterien in der Coronabetreuungsverordnung
festgelegt.
Im Rahmen der bedarfsorientierten Notbetreuung dürfen folgende Kinder die
Notbetreuung nutzen:
- - Kinderschutzfälle
- - Besondere Härtefälle
- - Kinder aus belasteten Lebenslagen
- - Behinderte Kinder
- - Vorschulkinder
- - Kinder, deren Eltern die Betreuung aus beruflichen Gründen nicht
sicherstellen können, wenn keine andere Betreuungsmöglichkeit
besteht. Dies ist mit einer Eigenerklärung von den Eltern zu bestätigen.
Alle Eltern sind aufgerufen ihre Kinder – soweit möglich – zuhause zu betreuen,
um so einen Beitrag zur Kontaktreduzierung zu leisten.
Ein Großteil der Kinder erhält somit nicht das reguläre Betreuungsangebot.
Auch in den Vormonaten war das Betreuungsangebot eingeschränkt, da im
Bereich der Schulen entweder Wechsel- oder Distanzunterricht erfolgte und die
OGS daher kaum genutzt werden konnte. Im Bereich der Kitas war durch den
eingeschränkten Regel-, bzw. Pandemiebetrieb der Betreuungsumfang um 10
Stunden/Woche gekürzt.
Mit Schreiben vom 22.04.2021 hat das Ministerium für Kinder, Familie,
Flüchtlinge und Integration des Landes NRW den Eltern daher zugesichert,
dass den Kommunen angeboten wird, für zwei Monate keine Elternbeiträge zu
erheben.
Die Elternbeitragssatzung der Bundesstadt Bonn sieht bei Betreuungsausfall
grundsätzlich keine Erstattung der Elternbeiträge vor. Die derzeitige Krisenlage
mit einem staatlich verordneten Distanzunterreicht in Schulen und einem
Betreuungsverbot in Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen dürfte
beim Beschluss der Satzung allerdings nicht im Fokus von Politik und
Verwaltung gestanden haben. Die Corona-Krise stellt die Stadtgesellschaft vor
bisher ungeahnte Herausforderungen. Die Bonnerinnen und Bonner habe
zahlreiche Situationen zu bewältigen, für die es keine Handreichungen gibt.
Eltern müssen evtl. auf Einkommen verzichten, um die Kinderbetreuung
sicherstellen zu können.
Da mit dem ab 24.04.2021 angeordneten Distanzunterricht bzw.
Betreuungsverbots erhebliche Einschränkungen verbunden sind, schließt sich
die Bundesstadt Bonn der seitens des Landes vorgeschlagenen Regelung an
und erstattet die Elternbeiträge für zwei Monate. Die finanziellen Folgen
belaufen sich für die Bundesstadt Bonn zunächst auf Mindereinnahmen von ca.
2.000.000 € je Monat. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass sich das LandSeite 2 von 4
Seite 3
mit 50 % an den Kosten beteiligt, so dass bei Beteiligung des Landes
Mindereinnahmen von 1.000.000 € je Monat entstehen.
Beiträge für die Mittagsverpflegung können in den städtischen
Kindertageseinrichtungen auf Antrag erstattet werden, wenn das Kind an mehr
als 21 zusammenhängenden Kalendertagen nicht an der Mittagsverpflegung
teilgenommen hat.
Im Bereich des offenen Ganztages an den Schulen entscheiden die Träger des
offenen Ganztages in Abhängigkeit der Situation vor Ort über das Angebot und
die Abrechnung des Mittagsangebotes in eigener Zuständigkeit.
Die Finanzierung der OGS- und Kitaträger sowie der Tagespflegepersonen wird
in diesem Zeitraum durchgehend sichergestellt.
Finanzielle Auswirkungen:
Produktgruppe Produktgruppenbezeichnung Produkt Produktbezeichnung
1.06.01
1.06.02
1.03
Förderung von Kindern in
Tagespflege
Tageseinrichtungen für Kinder
Schulträgeraufgaben
1.51.10.06.01.02
1.51.10.06.02.06
1.51.10.06.02.07
1.40.00.03.01.01
Förd. von Kindern in Tagespflege
Städt. Kindertageseinrichtungen
Tageseinrichtungen freier Träger
Grundschulen
Investive Kosten der Maßnahme
Betrag Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen
Einzahlungen
Investiver
Finanzsaldo
Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten
Betrag Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen /
Aufwendungen
Einzahlungen /
Erträge
Elternbeiträge
Landeszuweisungen
2.000.000,00 €
-1.000.000,00 €
151000601/63.1000
151000602/63.1000
140000301/63.1000
151000601/61.1000
151000602/61.1000
140000301/61.1000
2.000.000,00
€
1.000.000,00 €
151000601/61.1000
151000602/61.1000
140000301/61.1000
1.000.000,00 €
Gesamthaushalt
Haushaltsbelastung
monatlich
1.000.000,00 €Seite 3 von 4
Seite 4
Anlage/n
KeineSeite 4 von 4

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Datenstand: 02.11.2026, 22:10 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de