210738 · Eilentscheidung HA
Erstattung der Elternbeiträge für die Zeit des Distanzunterrichtes in den Schulen und des Betreuungsverbots in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen aufgrund der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur (Coronabetreuungsverordnung - CoronaBetrVO) des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW vom 23.04.2021
Kerndaten
- Nummer
- 210738
- Art
- Eilentscheidung HA
- Veröffentlicht
- 29.04.2021
- Letzte Änderung
- 19.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Hauptausschusses anstelle des Rates nach § 60 Abs. 2 GO NRW Genehmigung
- Sitzung des Hauptausschusses Entscheidung federführend
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Eilentscheidung HA öffentlich 210738 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 51 Amt für Kinder, Jugend und Familie Dezernat: Dez. V Erstattung der Elternbeiträge für die Zeit des Distanzunterrichtes in den Schulen und des Betreuungsverbots in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen aufgrund der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur (Coronabetreuungsverordnung - CoronaBetrVO) des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW vom 23.04.2021 Beratungsfolge Hauptausschuss 29.04.2021 Entscheidung Begründung der Dringlichkeit: Zur zeitnahen verwaltungstechnischen Umsetzung ist ein kurzfristiger Beschluss notwendig. Die Informationen seitens des Landes wurden erst am 23.04.21 bekannt, daher konnte die Vorlage nicht früher eingebracht werden. Eine Beschlussfassung zu einem späteren Zeitpunkt kann nicht abgewartet werden. Eilentscheidung gem. § 60 Abs. 1 GO NW Die Bundesstadt Bonn verzichtet hälftig auf die Erhebung von Elternbeiträgen für zwei Monate. Sollte das Land, wie in Aussicht gestellt, sich an der Übernahme weiterer 50% der ausfallenden Elternbeiträge für die Monate Mai und Juni beteiligen, würde auch dies bei der Erhebung berücksichtigt. Der Beschluss würde dann auch für die weitere hälftige Erhebung gelten, so dass sich eine Beitragsfreiheit von 2 Monaten für beitragspflichtige Eltern ergäbe. Begründung Durch die Einfügung des § 28 b in das Bundesinfektionsschutzgesetz ist in Bonn ab dem 24.04.2021 im Bereich der Schulen, Kindertagesstätten und Tagespflegestellen die sogenannte Bundesnotbremse eingetreten, da in Bonn die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 165 lag.Seite 1 von 4 Seite 2 Gemäß § 28 b Abs. 3 IfSG ist der Präsenzunterricht in allen Schulen und Schulformen bis zu dem Zeitpunkt ausgesetzt an dem die Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen die Inzidenz von 165 nicht mehr überschreitet. Es kann dann am übernächsten Tag wieder der Wechselunterricht eintreten. Die nach Landesrecht zuständigen Stellen können nach von ihnen festgelegten Kriterien eine Notbetreuung einrichten In den Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen ist die Betreuung ebenfalls untersagt. Es kann hier ebenfalls eine Notbetreuung eingerichtet werden. Das Land hat hierzu die Kriterien in der Coronabetreuungsverordnung festgelegt. Im Rahmen der bedarfsorientierten Notbetreuung dürfen folgende Kinder die Notbetreuung nutzen: - - Kinderschutzfälle - - Besondere Härtefälle - - Kinder aus belasteten Lebenslagen - - Behinderte Kinder - - Vorschulkinder - - Kinder, deren Eltern die Betreuung aus beruflichen Gründen nicht sicherstellen können, wenn keine andere Betreuungsmöglichkeit besteht. Dies ist mit einer Eigenerklärung von den Eltern zu bestätigen. Alle Eltern sind aufgerufen ihre Kinder – soweit möglich – zuhause zu betreuen, um so einen Beitrag zur Kontaktreduzierung zu leisten. Ein Großteil der Kinder erhält somit nicht das reguläre Betreuungsangebot. Auch in den Vormonaten war das Betreuungsangebot eingeschränkt, da im Bereich der Schulen entweder Wechsel- oder Distanzunterricht erfolgte und die OGS daher kaum genutzt werden konnte. Im Bereich der Kitas war durch den eingeschränkten Regel-, bzw. Pandemiebetrieb der Betreuungsumfang um 10 Stunden/Woche gekürzt. Mit Schreiben vom 22.04.2021 hat das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes NRW den Eltern daher zugesichert, dass den Kommunen angeboten wird, für zwei Monate keine Elternbeiträge zu erheben. Die Elternbeitragssatzung der Bundesstadt Bonn sieht bei Betreuungsausfall grundsätzlich keine Erstattung der Elternbeiträge vor. Die derzeitige Krisenlage mit einem staatlich verordneten Distanzunterreicht in Schulen und einem Betreuungsverbot in Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen dürfte beim Beschluss der Satzung allerdings nicht im Fokus von Politik und Verwaltung gestanden haben. Die Corona-Krise stellt die Stadtgesellschaft vor bisher ungeahnte Herausforderungen. Die Bonnerinnen und Bonner habe zahlreiche Situationen zu bewältigen, für die es keine Handreichungen gibt. Eltern müssen evtl. auf Einkommen verzichten, um die Kinderbetreuung sicherstellen zu können. Da mit dem ab 24.04.2021 angeordneten Distanzunterricht bzw. Betreuungsverbots erhebliche Einschränkungen verbunden sind, schließt sich die Bundesstadt Bonn der seitens des Landes vorgeschlagenen Regelung an und erstattet die Elternbeiträge für zwei Monate. Die finanziellen Folgen belaufen sich für die Bundesstadt Bonn zunächst auf Mindereinnahmen von ca. 2.000.000 € je Monat. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass sich das LandSeite 2 von 4 Seite 3 mit 50 % an den Kosten beteiligt, so dass bei Beteiligung des Landes Mindereinnahmen von 1.000.000 € je Monat entstehen. Beiträge für die Mittagsverpflegung können in den städtischen Kindertageseinrichtungen auf Antrag erstattet werden, wenn das Kind an mehr als 21 zusammenhängenden Kalendertagen nicht an der Mittagsverpflegung teilgenommen hat. Im Bereich des offenen Ganztages an den Schulen entscheiden die Träger des offenen Ganztages in Abhängigkeit der Situation vor Ort über das Angebot und die Abrechnung des Mittagsangebotes in eigener Zuständigkeit. Die Finanzierung der OGS- und Kitaträger sowie der Tagespflegepersonen wird in diesem Zeitraum durchgehend sichergestellt. Finanzielle Auswirkungen: Produktgruppe Produktgruppenbezeichnung Produkt Produktbezeichnung 1.06.01 1.06.02 1.03 Förderung von Kindern in Tagespflege Tageseinrichtungen für Kinder Schulträgeraufgaben 1.51.10.06.01.02 1.51.10.06.02.06 1.51.10.06.02.07 1.40.00.03.01.01 Förd. von Kindern in Tagespflege Städt. Kindertageseinrichtungen Tageseinrichtungen freier Träger Grundschulen Investive Kosten der Maßnahme Betrag Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen Einzahlungen Investiver Finanzsaldo Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten Betrag Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen / Aufwendungen Einzahlungen / Erträge Elternbeiträge Landeszuweisungen 2.000.000,00 € -1.000.000,00 € 151000601/63.1000 151000602/63.1000 140000301/63.1000 151000601/61.1000 151000602/61.1000 140000301/61.1000 2.000.000,00 € 1.000.000,00 € 151000601/61.1000 151000602/61.1000 140000301/61.1000 1.000.000,00 € Gesamthaushalt Haushaltsbelastung monatlich 1.000.000,00 €Seite 3 von 4 Seite 4 Anlage/n KeineSeite 4 von 4
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 22:10 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de