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210734 · Mitteilungsvorlage

Bundesstadt Bonn im Zweckverband KDN - Dachverband kommunaler IT-Dienstleister

Nummer
210734
Art
Mitteilungsvorlage
Veröffentlicht
04.05.2021
Letzte Änderung
19.09.2026
  1. Sitzung des Unterausschusses für Digitalisierung und Organisation 20.05.2021 Kenntnisnahme
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Mitteilungsvorlage
öffentlich
210734
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
10 Personal- und Organisationsamt
Dezernat:
Dez. I
Bundesstadt Bonn im Zweckverband KDN -
Dachverband kommunaler IT-Dienstleister
Beratungsfolge
Unterausschuss für Digitalisierung und
Organisation
20.05.2021 Kenntnisnahme
Mitteilung:
Die Bundesstadt Bonn ist seit 1975 Mitglied der Arbeitsgemeinschaft
“Kommunale Datenverarbeitung Nordrhein-Westfalen (KDN)”; seinerzeit
gebildet aus den Kommunalen Datenverarbeitungszentralen von Städten
und Kreisen in NRW, die ihre IT-Verfahren in der Systemumgebung der
SIEMENS-Großrechner (Betriebssystem BS 2000) betrieben.
Ihre Aktivitäten bestanden vor allem in der gemeinsamen Entwicklung
von IT-Verfahren sowie dem zwischen den Mitgliedern betriebenen
Leistungs- und Erfahrungsaustausch.
Der KDN – Dachverband kommunaler IT-Dienstleister ist die
Dachorganisation der kommunalen IT-Dienstleister in NRW. Er wurde
2003 als Zweckverband nach dem Gesetz über kommunale
Zusammenarbeit (GKG) gegründet. Die Bundesstadt Bonn ist dem
Zweckverband am 12.06.2003 (Drucksachen-Nr. 0311138) mit
einstimmigem Ratsbeschluss beigetreten.
Der KDN repräsentiert die in der kommunalen Selbstverwaltung
verankerten IT-Dienstleister und organisiert die vergabefreie
Zusammenarbeit seiner Mitglieder in der Rechtsform eines
Zweckverbands. Die KDN hat heute 29 Mitglieder.
Seine Ziele sind:
 die in NRW regional geprägte IT-Dienstleistungslandschaft als
Leistungsverbund weiterzuentwickeln,
 die Zusammenarbeit zwischen seinen Mitgliedern zu fördern, um
eine wirtschaftliche, sichere und zukunftsfähige IT-Versorgung der
Kommunen im Land zu garantieren,
 im Verbund der kommunalen IT-Dienstleister und auch mit dem
Land gemeinsame digitale Dienste und Anwendungen
bereitzustellen und die digitale Vernetzung der Kommunen auch
über die eigenen Organisations- und Gebietsgrenzen hinwegSeite 1 von 16
Seite 2
landes- und bundesweit zu gewährleisten,
 durch die Bündelung der Bedarfe gemeinsame IT-Beschaffungen
zu organisieren und einen wirtschaftlichen Einkauf für seine
Mitglieder sowie die Kommunen zu erreichen.
Die Bundesstadt Bonn bezieht im Rahmen des Leistungsaustauschs
derzeit 17 Leistungen über den KDN:
Personalwesen Loga Regio-IT
SAP-HCM Regio-IT
Allgemeine
Verwaltung
Dataclearing Stadt Münster
Dokumentenmanagem
ent DMS
Stadt Köln
Bürgerservice Serviceportal Regio-IT
Form-Solutions KRZN
Familie und Kind ePR-Server / Autista Regio IT
Gewerbe Migewa Regio IT
Mobilität und Reisen iKFZ Regio IT
OKVorfahrt Regio-IT
Recht und Ordnung SAP/TFA
Bescheiddruck
Regio-IT
Soziales AKDN Sozial GKD Paderborn
Umfragen und Wahlen Lernplattform
Wahlhelfer
Stadt Mühlheim an der
Ruhr
Finanzen ZEFOMA GKD Paderborn
IT-Infrastruktur Databox KRZ Minden-
Ravensberg/Lippe
Hosting CMS KDVZ Rhein-Erft Rur
Open Data Portal Stadt Köln
Sie stellt selbst 2 Leistungen für KDN-Mitglieder bereit.
Soziales Wohngeldverfahren
BKA1Win
Stadt Köln,
Wuppertal
Wohnung 2000 Stadt Köln,
RemscheidSeite 2 von 16
Seite 3
Im Bereich IT-Beschaffung übernimmt der KDN
 Durchführung von Bedarfsabfragen unter den Mitgliedern
 Vorhaben- und Vergabeplanung auf Basis der Mitglieder-
Planungen
 Bündelung der Bedarfe zur Beschaffung von Hardware, Software
und IT-Dienstleistungen
 Durchführung gemeinsamer Beschaffungen
 Vertragsverwaltung
 Nutzungsübertragung von Software
Durch die Mitgliedschaft in der KDN ist zwischen den Bedarfsträgern
vereinbart, dass die vergaberechtlichen Erfordernisse
(ordnungsgemäßes Vergabeverfahren, Rechnungsprüfung,
Nachprüfungsverfahren etc.) durch die federführende
Kommune/Zweckverband/Einrichtung sichergestellt ist. Die Verwaltung
informiert regelmäßig in einer Mitteilungsvorlage über Beschaffungen
durch Dritte.
Die Bundesstadt Bonn nutzt über die KDN Rahmenverträge für Software
(Anwendungsverfahren, Infrastruktur und IT-Sicherheit) und Hardware
(Arbeitsplatzausstattung, RZ-Ausstattung, Netzinfrastruktur) und
Dienstleistung.
Anlage/n
1 Aktuelle Satzung des KDN 16. Änderung vom 02.03.2020 (öffentlich)Seite 3 von 16
Satzung des
KDN
Dachverband kommunaler IT - Dienstleister
16. Änderungssatzung in der Beschlussfassung vom 04.12.2019
zur Fassung der Genehmigung vom 27.02.2020
Inhaltsverzeichnis
Präambel
§ 1 Verbandsmitglieder
§ 2 Name, Sitz und Wirtschaftsjahr
§ 3 Aufgaben
§ 4 Rechte und Pflichten der Verbandsmitglieder
§ 5 Leistungsverrechnung
§ 6 Wirtschaftsführung, Erledigung der Verwaltungsgeschäfte
§ 7 Organe, Ausschüsse, und Geschäftsführung
§ 8 Verbandsversammlung
§ 9 Verbandsvorsteher
§ 10 Zuständigkeiten der Verbandsversammlung
§ 11 Verbandsausschuss
§ 12 Zuständigkeiten des Verbandsausschusses
§ 13 Sitzungen und Beschlüsse
§ 14 Abstimmungen
§ 15 Geschäftsführer
§ 16 Abgabe von Erklärungen
§ 17 Personal
§ 18 Jahresabschlussprüfung und sonstige Prüfaufgaben
§ 19 Haftung
§ 20 Ausscheiden von Verbandsmitgliedern
§ 21 Auseinandersetzung
§ 22 Bekanntmachungen
§ 23 Funktionsbezeichnungen
§ 24 InkrafttretenSeite 4 von 16
- 2 -
Präambel
Der Zweckverband strebt eine zukunftsorientierte Ausrichtung und konse-
quente Optimierung kommunaler IT- Dienstleistungen an. Er verfolgt das Ziel,
die Qualität und Wirtschaftlichkeit von IT-Dienstleistungen seiner Mitglieder
zu verbessern und damit zur Steigerung der Effektivität und Effizienz der
Leistungen aller Mitglieder beizutragen. Nach diesem Selbstverständnis öff-
net sich der KDN-Dachverband für kommunale IT-Dienstleister, die sich unter
Beachtung der nachfolgenden Prinzipien am Zweckverband beteiligen wollen:
 Stärkung der Mitglieder und Respektierung ihrer Rolle als alleiniger An-
sprechpartner für ihre Kunden
 Verpflichtung auf die Hauptziele: Wirtschaftlichkeit, arbeitsteilige Speziali-
sierung und Kompetenzbildung
 Aufgabenerfüllung durch den Zweckverband, aktive Wahrnehmung der
Rolle als Leistungsanbieter und Leistungsabnehmer
 Transparenz der Aufgabenerfüllung: Leistungsumfang, offene Preiskalku-
lation, transparente Leistungsverrechnung
 Achtung der Regeln eines fairen Miteinanders
 Verbindliche Leistungsvereinbarungen zur Aufgabenerfüllung
 Bereitschaft und Fähigkeit zur langfristigen vertrauensvollen Zusammen-
arbeit
§ 1 Verbandsmitglieder
- Bundesstadt Bonn
- Gemeinschaft für Kommunikationstechnik Informations- und
Datenverarbeitung (GKD) Paderborn
- Gemeinsame Kommunale Datenzentrale Recklinghausen (GKD)
- ITK Rheinland (Zweckverband IT Kooperation Rheinland)
- ivl GmbH
- Zweckverband KAAW - Kommunale ADV-Anwendergemeinschaft West
- kdvz Rhein-Erft-Rur (Zweckverband Kommunale Datenverarbeitungszentrale
Rhein-Erft-Rur)
- Zweckverband Kommunales Rechenzentrum Niederrhein (KRZN)
- krz Kommunales Rechenzentrum Minden-Ravensberg/Lippe
- Landeswohlfahrtsverband Hessen
- Landschaftsverband Rheinland
- Landschaftsverband Westfalen-Lippe
- regio iT GmbH
- Stadt Bielefeld
- Stadt Bochum
- Stadt Dortmund
- Stadt Duisburg
- Stadt EssenSeite 5 von 16
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- Stadt Gelsenkirchen
- Stadt Hagen
- Stadt Herne
- Stadt Köln
- Stadt Mülheim an der Ruhr
- Stadt Münster
- Stadt Oberhausen
- Stadt Ratingen
- Stadt Remscheid
- Stadt Wuppertal
- Südwestfalen-IT
bilden einen Zweckverband nach dem Gesetz über Kommunale Gemeinschaftsarbeit
(GkG NRW) vom 01. Oktober 1979 (GV NRW S. 621 / SGV NRW 202) in der zurzeit
geltenden Fassung und auf der Grundlage des Staatsvertrages zwischen dem Land
Hessen und dem Land Nordrhein-Westfalen über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche
Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften, Wasser- und Bodenverbände und
Vereinbarungen auf dem Gebiet des Wasserrechts vom 21. Januar / 15. Februar 1974
§ 2 Name, Sitz und Wirtschaftsjahr
1) Der Zweckverband führt den Namen
"KDN - Dachverband kommunaler IT-Dienstleister"
2) Sitz des Zweckverbandes ist Köln.
3) Wirtschaftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.
§ 3 Aufgaben
1) Der Zweckverband betreibt für seine Mitglieder Rechenanlagen, Daten- und
Kommunikationsnetze sowie IT-Dienste. Er entwickelt einzelne Komponenten
und IT-Dienste, führt sie ein und pflegt sie. Er berät bei der Auswahl von Hard-
und Software sowie bei der Entwicklung, Einführung und Pflege einzelner Kom-
ponenten durch die Mitglieder. Er beschafft Hard- und Software und erbringt
Schulungsleistungen und Dienstleistungen zur Einführung und zum Betrieb von
Informations- und Kommunikationstechnik. Der Zweckverband nimmt die ge-
meinsame Interessenvertretung seiner Mitglieder gegenüber staatlichen und
kommunalen Behörden und Einrichtungen, der Privatwirtschaft und Verbänden
wahr.
2) Der Zweckverband kann unter den Voraussetzungen der §§ 107 ff GO NW Auf-
gaben für Dritte wahrnehmen, die ihrerseits Träger kommunaler Aufgaben sind.
Hierzu werden öffentlich-rechtliche Vereinbarungen geschlossen.Seite 6 von 16
- 4 -
3) Der Zweckverband ist berechtigt, sich an Gesellschaften des Privatrechts und
Körperschaften des öffentlichen Rechts zu beteiligen oder diese (mit) zu begrün-
den, wenn die Erfüllung der Verbandsaufgaben dadurch gefördert wird. Auf § 10
Abs. 2 g) dieser Satzung und die Anzeigeverpflichtung nach § 115 GO NW wird
verwiesen.
4) Zur Aufgabenerfüllung bedient sich der Zweckverband primär der Betriebsmittel
seiner Mitglieder, seiner eigenen Betriebsmittel ansonsten privat- bzw. öffentlich-
rechtlicher Dritter. Hierzu werden verbindliche, den Leistungsumfang konkretisie-
rende Einzelvereinbarungen zwischen dem Zweckverband und dem Erbringer
der Leistung getroffen.
§ 4 Rechte und Pflichten der Verbandsmitglieder
1) Die einzelnen Mitglieder sind berechtigt, auch solche Leistungen des Zweckver-
bandes in Anspruch zu nehmen, die über die Erfüllung der Aufgaben in § 3 Abs.1
hinausgehen.
2) Ein Leistungsaustausch zwischen den Mitgliedern findet im Rahmen der Aufga-
ben gem. § 3 nur über den Zweckverband statt. Der Zweckverband kann einen
Leistungsaustausch zwischen Mitgliedern über ihn ablehnen. Lehnt der Zweck-
verband dies gegenüber den Mitgliedern schriftlich ab, sind die Mitglieder berech-
tigt, den Leistungsaustausch unmittelbar und ohne Einschaltung des Zweckver-
bandes durchzuführen.
3) Über die Inanspruchnahme von Leistungen werden mit jedem Mitglied verbindli-
che, den Leistungsumfang konkretisierende Einzelvereinbarungen zwischen dem
Zweckverband und dem jeweiligen Mitglied getroffen.
4) Für die in Anspruch genommenen Leistungen werden im Einzelfall Bindefristen
vereinbart.
5) Die Mitglieder sind verpflichtet, eine Veränderung der unmittelbaren oder mittel-
baren Beteiligungsstruktur hin zu einer privaten bzw. gemischt-wirtschaftlicher
Trägerschaft dem KDN unverzüglich anzuzeigen.
§ 5 Leistungsverrechnung
1) Alle Kosten, die bei der Erstellung von Leistungen direkt oder indirekt anfallen,
werden von den Verbandsmitgliedern leistungsbezogen oder umlagefinanziert
getragen. Sie sind durch eine betriebswirtschaftliche Kosten- und Leistungsrech-
nung auszuweisen.
2) Die Leistungen, die den einzelnen Verbandsmitgliedern direkt zugerechnet wer-
den können, werden mit den Mitgliedern in Form von Verrechnungspreisen nach
Inanspruchnahme abgerechnet. Grundlage hierfür ist der vom Verbandsaus-
schuss festgelegte Verrechnungssatz.Seite 7 von 16
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3) Soweit die Einnahmen des Zweckverbandes nach Absatz 1 und 2 nicht zur De-
ckung seines Finanzbedarfs ausreichen, kann von den Mitgliedern eine Umlage
erhoben werden.
4) Die Umlagen werden zu 50 Prozent über einen, bei den Verbandsmitgliedern zu
gleichen Teilen erhobenen Sockelbetrag, die verbleibenden 50% von den Ver-
bandsmitgliedern im Verhältnis ihrer Einwohner getragen. Bei GmbHs sind dies
die Einwohnerzahlen der Trägerkommunen. Hierbei gilt die vom Landesbetrieb
Information und Technik Nordrhein-Westfalen bzw. des Hessischen Statistischen
Landesamtes veröffentlichte aktuellste Einwohnerzahl, die zum Zeitpunkt der
Verabschiedung des Wirtschaftsplans verfügbar ist. Die durch ein Mitglied ver-
sorgten Kreisverwaltungen werden hierbei mit 25% der Summe der Einwohner
aller kreisangehörigen Städte und Gemeinden, die Landschaftsverbände sowie
der Landeswohlfahrtsverband Hessen werden mit 10 % der Summe der Einwoh-
ner ihres Verbandsgebietes gerechnet. Sofern im Einzelfall keine besonderen
Regelungen getroffen sind, leisten die Verbandsmitglieder zu Beginn eines jeden
Kalendervierteljahres Vorauszahlungen auf die zu erwartenden anteiligen Kos-
ten. Die endgültige Kostenbelastung erfolgt nach Ablauf des Rechnungsjahres.
5) Leistungen, die für die kommunalen Betriebe der Verbandsmitglieder sowie für
Dritte erbracht werden, sind diesen Einrichtungen vom Zweckverband unter den
gleichen Grundsätzen nach Inanspruchnahme unmittelbar in Rechnung zu stel-
len.
6) Darüber hinaus kann der Zweckverband von seinen Mitgliedern eine Umlage er-
heben, soweit die nicht gedeckten Aufwendungen der eigenbetriebsähnlichen
Einrichtungen (Jahresverluste) unter Berücksichtigung der Regelungen in § 10
Abs. 6 EigVO vom Zweckverband auszugleichen sind.
§ 6 Wirtschaftsführung, Erledigung der Verwaltungsgeschäfte
1) Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben hält der Zweckverband das notwendige Per-
sonal und die erforderlichen Betriebsmittel vor.
2) Auf die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Verbandes finden die
Vorschriften über Wirtschaftsführung und Rechnungswesen der Eigenbetriebe
(EigVO NW) sinngemäß Anwendung. Das Stammkapital beträgt 90.625,00 Euro.
Es ist von den Verbandsmitgliedern zu gleichen Teilen aufzubringen.
3) Der Zweckverband kann sich gegen Kostenerstattung zur Durchführung des
Kassen- und Rechnungswesens, zur Aufgabenerledigung bei seiner Personal-
verwaltung und bei Aufgaben im Rahmen von Projekten Bediensteten von Ver-
bandsmitgliedern oder Dritter bedienen, wenn dies rationell und kostensparend
ist.Seite 8 von 16
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§ 7 Organe, Ausschüsse und Geschäftsführung
1) Organe des Zweckverbandes sind
- die Verbandsversammlung
- der Verbandsvorsteher
- der Verbandsausschuss
2) Der Zweckverband hat einen Geschäftsführer und einen stellvertretenden Ge-
schäftsführer oder mehrere Geschäftsführer.
3) Der Zweckverband kann zur Aufgabenwahrnehmung eigenbetriebsähnliche Ein-
richtungen gründen.
§ 8 Verbandsversammlung
1) Die Verbandsversammlung besteht aus je einem Vertreter der Verbandsmitglie-
der. Soweit Gemeinden oder Gemeindeverbände Verbandsmitglieder sind, wer-
den die Vertreter durch die Vertretungskörperschaft für deren Wahlzeit aus ihrer
Mitte oder aus den Dienstkräften des Verbandsmitgliedes bestellt. Für jedes Mit-
glied der Verbandsversammlung sind für den Fall der Verhinderung zwei Stellver-
treter zu wählen. Für den Fall der Verhinderung des Vertreters nimmt jeweils nur
ein gewählter Stellvertreter als stimmberechtigtes Mitglied an der Verbandsver-
sammlung teil.
2) Jeder Vertreter in der Verbandsversammlung hat eine Stimme.
3) Zu ihrer ersten Sitzung wird die Verbandsversammlung durch den Oberbürger-
meister der Stadt Köln eingeladen. Sie wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden
und seinen Stellvertreter.
4) Das Verfahren der Verbandsversammlung wird in einer Geschäftsordnung gere-
gelt, die von der Verbandsversammlung zu beschließen ist.
5) Die Verbandsversammlung wählt gem. § 16 Abs. 1 GKG den Verbandsvorsteher.
Der stellvertretende Verbandsvorsteher wird gem. § 16 Abs.1, Satz 2 GKG durch
die Verbandsversammlung gewählt.
6) Die Verbandsversammlung bildet je eigenbetriebsähnlicher Einrichtung einen
Betriebsausschuss. Sie entsendet für jedes Zweckverbandsmitglied, das die
wahrgenommenen Aufgaben auf den Zweckverband KDN übertragen hat, auf
dessen Vorschlag jeweils einen stimmberechtigten Vertreter in den jeweiligen
Betriebsausschuss.
§ 9 Verbandsvorsteher
1) Der Verbandsvorsteher führt die laufenden Geschäfte sowie nach Maßgabe der
Gesetze, der Verbandssatzung und der Beschlüsse der Verbandsversammlung
die übrige Verwaltung des Zweckverbandes und vertritt den Zweckverband ge-
richtlich und außergerichtlich.Seite 9 von 16
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2) Der Verbandsvorsteher führt die Beschlüsse aus und unterrichtet die Verbands-
versammlung und den Verbandsausschuss in allen wichtigen Angelegenheiten.
Er ist gegenüber jedem Verbandsmitglied in allen Angelegenheiten des Zweck-
verbandes auskunftspflichtig, soweit nicht Rechte oder Interessen anderer Ver-
bandsmitglieder dem entgegenstehen. Der Verbandsvorsteher ist Dienstvorge-
setzter der Dienstkräfte des Zweckverbandes; sein Dienstvorgesetzter ist die
Verbandsversammlung.
3) Der Verbandsvorsteher ist zuständig für die Ernennung, Anstellung, Beförderung,
Änderung des Anstellungsvertrages und Entlassung der Mitglieder der Ge-
schäftsführung.
4) Der Verbandsvorsteher ist zuständig für die Anstellung, Beförderung und Entlas-
sung aller Angestellten, Beamten und Arbeiter.
5) Der Verbandsvorsteher oder sein Stellvertreter ist zur Teilnahme an der Ver-
bandsversammlung verpflichtet.
6) Der Verbandsvorsteher trifft die verwaltungstechnischen Zielvereinbarungen für
die Führung der laufenden Geschäfte durch die Geschäftsführung. Er stellt die
Entwürfe der Wirtschaftspläne sowie die der Stellenpläne fest und legt der Ver-
bandsversammlung die Jahresabschlüsse, die Lageberichte und die Erfolgs-
übersichten vor.
(7) Der Verbandsvorsteher legt die Geschäftsverteilung der Geschäftsführung im
Rahmen einer Dienstanweisung fest.
§ 10 Zuständigkeiten der Verbandsversammlung
1) Die Verbandsversammlung beschließt über alle Angelegenheiten, die ihrer Be-
deutung nach einer solchen Entscheidung bedürfen, soweit das Gesetz oder die-
se Satzung nicht etwas anderes bestimmen.
2) Die Verbandsversammlung ist insbesondere zuständig für
a) die Aufstellung allgemeiner Grundsätze, nach denen der Zweckverband
und die eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen geführt werden sollen
b) die Beschlussfassung der Wirtschaftspläne, die Festsetzung der Umlage.
c) die Vorschläge zur Benennung der Wirtschaftsprüfer für die Jahresab-
schlüsse
d) die Feststellung der Jahresabschlüsse sowie die Entlastung des Ver-
bandsvorstehers und der Betriebsauschüsse
e) die Wahl und die Abberufung des Verbandsvorstehers und seines Stell-
vertreters
f) die Wahl und die Abberufung des Betriebsleiters einer eigenbetriebsähnli-
chen Einrichtung sowie seines Stellvertreters.
g) die Beauftragung eines Rechnungsprüfungsamtes nach § 18 Abs. 2 die-
ser Satzung
h) den Beitritt neuer VerbandsmitgliederSeite 10 von 16
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i) die Beteiligung des Zweckverbandes an anderen Institutionen oder die
Gründung privatrechtlicher Gesellschaften und die Wahl der hierin zu ent-
sendenden Vertreter
j) die Wahl des Vorsitzenden des Betriebsausschusses und seines Stellver-
treters. Hierzu ist eine einfache Mehrheit erforderlich.
k) die Änderung dieser Satzung und die Auflösung des Zweckverbandes.
§ 11 Verbandsausschuss
1) Der Verbandsausschuss wird gebildet aus den von den Oberbürgermeistern,
Bürgermeistern, Landräten, Verbandsvorstehern, den Direktoren der Land-
schaftsverbände, dem Landesdirektor des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen
und den Aufsichtsräten benannten Bediensteten. Jedes Mitglied entsendet einen
stimmberechtigten Vertreter und einen Stellvertreter in den Verbandsausschuss.
2) Zu seiner ersten Sitzung wird der Verbandsausschuss durch die Stadt Köln ein-
geladen.
3) Der Verbandsausschuss wählt aus seiner Mitte für die Dauer von zwei Jahren
einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
§ 12 Zuständigkeiten des Verbandsausschusses
1) Der Verbandsausschuss bereitet die Beschlüsse der Verbandsversammlung vor
und entscheidet in allen Angelegenheiten, die weder in die Zuständigkeit der
Verbandsversammlung, noch in die Zuständigkeit der Betriebsausschüsse der
eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen, noch in die Zuständigkeit des Verbands-
vorstehers fallen.
2) Der Verbandsausschuss ist zuständig für:
a) die Entwicklung und Verabschiedung einer gemeinsamen Geschäfts- und
IT - Strategie für den Zweckverband
b) die mittelfristige Arbeitsplanung (strategische Unternehmensplanung)
c) die konkrete Arbeitsplanung für Leistungen, die durch den Zweckverband
erbracht werden
d) die Produkte, Verrechnungspreise und Bindefristen, die der Zweckverband
in eigener Verantwortung erbringt
e) die Festlegung einheitlicher Serviceangebote für Leistungen, die von den
Mitgliedern für den Zweckverband erbracht werden bzw. von den Mitglie-
dern vom Zweckverband bezogen werden
f) die Vergaben im Sinne eines Vergabeausschusses, soweit davon mehr
als ein Mitglied betroffen ist
g) die Einrichtung und Auflösung von ArbeitskreisenSeite 11 von 16
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h) die Leistungen, zu deren Durchführung sich der Zweckverband den Be-
diensteten von Verbandsmitgliedern oder Dritten gegen Kostenerstattung
bedient
3) Entscheidungen zu §12 Ziffer 2 werden vom Verbandsausschuss mit 2/3 Mehr-
heit gefasst.
4) Der Verbandsausschuss erhält im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten die
Informationen, die für die Beurteilung der Verhältnisse des Zweckverbandes von
Bedeutung sind, insbesondere über:
- grundsätzliche Fragen der Geschäftspolitik
- die wirtschaftliche Entwicklung des Zweckverbandes
- Vorgänge, die für die Liquidität und den wirtschaftlichen Erfolg des Zweck-
verbandes von erheblicher Bedeutung sein können.
§ 13 Sitzungen und Beschlüsse
1) Verbandsversammlung und Verbandsausschuss treten bei Bedarf zusammen,
die Verbandsversammlung jedoch mindestens einmal und der Verbandsaus-
schuss mindestens viermal im Jahr, ferner dann, wenn mindestens 3 Mitglieder
dies mit konkreten Tagesordnungspunkten verlangen.
2) Zu den Sitzungen der Verbandsversammlung lädt der Vorsitzende oder im Ver-
hinderungsfalle der stellvertretende Vorsitzende unter Angabe der Tagesordnung
und mit Erläuterungen unter Wahrung einer Frist von mindestens 14 Tagen
schriftlich ein. In dringenden Fällen kann die Einladungsfrist bis auf 3 Werktage
verkürzt werden.
Zu den Sitzungen des Verbandsausschusses lädt der Vorsitzende oder im Ver-
hinderungsfalle der stellvertretende Vorsitzende unter Angabe der Tagesordnung
und mit Erläuterungen unter Wahrung einer Frist von mindestens 7 Tagen schrift-
lich ein. In dringenden Fällen kann die Einladungsfrist bis auf 3 Werktage ver-
kürzt werden.
3) Über die Sitzungen der Verbandsversammlung und des Verbandsausschusses
ist ein Beschlussprotokoll zu fertigen, das vom amtierenden Vorsitzenden und
dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift wird den jeweiligen Or-
ganmitgliedern und den Mitgliedern des Zweckverbandes zugeleitet.
4) Gegen einen in eigener Zuständigkeit gefassten Beschluss des Verbandsaus-
schusses können innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Niederschrift min-
destens ein Drittel der Zweckverbandsmitglieder mit Gründen versehene Ein-
wendungen erheben. Bleibt der Verbandsausschuss bei seinem Beschluss, ent-
scheidet die Verbandsversammlung endgültig.
5) Wenn zustimmungsbedürftige Geschäfte keinen Aufschub dulden, weil sonst er-
hebliche Nachteile oder Gefahren entstehen können, und eine unverzügliche Be-
schlussfassung der Verbandsversammlung beziehungsweise des Verbandsaus-
schusses nicht möglich ist, entscheidet der Verbandsvorsteher zusammen mit
einem Mitglied des jeweiligen Organs. Die Entscheidung ist dem zuständigen
Organ in seiner nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Es kann dieSeite 12 von 16
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Entscheidung aufheben, soweit nicht schon durch deren Ausführung Rechte Drit-
ter entstanden sind.
§ 14 Abstimmungen
1) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der von
den Verbandsmitgliedern benannten Vertreter oder im Verhinderungsfall deren
Stellvertreter anwesend sind. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit
zurückgestellt worden und wird die Verbandsversammlung zur Verhandlung über
denselben Gegenstand einberufen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der
anwesenden Vertreter beschlussfähig. Bei der zweiten Einladung muss auf diese
Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden.
2) Beschlüsse zur Änderung der Aufgaben des Zweckverbandes (§3) werden ein-
stimmig gefasst.
3) Auf Beschlüsse und Wahlen der Verbandsversammlung und des Verbandsaus-
schusses findet § 50 GO NW sinngemäß Anwendung. Beschlüsse über Sat-
zungsänderungen, die Aufnahme neuer Verbandsmitglieder und die Auflösung
des Zweckverbandes bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der
Verbandsversammlung.
4) Für die Wahl der Vorsitzenden der Verbandsversammlung sowie des Stellvertre-
ters gelten die Vorschriften der GO NW über die Wahl des Bürgermeisters und
seiner Stellvertreter entsprechend.
§ 15 Geschäftsführer
1) Für die Mitglieder der Geschäftsführung wird die Geschäftsverteilung durch eine
Dienstanweisung festgelegt. Die Geschäftsführung ist im Rahmen der Zielverein-
barungen und Beschlüsse für eine wirtschaftliche und im Vergleich zu freien
Marktanbietern wettbewerbsfähige Aufgabendurchführung verantwortlich. Sie ist
im Rahmen des Wirtschaftsplanes und der Zielvereinbarungen zu unternehme-
risch-flexiblen Entscheidungen befugt.
2) Zu den Aufgaben der Geschäftsführung gehören insbesondere
a) die Führung der laufenden Geschäfte für den Verbandsvorsteher gemäß
den Zielvorgaben der Organe des Zweckverbandes
b) die Leitung und Organisation des inneren Dienstbetriebes
c) die Aufstellung des Wirtschaftsplanes und des Stellenplanes
d) die Erstellung von Quartalsberichten
e) die Kostenrechnung und das Controlling
f) die Erstellung des Jahresabschlusses, des Lageberichtes und der Er-
folgsübersicht.
g) Vereinbarungen über die Inanspruchnahme von Produkten und Leistun-
gen (§ 4 Abs. 3)Seite 13 von 16
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§ 16 Abgabe von Erklärungen
1) Erklärungen, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll, bedürfen der
Schriftform. Sie werden vom Verbandsvorsteher und seinem Vertreter oder vom
Verbandsvorsteher oder seinem Vertreter und einem von der Verbandsversamm-
lung zu bestimmenden Beamten, Angestellten oder Mitglied der Verbandsver-
sammlung unterzeichnet.
2) Die Regelung des Abs. 1 gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung.
§ 17 Personal
1) Der Zweckverband kann hauptamtlich tätige Beamte sowie Angestellte und Ar-
beiter zur Erledigung seiner Aufgaben einstellen. Für die Dienstkräfte des
Zweckverbandes finden hinsichtlich der Sozialleistungen die für die Stadt Köln
geltenden Regelungen sinngemäß Anwendung.
2) Die nach geltendem Recht auszustellenden Urkunden für die Geschäftsführer
und die Beamten sind vom Verbandsvorsteher und seinem Stellvertreter oder ei-
nem weiteren Mitglied der Verbandsversammlung zu unterzeichnen. Für die üb-
rigen Urkunden, die Anstellungsverträge und die sonstigen schriftlichen Erklä-
rungen zur Regelung der Rechtsverhältnisse von Angestellten und Arbeitern gilt
§ 16 der Satzung.
§ 18 Jahresabschlussprüfung und sonstige Prüfaufgaben
1) Die Prüfung des Jahresabschlusses obliegt der Gemeindeprüfungsanstalt NRW,
die sich zur Durchführung der Jahresabschlussprüfung eines Wirtschaftsprüfers
oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bedient. Die Verbandsversammlung
schlägt den Wirtschaftsprüfer bzw. die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vor.
2) Die Verbandsversammlung überträgt im Rahmen einer öffentlich rechtlichen Ver-
einbarung dem Rechnungsprüfungsamt eines der Zweckverbandsmitglieder ge-
gen Kostenerstattung folgende Aufgaben nach § 103 GO NW:
a) die dauernde Überwachung der Kasse sowie die Vornahme von Kas-
senprüfungen (§ 103 Abs. 1 Ziff. 2, 5 GO) einschließlich Belegprüfung
b) bei Automation im Bereich der Haushaltswirtschaft die Prüfung der
Programme der Verbandsmitglieder vor ihrer Anwendung (§ 103 Abs.
1 Ziff. 6 GO). Die Prüfung der ADV-Programme kann mit befreiender
Wirkung für alle Verbandsmitglieder und ihrer Einrichtungen erfolgen.
c) die Prüfung von Vergaben (§ 103 Abs. 1 Ziff. 8 GO)
Der Prüfungsplan (Art, Umfang, Personaleinsatz) wird vom beauftragten Rech-
nungsprüfungsamt aufgestellt. Weitere Rechnungsprüfungsämter von Ver-
bandsmitgliedern können gegen Kostenerstattung zur Amtshilfe verpflichtet wer-
den.Seite 14 von 16
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§ 19 Haftung
Für Schäden, die den Verbandsmitgliedern oder Dritten infolge fehlerhafter Auf-
gabenerfüllung durch Organe oder Dienstkräfte des Zweckverbandes entstehen,
ist dieser zum Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen verpflich-
tet.
§ 20 Ausscheiden von Verbandsmitgliedern
1) Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Kündigung eines Verbandsmitgliedes
gegenüber dem Verbandsvorsteher mit einer Frist von zwei Jahren zum Ende ei-
nes Wirtschaftsjahres gekündigt werden.
2) Dem ausscheidenden Verbandsmitglied werden auf Antrag seine Daten ausge-
händigt. Hierdurch entstehende Kosten trägt das ausscheidende Mitglied.
3) Das ausscheidende Verbandsmitglied hat keinen Anspruch aus dem Aktivver-
mögen des Zweckverbandes. Produkt- und projektbezogene Einzelvereinbarun-
gen und Bindungsfristen des Verbandsmitgliedes mit dem Zweckverband bleiben
vom Ausscheiden unberührt.
§ 21 Auseinandersetzung
1) Bei Auflösung des Zweckverbandes haben die Verbandsmitglieder eine Verein-
barung über die Verteilung des nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibenden
Vermögens zu treffen. Entsprechendes gilt für einen etwaigen Fehlbetrag.
2) Kommt diese Vereinbarung nicht binnen einer Frist von sechs Monaten nach Auf-
lösung des Zweckverbandes zustande, schlichtet auf Antrag eines Verbandsmit-
gliedes die zuständige Aufsichtsbehörde des Zweckverbandes.
3) Im Falle der Auflösung des Zweckverbandes wird das Personal wieder in die
Dienste des Verbandsmitgliedes zurückgeführt, bei dem es bis zum Zeitpunkt der
Übernahme in den KDN-Zweckverband beschäftigt war. Gleiches gilt für den
Wegfall von Aufgaben und die damit verbundene Auflösung einer der eigenbe-
triebsähnlichen Einrichtungen.
4) Die übrigen Bediensteten werden anteilig auf die Verbandsmitglieder verteilt, so-
fern eine betriebsbedingte Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses recht-
lich nicht zulässig ist. Kommt eine Einigung über die Verteilung nicht zustande,
werden die Dienstkräfte, getrennt nach Beamten, Angestellten und Arbeitern, in
der Reihenfolge der jeweils höchsten Eingruppierung in diesen Gruppen und bei
gleicher Einstufung nach der Höhe des jeweiligen Jahreseinkommens gemäß
dem d’Hondt’schen System von den Verbandsmitgliedern auf der Basis der Ein-
wohnerzahlen (letzte Veröffentlichung des Statistischen Bundesamtes) über-Seite 15 von 16
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nommen. Die bei Gründung des Zweckverbandes übernommenen und noch
nicht ausgeschiedenen Mitarbeiter werden dabei angerechnet.
5) Die bei Auflösung des Zweckverbandes bestehenden Versorgungslasten ein-
schließlich eventueller Ausgleichszahlungen an die Zusatzversorgungskasse
sind entsprechend der Regelungen in den Abs. 1 und 2 zu verteilen.
§ 22 Bekanntmachungen
1) Öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbandes erfolgen im Ministerialblatt
des Landes Nordrhein-Westfalen. Sofern es sich um Änderungen der Verbands-
satzung handelt, wird die Veröffentlichung durch die Bezirksregierung Köln ver-
anlasst, die Zweckverbandsmitglieder weisen zudem in der für ihre Bekanntma-
chungen vorgeschriebenen Form auf die Veröffentlichung hin.
2) Sind öffentliche Bekanntmachungen in der nach Abs. 1 festgelegten Form infolge
höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so wird
die Öffentlichkeit durch Aushang in der Stadt Köln unterrichtet.
§ 23 Funktionsbezeichnungen
Die Funktionsbezeichnungen dieser Satzung werden entsprechend § 12 GO NW
in weiblicher oder männlicher Form geführt.
§ 24 Inkrafttreten
1) Der Zweckverband entsteht am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung
dieser Satzung und ihrer aufsichtsbehördlichen Genehmigung im Amtsblatt für
den Regierungsbezirk Köln.
2) Der Zweckverband nimmt seinen Betrieb am Tage nach der öffentlichen Be-
kanntmachung auf.Seite 16 von 16

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Datenstand: 02.11.2026, 17:30 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de