210734 · Mitteilungsvorlage
Bundesstadt Bonn im Zweckverband KDN - Dachverband kommunaler IT-Dienstleister
Kerndaten
- Nummer
- 210734
- Art
- Mitteilungsvorlage
- Veröffentlicht
- 04.05.2021
- Letzte Änderung
- 19.09.2026
Beratungsfolge
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Mitteilungsvorlage öffentlich 210734 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 10 Personal- und Organisationsamt Dezernat: Dez. I Bundesstadt Bonn im Zweckverband KDN - Dachverband kommunaler IT-Dienstleister Beratungsfolge Unterausschuss für Digitalisierung und Organisation 20.05.2021 Kenntnisnahme Mitteilung: Die Bundesstadt Bonn ist seit 1975 Mitglied der Arbeitsgemeinschaft “Kommunale Datenverarbeitung Nordrhein-Westfalen (KDN)”; seinerzeit gebildet aus den Kommunalen Datenverarbeitungszentralen von Städten und Kreisen in NRW, die ihre IT-Verfahren in der Systemumgebung der SIEMENS-Großrechner (Betriebssystem BS 2000) betrieben. Ihre Aktivitäten bestanden vor allem in der gemeinsamen Entwicklung von IT-Verfahren sowie dem zwischen den Mitgliedern betriebenen Leistungs- und Erfahrungsaustausch. Der KDN – Dachverband kommunaler IT-Dienstleister ist die Dachorganisation der kommunalen IT-Dienstleister in NRW. Er wurde 2003 als Zweckverband nach dem Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GKG) gegründet. Die Bundesstadt Bonn ist dem Zweckverband am 12.06.2003 (Drucksachen-Nr. 0311138) mit einstimmigem Ratsbeschluss beigetreten. Der KDN repräsentiert die in der kommunalen Selbstverwaltung verankerten IT-Dienstleister und organisiert die vergabefreie Zusammenarbeit seiner Mitglieder in der Rechtsform eines Zweckverbands. Die KDN hat heute 29 Mitglieder. Seine Ziele sind: die in NRW regional geprägte IT-Dienstleistungslandschaft als Leistungsverbund weiterzuentwickeln, die Zusammenarbeit zwischen seinen Mitgliedern zu fördern, um eine wirtschaftliche, sichere und zukunftsfähige IT-Versorgung der Kommunen im Land zu garantieren, im Verbund der kommunalen IT-Dienstleister und auch mit dem Land gemeinsame digitale Dienste und Anwendungen bereitzustellen und die digitale Vernetzung der Kommunen auch über die eigenen Organisations- und Gebietsgrenzen hinwegSeite 1 von 16 Seite 2 landes- und bundesweit zu gewährleisten, durch die Bündelung der Bedarfe gemeinsame IT-Beschaffungen zu organisieren und einen wirtschaftlichen Einkauf für seine Mitglieder sowie die Kommunen zu erreichen. Die Bundesstadt Bonn bezieht im Rahmen des Leistungsaustauschs derzeit 17 Leistungen über den KDN: Personalwesen Loga Regio-IT SAP-HCM Regio-IT Allgemeine Verwaltung Dataclearing Stadt Münster Dokumentenmanagem ent DMS Stadt Köln Bürgerservice Serviceportal Regio-IT Form-Solutions KRZN Familie und Kind ePR-Server / Autista Regio IT Gewerbe Migewa Regio IT Mobilität und Reisen iKFZ Regio IT OKVorfahrt Regio-IT Recht und Ordnung SAP/TFA Bescheiddruck Regio-IT Soziales AKDN Sozial GKD Paderborn Umfragen und Wahlen Lernplattform Wahlhelfer Stadt Mühlheim an der Ruhr Finanzen ZEFOMA GKD Paderborn IT-Infrastruktur Databox KRZ Minden- Ravensberg/Lippe Hosting CMS KDVZ Rhein-Erft Rur Open Data Portal Stadt Köln Sie stellt selbst 2 Leistungen für KDN-Mitglieder bereit. Soziales Wohngeldverfahren BKA1Win Stadt Köln, Wuppertal Wohnung 2000 Stadt Köln, RemscheidSeite 2 von 16 Seite 3 Im Bereich IT-Beschaffung übernimmt der KDN Durchführung von Bedarfsabfragen unter den Mitgliedern Vorhaben- und Vergabeplanung auf Basis der Mitglieder- Planungen Bündelung der Bedarfe zur Beschaffung von Hardware, Software und IT-Dienstleistungen Durchführung gemeinsamer Beschaffungen Vertragsverwaltung Nutzungsübertragung von Software Durch die Mitgliedschaft in der KDN ist zwischen den Bedarfsträgern vereinbart, dass die vergaberechtlichen Erfordernisse (ordnungsgemäßes Vergabeverfahren, Rechnungsprüfung, Nachprüfungsverfahren etc.) durch die federführende Kommune/Zweckverband/Einrichtung sichergestellt ist. Die Verwaltung informiert regelmäßig in einer Mitteilungsvorlage über Beschaffungen durch Dritte. Die Bundesstadt Bonn nutzt über die KDN Rahmenverträge für Software (Anwendungsverfahren, Infrastruktur und IT-Sicherheit) und Hardware (Arbeitsplatzausstattung, RZ-Ausstattung, Netzinfrastruktur) und Dienstleistung. Anlage/n 1 Aktuelle Satzung des KDN 16. Änderung vom 02.03.2020 (öffentlich)Seite 3 von 16 Satzung des KDN Dachverband kommunaler IT - Dienstleister 16. Änderungssatzung in der Beschlussfassung vom 04.12.2019 zur Fassung der Genehmigung vom 27.02.2020 Inhaltsverzeichnis Präambel § 1 Verbandsmitglieder § 2 Name, Sitz und Wirtschaftsjahr § 3 Aufgaben § 4 Rechte und Pflichten der Verbandsmitglieder § 5 Leistungsverrechnung § 6 Wirtschaftsführung, Erledigung der Verwaltungsgeschäfte § 7 Organe, Ausschüsse, und Geschäftsführung § 8 Verbandsversammlung § 9 Verbandsvorsteher § 10 Zuständigkeiten der Verbandsversammlung § 11 Verbandsausschuss § 12 Zuständigkeiten des Verbandsausschusses § 13 Sitzungen und Beschlüsse § 14 Abstimmungen § 15 Geschäftsführer § 16 Abgabe von Erklärungen § 17 Personal § 18 Jahresabschlussprüfung und sonstige Prüfaufgaben § 19 Haftung § 20 Ausscheiden von Verbandsmitgliedern § 21 Auseinandersetzung § 22 Bekanntmachungen § 23 Funktionsbezeichnungen § 24 InkrafttretenSeite 4 von 16 - 2 - Präambel Der Zweckverband strebt eine zukunftsorientierte Ausrichtung und konse- quente Optimierung kommunaler IT- Dienstleistungen an. Er verfolgt das Ziel, die Qualität und Wirtschaftlichkeit von IT-Dienstleistungen seiner Mitglieder zu verbessern und damit zur Steigerung der Effektivität und Effizienz der Leistungen aller Mitglieder beizutragen. Nach diesem Selbstverständnis öff- net sich der KDN-Dachverband für kommunale IT-Dienstleister, die sich unter Beachtung der nachfolgenden Prinzipien am Zweckverband beteiligen wollen: Stärkung der Mitglieder und Respektierung ihrer Rolle als alleiniger An- sprechpartner für ihre Kunden Verpflichtung auf die Hauptziele: Wirtschaftlichkeit, arbeitsteilige Speziali- sierung und Kompetenzbildung Aufgabenerfüllung durch den Zweckverband, aktive Wahrnehmung der Rolle als Leistungsanbieter und Leistungsabnehmer Transparenz der Aufgabenerfüllung: Leistungsumfang, offene Preiskalku- lation, transparente Leistungsverrechnung Achtung der Regeln eines fairen Miteinanders Verbindliche Leistungsvereinbarungen zur Aufgabenerfüllung Bereitschaft und Fähigkeit zur langfristigen vertrauensvollen Zusammen- arbeit § 1 Verbandsmitglieder - Bundesstadt Bonn - Gemeinschaft für Kommunikationstechnik Informations- und Datenverarbeitung (GKD) Paderborn - Gemeinsame Kommunale Datenzentrale Recklinghausen (GKD) - ITK Rheinland (Zweckverband IT Kooperation Rheinland) - ivl GmbH - Zweckverband KAAW - Kommunale ADV-Anwendergemeinschaft West - kdvz Rhein-Erft-Rur (Zweckverband Kommunale Datenverarbeitungszentrale Rhein-Erft-Rur) - Zweckverband Kommunales Rechenzentrum Niederrhein (KRZN) - krz Kommunales Rechenzentrum Minden-Ravensberg/Lippe - Landeswohlfahrtsverband Hessen - Landschaftsverband Rheinland - Landschaftsverband Westfalen-Lippe - regio iT GmbH - Stadt Bielefeld - Stadt Bochum - Stadt Dortmund - Stadt Duisburg - Stadt EssenSeite 5 von 16 - 3 - - Stadt Gelsenkirchen - Stadt Hagen - Stadt Herne - Stadt Köln - Stadt Mülheim an der Ruhr - Stadt Münster - Stadt Oberhausen - Stadt Ratingen - Stadt Remscheid - Stadt Wuppertal - Südwestfalen-IT bilden einen Zweckverband nach dem Gesetz über Kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) vom 01. Oktober 1979 (GV NRW S. 621 / SGV NRW 202) in der zurzeit geltenden Fassung und auf der Grundlage des Staatsvertrages zwischen dem Land Hessen und dem Land Nordrhein-Westfalen über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften, Wasser- und Bodenverbände und Vereinbarungen auf dem Gebiet des Wasserrechts vom 21. Januar / 15. Februar 1974 § 2 Name, Sitz und Wirtschaftsjahr 1) Der Zweckverband führt den Namen "KDN - Dachverband kommunaler IT-Dienstleister" 2) Sitz des Zweckverbandes ist Köln. 3) Wirtschaftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr. § 3 Aufgaben 1) Der Zweckverband betreibt für seine Mitglieder Rechenanlagen, Daten- und Kommunikationsnetze sowie IT-Dienste. Er entwickelt einzelne Komponenten und IT-Dienste, führt sie ein und pflegt sie. Er berät bei der Auswahl von Hard- und Software sowie bei der Entwicklung, Einführung und Pflege einzelner Kom- ponenten durch die Mitglieder. Er beschafft Hard- und Software und erbringt Schulungsleistungen und Dienstleistungen zur Einführung und zum Betrieb von Informations- und Kommunikationstechnik. Der Zweckverband nimmt die ge- meinsame Interessenvertretung seiner Mitglieder gegenüber staatlichen und kommunalen Behörden und Einrichtungen, der Privatwirtschaft und Verbänden wahr. 2) Der Zweckverband kann unter den Voraussetzungen der §§ 107 ff GO NW Auf- gaben für Dritte wahrnehmen, die ihrerseits Träger kommunaler Aufgaben sind. Hierzu werden öffentlich-rechtliche Vereinbarungen geschlossen.Seite 6 von 16 - 4 - 3) Der Zweckverband ist berechtigt, sich an Gesellschaften des Privatrechts und Körperschaften des öffentlichen Rechts zu beteiligen oder diese (mit) zu begrün- den, wenn die Erfüllung der Verbandsaufgaben dadurch gefördert wird. Auf § 10 Abs. 2 g) dieser Satzung und die Anzeigeverpflichtung nach § 115 GO NW wird verwiesen. 4) Zur Aufgabenerfüllung bedient sich der Zweckverband primär der Betriebsmittel seiner Mitglieder, seiner eigenen Betriebsmittel ansonsten privat- bzw. öffentlich- rechtlicher Dritter. Hierzu werden verbindliche, den Leistungsumfang konkretisie- rende Einzelvereinbarungen zwischen dem Zweckverband und dem Erbringer der Leistung getroffen. § 4 Rechte und Pflichten der Verbandsmitglieder 1) Die einzelnen Mitglieder sind berechtigt, auch solche Leistungen des Zweckver- bandes in Anspruch zu nehmen, die über die Erfüllung der Aufgaben in § 3 Abs.1 hinausgehen. 2) Ein Leistungsaustausch zwischen den Mitgliedern findet im Rahmen der Aufga- ben gem. § 3 nur über den Zweckverband statt. Der Zweckverband kann einen Leistungsaustausch zwischen Mitgliedern über ihn ablehnen. Lehnt der Zweck- verband dies gegenüber den Mitgliedern schriftlich ab, sind die Mitglieder berech- tigt, den Leistungsaustausch unmittelbar und ohne Einschaltung des Zweckver- bandes durchzuführen. 3) Über die Inanspruchnahme von Leistungen werden mit jedem Mitglied verbindli- che, den Leistungsumfang konkretisierende Einzelvereinbarungen zwischen dem Zweckverband und dem jeweiligen Mitglied getroffen. 4) Für die in Anspruch genommenen Leistungen werden im Einzelfall Bindefristen vereinbart. 5) Die Mitglieder sind verpflichtet, eine Veränderung der unmittelbaren oder mittel- baren Beteiligungsstruktur hin zu einer privaten bzw. gemischt-wirtschaftlicher Trägerschaft dem KDN unverzüglich anzuzeigen. § 5 Leistungsverrechnung 1) Alle Kosten, die bei der Erstellung von Leistungen direkt oder indirekt anfallen, werden von den Verbandsmitgliedern leistungsbezogen oder umlagefinanziert getragen. Sie sind durch eine betriebswirtschaftliche Kosten- und Leistungsrech- nung auszuweisen. 2) Die Leistungen, die den einzelnen Verbandsmitgliedern direkt zugerechnet wer- den können, werden mit den Mitgliedern in Form von Verrechnungspreisen nach Inanspruchnahme abgerechnet. Grundlage hierfür ist der vom Verbandsaus- schuss festgelegte Verrechnungssatz.Seite 7 von 16 - 5 - 3) Soweit die Einnahmen des Zweckverbandes nach Absatz 1 und 2 nicht zur De- ckung seines Finanzbedarfs ausreichen, kann von den Mitgliedern eine Umlage erhoben werden. 4) Die Umlagen werden zu 50 Prozent über einen, bei den Verbandsmitgliedern zu gleichen Teilen erhobenen Sockelbetrag, die verbleibenden 50% von den Ver- bandsmitgliedern im Verhältnis ihrer Einwohner getragen. Bei GmbHs sind dies die Einwohnerzahlen der Trägerkommunen. Hierbei gilt die vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen bzw. des Hessischen Statistischen Landesamtes veröffentlichte aktuellste Einwohnerzahl, die zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Wirtschaftsplans verfügbar ist. Die durch ein Mitglied ver- sorgten Kreisverwaltungen werden hierbei mit 25% der Summe der Einwohner aller kreisangehörigen Städte und Gemeinden, die Landschaftsverbände sowie der Landeswohlfahrtsverband Hessen werden mit 10 % der Summe der Einwoh- ner ihres Verbandsgebietes gerechnet. Sofern im Einzelfall keine besonderen Regelungen getroffen sind, leisten die Verbandsmitglieder zu Beginn eines jeden Kalendervierteljahres Vorauszahlungen auf die zu erwartenden anteiligen Kos- ten. Die endgültige Kostenbelastung erfolgt nach Ablauf des Rechnungsjahres. 5) Leistungen, die für die kommunalen Betriebe der Verbandsmitglieder sowie für Dritte erbracht werden, sind diesen Einrichtungen vom Zweckverband unter den gleichen Grundsätzen nach Inanspruchnahme unmittelbar in Rechnung zu stel- len. 6) Darüber hinaus kann der Zweckverband von seinen Mitgliedern eine Umlage er- heben, soweit die nicht gedeckten Aufwendungen der eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen (Jahresverluste) unter Berücksichtigung der Regelungen in § 10 Abs. 6 EigVO vom Zweckverband auszugleichen sind. § 6 Wirtschaftsführung, Erledigung der Verwaltungsgeschäfte 1) Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben hält der Zweckverband das notwendige Per- sonal und die erforderlichen Betriebsmittel vor. 2) Auf die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Verbandes finden die Vorschriften über Wirtschaftsführung und Rechnungswesen der Eigenbetriebe (EigVO NW) sinngemäß Anwendung. Das Stammkapital beträgt 90.625,00 Euro. Es ist von den Verbandsmitgliedern zu gleichen Teilen aufzubringen. 3) Der Zweckverband kann sich gegen Kostenerstattung zur Durchführung des Kassen- und Rechnungswesens, zur Aufgabenerledigung bei seiner Personal- verwaltung und bei Aufgaben im Rahmen von Projekten Bediensteten von Ver- bandsmitgliedern oder Dritter bedienen, wenn dies rationell und kostensparend ist.Seite 8 von 16 - 6 - § 7 Organe, Ausschüsse und Geschäftsführung 1) Organe des Zweckverbandes sind - die Verbandsversammlung - der Verbandsvorsteher - der Verbandsausschuss 2) Der Zweckverband hat einen Geschäftsführer und einen stellvertretenden Ge- schäftsführer oder mehrere Geschäftsführer. 3) Der Zweckverband kann zur Aufgabenwahrnehmung eigenbetriebsähnliche Ein- richtungen gründen. § 8 Verbandsversammlung 1) Die Verbandsversammlung besteht aus je einem Vertreter der Verbandsmitglie- der. Soweit Gemeinden oder Gemeindeverbände Verbandsmitglieder sind, wer- den die Vertreter durch die Vertretungskörperschaft für deren Wahlzeit aus ihrer Mitte oder aus den Dienstkräften des Verbandsmitgliedes bestellt. Für jedes Mit- glied der Verbandsversammlung sind für den Fall der Verhinderung zwei Stellver- treter zu wählen. Für den Fall der Verhinderung des Vertreters nimmt jeweils nur ein gewählter Stellvertreter als stimmberechtigtes Mitglied an der Verbandsver- sammlung teil. 2) Jeder Vertreter in der Verbandsversammlung hat eine Stimme. 3) Zu ihrer ersten Sitzung wird die Verbandsversammlung durch den Oberbürger- meister der Stadt Köln eingeladen. Sie wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. 4) Das Verfahren der Verbandsversammlung wird in einer Geschäftsordnung gere- gelt, die von der Verbandsversammlung zu beschließen ist. 5) Die Verbandsversammlung wählt gem. § 16 Abs. 1 GKG den Verbandsvorsteher. Der stellvertretende Verbandsvorsteher wird gem. § 16 Abs.1, Satz 2 GKG durch die Verbandsversammlung gewählt. 6) Die Verbandsversammlung bildet je eigenbetriebsähnlicher Einrichtung einen Betriebsausschuss. Sie entsendet für jedes Zweckverbandsmitglied, das die wahrgenommenen Aufgaben auf den Zweckverband KDN übertragen hat, auf dessen Vorschlag jeweils einen stimmberechtigten Vertreter in den jeweiligen Betriebsausschuss. § 9 Verbandsvorsteher 1) Der Verbandsvorsteher führt die laufenden Geschäfte sowie nach Maßgabe der Gesetze, der Verbandssatzung und der Beschlüsse der Verbandsversammlung die übrige Verwaltung des Zweckverbandes und vertritt den Zweckverband ge- richtlich und außergerichtlich.Seite 9 von 16 - 7 - 2) Der Verbandsvorsteher führt die Beschlüsse aus und unterrichtet die Verbands- versammlung und den Verbandsausschuss in allen wichtigen Angelegenheiten. Er ist gegenüber jedem Verbandsmitglied in allen Angelegenheiten des Zweck- verbandes auskunftspflichtig, soweit nicht Rechte oder Interessen anderer Ver- bandsmitglieder dem entgegenstehen. Der Verbandsvorsteher ist Dienstvorge- setzter der Dienstkräfte des Zweckverbandes; sein Dienstvorgesetzter ist die Verbandsversammlung. 3) Der Verbandsvorsteher ist zuständig für die Ernennung, Anstellung, Beförderung, Änderung des Anstellungsvertrages und Entlassung der Mitglieder der Ge- schäftsführung. 4) Der Verbandsvorsteher ist zuständig für die Anstellung, Beförderung und Entlas- sung aller Angestellten, Beamten und Arbeiter. 5) Der Verbandsvorsteher oder sein Stellvertreter ist zur Teilnahme an der Ver- bandsversammlung verpflichtet. 6) Der Verbandsvorsteher trifft die verwaltungstechnischen Zielvereinbarungen für die Führung der laufenden Geschäfte durch die Geschäftsführung. Er stellt die Entwürfe der Wirtschaftspläne sowie die der Stellenpläne fest und legt der Ver- bandsversammlung die Jahresabschlüsse, die Lageberichte und die Erfolgs- übersichten vor. (7) Der Verbandsvorsteher legt die Geschäftsverteilung der Geschäftsführung im Rahmen einer Dienstanweisung fest. § 10 Zuständigkeiten der Verbandsversammlung 1) Die Verbandsversammlung beschließt über alle Angelegenheiten, die ihrer Be- deutung nach einer solchen Entscheidung bedürfen, soweit das Gesetz oder die- se Satzung nicht etwas anderes bestimmen. 2) Die Verbandsversammlung ist insbesondere zuständig für a) die Aufstellung allgemeiner Grundsätze, nach denen der Zweckverband und die eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen geführt werden sollen b) die Beschlussfassung der Wirtschaftspläne, die Festsetzung der Umlage. c) die Vorschläge zur Benennung der Wirtschaftsprüfer für die Jahresab- schlüsse d) die Feststellung der Jahresabschlüsse sowie die Entlastung des Ver- bandsvorstehers und der Betriebsauschüsse e) die Wahl und die Abberufung des Verbandsvorstehers und seines Stell- vertreters f) die Wahl und die Abberufung des Betriebsleiters einer eigenbetriebsähnli- chen Einrichtung sowie seines Stellvertreters. g) die Beauftragung eines Rechnungsprüfungsamtes nach § 18 Abs. 2 die- ser Satzung h) den Beitritt neuer VerbandsmitgliederSeite 10 von 16 - 8 - i) die Beteiligung des Zweckverbandes an anderen Institutionen oder die Gründung privatrechtlicher Gesellschaften und die Wahl der hierin zu ent- sendenden Vertreter j) die Wahl des Vorsitzenden des Betriebsausschusses und seines Stellver- treters. Hierzu ist eine einfache Mehrheit erforderlich. k) die Änderung dieser Satzung und die Auflösung des Zweckverbandes. § 11 Verbandsausschuss 1) Der Verbandsausschuss wird gebildet aus den von den Oberbürgermeistern, Bürgermeistern, Landräten, Verbandsvorstehern, den Direktoren der Land- schaftsverbände, dem Landesdirektor des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen und den Aufsichtsräten benannten Bediensteten. Jedes Mitglied entsendet einen stimmberechtigten Vertreter und einen Stellvertreter in den Verbandsausschuss. 2) Zu seiner ersten Sitzung wird der Verbandsausschuss durch die Stadt Köln ein- geladen. 3) Der Verbandsausschuss wählt aus seiner Mitte für die Dauer von zwei Jahren einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. § 12 Zuständigkeiten des Verbandsausschusses 1) Der Verbandsausschuss bereitet die Beschlüsse der Verbandsversammlung vor und entscheidet in allen Angelegenheiten, die weder in die Zuständigkeit der Verbandsversammlung, noch in die Zuständigkeit der Betriebsausschüsse der eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen, noch in die Zuständigkeit des Verbands- vorstehers fallen. 2) Der Verbandsausschuss ist zuständig für: a) die Entwicklung und Verabschiedung einer gemeinsamen Geschäfts- und IT - Strategie für den Zweckverband b) die mittelfristige Arbeitsplanung (strategische Unternehmensplanung) c) die konkrete Arbeitsplanung für Leistungen, die durch den Zweckverband erbracht werden d) die Produkte, Verrechnungspreise und Bindefristen, die der Zweckverband in eigener Verantwortung erbringt e) die Festlegung einheitlicher Serviceangebote für Leistungen, die von den Mitgliedern für den Zweckverband erbracht werden bzw. von den Mitglie- dern vom Zweckverband bezogen werden f) die Vergaben im Sinne eines Vergabeausschusses, soweit davon mehr als ein Mitglied betroffen ist g) die Einrichtung und Auflösung von ArbeitskreisenSeite 11 von 16 - 9 - h) die Leistungen, zu deren Durchführung sich der Zweckverband den Be- diensteten von Verbandsmitgliedern oder Dritten gegen Kostenerstattung bedient 3) Entscheidungen zu §12 Ziffer 2 werden vom Verbandsausschuss mit 2/3 Mehr- heit gefasst. 4) Der Verbandsausschuss erhält im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten die Informationen, die für die Beurteilung der Verhältnisse des Zweckverbandes von Bedeutung sind, insbesondere über: - grundsätzliche Fragen der Geschäftspolitik - die wirtschaftliche Entwicklung des Zweckverbandes - Vorgänge, die für die Liquidität und den wirtschaftlichen Erfolg des Zweck- verbandes von erheblicher Bedeutung sein können. § 13 Sitzungen und Beschlüsse 1) Verbandsversammlung und Verbandsausschuss treten bei Bedarf zusammen, die Verbandsversammlung jedoch mindestens einmal und der Verbandsaus- schuss mindestens viermal im Jahr, ferner dann, wenn mindestens 3 Mitglieder dies mit konkreten Tagesordnungspunkten verlangen. 2) Zu den Sitzungen der Verbandsversammlung lädt der Vorsitzende oder im Ver- hinderungsfalle der stellvertretende Vorsitzende unter Angabe der Tagesordnung und mit Erläuterungen unter Wahrung einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich ein. In dringenden Fällen kann die Einladungsfrist bis auf 3 Werktage verkürzt werden. Zu den Sitzungen des Verbandsausschusses lädt der Vorsitzende oder im Ver- hinderungsfalle der stellvertretende Vorsitzende unter Angabe der Tagesordnung und mit Erläuterungen unter Wahrung einer Frist von mindestens 7 Tagen schrift- lich ein. In dringenden Fällen kann die Einladungsfrist bis auf 3 Werktage ver- kürzt werden. 3) Über die Sitzungen der Verbandsversammlung und des Verbandsausschusses ist ein Beschlussprotokoll zu fertigen, das vom amtierenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift wird den jeweiligen Or- ganmitgliedern und den Mitgliedern des Zweckverbandes zugeleitet. 4) Gegen einen in eigener Zuständigkeit gefassten Beschluss des Verbandsaus- schusses können innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Niederschrift min- destens ein Drittel der Zweckverbandsmitglieder mit Gründen versehene Ein- wendungen erheben. Bleibt der Verbandsausschuss bei seinem Beschluss, ent- scheidet die Verbandsversammlung endgültig. 5) Wenn zustimmungsbedürftige Geschäfte keinen Aufschub dulden, weil sonst er- hebliche Nachteile oder Gefahren entstehen können, und eine unverzügliche Be- schlussfassung der Verbandsversammlung beziehungsweise des Verbandsaus- schusses nicht möglich ist, entscheidet der Verbandsvorsteher zusammen mit einem Mitglied des jeweiligen Organs. Die Entscheidung ist dem zuständigen Organ in seiner nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Es kann dieSeite 12 von 16 - 10 - Entscheidung aufheben, soweit nicht schon durch deren Ausführung Rechte Drit- ter entstanden sind. § 14 Abstimmungen 1) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der von den Verbandsmitgliedern benannten Vertreter oder im Verhinderungsfall deren Stellvertreter anwesend sind. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird die Verbandsversammlung zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vertreter beschlussfähig. Bei der zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden. 2) Beschlüsse zur Änderung der Aufgaben des Zweckverbandes (§3) werden ein- stimmig gefasst. 3) Auf Beschlüsse und Wahlen der Verbandsversammlung und des Verbandsaus- schusses findet § 50 GO NW sinngemäß Anwendung. Beschlüsse über Sat- zungsänderungen, die Aufnahme neuer Verbandsmitglieder und die Auflösung des Zweckverbandes bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Verbandsversammlung. 4) Für die Wahl der Vorsitzenden der Verbandsversammlung sowie des Stellvertre- ters gelten die Vorschriften der GO NW über die Wahl des Bürgermeisters und seiner Stellvertreter entsprechend. § 15 Geschäftsführer 1) Für die Mitglieder der Geschäftsführung wird die Geschäftsverteilung durch eine Dienstanweisung festgelegt. Die Geschäftsführung ist im Rahmen der Zielverein- barungen und Beschlüsse für eine wirtschaftliche und im Vergleich zu freien Marktanbietern wettbewerbsfähige Aufgabendurchführung verantwortlich. Sie ist im Rahmen des Wirtschaftsplanes und der Zielvereinbarungen zu unternehme- risch-flexiblen Entscheidungen befugt. 2) Zu den Aufgaben der Geschäftsführung gehören insbesondere a) die Führung der laufenden Geschäfte für den Verbandsvorsteher gemäß den Zielvorgaben der Organe des Zweckverbandes b) die Leitung und Organisation des inneren Dienstbetriebes c) die Aufstellung des Wirtschaftsplanes und des Stellenplanes d) die Erstellung von Quartalsberichten e) die Kostenrechnung und das Controlling f) die Erstellung des Jahresabschlusses, des Lageberichtes und der Er- folgsübersicht. g) Vereinbarungen über die Inanspruchnahme von Produkten und Leistun- gen (§ 4 Abs. 3)Seite 13 von 16 - 11 - § 16 Abgabe von Erklärungen 1) Erklärungen, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie werden vom Verbandsvorsteher und seinem Vertreter oder vom Verbandsvorsteher oder seinem Vertreter und einem von der Verbandsversamm- lung zu bestimmenden Beamten, Angestellten oder Mitglied der Verbandsver- sammlung unterzeichnet. 2) Die Regelung des Abs. 1 gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung. § 17 Personal 1) Der Zweckverband kann hauptamtlich tätige Beamte sowie Angestellte und Ar- beiter zur Erledigung seiner Aufgaben einstellen. Für die Dienstkräfte des Zweckverbandes finden hinsichtlich der Sozialleistungen die für die Stadt Köln geltenden Regelungen sinngemäß Anwendung. 2) Die nach geltendem Recht auszustellenden Urkunden für die Geschäftsführer und die Beamten sind vom Verbandsvorsteher und seinem Stellvertreter oder ei- nem weiteren Mitglied der Verbandsversammlung zu unterzeichnen. Für die üb- rigen Urkunden, die Anstellungsverträge und die sonstigen schriftlichen Erklä- rungen zur Regelung der Rechtsverhältnisse von Angestellten und Arbeitern gilt § 16 der Satzung. § 18 Jahresabschlussprüfung und sonstige Prüfaufgaben 1) Die Prüfung des Jahresabschlusses obliegt der Gemeindeprüfungsanstalt NRW, die sich zur Durchführung der Jahresabschlussprüfung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bedient. Die Verbandsversammlung schlägt den Wirtschaftsprüfer bzw. die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vor. 2) Die Verbandsversammlung überträgt im Rahmen einer öffentlich rechtlichen Ver- einbarung dem Rechnungsprüfungsamt eines der Zweckverbandsmitglieder ge- gen Kostenerstattung folgende Aufgaben nach § 103 GO NW: a) die dauernde Überwachung der Kasse sowie die Vornahme von Kas- senprüfungen (§ 103 Abs. 1 Ziff. 2, 5 GO) einschließlich Belegprüfung b) bei Automation im Bereich der Haushaltswirtschaft die Prüfung der Programme der Verbandsmitglieder vor ihrer Anwendung (§ 103 Abs. 1 Ziff. 6 GO). Die Prüfung der ADV-Programme kann mit befreiender Wirkung für alle Verbandsmitglieder und ihrer Einrichtungen erfolgen. c) die Prüfung von Vergaben (§ 103 Abs. 1 Ziff. 8 GO) Der Prüfungsplan (Art, Umfang, Personaleinsatz) wird vom beauftragten Rech- nungsprüfungsamt aufgestellt. Weitere Rechnungsprüfungsämter von Ver- bandsmitgliedern können gegen Kostenerstattung zur Amtshilfe verpflichtet wer- den.Seite 14 von 16 - 12 - § 19 Haftung Für Schäden, die den Verbandsmitgliedern oder Dritten infolge fehlerhafter Auf- gabenerfüllung durch Organe oder Dienstkräfte des Zweckverbandes entstehen, ist dieser zum Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen verpflich- tet. § 20 Ausscheiden von Verbandsmitgliedern 1) Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Kündigung eines Verbandsmitgliedes gegenüber dem Verbandsvorsteher mit einer Frist von zwei Jahren zum Ende ei- nes Wirtschaftsjahres gekündigt werden. 2) Dem ausscheidenden Verbandsmitglied werden auf Antrag seine Daten ausge- händigt. Hierdurch entstehende Kosten trägt das ausscheidende Mitglied. 3) Das ausscheidende Verbandsmitglied hat keinen Anspruch aus dem Aktivver- mögen des Zweckverbandes. Produkt- und projektbezogene Einzelvereinbarun- gen und Bindungsfristen des Verbandsmitgliedes mit dem Zweckverband bleiben vom Ausscheiden unberührt. § 21 Auseinandersetzung 1) Bei Auflösung des Zweckverbandes haben die Verbandsmitglieder eine Verein- barung über die Verteilung des nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibenden Vermögens zu treffen. Entsprechendes gilt für einen etwaigen Fehlbetrag. 2) Kommt diese Vereinbarung nicht binnen einer Frist von sechs Monaten nach Auf- lösung des Zweckverbandes zustande, schlichtet auf Antrag eines Verbandsmit- gliedes die zuständige Aufsichtsbehörde des Zweckverbandes. 3) Im Falle der Auflösung des Zweckverbandes wird das Personal wieder in die Dienste des Verbandsmitgliedes zurückgeführt, bei dem es bis zum Zeitpunkt der Übernahme in den KDN-Zweckverband beschäftigt war. Gleiches gilt für den Wegfall von Aufgaben und die damit verbundene Auflösung einer der eigenbe- triebsähnlichen Einrichtungen. 4) Die übrigen Bediensteten werden anteilig auf die Verbandsmitglieder verteilt, so- fern eine betriebsbedingte Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses recht- lich nicht zulässig ist. Kommt eine Einigung über die Verteilung nicht zustande, werden die Dienstkräfte, getrennt nach Beamten, Angestellten und Arbeitern, in der Reihenfolge der jeweils höchsten Eingruppierung in diesen Gruppen und bei gleicher Einstufung nach der Höhe des jeweiligen Jahreseinkommens gemäß dem d’Hondt’schen System von den Verbandsmitgliedern auf der Basis der Ein- wohnerzahlen (letzte Veröffentlichung des Statistischen Bundesamtes) über-Seite 15 von 16 - 13 - nommen. Die bei Gründung des Zweckverbandes übernommenen und noch nicht ausgeschiedenen Mitarbeiter werden dabei angerechnet. 5) Die bei Auflösung des Zweckverbandes bestehenden Versorgungslasten ein- schließlich eventueller Ausgleichszahlungen an die Zusatzversorgungskasse sind entsprechend der Regelungen in den Abs. 1 und 2 zu verteilen. § 22 Bekanntmachungen 1) Öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbandes erfolgen im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen. Sofern es sich um Änderungen der Verbands- satzung handelt, wird die Veröffentlichung durch die Bezirksregierung Köln ver- anlasst, die Zweckverbandsmitglieder weisen zudem in der für ihre Bekanntma- chungen vorgeschriebenen Form auf die Veröffentlichung hin. 2) Sind öffentliche Bekanntmachungen in der nach Abs. 1 festgelegten Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so wird die Öffentlichkeit durch Aushang in der Stadt Köln unterrichtet. § 23 Funktionsbezeichnungen Die Funktionsbezeichnungen dieser Satzung werden entsprechend § 12 GO NW in weiblicher oder männlicher Form geführt. § 24 Inkrafttreten 1) Der Zweckverband entsteht am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung und ihrer aufsichtsbehördlichen Genehmigung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln. 2) Der Zweckverband nimmt seinen Betrieb am Tage nach der öffentlichen Be- kanntmachung auf.Seite 16 von 16
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