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210704-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Mobile Videoüberwachung in Bonn

Nummer
210704-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
26.05.2021
Letzte Änderung
19.09.2026
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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
210704-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Mobile Videoüberwachung in Bonn
Beratungsfolge
Hauptausschuss Kenntnisnahme
Rat Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Da die Videobeobachtung ausschließlich in den Aufgabenbereich der Polizei
fällt und die Verwaltung somit keine eigenständige Bewertung vorlegen kann,
wurde aufgrund der Kleinen Anfrage die Polizei um eine Stellungnahme zu den
Fragen gebeten.
Die inzwischen vorliegende Stellungnahme der Polizei hat folgenden Wortlaut:
Vorbemerkung
Die Datenerhebung durch den offenen Einsatz optisch-technischer Mittel
(Videobeobachtung) ist eine Maßnahme der Gefahrenabwehr und als
polizeiliche Befugnis in § 15 a Polizeigesetz NRW (PolG NRW) normiert. Die
Maßnahme dient der Verhütung von Straftaten.
Die mobile Videobeobachtung wurde durch den Polizeipräsidenten Bonn am
30.03.2021 für die Monate April und Mai 2021 gemäß § 15 a Abs. 1 Nr. 1 PolG
NRW an vier Örtlichkeiten im Bonner Stadtgebiet angeordnet. Sie wird an
ausgewählten Wochentagen und zu relevanten Zeiten unter besonderen
Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit durchgeführt.
Zu den Fragen 1 und 2
Zulässigkeitsvoraussetzung für die Videobeobachtung ist u.a., dass an den in
Rede stehenden Orten wiederholt Straftaten begangen wurden und die
Beschaffenheit der Orte die Begehung von Straftaten begünstigt, solange
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass an diesen Orten weitere Straftaten
begangen werden.
Die Videobeobachtung wurde wie folgt angeordnet:
 Rheinufer linksrheinisch (Brassertufer/Erzbergerufer)
 Rheinufer rechtsrheinisch (Rheinaustraße/Höhe Kennedybrücke)
 Poppelsdorfer Allee
 Bertha-von-Suttner-Platz.
An den vorbezeichneten Örtlichkeiten wurden in der Vergangenheit wiederholtSeite 1 von 3
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Straftaten der Straßenkriminalität wie z.B. Sexual-, Raub-, Körperverletzungs-
Sachbeschädigungs-, Rauschgift- und Diebstahlsdelikte sowie Nötigungen und
Bedrohung begangen.
Die Anordnung der Videobeobachtung erfolgte - wie bereits zuvor dargestellt -
auf Grundlage von § 15 a Abs. 1 Nr. 1 PolG NRW und nicht vor dem
Hintergrund der Begehung von Straftaten von erheblicher Bedeutung im Sinne
von § 8 Abs. 3 PolG NRW.
Zu Frage 3
Die Beschaffenheit aller zuvor genannten Örtlichkeiten begünstigt die
Begehung von Straftaten. Die unübersichtlichen und zum Teil nur
eingeschränkt beleuchteten kriminogenen Räume fördern Tatgelegenheiten
und mindern das Entdeckungsrisiko für Straftäter.
Die Täter nutzen hierbei insbesondere auch die Hilflosigkeit einer Vielzahl
potentieller Opfer aufgrund deren Konsums berauschender Mittel aus. Hierbei
berücksichtigen Straftäter gezielt, dass vorbezeichnete Opfer oftmals über eine
nur eingeschränkte Wahrnehmung verfügen und in diesem Kontext auch deren
Bereitschaft zur Anzeigenerstattung - auch zeitversetzt - abnimmt. Alle
Örtlichkeiten sind mithin für Straftäter attraktiv und nicht beliebig austauschbar.
Zu Frage 4
Die Videobeobachtungsanlage wurde im September 2020 an vier
Wochenenden am linksrheinischen Ufer eingesetzt.
Ausgehend hiervon wurden sieben polizeilich Einsätze zur Verhütung von
Delikten der Straßenkriminalität initiiert und insgesamt 11 einschlägige
Straftaten registriert. Während die Fallzahlen in diesem Bereich im Jahr 2020
insgesamt anstiegen, verringerten sie sich im September 2020 im Vergleich
zum Monat September des Vorjahres. Auch die Anzahl der von der PolizeiSeite 2 von 3
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festgestellten potentiellen Störergruppen nahm in dieser Zeit ab.
Zu Frage 5
Die im Rahmen der Videobeobachtung erhobenen Daten dürfen gemäß § 15
Abs. 2 PolG NRW höchstens für die Dauer von 14 Tagen gespeichert werden,
es sei denn, sie werden zur Verfolgung von Straftaten benötigt oder Tatsachen
rechtfertigen die Annahme, dass eine Person künftig Straftaten begehen wird,
und die Aufbewahrung zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten
erforderlich ist.
Gemäß Art. 15 Datenschutzgrundverordnung haben Betroffene das Recht, von
dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie
betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ist dies der Fall, so
haben Betroffene ein Recht auf weitergehende Auskünfte.
Soweit Betroffene im Zusammenhang mit der Videobeobachtung
Auskunftsersuchen stellen, so sind diese postalisch an das Polizeipräsidium
Bonn, Königswinterer Straße 500, 53227 Bonn bzw. per E-Mail an
Datenschutz.Bonn@polizei.nrw.de zu richten.
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 08:07 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de