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210702 · Beschlussvorlage

Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) zur Aufhebung des Bebauungsplans 8016-89 (Freier Weg), Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Schweinheim

Nummer
210702
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
30.07.2021
Letzte Änderung
19.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 02.09.2021 Empfehlung
  2. Sitzung des Rates 28.10.2021 Entscheidung federführend
  3. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 08.12.2021 Anhörung
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Beschlussvorlage
öffentlich
210702
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Baugesetzbuch
(BauGB) zur Aufhebung des Bebauungsplans
8016-89 (Freier Weg), Stadtbezirk Bad Godesberg,
Ortsteil Schweinheim
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bad Godesberg 01.09.2021 Anhörung
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 02.09.2021 Empfehlung
Rat 16.09.2021 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Der Bebauungsplan Nr. 8016-89 der Bundesstadt Bonn, im Stadtbezirk Bad
Godesberg, Ortsteil Schweinheim, zwischen der Axenfeldstraße, der Straße
Freier Weg, Quellenstraße und der Straße Am Stadtwald ist gemäß § 2
Baugesetzbuch (BauGB) aufzuheben.
Begründung
Plangebiet und bestehendes Planungsrecht
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 8016-89 (Freier Weg) der
Bundesstadt Bonn von 1971 und seiner 1. Änderung von 1975 umfasst den
Bereich im Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Schweinheim, zwischen der
Axenfeldstraße, der Straße Freier Weg, Quellenstraße und der Straße Am
Stadtwald. Das ca. 3 ha große Plangebiet wird durch Wohnnutzungen
bestimmt. Der Bestand ist vorwiegend durch eingeschossige Einfamilienhäuser
mit Satteldach geprägt, vereinzelt sind im Plangebiet zweigeschossige
Gebäude und Mehrfamilienhäuser vorzufinden. Das Gebiet zeichnet sich durch
seine offene Bauweise aus.
Der Bebauungsplan setzt für den gesamten Geltungsbereich ein Reines
Wohngebiet fest. Der Flächennutzungsplan stellt den Geltungsbereich als
Wohnbaufläche ohne weitere Bestimmung dar.
Planungsanlass und Planungsziel
Unter dem Aktenzeichen Az. 63-10/457916 VO wurde bei der Verwaltung amSeite 1 von 5
Seite 2
17.07.2018 ein Bauvorbescheid zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit
Tiefgarage auf den Grundstücken Gemarkung Godesberg, Flur 22, Flurstücke
1155, 1156 und 1194 (Am Stadtwald 10-12) beantragt.
Da das Bauvorhaben im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes
Nr.: 8016-89 liegt, war es daher planungsrechtlich nach § 30 des
Baugesetzbuches (BauGB) zu beurteilen. Wegen einer in
anderen Fällen gerichtlich als fehlerhaft eingestuften Festsetzung zur
Regelung der Vollgeschossse wurde im Baugenehmigungsverfahren diese
Festsetzung nicht zugrunde gelegt und die planungsrechtliche Zulässigkeit der
Gebäudehöhe und der Geschosszahl nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB), also
nach dem Einfügen des Vorhabens in die Umgebung, beurteilt. Im Übrigen
wurden die Festsetzungen des Bebauungsplanes bei der Beurteilung der
Zulässigkeit des Vorhabens zugrunde gelegt. Die Verwaltung ging also, wie in
ähnlich gelagerten Fällen, lediglich von einer Teilnichtigkeit des
Bebauungsplanes aus.
Aufgrund der Lage des beantragten Bauvorhabens vollständig außerhalb der
überbaubaren Grundstücksfläche, war eine abschließende Beurteilung nach §
34 BauGB, inwiefern sich das geplante Gebäude hinsichtlich der Höhe und
Geschosszahl in die nähere Umgebung einfügt, entbehrlich. Eine Befreiung von
den Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksfläche in dem beantragten
Umfang war nicht möglich, da dies den Grundzügen der Planung
zuwidergelaufen wäre. Der Bauvorbescheid wurde daher am 17.10.2018
abgelehnt. Hierzu wurde vorab der Unterausschuss Bauplanung angehört (DS-
Nr. 1812340).
Gegen die Ablehnung des Antrags auf Bauvorbescheid hatte die Bauherrin am
16.11.2018 Klage beim Verwaltungsgericht (VG) Köln eingereicht (Az. 2 K
7694/18). Der Kläger trug vor, der Bebauungsplan sei wegen der unbestimmten
Vollgeschossigkeits-Festsetzung „bergseitig I / talseitig II“ nicht nur teilweise,
sondern insgesamt unwirksam. Das Vorhaben sei dementsprechend insgesamt
nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen und danach zulässig. Der
Kläger beantragte die Erteilung eines Bauvorbescheids.
In seinem Urteil vom 20.10.2020 stellte das Verwaltungsgericht Köln fest, -
wenngleich die Klage unbegründet ist, da die Bauvoranfrage zum Stichtag des
31.12.2018 unvollständig war - dass das Bauvorhaben nach § 34
Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen ist. Die Festsetzung „Zahl der
Vollgeschosse: bergseitig I / talseitig II“, die bereits im Ursprungsplan enthalten
war, genüge nicht dem Bestimmtheitsgebot und sei daher unwirksam. Da
vorliegend nicht ersichtlich sei, ob der Rat der Stadt den Bebauungsplan auch
ohne diese Festsetzung beschlossen hätte, sei der Bebauungsplan Nr. 8016-89
"Freier Weg" in der Fassung der 1. Änderung von 1975 nicht nur im Hinblick auf
diese Festsetzung, sondern insgesamt unwirksam.Seite 2 von 5
Seite 3
Vor diesem Hintergrund bedürfte es zur Herbeiführung rechtssicherer
Festsetzungen der Neuaufstellung des Bebauungsplans. Die bauliche
Entwicklung des Plangebiets ist jedoch weitestgehend abgeschlossen und
weitere Entwicklungen, die einer über die Vorgaben des § 34 Baugesetzbuch
(BauGB) hinausgehenden Steuerung bedürfen, sind nicht zu erwarten. Daher
empfiehlt die Verwaltung die ersatzose Aufhebung des Bebauungsplans, um
ihm den noch formal anhaftenden Rechtsschein seiner Geltung zu nehmen.Seite 3 von 5
Seite 4
Städtebauliche Auswirkungen
Die Erforderlichkeit zur Neuaufstellung eines Bebauungsplanes für ein Gebiet,
das überwiegend bereits bebaut ist, und dessen Charakter nicht verändert
werden soll, wird im Sinne des § 1 (3) Satz 1 BauGB nicht gesehen.
Durch die Aufhebung des Bebauungsplans sind im Folgenden Vorhaben im
bisherigen Geltungsbereich nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen.
Diese Norm steuert die Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortsteile. Ein Vorhaben ist demnach zulässig, wenn
es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der
Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren
Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Durch ein Vorhaben darf
das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden, weiterhin müssen die Anforderungen
an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist im Charakter der Bebauung und
der Nutzung derart bestimmt, dass nach einer Aufhebung des Bebauungsplans
weitere Entwicklungen nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) ausreichend
gesteuert werden können. Dementsprechend ist die charakteristische Struktur
des Gebiets auch nach der Aufhebung des Bebauungsplans hinreichend
gesichert.
Anlage/n
1 Übersichtsplan (öffentlich)Seite 4 von 5
Bebauungsplan Nr.. 88001166--8899 ((Aufhebung))
Bundesstadt Bonn,, Stadtplanungsamt
Geltungsbereich der Bebauungsplanaufhebung
Stadtbezirk Bad Godesberg
Ortsteil Schweinheim
Maßstab 11:: 22550000 Datum:: 2288..0044..22002211
110000 mSeite 5 von 5

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Datenstand: 02.11.2026, 19:11 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de