210702 · Beschlussvorlage
Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) zur Aufhebung des Bebauungsplans 8016-89 (Freier Weg), Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Schweinheim
Kerndaten
- Nummer
- 210702
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 30.07.2021
- Letzte Änderung
- 19.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Anhörung
Dateien
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Volltext
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Beschlussvorlage öffentlich 210702 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) zur Aufhebung des Bebauungsplans 8016-89 (Freier Weg), Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Schweinheim Beratungsfolge Bezirksvertretung Bad Godesberg 01.09.2021 Anhörung Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 02.09.2021 Empfehlung Rat 16.09.2021 Entscheidung Beschlussvorschlag Der Bebauungsplan Nr. 8016-89 der Bundesstadt Bonn, im Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Schweinheim, zwischen der Axenfeldstraße, der Straße Freier Weg, Quellenstraße und der Straße Am Stadtwald ist gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) aufzuheben. Begründung Plangebiet und bestehendes Planungsrecht Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 8016-89 (Freier Weg) der Bundesstadt Bonn von 1971 und seiner 1. Änderung von 1975 umfasst den Bereich im Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Schweinheim, zwischen der Axenfeldstraße, der Straße Freier Weg, Quellenstraße und der Straße Am Stadtwald. Das ca. 3 ha große Plangebiet wird durch Wohnnutzungen bestimmt. Der Bestand ist vorwiegend durch eingeschossige Einfamilienhäuser mit Satteldach geprägt, vereinzelt sind im Plangebiet zweigeschossige Gebäude und Mehrfamilienhäuser vorzufinden. Das Gebiet zeichnet sich durch seine offene Bauweise aus. Der Bebauungsplan setzt für den gesamten Geltungsbereich ein Reines Wohngebiet fest. Der Flächennutzungsplan stellt den Geltungsbereich als Wohnbaufläche ohne weitere Bestimmung dar. Planungsanlass und Planungsziel Unter dem Aktenzeichen Az. 63-10/457916 VO wurde bei der Verwaltung amSeite 1 von 5 Seite 2 17.07.2018 ein Bauvorbescheid zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage auf den Grundstücken Gemarkung Godesberg, Flur 22, Flurstücke 1155, 1156 und 1194 (Am Stadtwald 10-12) beantragt. Da das Bauvorhaben im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes Nr.: 8016-89 liegt, war es daher planungsrechtlich nach § 30 des Baugesetzbuches (BauGB) zu beurteilen. Wegen einer in anderen Fällen gerichtlich als fehlerhaft eingestuften Festsetzung zur Regelung der Vollgeschossse wurde im Baugenehmigungsverfahren diese Festsetzung nicht zugrunde gelegt und die planungsrechtliche Zulässigkeit der Gebäudehöhe und der Geschosszahl nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB), also nach dem Einfügen des Vorhabens in die Umgebung, beurteilt. Im Übrigen wurden die Festsetzungen des Bebauungsplanes bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens zugrunde gelegt. Die Verwaltung ging also, wie in ähnlich gelagerten Fällen, lediglich von einer Teilnichtigkeit des Bebauungsplanes aus. Aufgrund der Lage des beantragten Bauvorhabens vollständig außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche, war eine abschließende Beurteilung nach § 34 BauGB, inwiefern sich das geplante Gebäude hinsichtlich der Höhe und Geschosszahl in die nähere Umgebung einfügt, entbehrlich. Eine Befreiung von den Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksfläche in dem beantragten Umfang war nicht möglich, da dies den Grundzügen der Planung zuwidergelaufen wäre. Der Bauvorbescheid wurde daher am 17.10.2018 abgelehnt. Hierzu wurde vorab der Unterausschuss Bauplanung angehört (DS- Nr. 1812340). Gegen die Ablehnung des Antrags auf Bauvorbescheid hatte die Bauherrin am 16.11.2018 Klage beim Verwaltungsgericht (VG) Köln eingereicht (Az. 2 K 7694/18). Der Kläger trug vor, der Bebauungsplan sei wegen der unbestimmten Vollgeschossigkeits-Festsetzung „bergseitig I / talseitig II“ nicht nur teilweise, sondern insgesamt unwirksam. Das Vorhaben sei dementsprechend insgesamt nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen und danach zulässig. Der Kläger beantragte die Erteilung eines Bauvorbescheids. In seinem Urteil vom 20.10.2020 stellte das Verwaltungsgericht Köln fest, - wenngleich die Klage unbegründet ist, da die Bauvoranfrage zum Stichtag des 31.12.2018 unvollständig war - dass das Bauvorhaben nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen ist. Die Festsetzung „Zahl der Vollgeschosse: bergseitig I / talseitig II“, die bereits im Ursprungsplan enthalten war, genüge nicht dem Bestimmtheitsgebot und sei daher unwirksam. Da vorliegend nicht ersichtlich sei, ob der Rat der Stadt den Bebauungsplan auch ohne diese Festsetzung beschlossen hätte, sei der Bebauungsplan Nr. 8016-89 "Freier Weg" in der Fassung der 1. Änderung von 1975 nicht nur im Hinblick auf diese Festsetzung, sondern insgesamt unwirksam.Seite 2 von 5 Seite 3 Vor diesem Hintergrund bedürfte es zur Herbeiführung rechtssicherer Festsetzungen der Neuaufstellung des Bebauungsplans. Die bauliche Entwicklung des Plangebiets ist jedoch weitestgehend abgeschlossen und weitere Entwicklungen, die einer über die Vorgaben des § 34 Baugesetzbuch (BauGB) hinausgehenden Steuerung bedürfen, sind nicht zu erwarten. Daher empfiehlt die Verwaltung die ersatzose Aufhebung des Bebauungsplans, um ihm den noch formal anhaftenden Rechtsschein seiner Geltung zu nehmen.Seite 3 von 5 Seite 4 Städtebauliche Auswirkungen Die Erforderlichkeit zur Neuaufstellung eines Bebauungsplanes für ein Gebiet, das überwiegend bereits bebaut ist, und dessen Charakter nicht verändert werden soll, wird im Sinne des § 1 (3) Satz 1 BauGB nicht gesehen. Durch die Aufhebung des Bebauungsplans sind im Folgenden Vorhaben im bisherigen Geltungsbereich nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen. Diese Norm steuert die Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Ein Vorhaben ist demnach zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Durch ein Vorhaben darf das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden, weiterhin müssen die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist im Charakter der Bebauung und der Nutzung derart bestimmt, dass nach einer Aufhebung des Bebauungsplans weitere Entwicklungen nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) ausreichend gesteuert werden können. Dementsprechend ist die charakteristische Struktur des Gebiets auch nach der Aufhebung des Bebauungsplans hinreichend gesichert. Anlage/n 1 Übersichtsplan (öffentlich)Seite 4 von 5 Bebauungsplan Nr.. 88001166--8899 ((Aufhebung)) Bundesstadt Bonn,, Stadtplanungsamt Geltungsbereich der Bebauungsplanaufhebung Stadtbezirk Bad Godesberg Ortsteil Schweinheim Maßstab 11:: 22550000 Datum:: 2288..0044..22002211 110000 mSeite 5 von 5
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 19:11 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de