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210699 · Beschlussvorlage

Bestimmung der Geschäftsordnung

Nummer
210699
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
04.05.2021
Letzte Änderung
19.09.2026
  1. Sitzung des Beirates zum ehrenamtlichen Bevölkerungs- und Katastrophenschutz 27.05.2021 Entscheidung federführend
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Untergeordnet

  1. 210699-01 AA Bestimmung der Geschäftsordnung Antrag zur Vorlage 210699

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Beschlussvorlage
öffentlich
210699
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
37 Feuerwehr und Rettungsdienst
Dezernat:
Dez. I
Bestimmung der Geschäftsordnung
Beratungsfolge
Beirat zum ehrenamtlichen Bevölkerungs- und
Katastrophenschutz
27.05.2021 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die als Anlage beigefügte Geschäftsordnung wird nach Beratung in der Sitzung
in der dort abgestimmten Fassung beschlossen.
Begründung
Die bisherige Geschäftsordnung des Beirats muss in einigen Punkten
insbesondere durch die Änderung der Bestimmung der/ des Vorsitzenden und
der stellvertretenden Vorsitzenden geändert werden. Eine Gegenüberstellung
der alten und neuen Fassung ist ebenfalls als Anlage beigefügt.
Anlage/n
1 Geschäftsordnung Beirat Kats (öffentlich)
2 Geschäftsordnung des Beirats KatS_Synopse (öffentlich)Seite 1 von 11
1
Geschäftsordnung des Beirates zum ehrenamtlichen Bevölkerungs-
und Katastrophenschutz
(Fassung vom 27.05.2021)
1. Aufgaben und Funktionen des Beirates
(1) Der Beirat kann sich mit allen Themen beschäftigen, die in Zusammenhang mit dem
ehrenamtlichen Bevölkerungs- und Katastrophenschutz stehen.
(2) Organisatorisch wird er an den Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda
angegliedert. Er soll diesen und andere Ausschüsse, die Themen aus den unter (1)
genannten Bereichen thematisieren, fachlich beraten.
(3) Der Beirat entwickelt Lösungsvorschläge zu bestehenden Problemen, bringt eigene
Themen ein und ermöglicht einen konstruktiven Austausch zwischen den einzelnen
Organisationen, Verwaltung und Politik.
(4) Der Beirat kann nach außen wirken und mit weiteren Akteuren in Dialog treten.
(5) Der Beirat versteht sich als unabhängiges Beratungsgremium. Er ist kein Ausschuss im
Sinne des § 57 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen. Er fungiert allein
als beratendes Expertengremium ohne verbindliche Beschlusskraft für Politik und
Verwaltung.
2. Zusammensetzung des Beirates
(1) Der Beirat setzt sich zusammen aus:
je einem/r ständigen Mitglied/Stellvertreter*in der Organisationen, die sich ehrenamtlich im
Bonner Bevölkerungs- und Katastrophenschutz einbringen
 Arbeiter Samariter Bund Bonn/Rhein-Sieg/Eifel e.V.
 Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft Bezirk Bonn e.V. (DLRG)
 Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Bonn e.V. (DRK)
 Freiwillige Feuerwehr der Stadt Bonn (FF)
 Johanniter-Unfall-Hilfe e.V. Regionalverband Bonn/Rhein-Sieg/Euskirchen (JUH)
 Malteser Hilfsdienst e.V. Stadtgeschäftsstelle Bonn (MHD)
 Bundesanstalt Technisches Hilfswerk Ortsverband Beuel (THW Beuel)
 Bundesanstalt Technisches Hilfswerk Ortsverband Bonn (THW Bonn)
sowie
acht Vertreter*innen, die der Rat der Stadt Bonn nach Hare-Niemeyer wählt.
Für jede Fraktion sind weitere stellvertretende Mitglieder im Beirat ihre übrigen
Stadtverordneten in alphabetischer Reihenfolge.Seite 2 von 11
2
(2) Die Mitglieder der Organisationen müssen gegenüber der Geschäftsstelle des Beirates
von den entsendenden Organisationen schriftlich benannt werden. Für jedes Mitglied ist
ein/e Stellvertreter*in zu benennen. Die Mitglieder sind für die zeitgerechte Weiterleitung
der Empfehlungen und Informationen an die entsendenden Institutionen verantwortlich.
(3) Ordentliche Mitglieder der Organisationen können im Verhinderungsfall durch die
benannten Vertreter der jeweiligen Organisation vertreten werden. Die Mitglieder haben
im Falle einer Verhinderung ihre Vertretung und die Geschäftsstelle rechtzeitig zu
benachrichtigen.
(4) An den Sitzungen nehmen auch Vertreter der Verwaltung teil.
(5) Zu einzelnen Sitzungen können externe Experten*innen eingeladen werden.
(6) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder bilden den Beirat für die Dauer maximal
einer Ratsperiode.
(7) Die Tätigkeit der von den Organisationen zu benennenden Mitglieder des Beirats ist
ehrenamtlich. Für die Entschädigung dieser Mitglieder sind die Vorschriften der
Entschädigungsordnung des Rates der Stadt Bonn sinngemäß anzuwenden.
3. Vorsitz
(1) Die/der Vorsitzende und zwei stellvertretende Vorsitzende werden aus der Mitte des
Beirats gewählt. Sie/er repräsentiert den Beirat nach außen.
(2) Die/der Vorsitzende legt die Tagesordnungspunkte der Sitzungen in Abstimmung mit den
Mitgliedern fest.
4. Geschäftsführung
(1) Die Geschäftsführung des Beirates erfolgt durch Feuerwehr und Rettungsdienst Bonn.
Von dort erfolgt der Versand der Einladungen zu Sitzungen in Absprache mit dem
Beiratsvorsitz. Auch werden Sitzungsprotokolle als Ergebnisprotokolle gefertigt sowie
Räumlichkeiten für die Sitzungen organisiert.
(2) Die Geschäftsführung ist kein Auftragnehmer des Beirates.
5. Organisation
(1) Der Beirat tagt in der Regel dreimal jährlich und bei Bedarf.
(2) Sitzungstermine und Sitzungsort werden von der Geschäftsführung in Absprache mit
der/dem Vorsitzenden festgelegt. Die Sitzungstermine werden im Bonner Rats- und
Informations-System (ALLRIS) veröffentlicht.
(3) Alle Beiratsmitglieder erhalten grundsätzlich 14 Tage vor Sitzungstermin eine
Tagesordnung nebst zugehörigen Unterlagen, dies kann auch in elektronischer Form
erfolgen.
(4) Tagesordnungspunkte können von den Beiratsmitgliedern und von der Geschäftsführung
vorgeschlagen werden. Die Aufnahme in die Tagesordnung erfolgt im Einvernehmen mitSeite 3 von 11
3
der/dem Vorsitzenden. Über ihre Annahme zur Beratung und über die Tagesordnung der
jeweiligen Sitzung entscheiden die Beiratsmitglieder. Die Anmeldefrist für
Tagesordnungspunkte endet drei Wochen vor Sitzungstermin.
(5) Die Sitzungen sollten im Regelfall eine Dauer von drei Zeitstunden nicht überschreiten.
(6) Die Sitzungen des Beirates werden von der Geschäftsstelle in einem Ergebnisprotokoll
festgehalten. Das Protokoll ist von der/dem Vorsitzenden des Beirates und der/dem
Protokollführer*in zu unterschreiben.
(7) Zur Erstellung des Protokolls können die Sitzungen des Beirates auf Tonträger
aufgenommen werden, soweit dies von der Geschäftsstelle für erforderlich gehalten wird.
Die Aufnahmen sind nach der ersten Sitzung, in der Einwendungen gegen das Protokoll
erhoben werden können, zu löschen. Die/Der Vorsitzende sowie die einzelnen Mitglieder
haben das Recht, die Tonträgeraufzeichnungen abzuhören, wenn Zweifel an der
Richtigkeit des Protokolls bestehen.
6. Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung über Empfehlungen
(1) Der Beirat kann über das Instrument der Mitteilungsvorlage Empfehlungen an den
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda aussprechen.
(2) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner ordentlichen Mitglieder
anwesend ist.
(3) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit in offener Abstimmung gefasst.
(4) Bei Stimmengleichheit ist der Antrag oder die Vorlage abgelehnt.
7. Nichtöffentlichkeit / Öffentlichkeit
Der Beirat tagt grundsätzlich in öffentlicher Sitzung. Abhängig von zu behandelnden
Themenfeldern können Tagesordnungspunkte auch in nichtöffentlicher Sitzung behandelt
werden.
8. Neufassung, Änderung, Ergänzung der Geschäftsordnung
Änderungen und Ergänzungen sowie eine notwendig werdende Neufassung dieser
Geschäftsordnung erfolgen auf Beschluss des Beirates mit einfacher Mehrheit. Der
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda wird über die vorgenommenen
Veränderungen in Form einer Mitteilungsvorlage informiert.
9. Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt am 27.05.2021 in Kraft.Seite 4 von 11
Geschäftsordnung des Beirats zum ehrenamtli-
chen Bevölkerungs- und Katastrophenschutz
und der Feuerwehr der Stadt Bonn (Alte Fassung
vom 23.08.2016)
Geschäftsordnung des Beirats zum ehrenamtli-
chen Bevölkerungs- und Katastrophenschutz
(Neue Fassung)
Anmerkung
1. Aufgaben und Funktionen des Beirates 1. Aufgaben und Funktionen des Beirates
(1) Der Beirat kann sich mit allen Themen beschäfti-
gen, die in Zusammenhang mit dem ehrenamtli-
chen Bevölkerungs- und Katastrophenschutz und
der Feuerwehr stehen.
(2) Organisatorisch wird er an den Ausschuss für
Umwelt und Verbraucherschutz angegliedert. Er
soll diesen und andere Ausschüsse, die Themen
aus den unter (1) genannten Bereichen themati-
sieren, fachlich beraten.
(3) Der Beirat entwickelt Lösungsvorschläge zu be-
stehenden Problemen, bringt eigene Themen ein
und ermöglicht einen konstruktiven Austausch
zwischen den einzelnen Organisationen, Verwal-
tung und Politik.
(4) Der Beirat kann nach außen wirken und mit wei-
teren Akteuren in Dialog treten.
(5) Der Beirat versteht sich als unabhängiges Bera-
tungsgremium. Er ist kein Ausschuss im Sinne
des § 57 der Gemeindeordnung des Landes
Nordrhein-Westfalen. Er fungiert allein als bera-
tendes Expertengremium ohne verbindliche Be-
schlusskraft für Politik und Verwaltung.
(1) Der Beirat kann sich mit allen Themen beschäfti-
gen, die in Zusammenhang mit dem ehrenamtli-
chen Bevölkerungs- und Katastrophenschutz ste-
hen.
(2) Organisatorisch wird er an den Ausschuss für
Umwelt, Klima und Lokale Agenda angegliedert.
Er soll diesen und andere Ausschüsse, die The-
men aus den unter (1) genannten Bereichen the-
matisieren, fachlich beraten.
(3) Der Beirat entwickelt Lösungsvorschläge zu be-
stehenden Problemen, bringt eigene Themen ein
und ermöglicht einen konstruktiven Austausch
zwischen den einzelnen Organisationen, Verwal-
tung und Politik.
(4) Der Beirat kann nach außen wirken und mit wei-
teren Akteuren in Dialog treten.
(5) Der Beirat versteht sich als unabhängiges Bera-
tungsgremium. Er ist kein Ausschuss im Sinne
des § 57 der Gemeindeordnung des Landes
Nordrhein-Westfalen. Er fungiert allein als bera-
tendes Expertengremium ohne verbindliche Be-
schlusskraft für Politik und Verwaltung.
Anpassung an Ratsentscheidung
DS-Nr.202306
Redaktionelle ÄnderungSeite 5 von 11
2. Zusammensetzung des Beirates 2. Zusammensetzung des Beirates
(1) Der Beirat setzt sich zusammen aus:
je einem ständigen Mitglied der Organisationen,
die sich ehrenamtlich im Bonner Bevölkerungs-
und Katastrophenschutz einbringen
 Arbeiter Samariter Bund Bonn/Rhein-Sieg/Eifel
e.V.
 Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft Bezirk
Bonn e.V. (DLRG)
 Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Bonn e.V.
(DRK)
 Freiwillige Feuerwehr der Stadt Bonn (FF)
 Johanniter-Unfall-Hilfe e.V. Regionalverband
Bonn/Rhein-Sieg/Euskirchen (JUH)
 Malteser Hilfsdienst e.V. Stadtgeschäftsstelle
Bonn (MHD)
 Bundesanstalt Technisches Hilfswerk Ortsver-
band Beuel (THW Beuel)
 Bundesanstalt Technisches Hilfswerk Ortsver-
band Bonn (THW Bonn)
sowie
8 vom Rat der Stadt Bonn benannten Vertretern
für den Ausschuss für Umwelt- und Verbraucher-
schutz nach Hare-Niemeyer.
(1) Der Beirat setzt sich zusammen aus:
je einem ständigen Mitglied der Organisationen,
die sich ehrenamtlich im Bonner Bevölkerungs-
und Katastrophenschutz einbringen.
 Arbeiter Samariter Bund Bonn/Rhein-Sieg/Eifel
e.V.
 Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft Bezirk
Bonn e.V. (DLRG)
 Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Bonn e.V.
(DRK)
 Freiwillige Feuerwehr der Stadt Bonn (FF)
 Johanniter-Unfall-Hilfe e.V. Regionalverband
Bonn/Rhein-Sieg/Euskirchen (JUH)
 Malteser Hilfsdienst e.V. Stadtgeschäftsstelle
Bonn (MHD)
 Bundesanstalt Technisches Hilfswerk Ortsver-
band Beuel (THW Beuel)
 Bundesanstalt Technisches Hilfswerk Ortsver-
band Bonn (THW Bonn)
sowie
acht Vertreter*innen, die der Rat der Stadt Bonn
nach Hare-Niemeyer wählt.
Für jede Fraktion sind weitere stellvertretende Mit-
glieder im Beirat ihre übrigen Stadtverordneten in
alphabetischer Reihenfolge.
Anpassung an Ratsentscheidung
DS-Nr.202306
Anpassung an Ratsentscheidung
DS-Nr.202306Seite 6 von 11
(2) Die Mitglieder der Organisationen müssen gegen-
über der Geschäftsstelle des Beirates von den
entsendenden Organisationen schriftlich benannt
werden. Für jedes Mitglied ist mindestens ein/e
Stellvertreter zu benennen. Die Mitglieder sind für
die zeitgerechte Weiterleitung der Empfehlungen
und Informationen an die entsendenden Institutio-
nen verantwortlich.
(3) Ordentliche Mitglieder der Organisationen können
im Verhinderungsfall durch die benannten Vertre-
ter der jeweiligen Organisation vertreten werden,
ordentliche Mitglieder für den Ausschuss für Um-
welt- und Verbraucherschutz durch andere Ver-
treter der jeweiligen Fraktion. Die Mitglieder ha-
ben im Falle einer Verhinderung ihre Vertretung
und die Geschäftsstelle rechtzeitig zu benachrich-
tigen.
(4) An den Sitzungen nehmen auch Vertreter der
Verwaltung teil.
(5) Zu einzelnen Sitzungen können externe Exper-
ten/-innen eingeladen werden.
(6) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder bil-
den den Beirat für die Dauer maximal einer Rats-
periode.
(7) Die Tätigkeit der von den Organisationen zu be-
nennenden Mitglieder des Beirats ist ehrenamt-
lich. Für die Entschädigung dieser Mitglieder sind
die Vorschriften der Entschädigungsordnung des
Rates der Stadt Bonn sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Mitglieder der Organisationen müssen ge-
genüber der Geschäftsstelle des Beirates von
den entsendenden Organisationen schriftlich be-
nannt werden. Für jedes Mitglied ist ein/e Stell-
vertreter*in zu benennen. Die Mitglieder sind für
die zeitgerechte Weiterleitung der Empfehlungen
und Informationen an die entsendenden Institutio-
nen verantwortlich.
(3) Ordentliche Mitglieder der Organisationen kön-
nen im Verhinderungsfall durch die benannten
Vertreter der jeweiligen Organisation vertreten
werden. Die Mitglieder haben im Falle einer Ver-
hinderung ihre Vertretung und die Geschäftsstelle
rechtzeitig zu benachrichtigen.
(4) An den Sitzungen nehmen auch Vertreter der
Verwaltung teil.
(5) Zu einzelnen Sitzungen können externe Exper-
ten*innen eingeladen werden.
(6) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder bil-
den den Beirat für die Dauer maximal einer Rats-
periode.
(7) Die Tätigkeit der von den Organisationen zu be-
nennenden Mitglieder des Beirats ist ehrenamt-
lich. Für die Entschädigung dieser Mitglieder sind
die Vorschriften der Entschädigungsordnung des
Rates der Stadt Bonn sinngemäß anzuwenden.
Änderung neu:
„mindestens“ entfällt
Anpassung an Ratsentscheidung
DS-Nr.202306Seite 7 von 11
3. Vorsitz 3. Vorsitz
(1) Der/die Vorsitzende des Ausschusses für Um-
welt- und Verbraucherschutz übernimmt den Vor-
sitz des Beirates und repräsentiert den Beirat
nach außen.
(2) Die Vertretung des/der Vorsitzenden übernehmen
die Stellvertretenden Vorsitzenden des Aus-
schusses für Umwelt- und Verbraucherschutz
nach der für dieses Gremium festgelegten Rei-
henfolge.
(3) Der/die Vorsitzende legt die Tagesordnungs-
punkte der Sitzungen in Abstimmung mit den Mit-
gliedern fest.
(1) Die/der Vorsitzende und zwei stellvertretende Vor-
sitzende werden aus der Mitte des Beirats ge-
wählt. Sie/er repräsentiert den Beirat nach außen.
(2) Die/der Vorsitzende legt die Tagesordnungs-
punkte der Sitzungen in Abstimmung mit den Mit-
gliedern fest.
Anpassung an Ratsentscheidung
DS-Nr.202306; Vorschlag 2 Stell-
vertreter*innen
4. Geschäftsführung 4. Geschäftsführung
(1) Die Geschäftsführung des Beirates erfolgt durch
Feuerwehr und Rettungsdienst Bonn. Von dort
erfolgt der Versand der Einladungen zu Sitzun-
gen in Absprache mit dem Beiratsvorsitz. Auch
werden Sitzungsprotokolle als Ergebnisprotokolle
gefertigt sowie Räumlichkeiten für die Sitzungen
organisiert.
(2) Die Geschäftsführung ist kein Auftragnehmer des
Beirates.
(1) Die Geschäftsführung des Beirates erfolgt durch
Feuerwehr und Rettungsdienst Bonn. Von dort
erfolgt der Versand der Einladungen zu Sitzun-
gen in Absprache mit dem Beiratsvorsitz. Auch
werden Sitzungsprotokolle als Ergebnisprotokolle
gefertigt sowie Räumlichkeiten für die Sitzungen
organisiert.
(2) Die Geschäftsführung ist kein Auftragnehmer des
Beirates.
5. Organisation 5. Organisation
(1) Der Beirat tagt in der Regel viermal jährlich und
bei Bedarf.
(1) Der Beirat tagt in der Regel dreimal jährlich und
bei Bedarf.
Änderung neu:
Reguläre Terminierung von 3 Sit-
zungen, weitere nach BedarfSeite 8 von 11
(2) Sitzungstermine und Sitzungsort werden von der
Geschäftsführung in Absprache mit der/dem Vor-
sitzenden festgelegt. Die Sitzungstermine werden
im Bonner Rats- und Informations-System (BO-
RIS) veröffentlicht.
(3) Alle Beiratsmitglieder erhalten grundsätzlich 14
Tage vor Sitzungstermin eine Tagesordnung
nebst zugehörigen Unterlagen, dies kann auch in
elektronischer Form erfolgen.
(4)Tagesordnungspunkte können von den Beirats-
mitgliedern und von der Geschäftsführung vorge-
schlagen werden. Die Aufnahme in die Tagesord-
nung erfolgt im Einvernehmen mit der/dem Vorsit-
zenden. Über ihre Annahme zur Beratung und
über die Tagesordnung der jeweiligen Sitzung
entscheiden die Beiratsmitglieder. Die Anmelde-
frist für Tagesordnungspunkte endet drei Wochen
vor Sitzungstermin.
(5) Die Sitzungen sollten im Regelfall eine Dauer von
drei Zeitstunden nicht überschreiten.
(6) Die Sitzungen des Beirates werden von der Ge-
schäftsstelle in einem Ergebnisprotokoll festge-
halten. Das Protokoll ist von der/dem Vorsitzen-
den des Beirates und dem/der Protokollführer/in
zu unterschreiben.
(7) Die Protokolle der Beiratssitzung werden dem
Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz als
Mitteilungsvorlage zur Kenntnis gebracht.
(2) Sitzungstermine und Sitzungsort werden von der
Geschäftsführung in Absprache mit der/dem Vor-
sitzenden festgelegt. Die Sitzungstermine werden
im Bonner Rats- und Informations-System (ALL-
RIS) veröffentlicht.
(3) Alle Beiratsmitglieder erhalten grundsätzlich 14
Tage vor Sitzungstermin eine Tagesordnung
nebst zugehörigen Unterlagen, dies kann auch in
elektronischer Form erfolgen.
(4) Tagesordnungspunkte können von den Beirats-
mitgliedern und von der Geschäftsführung vorge-
schlagen werden. Die Aufnahme in die Tagesord-
nung erfolgt im Einvernehmen mit der/dem Vorsit-
zenden. Über ihre Annahme zur Beratung und
über die Tagesordnung der jeweiligen Sitzung ent-
scheiden die Beiratsmitglieder. Die Anmelde-
frist für Tagesordnungspunkte endet drei Wochen
vor Sitzungstermin.
(5) Die Sitzungen sollten im Regelfall eine Dauer von
drei Zeitstunden nicht überschreiten.
(6) Die Sitzungen des Beirates werden von der Ge-
schäftsstelle in einem Ergebnisprotokoll festgehal-
ten. Das Protokoll ist von der/dem Vorsitzenden
des Beirates und der/dem Protokollführer*in zu
unterschreiben.
Redaktionelle Änderung: ALLRIS
Änderung neu:
Durch Nutzung ALLRIS ist Mittei-
lungsvorlage entbehrlichSeite 9 von 11
(8) Zur Erstellung des Protokolls können die Sitzun-
gen des Beirates auf Tonträger aufgenommen
werden, soweit dies von der Geschäftsstelle für
erforderlich gehalten wird. Die Aufnahmen sind
nach der ersten Sitzung, in der Einwendungen
gegen das Protokoll erhoben werden können, zu
löschen. Die/Der Vorsitzende sowie die einzelnen
Mitglieder haben das Recht, die Tonträgerauf-
zeichnungen abzuhören, wenn Zweifel an der
Richtigkeit des Protokolls bestehen.
(7) Zur Erstellung des Protokolls können die Sitzun-
gen des Beirates auf Tonträger aufgenommen
werden, soweit dies von der Geschäftsstelle für er-
forderlich gehalten wird. Die Aufnahmen sind nach
der ersten Sitzung, in der Einwendungen gegen
das Protokoll erhoben werden können, zu lö-
schen. Die/Der Vorsitzende sowie die einzelnen
Mitglieder haben das Recht, die Tonträgerauf-
zeichnungen abzuhören, wenn Zweifel an der
Richtigkeit des Protokolls bestehen.
6. Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
über Empfehlungen
6. Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
über Empfehlungen
(1) Der Beirat kann über das Instrument der Mittei-
lungsvorlage Empfehlungen an den Ausschuss
für Umwelt und Verbraucherschutz aussprechen.
(2) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens
die Hälfte seiner ordentlichen Mitglieder anwe-
send ist.
(3) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmen-
mehrheit in offener Abstimmung gefasst.
(4) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
der/des Vorsitzenden.
(1) Der Beirat kann über das Instrument der Mittei-
lungsvorlage Empfehlungen an den Ausschuss für
Umwelt, Klima und Lokale Agenda aussprechen.
(2) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die
Hälfte seiner ordentlichen Mitglieder anwesend ist.
(3) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmen-
mehrheit in offener Abstimmung gefasst.
(4) Bei Stimmengleichheit ist der Antrag oder die Vor-
lage abgelehnt.
Redaktionelle Änderung
Änderung neu:
Anpassung an Regelung GeschO
Rat
Änderung neu:
Anpassung an Regelung GeschO
Rat
7. Nichtöffentlichkeit / Öffentlichkeit 7. Nichtöffentlichkeit/ Öffentlichkeit
Der Beirat tagt grundsätzlich in öffentlicher Sit-
zung. Abhängig von zu behandelnden Themen-
feldern können Tagesordnungspunkte auch in
nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden.
Der Beirat tagt grundsätzlich in öffentlicher Sit-
zung. Abhängig von zu behandelnden Themenfel-
dern können Tagesordnungspunkte auch in nicht-
öffentlicher Sitzung behandelt werden.Seite 10 von 11
8. Neufassung, Änderung, Ergänzung der Ge-
schäftsordnung
8. Neufassung, Änderung, Ergänzung der Ge-
schäftsordnung
Änderungen und Ergänzungen sowie eine not-
wendig werdende Neufassung dieser Geschäfts-
ordnung erfolgen auf Beschluss des Beirates mit
einfacher Mehrheit. Der Ausschuss für Umwelt-
und Verbraucherschutz wird über die vorgenom-
menen Veränderungen in Form einer Mitteilungs-
vorlage informiert.
Änderungen und Ergänzungen sowie eine not-
wendig werdende Neufassung dieser Geschäfts-
ordnung erfolgen auf Beschluss des Beirates mit
einfacher Mehrheit. Der Ausschuss für Umwelt,
Klima und Lokale Agenda wird über die vorgenom-
menen Veränderungen in Form einer Mitteilungs-
vorlage informiert.
Redaktionelle Änderung
9. Inkrafttreten 9. Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt am 23.08.2016 in
Kraft.
Diese Geschäftsordnung tritt am 27.05.2021 in
Kraft.Seite 11 von 11

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Datenstand: 02.11.2026, 21:06 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de