210699 · Beschlussvorlage
Bestimmung der Geschäftsordnung
Kerndaten
- Nummer
- 210699
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 04.05.2021
- Letzte Änderung
- 19.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Beirates zum ehrenamtlichen Bevölkerungs- und Katastrophenschutz Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage öffentlich 210699 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 37 Feuerwehr und Rettungsdienst Dezernat: Dez. I Bestimmung der Geschäftsordnung Beratungsfolge Beirat zum ehrenamtlichen Bevölkerungs- und Katastrophenschutz 27.05.2021 Entscheidung Beschlussvorschlag Die als Anlage beigefügte Geschäftsordnung wird nach Beratung in der Sitzung in der dort abgestimmten Fassung beschlossen. Begründung Die bisherige Geschäftsordnung des Beirats muss in einigen Punkten insbesondere durch die Änderung der Bestimmung der/ des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden geändert werden. Eine Gegenüberstellung der alten und neuen Fassung ist ebenfalls als Anlage beigefügt. Anlage/n 1 Geschäftsordnung Beirat Kats (öffentlich) 2 Geschäftsordnung des Beirats KatS_Synopse (öffentlich)Seite 1 von 11 1 Geschäftsordnung des Beirates zum ehrenamtlichen Bevölkerungs- und Katastrophenschutz (Fassung vom 27.05.2021) 1. Aufgaben und Funktionen des Beirates (1) Der Beirat kann sich mit allen Themen beschäftigen, die in Zusammenhang mit dem ehrenamtlichen Bevölkerungs- und Katastrophenschutz stehen. (2) Organisatorisch wird er an den Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda angegliedert. Er soll diesen und andere Ausschüsse, die Themen aus den unter (1) genannten Bereichen thematisieren, fachlich beraten. (3) Der Beirat entwickelt Lösungsvorschläge zu bestehenden Problemen, bringt eigene Themen ein und ermöglicht einen konstruktiven Austausch zwischen den einzelnen Organisationen, Verwaltung und Politik. (4) Der Beirat kann nach außen wirken und mit weiteren Akteuren in Dialog treten. (5) Der Beirat versteht sich als unabhängiges Beratungsgremium. Er ist kein Ausschuss im Sinne des § 57 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen. Er fungiert allein als beratendes Expertengremium ohne verbindliche Beschlusskraft für Politik und Verwaltung. 2. Zusammensetzung des Beirates (1) Der Beirat setzt sich zusammen aus: je einem/r ständigen Mitglied/Stellvertreter*in der Organisationen, die sich ehrenamtlich im Bonner Bevölkerungs- und Katastrophenschutz einbringen Arbeiter Samariter Bund Bonn/Rhein-Sieg/Eifel e.V. Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft Bezirk Bonn e.V. (DLRG) Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Bonn e.V. (DRK) Freiwillige Feuerwehr der Stadt Bonn (FF) Johanniter-Unfall-Hilfe e.V. Regionalverband Bonn/Rhein-Sieg/Euskirchen (JUH) Malteser Hilfsdienst e.V. Stadtgeschäftsstelle Bonn (MHD) Bundesanstalt Technisches Hilfswerk Ortsverband Beuel (THW Beuel) Bundesanstalt Technisches Hilfswerk Ortsverband Bonn (THW Bonn) sowie acht Vertreter*innen, die der Rat der Stadt Bonn nach Hare-Niemeyer wählt. Für jede Fraktion sind weitere stellvertretende Mitglieder im Beirat ihre übrigen Stadtverordneten in alphabetischer Reihenfolge.Seite 2 von 11 2 (2) Die Mitglieder der Organisationen müssen gegenüber der Geschäftsstelle des Beirates von den entsendenden Organisationen schriftlich benannt werden. Für jedes Mitglied ist ein/e Stellvertreter*in zu benennen. Die Mitglieder sind für die zeitgerechte Weiterleitung der Empfehlungen und Informationen an die entsendenden Institutionen verantwortlich. (3) Ordentliche Mitglieder der Organisationen können im Verhinderungsfall durch die benannten Vertreter der jeweiligen Organisation vertreten werden. Die Mitglieder haben im Falle einer Verhinderung ihre Vertretung und die Geschäftsstelle rechtzeitig zu benachrichtigen. (4) An den Sitzungen nehmen auch Vertreter der Verwaltung teil. (5) Zu einzelnen Sitzungen können externe Experten*innen eingeladen werden. (6) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder bilden den Beirat für die Dauer maximal einer Ratsperiode. (7) Die Tätigkeit der von den Organisationen zu benennenden Mitglieder des Beirats ist ehrenamtlich. Für die Entschädigung dieser Mitglieder sind die Vorschriften der Entschädigungsordnung des Rates der Stadt Bonn sinngemäß anzuwenden. 3. Vorsitz (1) Die/der Vorsitzende und zwei stellvertretende Vorsitzende werden aus der Mitte des Beirats gewählt. Sie/er repräsentiert den Beirat nach außen. (2) Die/der Vorsitzende legt die Tagesordnungspunkte der Sitzungen in Abstimmung mit den Mitgliedern fest. 4. Geschäftsführung (1) Die Geschäftsführung des Beirates erfolgt durch Feuerwehr und Rettungsdienst Bonn. Von dort erfolgt der Versand der Einladungen zu Sitzungen in Absprache mit dem Beiratsvorsitz. Auch werden Sitzungsprotokolle als Ergebnisprotokolle gefertigt sowie Räumlichkeiten für die Sitzungen organisiert. (2) Die Geschäftsführung ist kein Auftragnehmer des Beirates. 5. Organisation (1) Der Beirat tagt in der Regel dreimal jährlich und bei Bedarf. (2) Sitzungstermine und Sitzungsort werden von der Geschäftsführung in Absprache mit der/dem Vorsitzenden festgelegt. Die Sitzungstermine werden im Bonner Rats- und Informations-System (ALLRIS) veröffentlicht. (3) Alle Beiratsmitglieder erhalten grundsätzlich 14 Tage vor Sitzungstermin eine Tagesordnung nebst zugehörigen Unterlagen, dies kann auch in elektronischer Form erfolgen. (4) Tagesordnungspunkte können von den Beiratsmitgliedern und von der Geschäftsführung vorgeschlagen werden. Die Aufnahme in die Tagesordnung erfolgt im Einvernehmen mitSeite 3 von 11 3 der/dem Vorsitzenden. Über ihre Annahme zur Beratung und über die Tagesordnung der jeweiligen Sitzung entscheiden die Beiratsmitglieder. Die Anmeldefrist für Tagesordnungspunkte endet drei Wochen vor Sitzungstermin. (5) Die Sitzungen sollten im Regelfall eine Dauer von drei Zeitstunden nicht überschreiten. (6) Die Sitzungen des Beirates werden von der Geschäftsstelle in einem Ergebnisprotokoll festgehalten. Das Protokoll ist von der/dem Vorsitzenden des Beirates und der/dem Protokollführer*in zu unterschreiben. (7) Zur Erstellung des Protokolls können die Sitzungen des Beirates auf Tonträger aufgenommen werden, soweit dies von der Geschäftsstelle für erforderlich gehalten wird. Die Aufnahmen sind nach der ersten Sitzung, in der Einwendungen gegen das Protokoll erhoben werden können, zu löschen. Die/Der Vorsitzende sowie die einzelnen Mitglieder haben das Recht, die Tonträgeraufzeichnungen abzuhören, wenn Zweifel an der Richtigkeit des Protokolls bestehen. 6. Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung über Empfehlungen (1) Der Beirat kann über das Instrument der Mitteilungsvorlage Empfehlungen an den Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda aussprechen. (2) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner ordentlichen Mitglieder anwesend ist. (3) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit in offener Abstimmung gefasst. (4) Bei Stimmengleichheit ist der Antrag oder die Vorlage abgelehnt. 7. Nichtöffentlichkeit / Öffentlichkeit Der Beirat tagt grundsätzlich in öffentlicher Sitzung. Abhängig von zu behandelnden Themenfeldern können Tagesordnungspunkte auch in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden. 8. Neufassung, Änderung, Ergänzung der Geschäftsordnung Änderungen und Ergänzungen sowie eine notwendig werdende Neufassung dieser Geschäftsordnung erfolgen auf Beschluss des Beirates mit einfacher Mehrheit. Der Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda wird über die vorgenommenen Veränderungen in Form einer Mitteilungsvorlage informiert. 9. Inkrafttreten Diese Geschäftsordnung tritt am 27.05.2021 in Kraft.Seite 4 von 11 Geschäftsordnung des Beirats zum ehrenamtli- chen Bevölkerungs- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr der Stadt Bonn (Alte Fassung vom 23.08.2016) Geschäftsordnung des Beirats zum ehrenamtli- chen Bevölkerungs- und Katastrophenschutz (Neue Fassung) Anmerkung 1. Aufgaben und Funktionen des Beirates 1. Aufgaben und Funktionen des Beirates (1) Der Beirat kann sich mit allen Themen beschäfti- gen, die in Zusammenhang mit dem ehrenamtli- chen Bevölkerungs- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr stehen. (2) Organisatorisch wird er an den Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz angegliedert. Er soll diesen und andere Ausschüsse, die Themen aus den unter (1) genannten Bereichen themati- sieren, fachlich beraten. (3) Der Beirat entwickelt Lösungsvorschläge zu be- stehenden Problemen, bringt eigene Themen ein und ermöglicht einen konstruktiven Austausch zwischen den einzelnen Organisationen, Verwal- tung und Politik. (4) Der Beirat kann nach außen wirken und mit wei- teren Akteuren in Dialog treten. (5) Der Beirat versteht sich als unabhängiges Bera- tungsgremium. Er ist kein Ausschuss im Sinne des § 57 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen. Er fungiert allein als bera- tendes Expertengremium ohne verbindliche Be- schlusskraft für Politik und Verwaltung. (1) Der Beirat kann sich mit allen Themen beschäfti- gen, die in Zusammenhang mit dem ehrenamtli- chen Bevölkerungs- und Katastrophenschutz ste- hen. (2) Organisatorisch wird er an den Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda angegliedert. Er soll diesen und andere Ausschüsse, die The- men aus den unter (1) genannten Bereichen the- matisieren, fachlich beraten. (3) Der Beirat entwickelt Lösungsvorschläge zu be- stehenden Problemen, bringt eigene Themen ein und ermöglicht einen konstruktiven Austausch zwischen den einzelnen Organisationen, Verwal- tung und Politik. (4) Der Beirat kann nach außen wirken und mit wei- teren Akteuren in Dialog treten. (5) Der Beirat versteht sich als unabhängiges Bera- tungsgremium. Er ist kein Ausschuss im Sinne des § 57 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen. Er fungiert allein als bera- tendes Expertengremium ohne verbindliche Be- schlusskraft für Politik und Verwaltung. Anpassung an Ratsentscheidung DS-Nr.202306 Redaktionelle ÄnderungSeite 5 von 11 2. Zusammensetzung des Beirates 2. Zusammensetzung des Beirates (1) Der Beirat setzt sich zusammen aus: je einem ständigen Mitglied der Organisationen, die sich ehrenamtlich im Bonner Bevölkerungs- und Katastrophenschutz einbringen Arbeiter Samariter Bund Bonn/Rhein-Sieg/Eifel e.V. Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft Bezirk Bonn e.V. (DLRG) Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Bonn e.V. (DRK) Freiwillige Feuerwehr der Stadt Bonn (FF) Johanniter-Unfall-Hilfe e.V. Regionalverband Bonn/Rhein-Sieg/Euskirchen (JUH) Malteser Hilfsdienst e.V. Stadtgeschäftsstelle Bonn (MHD) Bundesanstalt Technisches Hilfswerk Ortsver- band Beuel (THW Beuel) Bundesanstalt Technisches Hilfswerk Ortsver- band Bonn (THW Bonn) sowie 8 vom Rat der Stadt Bonn benannten Vertretern für den Ausschuss für Umwelt- und Verbraucher- schutz nach Hare-Niemeyer. (1) Der Beirat setzt sich zusammen aus: je einem ständigen Mitglied der Organisationen, die sich ehrenamtlich im Bonner Bevölkerungs- und Katastrophenschutz einbringen. Arbeiter Samariter Bund Bonn/Rhein-Sieg/Eifel e.V. Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft Bezirk Bonn e.V. (DLRG) Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Bonn e.V. (DRK) Freiwillige Feuerwehr der Stadt Bonn (FF) Johanniter-Unfall-Hilfe e.V. Regionalverband Bonn/Rhein-Sieg/Euskirchen (JUH) Malteser Hilfsdienst e.V. Stadtgeschäftsstelle Bonn (MHD) Bundesanstalt Technisches Hilfswerk Ortsver- band Beuel (THW Beuel) Bundesanstalt Technisches Hilfswerk Ortsver- band Bonn (THW Bonn) sowie acht Vertreter*innen, die der Rat der Stadt Bonn nach Hare-Niemeyer wählt. Für jede Fraktion sind weitere stellvertretende Mit- glieder im Beirat ihre übrigen Stadtverordneten in alphabetischer Reihenfolge. Anpassung an Ratsentscheidung DS-Nr.202306 Anpassung an Ratsentscheidung DS-Nr.202306Seite 6 von 11 (2) Die Mitglieder der Organisationen müssen gegen- über der Geschäftsstelle des Beirates von den entsendenden Organisationen schriftlich benannt werden. Für jedes Mitglied ist mindestens ein/e Stellvertreter zu benennen. Die Mitglieder sind für die zeitgerechte Weiterleitung der Empfehlungen und Informationen an die entsendenden Institutio- nen verantwortlich. (3) Ordentliche Mitglieder der Organisationen können im Verhinderungsfall durch die benannten Vertre- ter der jeweiligen Organisation vertreten werden, ordentliche Mitglieder für den Ausschuss für Um- welt- und Verbraucherschutz durch andere Ver- treter der jeweiligen Fraktion. Die Mitglieder ha- ben im Falle einer Verhinderung ihre Vertretung und die Geschäftsstelle rechtzeitig zu benachrich- tigen. (4) An den Sitzungen nehmen auch Vertreter der Verwaltung teil. (5) Zu einzelnen Sitzungen können externe Exper- ten/-innen eingeladen werden. (6) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder bil- den den Beirat für die Dauer maximal einer Rats- periode. (7) Die Tätigkeit der von den Organisationen zu be- nennenden Mitglieder des Beirats ist ehrenamt- lich. Für die Entschädigung dieser Mitglieder sind die Vorschriften der Entschädigungsordnung des Rates der Stadt Bonn sinngemäß anzuwenden. (2) Die Mitglieder der Organisationen müssen ge- genüber der Geschäftsstelle des Beirates von den entsendenden Organisationen schriftlich be- nannt werden. Für jedes Mitglied ist ein/e Stell- vertreter*in zu benennen. Die Mitglieder sind für die zeitgerechte Weiterleitung der Empfehlungen und Informationen an die entsendenden Institutio- nen verantwortlich. (3) Ordentliche Mitglieder der Organisationen kön- nen im Verhinderungsfall durch die benannten Vertreter der jeweiligen Organisation vertreten werden. Die Mitglieder haben im Falle einer Ver- hinderung ihre Vertretung und die Geschäftsstelle rechtzeitig zu benachrichtigen. (4) An den Sitzungen nehmen auch Vertreter der Verwaltung teil. (5) Zu einzelnen Sitzungen können externe Exper- ten*innen eingeladen werden. (6) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder bil- den den Beirat für die Dauer maximal einer Rats- periode. (7) Die Tätigkeit der von den Organisationen zu be- nennenden Mitglieder des Beirats ist ehrenamt- lich. Für die Entschädigung dieser Mitglieder sind die Vorschriften der Entschädigungsordnung des Rates der Stadt Bonn sinngemäß anzuwenden. Änderung neu: „mindestens“ entfällt Anpassung an Ratsentscheidung DS-Nr.202306Seite 7 von 11 3. Vorsitz 3. Vorsitz (1) Der/die Vorsitzende des Ausschusses für Um- welt- und Verbraucherschutz übernimmt den Vor- sitz des Beirates und repräsentiert den Beirat nach außen. (2) Die Vertretung des/der Vorsitzenden übernehmen die Stellvertretenden Vorsitzenden des Aus- schusses für Umwelt- und Verbraucherschutz nach der für dieses Gremium festgelegten Rei- henfolge. (3) Der/die Vorsitzende legt die Tagesordnungs- punkte der Sitzungen in Abstimmung mit den Mit- gliedern fest. (1) Die/der Vorsitzende und zwei stellvertretende Vor- sitzende werden aus der Mitte des Beirats ge- wählt. Sie/er repräsentiert den Beirat nach außen. (2) Die/der Vorsitzende legt die Tagesordnungs- punkte der Sitzungen in Abstimmung mit den Mit- gliedern fest. Anpassung an Ratsentscheidung DS-Nr.202306; Vorschlag 2 Stell- vertreter*innen 4. Geschäftsführung 4. Geschäftsführung (1) Die Geschäftsführung des Beirates erfolgt durch Feuerwehr und Rettungsdienst Bonn. Von dort erfolgt der Versand der Einladungen zu Sitzun- gen in Absprache mit dem Beiratsvorsitz. Auch werden Sitzungsprotokolle als Ergebnisprotokolle gefertigt sowie Räumlichkeiten für die Sitzungen organisiert. (2) Die Geschäftsführung ist kein Auftragnehmer des Beirates. (1) Die Geschäftsführung des Beirates erfolgt durch Feuerwehr und Rettungsdienst Bonn. Von dort erfolgt der Versand der Einladungen zu Sitzun- gen in Absprache mit dem Beiratsvorsitz. Auch werden Sitzungsprotokolle als Ergebnisprotokolle gefertigt sowie Räumlichkeiten für die Sitzungen organisiert. (2) Die Geschäftsführung ist kein Auftragnehmer des Beirates. 5. Organisation 5. Organisation (1) Der Beirat tagt in der Regel viermal jährlich und bei Bedarf. (1) Der Beirat tagt in der Regel dreimal jährlich und bei Bedarf. Änderung neu: Reguläre Terminierung von 3 Sit- zungen, weitere nach BedarfSeite 8 von 11 (2) Sitzungstermine und Sitzungsort werden von der Geschäftsführung in Absprache mit der/dem Vor- sitzenden festgelegt. Die Sitzungstermine werden im Bonner Rats- und Informations-System (BO- RIS) veröffentlicht. (3) Alle Beiratsmitglieder erhalten grundsätzlich 14 Tage vor Sitzungstermin eine Tagesordnung nebst zugehörigen Unterlagen, dies kann auch in elektronischer Form erfolgen. (4)Tagesordnungspunkte können von den Beirats- mitgliedern und von der Geschäftsführung vorge- schlagen werden. Die Aufnahme in die Tagesord- nung erfolgt im Einvernehmen mit der/dem Vorsit- zenden. Über ihre Annahme zur Beratung und über die Tagesordnung der jeweiligen Sitzung entscheiden die Beiratsmitglieder. Die Anmelde- frist für Tagesordnungspunkte endet drei Wochen vor Sitzungstermin. (5) Die Sitzungen sollten im Regelfall eine Dauer von drei Zeitstunden nicht überschreiten. (6) Die Sitzungen des Beirates werden von der Ge- schäftsstelle in einem Ergebnisprotokoll festge- halten. Das Protokoll ist von der/dem Vorsitzen- den des Beirates und dem/der Protokollführer/in zu unterschreiben. (7) Die Protokolle der Beiratssitzung werden dem Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz als Mitteilungsvorlage zur Kenntnis gebracht. (2) Sitzungstermine und Sitzungsort werden von der Geschäftsführung in Absprache mit der/dem Vor- sitzenden festgelegt. Die Sitzungstermine werden im Bonner Rats- und Informations-System (ALL- RIS) veröffentlicht. (3) Alle Beiratsmitglieder erhalten grundsätzlich 14 Tage vor Sitzungstermin eine Tagesordnung nebst zugehörigen Unterlagen, dies kann auch in elektronischer Form erfolgen. (4) Tagesordnungspunkte können von den Beirats- mitgliedern und von der Geschäftsführung vorge- schlagen werden. Die Aufnahme in die Tagesord- nung erfolgt im Einvernehmen mit der/dem Vorsit- zenden. Über ihre Annahme zur Beratung und über die Tagesordnung der jeweiligen Sitzung ent- scheiden die Beiratsmitglieder. Die Anmelde- frist für Tagesordnungspunkte endet drei Wochen vor Sitzungstermin. (5) Die Sitzungen sollten im Regelfall eine Dauer von drei Zeitstunden nicht überschreiten. (6) Die Sitzungen des Beirates werden von der Ge- schäftsstelle in einem Ergebnisprotokoll festgehal- ten. Das Protokoll ist von der/dem Vorsitzenden des Beirates und der/dem Protokollführer*in zu unterschreiben. Redaktionelle Änderung: ALLRIS Änderung neu: Durch Nutzung ALLRIS ist Mittei- lungsvorlage entbehrlichSeite 9 von 11 (8) Zur Erstellung des Protokolls können die Sitzun- gen des Beirates auf Tonträger aufgenommen werden, soweit dies von der Geschäftsstelle für erforderlich gehalten wird. Die Aufnahmen sind nach der ersten Sitzung, in der Einwendungen gegen das Protokoll erhoben werden können, zu löschen. Die/Der Vorsitzende sowie die einzelnen Mitglieder haben das Recht, die Tonträgerauf- zeichnungen abzuhören, wenn Zweifel an der Richtigkeit des Protokolls bestehen. (7) Zur Erstellung des Protokolls können die Sitzun- gen des Beirates auf Tonträger aufgenommen werden, soweit dies von der Geschäftsstelle für er- forderlich gehalten wird. Die Aufnahmen sind nach der ersten Sitzung, in der Einwendungen gegen das Protokoll erhoben werden können, zu lö- schen. Die/Der Vorsitzende sowie die einzelnen Mitglieder haben das Recht, die Tonträgerauf- zeichnungen abzuhören, wenn Zweifel an der Richtigkeit des Protokolls bestehen. 6. Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung über Empfehlungen 6. Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung über Empfehlungen (1) Der Beirat kann über das Instrument der Mittei- lungsvorlage Empfehlungen an den Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz aussprechen. (2) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner ordentlichen Mitglieder anwe- send ist. (3) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmen- mehrheit in offener Abstimmung gefasst. (4) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. (1) Der Beirat kann über das Instrument der Mittei- lungsvorlage Empfehlungen an den Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda aussprechen. (2) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner ordentlichen Mitglieder anwesend ist. (3) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmen- mehrheit in offener Abstimmung gefasst. (4) Bei Stimmengleichheit ist der Antrag oder die Vor- lage abgelehnt. Redaktionelle Änderung Änderung neu: Anpassung an Regelung GeschO Rat Änderung neu: Anpassung an Regelung GeschO Rat 7. Nichtöffentlichkeit / Öffentlichkeit 7. Nichtöffentlichkeit/ Öffentlichkeit Der Beirat tagt grundsätzlich in öffentlicher Sit- zung. Abhängig von zu behandelnden Themen- feldern können Tagesordnungspunkte auch in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden. Der Beirat tagt grundsätzlich in öffentlicher Sit- zung. Abhängig von zu behandelnden Themenfel- dern können Tagesordnungspunkte auch in nicht- öffentlicher Sitzung behandelt werden.Seite 10 von 11 8. Neufassung, Änderung, Ergänzung der Ge- schäftsordnung 8. Neufassung, Änderung, Ergänzung der Ge- schäftsordnung Änderungen und Ergänzungen sowie eine not- wendig werdende Neufassung dieser Geschäfts- ordnung erfolgen auf Beschluss des Beirates mit einfacher Mehrheit. Der Ausschuss für Umwelt- und Verbraucherschutz wird über die vorgenom- menen Veränderungen in Form einer Mitteilungs- vorlage informiert. Änderungen und Ergänzungen sowie eine not- wendig werdende Neufassung dieser Geschäfts- ordnung erfolgen auf Beschluss des Beirates mit einfacher Mehrheit. Der Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda wird über die vorgenom- menen Veränderungen in Form einer Mitteilungs- vorlage informiert. Redaktionelle Änderung 9. Inkrafttreten 9. Inkrafttreten Diese Geschäftsordnung tritt am 23.08.2016 in Kraft. Diese Geschäftsordnung tritt am 27.05.2021 in Kraft.Seite 11 von 11
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 21:06 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de