210696 · Beschlussvorlage
Aufstellungsbeschluss zur Aufhebung des Bebauungsplans 7525-47 (Brüsseler Straße), Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Auerberg
Kerndaten
- Nummer
- 210696
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 18.05.2021
- Letzte Änderung
- 19.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Empfehlung
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Anhörung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 210696 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Aufstellungsbeschluss zur Aufhebung des Bebauungsplans 7525-47 (Brüsseler Straße), Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Auerberg Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 10.06.2021 Empfehlung Bezirksvertretung Bonn 15.06.2021 Anhörung Rat 24.06.2021 Entscheidung Beschlussvorschlag Der Bebauungsplan Nr. 7525-47 der Bundesstadt Bonn, im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Auerberg zwischen Kölnstraße, Kopenhagener Straße, Pariser Straße und Brüsseler Straße ist gemäß §§ 2 Baugesetzbuch (BauGB) aufzuheben. Begründung Plangebiet und bestehendes Planungsrecht Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 7525-47 (Brüsseler Straße) vom 26.06.1965 in der Fassung der 1. vereinfachen Änderung vom 13.5.1983 umfasst einen Bereich im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Auerberg zwischen Kölnstraße, Kopenhagener Straße, Pariser Straße und Brüsseler Straße. Das rund 11 ha große Gebiet ist vorwiegend durch Wohnbebauung geprägt. Entlang der Kopenhagener Straße, der Pariser Straße und im nordöstlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans sind Reine Wohngebiete festgesetzt. Entlang der Kölnstraße sind gewerbliche Nutzungen in den Erdgeschosslagen prägend. Der Bebauungsplan setzt für diesen Bereich Mischgebiete fest. Im südöstlichen Bereich des Bebauungsplans schließt an das Mischgebiet ein Allgemeines Wohngebiet an. Der Flächennutzungsplan stellt den Bereich nord- östlich der Kölnstraße in einer Tiefe von ca. 70 bis ca. 100 m als gemischte Baufläche dar, den übrigen Bereich als Wohnbaufläche. Planungsanlass und Planungsziel Unter dem Aktenzeichen 166345 VO wurde bei der Verwaltung am 9.5.2018 eine Bauvoranfrage eingereicht für die Errichtung eines Hotels / Boardinghauses auf dem Grundstück Kölnstraße 502 im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 7525-47, s.a. DS-Nr. 1910562 – altes BoRIS. Danach sollte süd-östlich neben dem Bestandsgebäude ein ca. 43 x 10 m großer, überwiegend dreigeschossiger Baukörper zuzüglich Staffelgeschoss neuSeite 1 von 5 Seite 2 errichtet werden. Abweichend von den planungsrechtlichen Festsetzungen war die Errichtung des Vorhabens größtenteils in der nicht überbaubaren Grundstücksfläche vorgesehen. Darüber hinaus war das Staffelgeschoss laut Rechtsprechung des OVG NRW (statische Vollgeschossbetrachtung nach Landesbauordnung 1962) als viertes und damit hier unzulässiges Vollgeschoss einzustufen. Vor diesem Hintergrund wurde das Vorhaben als planungsrechtlich unzulässig eingestuft. Befreiungsgründe lagen nicht vor, da insbesondere die Festsetzung einer nicht-überbaubaren Grundstücksfläche seinerzeit zur Kompensation eines größeren Baufensters für das Bestandsgebäude ausdrücklicher planerischer Wille und damit unüberwindbarer Grundzug der Planung war. Gegen die Ablehnung des Antrags auf Bauvorbescheid hatte die Bauherrin Klage beim Verwaltungsgericht (VG) Köln eingereicht (Az. 2 K 2763/19). In einem Ortstermin am 22.04.2021 hat der Vorsitzende der zuständigen Kammer des VG seine rechtliche Einschätzung zu dem Fall verkündet und sinngemäß protokolliert, dass der Antrag der Bauherrin auf Vorbescheid nicht den formellen Anforderungen genügt. (Vor diesem Hintergrund war er demnach bislang von der Stadt nicht zu genehmigen.) Allerdings seien die von der Stadt angeführten Versagungsgründe, dass das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes entgegensteht, nicht durchgreifend, denn der Bebauungsplan weise Mängel auf, die zumindest für die Antragsfläche zu seiner Unwirksamkeit führen. Vor diesem Hintergrund sei die Antragsfläche planungsrechtlich nach § 34 BauGB zu beurteilen. Danach würde sich das Vorhaben unzweifelhaft in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Ob der Bauherr vor dem Hintergrund dieser richterlichen Hinweise seine Klage zurücknimmt oder ein Urteil abwartet um ggf. die zweite Instanz anzurufen, konnte im Ortstermin nicht geklärt werden. Unabhängig davon ergibt sich für die Stadt die Notwendigkeit, auf die vom VG inzidenter festgestellte und nunmehr offensichtliche Unwirksamkeit des Bebauungsplanes zeitnah bauleitplanerisch zu reagieren. Würde der Bauherr nun einen formal nachgebesserten Vorbescheidsantrag für sein Vorhaben einreichen, das sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und dessen Erschließung gesichert ist, müsste die Verwaltung diesen ohne weiteres prüffähigen Antrag innerhalb angemessener Frist (hier vermutlich kurzfristig) nach Antragseingang bescheiden. Die Voraussetzungen einer Zurückstellung wären ohne einen wirksamen Aufstellungsbeschluss zur Neuaufstellung nicht gegeben. Falls nach Ablauf der angemessenen Frist aufgrund eines verzögert beschlossenen und bekanntgemachten Aufstellungsbeschlusses zur Sicherung der Bauleitplanung eine Zurückstellung nach § 15 BauGB erfolgt, könnte aufgrund einer dann verwaltungsgerichtlich festgestellten Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens (bis zu seiner Zurückstellung) Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung in Betracht kommen. Zurückstellungen von Vorhaben sind nur dann zulässig, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert würde (§ 15 (1) S.1 BauGB). Im vorliegenden Fall schlägt die Verwaltung im Weiteren aber vor, den Bebauungsplan aufzuheben. Diesem Planungsziel der Aufhebung stünde ein Vorhaben, das bereitsSeite 2 von 5 Seite 3 heute nach § 34 BauGB zulässig wäre, nicht entgegen, so dass also zur Verwirklichung des Ziels die Voraussetzungen einer solchen Zurückstellung nicht gegeben wären. Der Rechtsanwalt der Bauherrin hatte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zahlreiche Mängel des Bebauungsplanes vorgetragen, die nach seiner Auffassung zu dessen Gesamtunwirksamkeit führen. Der Richter hat hiervon im Ortstermin lediglich einen vorgetragenen Mangel näher betrachtet, der bereits für sich alleine zur Unwirksamkeit des Plans in einem räumlichen Teilbereich führt: Für die festgesetzte Gliederung des Mischgebiets gab es in der zur Planaufstellung geltenden Baunutzungsverordnung 1962 keine Rechtsgrundlage. Vor diesem Hintergrund hat sich das Gericht – wie üblich – mit weiteren möglichen Mängeln auch im weiteren Geltungsbereich des Bebauungsplanes nicht mehr befasst. Die Verwaltung muss jetzt auch die weiteren vom Rechtsanwalt vorgetragenen Mängel bewerten und kommt dabei zu dem Ergebnis, dass diese – neben der oben angeführten unzulässigen Mischgebietsgliederung - so zahlreich und durchgreifend sind, dass sie nicht in einem Änderungsverfahren zu heilen wären: - Unzulässigkeit festgesetzter Garagengeschosse im nördlichen Reinen Wohngebiet ebenfalls wegen mangelnder Festsetzungsgrundlage in der BauNVO 62 - Unzulässige Anrechnungsvorschrift von Grundstücken außerhalb des Plangeltungsbereichs zur Berechnung der Geschossflächenzahl im Reinen und Allgemeinen Wohngebiet - Mangelhafte Höhenfestsetzungen im Mischgebiet wegen fehlendem oberen und unterem Bezugspunkt - Unzulässige Festsetzung örtlicher Bauvorschriften zu Dachformen im gesamten Plangebiet bei fehlender Festsetzungsgrundlage nach damals geltendem Baurecht. Vor diesem Hintergrund bedürfte es zur Herbeiführung rechtssicherer Festsetzungen einer vollständigen Neuaufstellung des Bebauungsplanes. Da die bauliche Entwicklung des Plangebiets aber so weit abgeschlossen ist, dass nur wenige Grundstücke noch nicht bebaut sind, stünde der mit einer Neuaufstellung nach heutigen Maßstäben verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu den erzielbaren städtebaulichen Steuerungseffekten. Deshalb empfiehlt die Verwaltung die ersatzlose Aufhebung des Bebauungsplanes, um ihm den noch formal anhaftenden Rechtsschein seiner Geltung zu nehmen. Städtebauliche Auswirkungen Durch eine Aufhebung des Bebauungsplans sind Vorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplans künftig nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen. Diese Norm steuert die Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Ein Vorhaben ist zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Das Ortsbild darf durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt werden, weiterhin müssen die AnforderungenSeite 3 von 5 Seite 4 an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben. Der gesamte Bereich des Plangebiets ist aufgrund seiner fast vollständigen Bebauung und Nutzung in seinem Charakter derart bestimmt, dass nach einer Aufhebung des Bebauungsplans die weitere bauliche Entwicklung nach § 34 Baugesetzbuch unter Anpassung an die Eigenart der näheren Umgebung ausreichend gesteuert werden kann. Dementsprechend wird die charakteristische Struktur des Gebiets auch nach der Aufhebung des Bebauungsplanes erhalten bleiben. Wie zuvor dargelegt sind Bauvorhaben, für die künftig Anträge auf planungsrechtliche Genehmigung gestellt werden und die die Genehmigungsvoraussetzungen des § 34 BauGB erfüllen, hier nicht zurückzustellen, sondern bereits während des Aufhebungsverfahrens zu genehmigen. Anlage/n 1 Übersichtsplan (öffentlich)Seite 4 von 5 Bebauungsplan Nr.. 77552255--4477 ((Aufhebung)) Bundesstadt Bonn,, Stadtplanungsamt Geltungsbereich der Bebauungsplanaufhebung Stadtbezirk Bonn Ortsteil Auerberg Maßstab 11:: 55000000 Datum:: 2266..0044..22002211 115500 m 330000 mSeite 5 von 5
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