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210696 · Beschlussvorlage

Aufstellungsbeschluss zur Aufhebung des Bebauungsplans 7525-47 (Brüsseler Straße), Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Auerberg

Nummer
210696
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
18.05.2021
Letzte Änderung
19.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 10.06.2021 Empfehlung
  2. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 15.06.2021 Anhörung
  3. Sitzung des Rates 28.06.2021 Entscheidung federführend
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Untergeordnet

  1. 210696-01 AA Aufstellungsbeschluss zur Aufhebung des Bebauungsplans 7525-47 (Brüsseler Straße), Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Auerberg Antrag zur Vorlage 210696

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Beschlussvorlage
öffentlich
210696
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Aufstellungsbeschluss zur Aufhebung des
Bebauungsplans 7525-47 (Brüsseler Straße),
Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Auerberg
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 10.06.2021 Empfehlung
Bezirksvertretung Bonn 15.06.2021 Anhörung
Rat 24.06.2021 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Der Bebauungsplan Nr. 7525-47 der Bundesstadt Bonn, im Stadtbezirk Bonn,
Ortsteil Auerberg zwischen Kölnstraße, Kopenhagener Straße, Pariser Straße
und Brüsseler Straße ist gemäß §§ 2 Baugesetzbuch (BauGB) aufzuheben.
Begründung
Plangebiet und bestehendes Planungsrecht
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 7525-47 (Brüsseler Straße) vom
26.06.1965 in der Fassung der 1. vereinfachen Änderung vom 13.5.1983
umfasst einen Bereich im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Auerberg zwischen
Kölnstraße, Kopenhagener Straße, Pariser Straße und Brüsseler Straße. Das
rund 11 ha große Gebiet ist vorwiegend durch Wohnbebauung geprägt. Entlang
der Kopenhagener Straße, der Pariser Straße und im nordöstlichen
Geltungsbereich des Bebauungsplans sind Reine Wohngebiete festgesetzt.
Entlang der Kölnstraße sind gewerbliche Nutzungen in den Erdgeschosslagen
prägend. Der Bebauungsplan setzt für diesen Bereich Mischgebiete fest. Im
südöstlichen Bereich des Bebauungsplans schließt an das Mischgebiet ein
Allgemeines Wohngebiet an. Der Flächennutzungsplan stellt den Bereich nord-
östlich der Kölnstraße in einer Tiefe von ca. 70 bis ca. 100 m als gemischte
Baufläche dar, den übrigen Bereich als Wohnbaufläche.
Planungsanlass und Planungsziel
Unter dem Aktenzeichen 166345 VO wurde bei der Verwaltung am 9.5.2018
eine Bauvoranfrage eingereicht für die Errichtung eines Hotels /
Boardinghauses auf dem Grundstück Kölnstraße 502 im Geltungsbereich des
Bebauungsplanes Nr. 7525-47, s.a. DS-Nr. 1910562 – altes BoRIS. Danach
sollte süd-östlich neben dem Bestandsgebäude ein ca. 43 x 10 m großer,
überwiegend dreigeschossiger Baukörper zuzüglich Staffelgeschoss neuSeite 1 von 5
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errichtet werden.
Abweichend von den planungsrechtlichen Festsetzungen war die Errichtung
des Vorhabens größtenteils in der nicht überbaubaren Grundstücksfläche
vorgesehen. Darüber hinaus war das Staffelgeschoss laut Rechtsprechung des
OVG NRW (statische Vollgeschossbetrachtung nach Landesbauordnung 1962)
als viertes und damit hier unzulässiges Vollgeschoss einzustufen.
Vor diesem Hintergrund wurde das Vorhaben als planungsrechtlich unzulässig
eingestuft. Befreiungsgründe lagen nicht vor, da insbesondere die Festsetzung
einer nicht-überbaubaren Grundstücksfläche seinerzeit zur Kompensation eines
größeren Baufensters für das Bestandsgebäude ausdrücklicher planerischer
Wille und damit unüberwindbarer Grundzug der Planung war.
Gegen die Ablehnung des Antrags auf Bauvorbescheid hatte die Bauherrin
Klage beim Verwaltungsgericht (VG) Köln eingereicht (Az. 2 K 2763/19).
In einem Ortstermin am 22.04.2021 hat der Vorsitzende der zuständigen
Kammer des VG seine rechtliche Einschätzung zu dem Fall verkündet und
sinngemäß protokolliert, dass der Antrag der Bauherrin auf Vorbescheid nicht
den formellen Anforderungen genügt. (Vor diesem Hintergrund war er demnach
bislang von der Stadt nicht zu genehmigen.) Allerdings seien die von der Stadt
angeführten Versagungsgründe, dass das Vorhaben den Festsetzungen des
Bebauungsplanes entgegensteht, nicht durchgreifend, denn der
Bebauungsplan weise Mängel auf, die zumindest für die Antragsfläche zu
seiner Unwirksamkeit führen. Vor diesem Hintergrund sei die Antragsfläche
planungsrechtlich nach § 34 BauGB zu beurteilen. Danach würde sich das
Vorhaben unzweifelhaft in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen.
Ob der Bauherr vor dem Hintergrund dieser richterlichen Hinweise seine Klage
zurücknimmt oder ein Urteil abwartet um ggf. die zweite Instanz anzurufen,
konnte im Ortstermin nicht geklärt werden. Unabhängig davon ergibt sich für
die Stadt die Notwendigkeit, auf die vom VG inzidenter festgestellte und
nunmehr offensichtliche Unwirksamkeit des Bebauungsplanes zeitnah
bauleitplanerisch zu reagieren.
Würde der Bauherr nun einen formal nachgebesserten Vorbescheidsantrag für
sein Vorhaben einreichen, das sich in die Eigenart der näheren Umgebung
einfügt und dessen Erschließung gesichert ist, müsste die Verwaltung
diesen ohne weiteres prüffähigen Antrag innerhalb angemessener Frist (hier
vermutlich kurzfristig) nach Antragseingang bescheiden. Die Voraussetzungen
einer Zurückstellung wären ohne einen wirksamen Aufstellungsbeschluss zur
Neuaufstellung nicht gegeben.
Falls nach Ablauf der angemessenen Frist aufgrund eines
verzögert beschlossenen und bekanntgemachten Aufstellungsbeschlusses zur
Sicherung der Bauleitplanung eine Zurückstellung nach § 15 BauGB
erfolgt, könnte aufgrund einer dann verwaltungsgerichtlich festgestellten
Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens (bis zu
seiner Zurückstellung) Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung in Betracht
kommen.
Zurückstellungen von Vorhaben sind nur dann zulässig, wenn zu befürchten ist,
dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht
oder wesentlich erschwert würde (§ 15 (1) S.1 BauGB). Im vorliegenden Fall
schlägt die Verwaltung im Weiteren aber vor, den Bebauungsplan aufzuheben.
Diesem Planungsziel der Aufhebung stünde ein Vorhaben, das bereitsSeite 2 von 5
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heute nach § 34 BauGB zulässig wäre, nicht entgegen, so dass also zur
Verwirklichung des Ziels die Voraussetzungen einer solchen Zurückstellung
nicht gegeben wären.
Der Rechtsanwalt der Bauherrin hatte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
zahlreiche Mängel des Bebauungsplanes vorgetragen, die nach seiner
Auffassung zu dessen Gesamtunwirksamkeit führen. Der Richter hat hiervon im
Ortstermin lediglich einen vorgetragenen Mangel näher betrachtet, der bereits
für sich alleine zur Unwirksamkeit des Plans in einem räumlichen Teilbereich
führt: Für die festgesetzte Gliederung des Mischgebiets gab es in der zur
Planaufstellung geltenden Baunutzungsverordnung 1962 keine
Rechtsgrundlage. Vor diesem Hintergrund hat sich das Gericht – wie üblich –
mit weiteren möglichen Mängeln auch im weiteren Geltungsbereich des
Bebauungsplanes nicht mehr befasst.
Die Verwaltung muss jetzt auch die weiteren vom Rechtsanwalt vorgetragenen
Mängel bewerten und kommt dabei zu dem Ergebnis, dass diese – neben der
oben angeführten unzulässigen Mischgebietsgliederung - so zahlreich und
durchgreifend sind, dass sie nicht in einem Änderungsverfahren zu heilen
wären:
- Unzulässigkeit festgesetzter Garagengeschosse im nördlichen Reinen
Wohngebiet ebenfalls wegen mangelnder Festsetzungsgrundlage in der
BauNVO 62
- Unzulässige Anrechnungsvorschrift von Grundstücken außerhalb des
Plangeltungsbereichs zur Berechnung der Geschossflächenzahl im
Reinen und Allgemeinen Wohngebiet
- Mangelhafte Höhenfestsetzungen im Mischgebiet wegen fehlendem
oberen und unterem Bezugspunkt
- Unzulässige Festsetzung örtlicher Bauvorschriften zu Dachformen im
gesamten Plangebiet bei fehlender Festsetzungsgrundlage nach
damals geltendem Baurecht.
Vor diesem Hintergrund bedürfte es zur Herbeiführung rechtssicherer
Festsetzungen einer vollständigen Neuaufstellung des Bebauungsplanes. Da
die bauliche Entwicklung des Plangebiets aber so weit abgeschlossen ist, dass
nur wenige Grundstücke noch nicht bebaut sind, stünde der mit einer
Neuaufstellung nach heutigen Maßstäben verbundene Verwaltungsaufwand in
keinem angemessenen Verhältnis zu den erzielbaren städtebaulichen
Steuerungseffekten. Deshalb empfiehlt die Verwaltung die ersatzlose
Aufhebung des Bebauungsplanes, um ihm den noch formal anhaftenden
Rechtsschein seiner Geltung zu nehmen.
Städtebauliche Auswirkungen
Durch eine Aufhebung des Bebauungsplans sind Vorhaben im Geltungsbereich
des Bebauungsplans künftig nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen.
Diese Norm steuert die Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortsteile. Ein Vorhaben ist zulässig, wenn es sich
nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der
Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren
Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Das Ortsbild darf durch
das Vorhaben nicht beeinträchtigt werden, weiterhin müssen die AnforderungenSeite 3 von 5
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an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben.
Der gesamte Bereich des Plangebiets ist aufgrund seiner fast vollständigen
Bebauung und Nutzung in seinem Charakter derart bestimmt, dass nach einer
Aufhebung des Bebauungsplans die weitere bauliche Entwicklung nach § 34
Baugesetzbuch unter Anpassung an die Eigenart der näheren Umgebung
ausreichend gesteuert werden kann. Dementsprechend wird die
charakteristische Struktur des Gebiets auch nach der Aufhebung des
Bebauungsplanes erhalten bleiben.
Wie zuvor dargelegt sind Bauvorhaben, für die künftig Anträge auf
planungsrechtliche Genehmigung gestellt werden und die die
Genehmigungsvoraussetzungen des § 34 BauGB erfüllen, hier nicht
zurückzustellen, sondern bereits während des Aufhebungsverfahrens zu
genehmigen.
Anlage/n
1 Übersichtsplan (öffentlich)Seite 4 von 5
Bebauungsplan Nr.. 77552255--4477 ((Aufhebung))
Bundesstadt Bonn,, Stadtplanungsamt
Geltungsbereich der Bebauungsplanaufhebung
Stadtbezirk Bonn
Ortsteil Auerberg
Maßstab 11:: 55000000 Datum:: 2266..0044..22002211
115500 m 330000 mSeite 5 von 5

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Datenstand: 02.11.2026, 20:09 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de