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210691-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Aktualisierung Marktverzeichnis Bonn 2021

Nummer
210691-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
30.06.2021
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 24.08.2021 Kenntnisnahme
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  1. 210691 Aktualisierung Marktverzeichnis Bonn 2021

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
210691-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Aktualisierung Marktverzeichnis Bonn 2021
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 15.06.2021 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Die rechtliche Prüfung wurde durchgeführt und hat folgendes Ergebnis
erbracht:
I. Zuständigkeit der Bezirksvertretung Bonn (BVBO)
Die Zuständigkeit der BVBO für die Entscheidung über im Stadtbezirk
stattfindende und räumlich auf diesen begrenzte Veranstaltungen ergibt
sich aus § 37 Abs. 1 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) i.V.m. § 7 der
Bezirkssatzung. Die Bedeutung der in dem zur Beschlussfassung
anstehenden Marktverzeichnis genannten Veranstaltungen geht nicht
wesentlich über den Stadtbezirk hinaus. Vielmehr ist auch in Anlehnung
an die in § 7 Abs. 2 der Bezirkssatzung beispielhaft aufgezählten
Anwendungsfälle, hier insbesondere der Buchstaben p und r, von einer
Zuständigkeit auszugehen. Dies entspricht außerdem der gängigen
Verwaltungspraxis, nach der die Bezirksvertretungen für die Zulassung
bezirklicher wichtiger Veranstaltungen mit volksfestähnlichem Charakter
zuständig sind und waren.
II. Entscheidungsumfang der Bezirksvertretung
Auch wenn es sich bei der Entscheidung über die Zulassung von
Märkten um freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben handelt, die
Gemeinde bzw. ihre Vertretungskörperschaften über das „Ob“ und „Wie“
also frei entscheiden können, so muss sich die Regelung dieser
Angelegenheiten dennoch im Rahmen der Gesetze bewegen. Sie darf
also den Grundsätzen des Rechtsstaatsprinzips nicht widersprechen und
muss dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung entsprechen.
Die Entscheidung über die Zulassung eines bestimmten Marktes auf
einem öffentlichen Platz darf nicht subjektiv oder willkürlich erfolgen,
sondern muss auf der Grundlage eines sachlichen Grundes geschehen.
Dies gilt umso mehr für Veranstaltungen, die in derselben Form undSeite 1 von 2
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unter demselben Namen bereits seit vielen Jahren zugelassen wurden
und bei denen es nie Gesetzesverstöße oder sonstige Probleme gab.
Dazu gehört auch der „Ostdeutsche Markt“. Dies ergibt sich aus dem im
Grundgesetz verankerten Grundsatz der Rechtsanwendungsgleichheit,
der in enger Verbindung mit dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der
Verwaltung zu sehen ist. Die normanwendende Verwaltung wird durch
den Grundsatz der „Selbstbindung der Verwaltung“ als Konkretisierung
der Rechtsanwendungsgleichheit gebunden, sodass sie nicht ohne
sachlichen Grund von ihrer Praxis abweichen darf.
Bislang ist in Bezug auf die Veranstaltung „Ostdeutscher Markttag“ nicht
dargetan, worin der sachliche Grund einer Ablehnung zu sehen wäre.
Rechtliche Anknüpfungspunkte für die Untersagung einer Veranstaltung
unter diesem Namen sind nach Auffassung des Rechtsamtes nicht
ersichtlich. Weder ist ein Rechtsverstoß in der Verwendung dieses
Namens erkennbar noch wäre die Untersagung der
Traditionsveranstaltung unter diesem Namen aus Gründen des Schutzes
öffentlicher Sicherheit oder Ordnung geboten (so auch im Protokoll zur
Ratssitzung vom 18.03.2021).
Die vorstehenden Ausführungen bedeuten auch keineswegs, dass die
Bezirksvertretung damit keinerlei Spielraum hätte oder keinen Einfluss
nehmen könnte. So steht es der BV z.B. frei, das grundsätzliche Konzept
bezirklicher Veranstaltungen, die Anforderungen an die Veranstaltung
o.ä. neu zu gestalten oder zu verändern, allerdings nicht mit dem Ziel
eine einzelne Veranstaltung auszuschließen. Daher muss auch die
Formulierung solcher Anforderungen von sachlichen Argumenten
getragen sein und gilt dann grundsätzlich für alle Veranstaltungen und
Veranstaltenden.
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 05:02 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de