210691-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Aktualisierung Marktverzeichnis Bonn 2021
Kerndaten
- Nummer
- 210691-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 30.06.2021
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 210691-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Aktualisierung Marktverzeichnis Bonn 2021 Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 15.06.2021 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Die rechtliche Prüfung wurde durchgeführt und hat folgendes Ergebnis erbracht: I. Zuständigkeit der Bezirksvertretung Bonn (BVBO) Die Zuständigkeit der BVBO für die Entscheidung über im Stadtbezirk stattfindende und räumlich auf diesen begrenzte Veranstaltungen ergibt sich aus § 37 Abs. 1 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) i.V.m. § 7 der Bezirkssatzung. Die Bedeutung der in dem zur Beschlussfassung anstehenden Marktverzeichnis genannten Veranstaltungen geht nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinaus. Vielmehr ist auch in Anlehnung an die in § 7 Abs. 2 der Bezirkssatzung beispielhaft aufgezählten Anwendungsfälle, hier insbesondere der Buchstaben p und r, von einer Zuständigkeit auszugehen. Dies entspricht außerdem der gängigen Verwaltungspraxis, nach der die Bezirksvertretungen für die Zulassung bezirklicher wichtiger Veranstaltungen mit volksfestähnlichem Charakter zuständig sind und waren. II. Entscheidungsumfang der Bezirksvertretung Auch wenn es sich bei der Entscheidung über die Zulassung von Märkten um freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben handelt, die Gemeinde bzw. ihre Vertretungskörperschaften über das „Ob“ und „Wie“ also frei entscheiden können, so muss sich die Regelung dieser Angelegenheiten dennoch im Rahmen der Gesetze bewegen. Sie darf also den Grundsätzen des Rechtsstaatsprinzips nicht widersprechen und muss dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung entsprechen. Die Entscheidung über die Zulassung eines bestimmten Marktes auf einem öffentlichen Platz darf nicht subjektiv oder willkürlich erfolgen, sondern muss auf der Grundlage eines sachlichen Grundes geschehen. Dies gilt umso mehr für Veranstaltungen, die in derselben Form undSeite 1 von 2 Seite 2 unter demselben Namen bereits seit vielen Jahren zugelassen wurden und bei denen es nie Gesetzesverstöße oder sonstige Probleme gab. Dazu gehört auch der „Ostdeutsche Markt“. Dies ergibt sich aus dem im Grundgesetz verankerten Grundsatz der Rechtsanwendungsgleichheit, der in enger Verbindung mit dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zu sehen ist. Die normanwendende Verwaltung wird durch den Grundsatz der „Selbstbindung der Verwaltung“ als Konkretisierung der Rechtsanwendungsgleichheit gebunden, sodass sie nicht ohne sachlichen Grund von ihrer Praxis abweichen darf. Bislang ist in Bezug auf die Veranstaltung „Ostdeutscher Markttag“ nicht dargetan, worin der sachliche Grund einer Ablehnung zu sehen wäre. Rechtliche Anknüpfungspunkte für die Untersagung einer Veranstaltung unter diesem Namen sind nach Auffassung des Rechtsamtes nicht ersichtlich. Weder ist ein Rechtsverstoß in der Verwendung dieses Namens erkennbar noch wäre die Untersagung der Traditionsveranstaltung unter diesem Namen aus Gründen des Schutzes öffentlicher Sicherheit oder Ordnung geboten (so auch im Protokoll zur Ratssitzung vom 18.03.2021). Die vorstehenden Ausführungen bedeuten auch keineswegs, dass die Bezirksvertretung damit keinerlei Spielraum hätte oder keinen Einfluss nehmen könnte. So steht es der BV z.B. frei, das grundsätzliche Konzept bezirklicher Veranstaltungen, die Anforderungen an die Veranstaltung o.ä. neu zu gestalten oder zu verändern, allerdings nicht mit dem Ziel eine einzelne Veranstaltung auszuschließen. Daher muss auch die Formulierung solcher Anforderungen von sachlichen Argumenten getragen sein und gilt dann grundsätzlich für alle Veranstaltungen und Veranstaltenden. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 05:02 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de