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210683-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Bürgerantrag: Verkehrsberuhigung Siebengebirgsstraße

Nummer
210683-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
09.09.2021
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Beuel 08.12.2021 Entscheidung federführend
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Übergeordnet

  1. 210683 Bürgerantrag: Verkehrsberuhigung Siebengebirgsstraße

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
210683-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Bürgerantrag: Verkehrsberuhigung
Siebengebirgsstraße
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Beuel 09.09.2021 Entscheidung
Inhalt der Stellungnahme:
Zu Ziffer 1: Im Zusammenhang mit der Antragstellung zum Bau einer
stationären Geschwindigkeitsmessanlage auf der
Siebengebirgsstraße im Bereich zwischen der Hoholzstraße und der
Roleberstraße hat die Verwaltung die Verkehrsfrequentierung mittels
eine sog. SDR-Messung ermittelt und im gleichen Zeitraum mobile
Geschwindigkeitskontrollen durchgeführt.
Die SDR-Messung ergab eine Überschreitungsquote der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit von 35%. Die mobilen Messungen dagegen
ermittelten durchschnittliche Überschreitungsquoten im unteren
einstelligen Bereich, wobei eine gute Erkennbarkeit der Messwagen
durch die Fahrzeugführenden nicht der Grund für die geringen
Ergebnisse sein kann.
Zur Ermittlung weiterer Ergebnisse werden nach den Sommerferien
mehrfach wöchentlich zu unterschiedlichen Tageszeiten (zw. 06.30 Uhr
und 20.30 Uhr) regelmäßig Kontrollen durchgeführt.
Weiterhin wurde der Einsatz eines sog. Blitzanhängers in dem
betroffenen Bereich geprüft, mangels geeigneter Abstellfläche ist dies
jedoch leider nicht möglich.
Die Verwaltung spricht sich dennoch derzeit gegen den Bau einer
stationäre Geschwindigkeitsmessanlagen in diesem Bereich aus, da
solche Anlagen häufig lediglich zu einer nur punktuellen Senkung der
gefahrenen Geschwindigkeiten führt und daher für eine
Temporeduzierung in einem längeren Streckenabschnitt ungeeignet
sind. Die Lärmbelastung hingegen wird vor und hinter dem jeweiligen
Standorten eher ansteigen, da die Fahrzeuge, sobald die Messstelle
bekannt sind, vor den Anlagen bremsen und dahinter wieder
beschleunigen.
Nach dem Vorliegen weiterer umfangreicher Messergebnisse wird die
Sachlage erneut bewertet.Seite 1 von 3
Seite 2
Für bauliche Maßnahmen wie bspw. Teilaufpflasterungen ist der
Landesbetrieb Straßen.NRW verantwortlich. Ungeachtet der
Zuständigkeit kommen Teilaufpflasterungen nur in Bereichen mit einer
maximalen Geschwindigkeitsregelung von 30 km/h in Betracht.
Hintergrund ist die Verkehrssicherheit, da es bei schneller befahrenen
Straßenbereichen zu Schädigungen der Fahrzeuge und zu
Gefährdungen der Verkehrsteilnehmenden kommen kann. Da hier die
zulässige Höchstgeschwindigkeit (50 km/h) gilt, kann dieser Teil des
Antrags nicht befürwortet werden.
Zu Blumenkübel: Die Verwaltung weist darauf hin, dass der
Landesbetrieb Straßen.NRW für die Entscheidung einer
Sondernutzungserlaubnis dieser Art ausschließlich verantwortlich ist,
weshalb dieser über derartige Anträge entscheidet. Bei Annahme des
Antrags und entsprechender Beschlussfassung kann der Beschluss an
den Landesbetrieb mit der Bitte um weitere Prüfung weitergeleitet
werden.
Es wurde aufgrund der negativen Prognose geprüft, ob die Schaltung
der Ampelanlage optimiert werden kann. Als Alternative zu der
vorhandenen Schaltung könnte eine sogenannte „All Rot“ Schaltung zum
Einsatz kommen. Hierbei zeigen alle Signale der Anlage im
Grundzustand, d.h. wenn keine Anforderungen über Induktionsschleifen
oder Anforderungstaster vorliegen, „rot“. Wer dann zuerst anfordert,
erhält „grün“. Im vorliegenden Fall wären hierzu Tiefbauarbeiten und
Erweiterungen im Schaltgerät erforderlich, was mit Kosten in Höhe von
ca. 12.000€ verbunden wäre. Die Beibehaltung der vorhandenen
Schaltung wird seitens des Fachamtes jedoch dringend empfohlen, da
der motorisierte Individualverkehr bei All-Rot-Schaltungen damit rechnet,
dass er „grün“ erhält, wenn er die Schleifen überfährt. Sollte gleichzeitig
eine Anforderung durch Fußverkehr vorliegen, ist dies aber nicht der Fall
und es entsteht ein gravierendes Sicherheitsproblem, da der
Fahrzeugverkehr die Haltlinie bei „rot“ überquert und in den
Fußgängerüberweg einfährt. Aus diesem Grund wird diese Schaltung bei
Fußgänger-Signalanlagen praktisch nicht mehr eingesetzt.
Zu Ziffer 2: Die Ortsdurchfahrtsgrenze auf der L83 liegt heute an der
Kreuzung Siebengebirgsstraße/Roleberstraße. Die Entscheidung über
die im Antrag genannten Maßnahmen trifft als Straßenbaulastträger der
Landesbetrieb Straßen.NRW. Aus verkehrsplanerischer Sicht ist eine
Geschwindigkeitsreduzierung im innerstädtischen Bereich grundsätzlich
sinnvoll, dies ist in der vorliegenden Situation jedoch aufgrund der
mangelnden Begründbarkeit eher nicht zulässig und daher nicht
möglich. Eine streckenbezogene Geschwindigkeitsreduzierung der
zulässigen Höchstgeschwindigkeit kommt in Betracht, wenn entweder
eine Gefahrenstelle bzw. schützenswerte Einrichtungen vorliegen oder
die Wohnbevölkerung vor Lärm und Schadstoffen geschützt werdenSeite 2 von 3
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muss. Nach Angaben der Polizei und der Unfallkommission liegt keine
Unfallhäufungsstelle vor, die eine Gefahrenstelle vermuten lässt. Zudem
liegt der östliche Teil des genannten Straßenabschnitts außerhalb der
geschlossenen Ortschaft. Weshalb hier andere Voraussetzungen für
eine Geschwindigkeitsreduzierung vorliegen müssen. Diese werden
allerdings nicht erfüllt, so dass die Verwaltung einer
Geschwindigkeitsreduzierung nicht zustimmen kann.
Zu Ziffer 3: Die Verwaltung verfügt noch nicht über mobile Lichtanlagen
mit Geschwindigkeitsanzeigen (SDS-System), die Beschaffung solcher
Anlagen ist jedoch bereits beschlossen (vgl. DS-Nr. 190714,
201928). Bei einem sogenannten Dialog-Display werden
Verkehrsteilnehmende mit einem freundlichen „Danke“ belohnt oder
einem dezenten „Langsam“ ermahnt. Konventionelle
Geschwindigkeitsanzeigen führen nach Untersuchungen der UDV
(Unfallforschung der Versicherer) zu einem Gewöhnungseffekt und
werden daher von der Verwaltung nicht empfohlen. Die Aufstellung von
Dialog-Displays sollte in erster Linie an Stellen erfolgen, bei denen
häufige Geschwindigkeitsüberschreitungen sowie hohe Verkehrsstärken
festgestellt werden. Zusätzliche Aufwendungen für die Installation der
einzelnen Anzeigetafeln sind abhängig von den Voraussetzungen an der
jeweiligen Örtlichkeit und können daher erst nach Prüfung und
Abstimmung der Standorte ermittelt werden. Gegebenenfalls wäre ein
entsprechender Auftrag zur Installation und Unterhaltung der
Anzeigetafeln kapazitätsbedingt extern zu vergeben.
Da dieser Bereich ein Teil des Schulwegs zur Städtischen Grundschule
Om Berg ist und die Überschreitungsquote aktuell bei ca. 35 % liegt, wird
dieser Standort in der Prüfung der Standorte für den Einsatz von SDS-
Geräten mit einbezogen.
Beschlussvorschlag für Bezirksvertretung Beuel:
Die Bezirksvertretung Beuel schließt sich den Ausführungen in der
Stellungnahme der Verwaltung an und erklärt den Bürgerantrag inhaltlich
für erledigt. Mit diesem Votum und der Beratung in der Bezirksvertretung
Beuel ist das formelle in § 24 GO NRW für die Beratung von
Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren zum Abschluss gelangt.
Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

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Datenstand: 03.11.2026, 01:23 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de