210679 · Beschlussvorlage
Finanzierung der Leistungen von sozialpädiatrischen Zentren (SPZ) insbesondere des Kinderneurologischen Zentrums der LVR-Klinik Bonn (KiNZ)
Kerndaten
- Nummer
- 210679
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 04.05.2021
- Letzte Änderung
- 19.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Soziales, Migration und Gesundheit Entscheidung federführend
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
Volltext
Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.
Text anzeigen (8.681 Zeichen)
Beschlussvorlage öffentlich 210679 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 50 Amt für Soziales und Wohnen Dezernat: Dez. V Finanzierung der Leistungen von sozialpädiatrischen Zentren (SPZ) insbesondere des Kinderneurologischen Zentrums der LVR-Klinik Bonn (KiNZ) Beratungsfolge Ausschuss für Soziales, Migration und Gesundheit 27.05.2021 Entscheidung Beschlussvorschlag Zur Sicherstellung der notwendigen Versorgung von Kindern mit Behinderung werden die nichtärztlichen Leistungen von Sozialpädiatrischen Zentren (SPZ) insbesondere des Kinderneurologischen Zentrums der LVR-Klinik Bonn (KiNZ) für Bonner Kinder im Jahr 2021 weiterhin finanziert. Es ist mit einem Förderbetrag in Höhe von ca. 200.000,-- € zu rechnen. Die Förderung dient der Finanzierung der „nichtärztlichen sozialpädiatrischen Leistungen“ für Kinder im Alter von 0 bis 18 Jahren. Sie erfolgt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bis zur rechtlichen Klärung mit den leistungsverpflichteten Krankenkassen. Die Förderung ist an einen Förderantrag in jedem Einzelfall gebunden und wird nur bei erbrachter Leistung ausgezahlt. Der Förderbetrag kann daher vom genannten Betrag abweichen. Begründung Die Kernkompetenz eines „Sozialpädiatrischen Zentrums (SPZ)“ liegt in der medizinischen Betreuung von Kindern und Jugendlichen, die Störungen in ihrer geistigen, körperlichen und/oder seelischen Entwicklung aufweisen und somit in der gesellschaftlichen Teilhabe drohend oder manifest behindert werden. Die personelle Zusammensetzung des multiprofessionellen Teams im SPZ muss sich individuell den sozialpädiatrischen Bedürfnissen der Patient*innen und der Familien anpassen. Die SPZ sind fester Bestandteil der abgestuften, ambulanten pädiatrischen Versorgung und zählen in diesem Sinne zur spezifischen Schwerpunktversorgung. Nichtärztliche und nichtmedizinische sozialpädiatrische Leistungen erbringenSeite 1 von 4 Seite 2 Psycholog*innen, Sozial- und Heilpädagog*innen sowie andere nichtmedizinische Berufsgruppen wie z. B. Kunst- oder Musik-therapeut*innen oder Heilerzieher*innen. Im SPZ werden Maßnahmen für die Patient*innen „aus einer Hand“ erbracht. Mitarbeitende aller Professionen arbeiten fallbezogen und bedarfsorientiert unter ärztlicher Leitung und ärztlicher Gesamtverantwortung unmittelbar zusammen. Dabei sind insbesondere die psychologischen, heil- und sozialpädagogischen Inhalte von einer wesentlichen zusammenführenden Bedeutung. Sie tragen unmittelbar zur Vernetzung gemeinsam mit den Eltern bei sowie zur Koordination nach außen mit Kindergarten und Schule sowie mit den notwendigen komplementären Hilfesystemen.“ (gekürztes Zitat „Altöttinger Papier: Grundlagen und Zielvorgaben für die Arbeit in Sozialpädiatrischen Zentren - Strukturqualität, Diagnostik und Therapie –der Deutschen Gesellschaft für Sozialpädiatrie und Jugendmedizin (DGSPJ) e.V.) Bis zum Jahr 2019 wurde die Behandlung in SPZ zu 85 % von den Krankenkassen im Rahmen des SGB V getragen und zu 15 % von den Trägern der Sozialhilfe im Rahmen der Eingliederungshilfe nach SGB XII i.V.m. SGB IX ALT. Mit dem Inkrafttreten des 2. Teils des SGB IX NEU – Eingliederungshilfe – zum 01.01.2020 haben sich die Bedingungen für die Finanzierung der SPZ verändert. Gleichzeitig hat auch die neuere Rechtsprechung der Sozialgerichte klargestellt, dass die Finanzierung der Leistungen der SPZ vollständig durch die Krankenkassen zu erfolgen hat. Die Krankenkassen vertreten eine andere Rechtsauffassung und treten nicht in entsprechende Verhandlungen ein. Der Städtetag und der Landkreistag NRW haben sich zu Beginn des Jahres 2020 auf eine einheitliche Sichtweise der Situation geeinigt (Zitat Rundschreiben des Städtetages NRW vom 27.01.2020): „Die SPZ haben eine wichtige Rolle bei der Vermeidung von Krankheiten, Entwicklungsstörungen und Behinderungen von Kindern und Jugendlichen. Die Finanzierung der SPZ wird grundsätzlich für eine gesetzliche Verpflichtung der Krankenkassen gehalten. Gleichwohl können Gründe bestehen, zur Sicherstellung und Aufrechterhaltung der Leistungen der SPZ bislang durch die Kommunen geförderte Anteile ggf. – und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - auch weiterhin zu übernehmen. Im Kontext ist jedoch anzuzielen, dass durch die SPZ eine möglichst obergerichtliche Klärung der Rechtsfrage der Finanzierung erfolgt.“ Vor diesem Hintergrund haben einige Städte und die beiden Landschaftsverbände im Jahr 2020 die Finanzierung der SPZ auf der alten Grundlage fortgesetzt. Die Bonner Sozialverwaltung hat sich in 2020 ebenfalls entschieden, die Finanzierung der Leistungen der SPZ ohne Anerkennung einer Rechtspflicht unter weitgehender Anwendung der bisherigen Vereinbarungen fortzusetzen.Seite 2 von 4 Seite 3 Hierdurch konnte die notwendige Behandlung und Betreuung der Bonner Kinder und Jugendlichen kontinuierlich erfolgen. Die SPZ haben sich inzwischen auf der Landesebene geeinigt, dass einige Einrichtungen zur Klärung der Rechtslage ein Schiedsstellenverfahren anstoßen. In der Folge wird die im Schiedsspruch benachteiligte Seite in jedem Fall den Klageweg beschreiten. Damit kommen die SPZ der Aufforderung des Städtetages NRW nach. Insbesondere das KiNZ ist seit Jahren verlässlicher Partner der Bundesstadt Bonn bei der Versorgung von Kindern mit Behinderung. Es kooperiert im Rahmen der Interdisziplinären Frühförderung (IFF) mit zwei Frühförderstellen in Bonn und stellt hier ärztliche Leistungen zur Verfügung. Bei der Konzeption der ersten IFF in Bonn war die Expertise des Chefarztes Herrn Dr. Hollmann eine unverzichtbare Unterstützung für die Sozialverwaltung. Das Angebot des KiNZ ist eine wertvolle Ergänzung für die frühe Förderung von Kindern mit Behinderung in Bonn, für die die Unterstützung durch heilpädagogische Frühförderung oder IFF nicht ausreichend ist. Die Zahl der Kinder, die auf die Behandlung im KiNZ angewiesen sind, ist erheblich. Bonner Eltern von Kindern mit Behinderung suchen auch in auswärtigen SPZ Unterstützung, da die einzelnen SPZ unterschiedliche Behandlungsschwerpunkte haben. Für Bonner Familien spielen vor allem Behandlungen in den SPZ St. Augustin, Mechernich und Köln eine Rolle. Im Jahr 2021 soll die Finanzierung dieser SPZ weitergeführt werden. Jedoch nicht mehr auf der Basis der alten Rechtsgrundlage. Da es sich nicht mehr um eine Leistung der Eingliederungshilfe handelt, ist eine Förderung aus freiwilligen Mitteln notwendig. Auch diese Förderung wird ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgen. Vom SPZ St. Augustin wurden im letzten Jahr 210 Fälle (je 70,53 €) abgerechnet, von Mechernich 2 Fälle (je 80,84 €) und vom SPZ Kinderkrankenhaus in Köln 1 Fall (54,20 €). Dies entspricht unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Pauschalen einem Betrag von 15.027,18 €. Die Kosten für das KiNZ in Bonn beliefen sich für Kinder im Schul- und Vorschulalter in den letzten drei Jahren auf 174.529,14 € (2018), 178.106,11 € (2019) und 159.411,38 € (2020). Die Ausgaben in 2020 sind reduziert um die Erstanträge, die der LVR in eigener Zuständigkeit für Vorschulkinder gezahlt hat. Nach derzeitigem Stand wird der LVR diese Finanzierung aufgrund der gerichtlich noch nicht entschiedenen Zahlungsverpflichtung der Krankenkassen in 2021 einstellen. Daher wird sich der Betrag für Bonn vermutlich wieder auf das Niveau von 2018/2019 erhöhen. Die SPZ sind derzeit in Verhandlungen mit dem LVR. Sollte dieser seine Haltung ändern, wird die Bundesstadt Bonn nur die Behandlung von bereits eingeschulten Kindern weiterhin finanzieren. Im Falle einer gerichtlichen Entscheidung zugunsten der SPZ werden die entstehenden Kosten durch die Krankenkassen zu erstatten sein. Dies gilt ebenfalls für die Kosten aus dem Jahr 2020.Seite 3 von 4 Seite 4 Die Finanzierung der Hilfe ist zeitlich unaufschiebbar und sachlich notwendig, um den Betrieb des Angebots für die Zielgruppen aufrecht zu erhalten. Die Regelungen des § 82 GO und alle weiteren Regelungen zur vorläufigen Haushaltsführung werden eingehalten. Der Zuschuss wird während der vorläufigen Haushaltsführung nur zu maximal 80 % ausgezahlt. Finanzielle Auswirkungen: Produktgruppe 1.05.11 Produktgruppenbezeichnung Schwerbehindertenrecht nach SGB IX Produkt 1.05.11.01 Produktbezeichnung Schwerbehindertenrecht nach SGB IX Investive Kosten der Maßnahme Betrag Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen Einzahlungen Investiver Finanzsaldo Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten Betrag Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen / Aufwendungen 200.000 EUR 150000511 / 73.3000 200.000 EUR 0 EUR Einzahlungen / Erträge 0 EUR Haushaltsbelastung jährlich 200.000 EUR Anlage/n KeineSeite 4 von 4
Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 19:58 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de