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210679 · Beschlussvorlage

Finanzierung der Leistungen von sozialpädiatrischen Zentren (SPZ) insbesondere des Kinderneurologischen Zentrums der LVR-Klinik Bonn (KiNZ)

Nummer
210679
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
04.05.2021
Letzte Änderung
19.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Soziales, Migration und Gesundheit 27.05.2021 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
210679
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
50 Amt für Soziales und Wohnen
Dezernat:
Dez. V
Finanzierung der Leistungen von
sozialpädiatrischen Zentren (SPZ) insbesondere
des Kinderneurologischen Zentrums der LVR-Klinik
Bonn (KiNZ)
Beratungsfolge
Ausschuss für Soziales, Migration und
Gesundheit
27.05.2021 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Zur Sicherstellung der notwendigen Versorgung von Kindern mit Behinderung
werden die nichtärztlichen Leistungen von Sozialpädiatrischen Zentren (SPZ)
insbesondere des Kinderneurologischen Zentrums der LVR-Klinik Bonn (KiNZ)
für Bonner Kinder im Jahr 2021 weiterhin finanziert.
Es ist mit einem Förderbetrag in Höhe von ca. 200.000,-- € zu rechnen.
Die Förderung dient der Finanzierung der „nichtärztlichen sozialpädiatrischen
Leistungen“ für Kinder im Alter von 0 bis 18 Jahren. Sie erfolgt ohne
Anerkennung einer Rechtspflicht bis zur rechtlichen Klärung mit den
leistungsverpflichteten Krankenkassen.
Die Förderung ist an einen Förderantrag in jedem Einzelfall gebunden und wird
nur bei erbrachter Leistung ausgezahlt. Der Förderbetrag kann daher vom
genannten Betrag abweichen.
Begründung
Die Kernkompetenz eines „Sozialpädiatrischen Zentrums (SPZ)“ liegt in der
medizinischen Betreuung von Kindern und Jugendlichen, die Störungen in ihrer
geistigen, körperlichen und/oder seelischen Entwicklung aufweisen und somit in
der gesellschaftlichen Teilhabe drohend oder manifest behindert werden. Die
personelle Zusammensetzung des multiprofessionellen Teams im SPZ muss
sich individuell den sozialpädiatrischen Bedürfnissen der Patient*innen und der
Familien anpassen. Die SPZ sind fester Bestandteil der abgestuften,
ambulanten pädiatrischen Versorgung und zählen in diesem Sinne zur
spezifischen Schwerpunktversorgung.
Nichtärztliche und nichtmedizinische sozialpädiatrische Leistungen erbringenSeite 1 von 4
Seite 2
Psycholog*innen, Sozial- und Heilpädagog*innen sowie andere
nichtmedizinische Berufsgruppen wie z. B. Kunst- oder Musik-therapeut*innen
oder Heilerzieher*innen.
Im SPZ werden Maßnahmen für die Patient*innen „aus einer Hand“ erbracht.
Mitarbeitende aller Professionen arbeiten fallbezogen und bedarfsorientiert
unter ärztlicher Leitung und ärztlicher Gesamtverantwortung unmittelbar
zusammen. Dabei sind insbesondere die psychologischen, heil- und
sozialpädagogischen Inhalte von einer wesentlichen zusammenführenden
Bedeutung. Sie tragen unmittelbar zur Vernetzung gemeinsam mit den Eltern
bei sowie zur Koordination nach außen mit Kindergarten und Schule sowie mit
den notwendigen komplementären Hilfesystemen.“ (gekürztes Zitat „Altöttinger
Papier: Grundlagen und Zielvorgaben für die Arbeit in Sozialpädiatrischen
Zentren - Strukturqualität, Diagnostik und Therapie –der Deutschen
Gesellschaft für Sozialpädiatrie und Jugendmedizin (DGSPJ) e.V.)
Bis zum Jahr 2019 wurde die Behandlung in SPZ zu 85 % von den
Krankenkassen im Rahmen des SGB V getragen und zu 15 % von den Trägern
der Sozialhilfe im Rahmen der Eingliederungshilfe nach SGB XII i.V.m. SGB IX
ALT.
Mit dem Inkrafttreten des 2. Teils des SGB IX NEU – Eingliederungshilfe – zum
01.01.2020 haben sich die Bedingungen für die Finanzierung der SPZ
verändert. Gleichzeitig hat auch die neuere Rechtsprechung der Sozialgerichte
klargestellt, dass die Finanzierung der Leistungen der SPZ vollständig durch
die Krankenkassen zu erfolgen hat. Die Krankenkassen vertreten eine andere
Rechtsauffassung und treten nicht in entsprechende Verhandlungen ein.
Der Städtetag und der Landkreistag NRW haben sich zu Beginn des Jahres
2020 auf eine einheitliche Sichtweise der Situation geeinigt (Zitat
Rundschreiben des Städtetages NRW vom 27.01.2020):
 „Die SPZ haben eine wichtige Rolle bei der Vermeidung von Krankheiten,
Entwicklungsstörungen und Behinderungen von Kindern und Jugendlichen.
 Die Finanzierung der SPZ wird grundsätzlich für eine gesetzliche
Verpflichtung der Krankenkassen gehalten.
 Gleichwohl können Gründe bestehen, zur Sicherstellung und
Aufrechterhaltung der Leistungen der SPZ bislang durch die Kommunen
geförderte Anteile ggf. – und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - auch
weiterhin zu übernehmen.
 Im Kontext ist jedoch anzuzielen, dass durch die SPZ eine möglichst
obergerichtliche Klärung der Rechtsfrage der Finanzierung erfolgt.“
Vor diesem Hintergrund haben einige Städte und die beiden
Landschaftsverbände im Jahr 2020 die Finanzierung der SPZ auf der alten
Grundlage fortgesetzt.
Die Bonner Sozialverwaltung hat sich in 2020 ebenfalls entschieden, die
Finanzierung der Leistungen der SPZ ohne Anerkennung einer Rechtspflicht
unter weitgehender Anwendung der bisherigen Vereinbarungen fortzusetzen.Seite 2 von 4
Seite 3
Hierdurch konnte die notwendige Behandlung und Betreuung der Bonner
Kinder und Jugendlichen kontinuierlich erfolgen.
Die SPZ haben sich inzwischen auf der Landesebene geeinigt, dass einige
Einrichtungen zur Klärung der Rechtslage ein Schiedsstellenverfahren
anstoßen. In der Folge wird die im Schiedsspruch benachteiligte Seite in jedem
Fall den Klageweg beschreiten. Damit kommen die SPZ der Aufforderung des
Städtetages NRW nach.
Insbesondere das KiNZ ist seit Jahren verlässlicher Partner der Bundesstadt
Bonn bei der Versorgung von Kindern mit Behinderung. Es kooperiert im
Rahmen der Interdisziplinären Frühförderung (IFF) mit zwei Frühförderstellen in
Bonn und stellt hier ärztliche Leistungen zur Verfügung. Bei der Konzeption der
ersten IFF in Bonn war die Expertise des Chefarztes Herrn Dr. Hollmann eine
unverzichtbare Unterstützung für die Sozialverwaltung.
Das Angebot des KiNZ ist eine wertvolle Ergänzung für die frühe Förderung
von Kindern mit Behinderung in Bonn, für die die Unterstützung durch
heilpädagogische Frühförderung oder IFF nicht ausreichend ist. Die Zahl der
Kinder, die auf die Behandlung im KiNZ angewiesen sind, ist erheblich.
Bonner Eltern von Kindern mit Behinderung suchen auch in auswärtigen SPZ
Unterstützung, da die einzelnen SPZ unterschiedliche
Behandlungsschwerpunkte haben. Für Bonner Familien spielen vor allem
Behandlungen in den SPZ St. Augustin, Mechernich und Köln eine Rolle.
Im Jahr 2021 soll die Finanzierung dieser SPZ weitergeführt werden. Jedoch
nicht mehr auf der Basis der alten Rechtsgrundlage. Da es sich nicht mehr um
eine Leistung der Eingliederungshilfe handelt, ist eine Förderung aus
freiwilligen Mitteln notwendig. Auch diese Förderung wird ohne Anerkennung
einer Rechtspflicht erfolgen.
Vom SPZ St. Augustin wurden im letzten Jahr 210 Fälle (je 70,53 €)
abgerechnet, von Mechernich 2 Fälle (je 80,84 €) und vom SPZ
Kinderkrankenhaus in Köln 1 Fall (54,20 €). Dies entspricht unter
Berücksichtigung der unterschiedlichen Pauschalen einem Betrag von
15.027,18 €.
Die Kosten für das KiNZ in Bonn beliefen sich für Kinder im Schul- und
Vorschulalter in den letzten drei Jahren auf 174.529,14 € (2018), 178.106,11 €
(2019) und 159.411,38 € (2020). Die Ausgaben in 2020 sind reduziert um die
Erstanträge, die der LVR in eigener Zuständigkeit für Vorschulkinder gezahlt
hat. Nach derzeitigem Stand wird der LVR diese Finanzierung aufgrund der
gerichtlich noch nicht entschiedenen Zahlungsverpflichtung der Krankenkassen
in 2021 einstellen. Daher wird sich der Betrag für Bonn vermutlich wieder auf
das Niveau von 2018/2019 erhöhen. Die SPZ sind derzeit in Verhandlungen mit
dem LVR. Sollte dieser seine Haltung ändern, wird die Bundesstadt Bonn nur
die Behandlung von bereits eingeschulten Kindern weiterhin finanzieren.
Im Falle einer gerichtlichen Entscheidung zugunsten der SPZ werden die
entstehenden Kosten durch die Krankenkassen zu erstatten sein. Dies gilt
ebenfalls für die Kosten aus dem Jahr 2020.Seite 3 von 4
Seite 4
Die Finanzierung der Hilfe ist zeitlich unaufschiebbar und sachlich notwendig,
um den Betrieb des Angebots für die Zielgruppen aufrecht zu erhalten. Die
Regelungen des § 82 GO und alle weiteren Regelungen zur vorläufigen
Haushaltsführung werden eingehalten. Der Zuschuss wird während der
vorläufigen Haushaltsführung nur zu maximal 80 % ausgezahlt.
Finanzielle Auswirkungen:
Produktgruppe
1.05.11
Produktgruppenbezeichnung
Schwerbehindertenrecht nach
SGB IX
Produkt
1.05.11.01
Produktbezeichnung
Schwerbehindertenrecht nach
SGB IX
Investive Kosten der Maßnahme
Betrag Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen
Einzahlungen
Investiver
Finanzsaldo
Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten
Betrag Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen /
Aufwendungen
200.000 EUR 150000511 /
73.3000
200.000
EUR
0 EUR
Einzahlungen /
Erträge
0 EUR
Haushaltsbelastung
jährlich
200.000 EUR
Anlage/n
KeineSeite 4 von 4

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Datenstand: 02.11.2026, 19:58 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de