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210674 · Beschlussvorlage

Richtlinien Förderprogramm Photovoltaik (ergänzende Vorlage zum Beschluss 201342 – Förderprogramm Photovoltaik, die wiederum weiterqualifizierte Maßnahme aus dem Beschluss 200016 – Klimanotstand und Umsetzung Klimamaßnahmen war)

Nummer
210674
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
11.05.2021
Letzte Änderung
19.09.2026
  1. Sitzung des Rates 28.06.2021 Entscheidung federführend
  2. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 01.06.2021 Empfehlung
  3. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 10.06.2021 Empfehlung
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Beschlussvorlage
öffentlich
210674
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
67 Amt für Umwelt und Stadtgrün
Dezernat:
Dez. III
Richtlinien Förderprogramm Photovoltaik
(ergänzende Vorlage zum Beschluss 201342 –
Förderprogramm Photovoltaik, die wiederum
weiterqualifizierte Maßnahme aus dem Beschluss
200016 – Klimanotstand und Umsetzung
Klimamaßnahmen war)
Beratungsfolge
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
01.06.2021 Empfehlung
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 10.06.2021 Empfehlung
Rat 24.06.2021 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Den Förderrichtlinien (s. Anlage) zum Förderprogramm Photovoltaik (DS
201342) werden in der Fassung der Anlage beschlossen.
Begründung
Mit dem Ratsbeschluss „Förderprogramm Photovoltaik“ (DS 201342) vom
1.09.2020 wurde die Verwaltung beauftragt, ein Förderprogramm für
Photovoltaik aufzulegen und Förderrichtlinien zu entwickeln.
Nach dem Austausch mit anderen Kommunen, die bereits ein Förderprogramm
aufgelegt haben, den Stadtwerken Bonn, der Verbraucherzentrale NRW
Beratungsstelle Bonn und der Bonner Energieagentur wurden beigefügte
Förderrichtlinien aufgestellt.
Die Förderrichtlinien treten in Kraft, sobald die erforderlichen Mittel im
Doppelhaushalt 2021/2022 freigegeben werden.
Anlage/n
1 Förderrichtlinien (öffentlich)Seite 1 von 4
Förderprogramm „Photovoltaik“ der Bundesstadt Bonn
Richtlinien
1. Zuwendungszweck
Der Ausbau der Erneuerbaren Energien ist eine wesentliche Maßnahme zur Reduktion des CO2-
Ausstoßes und somit zur Erreichung der Klimaschutzziele der Stadt Bonn. Das größte Erneuerbare-
Energien-Potenzial in Bonn ist die Solarenergie. Mit dem „Förderprogramm Photovoltaik“ möchte die
Stadt Bonn einen Anreiz zur stärkeren Nutzung der Solarenergie zur Stromerzeugung schaffen. Das
Förderprogramm ist auch ein wichtiger Baustein vor dem Hintergrund der Beschlüsse „Unsere Stadt
wird bis 2035 klimaneutral“ (7.11.2019, DS 190232) und „Leitbild der Stadt Bonn zu Klimaschutz und
Klimaanpassung“ (12.12.2019, DS 190114).
2. Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigte. Bei Eigentümergemein-
schaften ist ein Beschluss der Eigentümergemeinschaft zur Teilnahme am „Förderprogramm
Photovoltaik“ der Stadt Bonn dem Antrag beizufügen. Antragsberechtigt sind darüber hinaus Mieter,
soweit eine Förderung von Stecker-Solargeräten beantragt wird.
3. Gegenstand der Förderung
3.1 Gefördert werden
3.1.1 der Erwerb und die Installation inklusive dazugehöriger Inbetriebnahme neuer Photovoltaik-
anlagen auf Dächern oder an Fassaden.
3.1.2 Mieterstromanlagen.
3.1.3 Stecker-Solargeräte.
3.1.4 Hybridkollektoren, bzw. PVT-Kollektoren.
3.2 Nicht gefördert werden
3.2.1 der Erwerb, die Installation oder Inbetriebnahme von gebrauchten Anlagen (Altanlagen).
3.2.2 Inselanlagen ohne Anschluss an das öffentliche Netz.
3.2.3 Freiflächenanlagen.
3.2.4 Anlagen, bzw. Anlagenteile, die auf der Grundlage gesetzlicher Vorgaben installiert werden
müssen oder zur Einhaltung von Mindestanforderungen (bspw. vor dem Hintergrund des
Gebäudeenergiegesetzes – GEG vom 8.08.2020) installiert werden.
3.2.5 Anlagen, die aufgrund des Ratsbeschlusses „Solarverpflichtung im Neubau“ (DS 201344) vom
1.09.2020 installiert werden müssen.
3.2.6 Anlagen, bzw. Geräte nach 3.1, die vor Fördermittelzusage (Bewilligungsbescheid) der Stadt Bonn
erworben, installiert und/oder in Betrieb genommen wurden. Ausgenommen hiervon sind solche
Anträge, für die die Stadt Bonn ausdrücklich einen vorzeitigen Maßnahmenbeginn bewilligt hat.
3.2.7 Anlagen, bzw. Geräte, die nicht den gestalterischen Anforderungen nach Ziffer 5.6 entsprechen.
3.2.8 Anlagen, bzw. Geräte, die gegen sonstige gesetzliche oder rechtliche Bestimmungen verstoßen.
4. Art und Umfang der Förderung
4.1 Die Zuwendung erfolgt in Form eines zweckgebundenen Zuschusses.
4.2 Die Förderhöhe beträgt:
für Photovoltaik-Anlagen:
- bis 10 kWp: 200 Euro/kWp
- darüber hinaus, bis max. 30 kWp: 150 Euro/kWp
bei Kombination mit Dachbegrünung: zusätzlich 50 Euro/kWp
bei Mieterstrommodellen: zusätzlich 100 Euro/kWp
für Hybrid-Kollektoren/PVT-Kollektoren: zusätzlich 50 Euro/kWp
für Stecker-Solargeräte: 50 Euro bis 350 Watt; 100 Euro bis 600 WattSeite 2 von 4
5. Voraussetzung der Förderung und Antragstellung
Gefördert werden ausschließlich
5.1 Anlagen, bzw. Geräte, die im Stadtgebiet Bonn betrieben werden.
5.2 Anlagen bis max. 30 kWp.
5.3 Anlagen, bzw. Geräte, die ordnungsgemäß im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur
angemeldet werden.
5.4 Anlagen, die durch ein Fachunternehmen installiert und in Betrieb genommen werden.
Eigenleistungen sind -mit Ausnahme des Anschlusses von Stecker-Solargeräten- nicht förderfähig.
5.5. Anlagen, bzw. Geräte, die entsprechend den Vorgaben des Netzbetreibers Bonn Netz angemeldet,
installiert und betrieben werden (https://www.bonn-netz.de/Einspeisung/).
5.6 Anlagen, bzw. Geräte, die bezogen auf folgende Vorgaben mit der Architektur in Einklang gebracht
werden: Bei Sattel- und Pultdächern sind die Anlagen in der gleichen Neigung anzubringen. Bei
Flachdächern muss der Abstand zum Dachrand zumindest der Höhe des Dachüberstandes (gemessen
von der Dachfläche bzw. von der Oberkante der Attika zum höchsten Punkt der Anlage) entsprechen.
Abweichungen bedürfen einer Abstimmung mit der Stadt Bonn.
5.7 Anlagen, bzw. Geräte auf, bzw. an einem Denkmal oder einem Gebäude in einem Denkmalbereich,
wenn eine denkmalrechtliche Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde vorliegt. Eine erste Hilfestellung
bietet der „Leitfaden Solaranlagen auf Baudenkmälern und in Denkmalbereichen.“
5.8. Anlagen, bzw. Geräte, bei denen mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde. Maßgeblich für
den Beginn der Maßnahme ist der Kauf einer entsprechenden Anlage bzw. die Erteilung eines Auftrags
zum Erwerb und zur Installation.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Die Stadt Bonn behält sich das Recht vor, eine Vor-Ort-Prüfung durchzuführen. Die
Fördernehmenden erklären sich insoweit damit einverstanden, dass das Objekt nach Absprache mit
dem Berechtigten betreten werden darf. Bei nicht sachgemäßer Mittelverwendung können die
Fördermittel zurückgefordert werden.
6.2 Die Fördernehmenden verpflichten sich, die geförderte Anlage mindestens 10 Jahre ab dem Tag
der Inbetriebnahme in einem bestimmungsgemäßen Betrieb zu halten.
6.3 Der Fördernehmende verpflichtet sich, im Falle einer Veräußerung des Grundstücks dafür Sorge zu
tragen, dass die geförderte Anlage bis zum Erreichen der 10 Pflichtbetriebsjahre weiterbetrieben wird.
6.4 Stecker-Solargeräte können im Falle eines Umzugs auch außerhalb des Stadtgebietes Bonn
mitgenommen werden, ohne dass die Zuwendung zurückgezahlt werden muss.
7. Kumulierung
Zuwendungen auf Basis dieser Förderrichtlinie können mit Zuwendungen aus anderen Förder- oder
Darlehensprogrammen der Stadt Bonn, des Landes Nordrhein-Westfalen, des Bundes oder anderen
Institutionen kumuliert werden, soweit dies nach den Bestimmungen der anderen Förderprogramme
zulässig ist. Die Möglichkeit der Kumulierung aus Sicht anderer Fördergeber müssen Antragstellende
eigenverantwortlich prüfen.
8. Hinweis auf Beratungsangebot
Vor Antragstellung und Baubeginn empfiehlt sich eine Beratung durch eine unabhängige
Energieberatungsstelle, wie etwa der Bonner Energie Agentur (kostenlos, https://www.bonner-
energie-agentur.de/) oder der Verbraucherzentrale NRW Beratungsstelle Bonn
(https://www.verbraucherzentrale.nrw/beratungsstellen/bonn). Zudem steht die Untere
Denkmalbehörde der Stadt Bonn im Vorfeld der Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis beratend
zur Verfügung.Seite 3 von 4
9. Bewilligungsverfahren
9.1 Dem Antrag ist ein gültiges Angebot über die zu erbringenden Leistungen für den Erwerb, die
Installation und die ordnungsgemäße Inbetriebnahme einer Anlage beizufügen.
9.2 Die Fördermittel sind begrenzt. Anträge werden entsprechend ihrem Eingang bei der Stadt
Bonn bearbeitet. Über die Förderanträge entscheidet die Stadt Bonn auf der Grundlage dieser
Richtlinien und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf die
Förderung besteht nicht.
9.3 Die im Bewilligungsbescheid erteilte Förderzusage erlischt, wenn die Anlage nicht innerhalb von 18
Monaten ab Erlass des Bescheids fertig gestellt ist und die zur Auszahlung erforderlichen Unterlagen
eingereicht werden. Eine einmalige Fristverlängerung um drei Monate kann einen Monat vor
Fristablauf schriftlich oder per E-Mail beantragt werden.
10. Auszahlung
Die Zuschusszahlung erfolgt nach Fertigstellung und Inbetriebnahme der jeweiligen Anlagen, bzw.
Geräte. Zwecks Auszahlung des Förderbetrages sind die Rechnung, Fotos der Anlage und –soweit
erforderlich- die Inbetriebnahmebestätigung eines Fachbetriebes, sowie die Anmeldebestätigung im
Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur vorzulegen.
11. Antragstellung
Antragsvordrucke erhalten Sie bei der
Bundesstadt Bonn
Leitstelle Klimaschutz im Amt für Umwelt und Stadtgrün
Berliner Platz 2, Etage 9 A
Ansprechpartner NN Tel.: 77-XXXX , klimaschutz@bonn.de
oder online unter www.bonn.de/@klimaschutz
12. Inkrafttreten:
Die Fördergrundsätze treten durch Ratsbeschluss vom XX.YY.2021 zum XX.YY.2021 in Kraft und gelten
zunächst für ein Jahr.Seite 4 von 4

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Datenstand: 03.11.2026, 00:13 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de