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210673 · Beschlussvorlage

Grundstück in Bonn, Fabristraße - Errichtung eines zweigeschossigen Wohnhauses

Nummer
210673
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
27.04.2021
Letzte Änderung
19.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 19.05.2021 Anhörung
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Beschlussvorlage
öffentlich
210673
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Grundstück in Bonn, Fabristraße - Errichtung eines
zweigeschossigen Wohnhauses
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 19.05.2021 Anhörung
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die Verwaltung
beabsichtigt, die Bauvoranfrage negativ zu bescheiden, weil das Vorhaben im
Außenbereich aufgrund der Vorgaben des § 35 BauGB nicht zulässig ist.
Begründung
Der Bauherr beantragt die Erteilung eines positiven Vorbescheids für die
Errichtung eines zweigeschossigen Wohngebäudes in der Fabristraße in Bonn-
Beuel im Stadtteil Geislar.
In der Örtlichkeit ist auf der südlichen Straßenseite eine durchgehende
Bebauung vorhanden, während auf der Nordseite, wo sich das
Vorhabengrundstück befindet, überwiegend begrünte Bereiche vorhanden sind.
Eine Bebauung von städtebaulicher Bedeutung ist hier nicht vorhanden. Die
bebaute Straßenseite gehört daher zur zusammenhängenden Bebauung,
während die nördliche Straßenseite dem Außenbereich zuzuordnen ist.
Straßen, die ausschließlich bzw. nahezu ausschließlich einseitig bebaut sind,
kommt nach der Rechtsprechung in der Regel eine trennende Wirkung
zwischen Innen- und Außenbereich zu (BVerwG Beschl. v. 16.02.1988 - 4 B
19.88).
Da das Vorhabengrundstück somit im Außenbereich liegt, erfolgt eine
Beurteilung der Zulässigkeit nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB).
Dem Vorhaben stehen jedoch nach § 35 Abs. 3 BauGB öffentliche Belange
entgegen.
Eine zweigeschossige Wohnbebauung widerspricht der Darstellung im
Flächennutzungsplan, der den Bereich als Fläche für den Gemeinbedarf -
Schule ausweist (§ 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB).
Des Weiteren widerspricht das Vorhaben dem öffentlichen Belang der
natürlichen Eigenart der Landschaft nach § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB. Die
natürliche Eigenart der Landschaft wird geprägt von der naturgegebenen Art
der Bodennutzung. Dieser Belang verfolgt den Zweck, dass der Außenbereich
mit seiner naturgegebenen Bodennutzung für die Allgemeinheit erhalten bleibt.Seite 1 von 3
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Vorhaben mit anderer als land- und forstwirtschaftlicher Zweckbestimmung sind
unzulässig. Dies gilt insbesondere für neu zu errichtende Wohngebäude
(BVerwG Urt. v. 25.01.1985 - 4 C 29.81).
Aus den vorgenannten Gründen ist eine Wohnbebauung auf dem beantragten
Grundstück nicht zulässig. Die Verwaltung beabsichtigt daher die
Bauvoranfrage negativ zu bescheiden.
Anlage/n
1 Errichtung eines zweigeschossigen Wohnhauses, Fabristraße - öffentlich
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Datenstand: 03.11.2026, 00:09 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de