210673 · Beschlussvorlage
Grundstück in Bonn, Fabristraße - Errichtung eines zweigeschossigen Wohnhauses
Kerndaten
- Nummer
- 210673
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 27.04.2021
- Letzte Änderung
- 19.09.2026
Beratungsfolge
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Beschlussvorlage öffentlich 210673 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Grundstück in Bonn, Fabristraße - Errichtung eines zweigeschossigen Wohnhauses Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 19.05.2021 Anhörung Beschlussvorschlag Der Ausschuss nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die Verwaltung beabsichtigt, die Bauvoranfrage negativ zu bescheiden, weil das Vorhaben im Außenbereich aufgrund der Vorgaben des § 35 BauGB nicht zulässig ist. Begründung Der Bauherr beantragt die Erteilung eines positiven Vorbescheids für die Errichtung eines zweigeschossigen Wohngebäudes in der Fabristraße in Bonn- Beuel im Stadtteil Geislar. In der Örtlichkeit ist auf der südlichen Straßenseite eine durchgehende Bebauung vorhanden, während auf der Nordseite, wo sich das Vorhabengrundstück befindet, überwiegend begrünte Bereiche vorhanden sind. Eine Bebauung von städtebaulicher Bedeutung ist hier nicht vorhanden. Die bebaute Straßenseite gehört daher zur zusammenhängenden Bebauung, während die nördliche Straßenseite dem Außenbereich zuzuordnen ist. Straßen, die ausschließlich bzw. nahezu ausschließlich einseitig bebaut sind, kommt nach der Rechtsprechung in der Regel eine trennende Wirkung zwischen Innen- und Außenbereich zu (BVerwG Beschl. v. 16.02.1988 - 4 B 19.88). Da das Vorhabengrundstück somit im Außenbereich liegt, erfolgt eine Beurteilung der Zulässigkeit nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB). Dem Vorhaben stehen jedoch nach § 35 Abs. 3 BauGB öffentliche Belange entgegen. Eine zweigeschossige Wohnbebauung widerspricht der Darstellung im Flächennutzungsplan, der den Bereich als Fläche für den Gemeinbedarf - Schule ausweist (§ 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB). Des Weiteren widerspricht das Vorhaben dem öffentlichen Belang der natürlichen Eigenart der Landschaft nach § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB. Die natürliche Eigenart der Landschaft wird geprägt von der naturgegebenen Art der Bodennutzung. Dieser Belang verfolgt den Zweck, dass der Außenbereich mit seiner naturgegebenen Bodennutzung für die Allgemeinheit erhalten bleibt.Seite 1 von 3 Seite 2 Vorhaben mit anderer als land- und forstwirtschaftlicher Zweckbestimmung sind unzulässig. Dies gilt insbesondere für neu zu errichtende Wohngebäude (BVerwG Urt. v. 25.01.1985 - 4 C 29.81). Aus den vorgenannten Gründen ist eine Wohnbebauung auf dem beantragten Grundstück nicht zulässig. Die Verwaltung beabsichtigt daher die Bauvoranfrage negativ zu bescheiden. Anlage/n 1 Errichtung eines zweigeschossigen Wohnhauses, Fabristraße - öffentlich (öffentlich)Seite 2 von 3 Seite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 00:09 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de