210672 · Antrag
CDU: Gestaltungssatzung für Oberkassel
Kerndaten
- Nummer
- 210672
- Art
- Antrag
- Veröffentlicht
- 26.04.2021
- Letzte Änderung
- 19.09.2026
Stand im Verfahren i
- Einreichung
- Terminierung
- Sitzung
Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Beuel Anhörung
Dateien
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Antrag öffentlich 210672 Antragsteller/in: Heidi Froese-Jauch Marco Rudolph CDU Bezirksfraktion Beuel 22.04.2021 gez. Mohn CDU: Gestaltungssatzung für Oberkassel Beratungsfolge Bezirksvertretung Beuel 16.06.2021 Anhörung Inhalt des Antrags Die Verwaltung wird gebeten, den mit Schreiben des Heimatverein Oberkassel e.V. vom 8. April 2021 an die Oberbürgermeisterin der Bundesstadt Bonn und die Fraktionsvorsitzenden der Bezirksvertretung Beuel gerichteten Antrag auf Erlass einer Gestaltungssatzung für Oberkassel zu bewerten und das Ergebnis mit Beschlussvorschlag der Bezirksvertretung Beuel zur Sitzung am 25.08.2021 vorzulegen. Begründung Der Ortskern von Oberkassel bietet in hohem Maße ein historisch gewachsenes Straßenbild, welches teilweise durch denkmalgeschützte sowie anderweitig bedeutende und damit ebenso schützenswerte Bauten und Parkanlagen geprägt ist. Dieses Straßenbild zu bewahren und gleichzeitig die Möglichkeit aufrechtzuerhalten, Neubauten zu ermöglichen, die sich gestalterisch in das Ortsbild einfügen, ist aus unserer Sicht unbedingt unterstützenswert. Bereits in 2020 schrieb der Vorsitzende des Heimatvereins Oberkassel, Herr Sebastian Freistedt, an das Ratsbüro und überreichte eine ausgearbeitete „Gestaltungssatzung“ für Oberkassel. In dem Schreiben wurden ausführlich die Gründe für deren Einrichtung dargelegt und u. a. auf den bereits in 2004 ausgearbeiteten Denkmalschutzplan Beuel verwiesen. Bis zum heutigen Tage hat weder der Antragsteller eine ausreichende Antwort erhalten, noch wurde der Antrag in den entsprechenden Gremien der Bundesstadt Bonn behandelt, oder auch nur zur Kenntnis gegeben. Aus Gesprächen des Antragstellers mit dem Planungsamt geht hervor, dass sich dieses zumindest bereits mit dem Vorgang befasst hatte. Daher ist eine Bearbeitung im Sinne dieses Antrages bis zur Sitzung am 25.08.2021 leistbar.Seite 1 von 6 Seite 2 Anlage/n 1 Gestaltungssatzung Oberkassel 2020 Entwurf_CDU (öffentlich)Seite 2 von 6 Satzungsentwurf: Mitwirkende: Sebastian Freistedt, Dr. Helmut Kötting, Christian Schnieders, Natascha Bauer Rote Bereiche sind zu überprüfen bzw. nachzutragen Satzung der Bundesstadt Bonn über besondere Anforderungen an die Baugestaltung zum Schutz der Eigenart des Straßenbildes im Stadtbezirk Beuel Ortsteil Oberkassel Vom XX.XX.202X Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am XX.XX 202X aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S.666/SGV.NRW.2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. April 2019 (GV.NRW.S.202) und des § 86 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2018 (GV.NRW. S.256/SGV.NRW 232), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2019 (GV. NRW. S. 193)), sowie aufgrund des § 5 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz - DSchG) vom 11. März 1980 (GV. NW. S. 266/SGV. NW. 244), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2016 (GV. NW. S. 934), folgende Satzung beschlossen: Präambel Die Bundesstadt Bonn hat sich zum Ziel gesetzt, das Ortsteilzentrum Oberkassel attraktiver zu gestalten. Die Gestaltungssatzung soll zur Verbesserung des Stadtbildes, der Stadtidentität sowie der Wohn- und Aufenthaltsqualität beitragen. Hierdurch wird die Unverwechselbarkeit und Eigenständigkeit des Erscheinungsbildes gefördert, was in der Folge zum Werterhalt des Standortes für Handel, Dienstleistung und Tourismus führt. § 1 Zielsetzung Das Stadtteilzentrum Oberkassel nimmt innerhalb des Stadtgebietes einen besonderen historischen, kulturgeschichtlichen und städtebaulichen Platz ein. Bis zur kommunalen Neugliederung 1969 war der Ortsteil Oberkassel amtsangehörige selbständige Gemeinde und Sitz des Amtes. Heute wohnen in dem Ortsteil Oberkassel ca. 7181 Menschen (Stand 31.12.2018), für die der Ortskern mit seinem vielfältigen Einzelhandelsangebot wichtige und gewohnte Anlaufstelle ist. Die Gestaltungssatzung soll dazu dienen, das charakteristische Erscheinungsbild Oberkassels mit seiner historisch geprägten Baustruktur zu wahren und bei künftigen Bauvorhaben zu berücksichtigen sowie das bisherige Ortsbild zu verbessern. Der im Geltungsbereich dieser Satzung liegende Ortsteil Oberkassel ist in seiner Ortsstruktur geprägt durch denkmalwerte Einzelbauwerke, erhaltenswerte bauliche Strukturen, Straßenräume und Plätze unterschiedlicher Entstehungsgeschichte. Das Ziel dieser Satzung ist es, durch besondereSeite 3 von 6 Anforderungen an die Gestaltung bei künftigen baulichen Veränderungen ein harmonisches Einfügen in das bestehende Ortsbild zu erreichen. § 2 Örtlicher Geltungsbereich Der Geltungsbereich der Satzung liegt im Stadtbezirk Beuel, Ortsteil Oberkassel. Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus der dieser Satzung als Bestandteil beigefügtem Plan (Anlagen 1). Dieser Plan liegt für jedermann zur Einsicht öffentlich aus. § 3 Sachlicher Geltungsbereich (1) Die Satzung gilt für alle baulichen Anlagen nach § 2 Abs. 2 BauO NW. (2) Die Festsetzungen in Bebauungsplänen bleiben unberührt. § 4 Besondere Anforderungen an die bauliche Gestaltung Bauliche Änderungen und neue bauliche Anlagen sind im Maßstab und in der Gestaltung so der Umgebung anzupassen und mit den historischen Gebäuden in Einklang zu bringen, dass der Eindruck des Straßenbildes, wie er historisch gewachsen ist, erhalten bleibt. Dabei sind insbesondere folgende Anforderungen zu berücksichtigen: a) Fassadengestaltung Die Gestaltung der von öffentlichen Verkehrsflächen aus sichtbaren Fassaden ist nur mit Sichtmauerwerk, Putz oder Fachwerk und Naturstein möglich. Andere Materialien (z. B. Sichtbeton) sind ausnahmsweise zulässig. b) Dachformen und Firstrichtungen Dachformen und Firstrichtungen sind so zu gestalten, dass die den jeweiligen Straßenzug bestimmende Dachlandschaft bei den zur öffentlichen Verkehrsfläche gelegenen Gebäuden und Gebäudeteilen erhalten bleibt. Flachdächer sind nur für Gebäudeteile im rückwärtigen Bereich ausnahmsweise zulässig. c) Brandwände und Brandgiebel Brandwände und Brandgiebel sind den von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbaren Fassaden anzupassen. d) Garagengeschosse Garagengeschosse sind ausgeschlossen; ebenfalls sind Garagen im Erdgeschoss mit mehreren nebeneinanderliegenden Zufahrten ausgeschlossen. e) Geschossanzahl Die Geschossanzahl ist so zu gestalten, dass sich die den jeweiligen Straßenzug zugewandte Seite an die Nebengebäude anpasst, zur Orientierung soll auch die Traufkanten und Taufhöhen herangezogen werden. § 5 Bauwiche und Abstandflächen Es können geringere als die in §§ 7 und 8 Abs. 2 BauO NW oder in der VerordnungSeite 4 von 6 über Gebäudeabstände und Abstandflächen (Abstandflächenverordnung) vom 20. März 1970 (GV. NW. S. 249/SGV. NW. 232) vorgeschriebenen Maße für Bauwiche und Abstandflächen zugelassen werden. Das Ausmaß der Unterschreitung richtet sich nach der jeweiligen bestehenden örtlichen Gegebenheit. § 6 Einzureichende Beurteilungsgrundlagen Um eine zügige Beurteilung der städtebaulichen Gesichtspunkte, insbesondere der harmonischen Übereinstimmung eines Bauvorhabens mit dem Straßenbild zu ermöglichen, sind die Baugenehmigungsunterlagen - mit Ausnahme der bautechnischen Nachweise - in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Bei der Darstellung der Ansichten sind die Fassaden der direkten Nachbarbebauung detailliert darzustellen; dies kann auch durch Fotografien geschehen. § 7 Ausnahmen und Befreiungen Ausnahmen und Befreiungen regeln sich nach den §§ 86 Abs. 1 und 2 und 103 Abs. 4 der BauO NW. § 8 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne von § 101 Abs. 1 Nr. 1 BauO NW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen der §§ 4 und 5 verstößt. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 101 Abs. 3 BauO NW mit einer Geldbuße bis zu 25.564,59 EUR geahndet werden. § 9 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. - - - Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) die Oberbürgermeisterin hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.Seite 5 von 6 Bonn, den XX.XX.202X Dörner Oberbürgermeisterin Anlage: Geltungsbereich nach Vorlage des Denkmalpflegeplan von 2004Seite 6 von 6
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 20:07 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de