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210672 · Antrag

CDU: Gestaltungssatzung für Oberkassel

Nummer
210672
Art
Antrag
Veröffentlicht
26.04.2021
Letzte Änderung
19.09.2026
  1. Einreichung erledigt · 26.04.2021
  2. Terminierung erledigt
  3. Sitzung erledigt · zuletzt 22.06.2021

Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →

  1. Sitzung der Bezirksvertretung Beuel 22.06.2021 Anhörung
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Untergeordnet

  1. 210672-01 ST Gestaltungssatzung für Oberkassel; zum Antrag der CDU-Fraktion

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Antrag
öffentlich
210672
Antragsteller/in:
Heidi Froese-Jauch
Marco Rudolph
CDU Bezirksfraktion Beuel
22.04.2021 gez. Mohn
CDU: Gestaltungssatzung für Oberkassel
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Beuel 16.06.2021 Anhörung
Inhalt des Antrags
Die Verwaltung wird gebeten, den mit Schreiben des Heimatverein
Oberkassel e.V. vom 8. April 2021 an die Oberbürgermeisterin der
Bundesstadt Bonn und die Fraktionsvorsitzenden der Bezirksvertretung
Beuel gerichteten Antrag auf Erlass einer Gestaltungssatzung für
Oberkassel zu bewerten und das Ergebnis mit Beschlussvorschlag der
Bezirksvertretung Beuel zur Sitzung am 25.08.2021 vorzulegen.
Begründung
Der Ortskern von Oberkassel bietet in hohem Maße ein historisch
gewachsenes Straßenbild, welches teilweise durch denkmalgeschützte
sowie anderweitig bedeutende und damit ebenso schützenswerte
Bauten und Parkanlagen geprägt ist. Dieses Straßenbild zu bewahren
und gleichzeitig die Möglichkeit aufrechtzuerhalten, Neubauten zu
ermöglichen, die sich gestalterisch in das Ortsbild einfügen, ist aus
unserer Sicht unbedingt unterstützenswert. Bereits in 2020 schrieb der
Vorsitzende des Heimatvereins Oberkassel, Herr Sebastian Freistedt, an
das Ratsbüro und überreichte eine ausgearbeitete „Gestaltungssatzung“
für Oberkassel. In dem Schreiben wurden ausführlich die Gründe für
deren Einrichtung dargelegt und u. a. auf den bereits in 2004
ausgearbeiteten Denkmalschutzplan Beuel verwiesen. Bis zum heutigen
Tage hat weder der Antragsteller eine ausreichende Antwort erhalten,
noch wurde der Antrag in den entsprechenden Gremien der Bundesstadt
Bonn behandelt, oder auch nur zur Kenntnis gegeben. Aus Gesprächen
des Antragstellers mit dem Planungsamt geht hervor, dass sich dieses
zumindest bereits mit dem Vorgang befasst hatte. Daher ist eine
Bearbeitung im Sinne dieses Antrages bis zur Sitzung am 25.08.2021
leistbar.Seite 1 von 6
Seite 2
Anlage/n
1 Gestaltungssatzung Oberkassel 2020 Entwurf_CDU (öffentlich)Seite 2 von 6
Satzungsentwurf:
Mitwirkende: Sebastian Freistedt, Dr. Helmut Kötting, Christian Schnieders, Natascha Bauer
Rote Bereiche sind zu überprüfen bzw. nachzutragen
Satzung der Bundesstadt Bonn über besondere
Anforderungen an die Baugestaltung zum
Schutz der Eigenart des Straßenbildes
im Stadtbezirk Beuel Ortsteil Oberkassel
Vom XX.XX.202X
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am XX.XX 202X aufgrund des § 7
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S.666/SGV.NRW.2023), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 11. April 2019 (GV.NRW.S.202) und des § 86 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2
und Abs. 2 Nr. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen –
Landesbauordnung (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli
2018 (GV.NRW. S.256/SGV.NRW 232), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März
2019 (GV. NRW. S. 193)), sowie aufgrund des § 5
des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen
(Denkmalschutzgesetz - DSchG) vom 11. März 1980 (GV. NW. S. 266/SGV.
NW. 244), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2016 (GV. NW. S. 934),
folgende Satzung beschlossen:
Präambel
Die Bundesstadt Bonn hat sich zum Ziel gesetzt, das Ortsteilzentrum Oberkassel
attraktiver zu gestalten. Die Gestaltungssatzung soll zur Verbesserung des Stadtbildes,
der Stadtidentität sowie der Wohn- und Aufenthaltsqualität beitragen. Hierdurch wird die
Unverwechselbarkeit und Eigenständigkeit des Erscheinungsbildes gefördert, was in der
Folge zum Werterhalt des Standortes für Handel, Dienstleistung und Tourismus führt.
§ 1
Zielsetzung
Das Stadtteilzentrum Oberkassel nimmt innerhalb des Stadtgebietes einen besonderen
historischen, kulturgeschichtlichen und städtebaulichen Platz ein.
Bis zur kommunalen Neugliederung 1969 war der Ortsteil Oberkassel
amtsangehörige selbständige Gemeinde und Sitz des Amtes. Heute wohnen in dem
Ortsteil Oberkassel ca. 7181 Menschen (Stand 31.12.2018), für die der Ortskern mit
seinem vielfältigen Einzelhandelsangebot wichtige und gewohnte Anlaufstelle ist. Die
Gestaltungssatzung soll dazu dienen, das charakteristische Erscheinungsbild
Oberkassels mit seiner historisch geprägten Baustruktur zu wahren und bei künftigen
Bauvorhaben zu berücksichtigen sowie das bisherige Ortsbild zu verbessern. Der im
Geltungsbereich dieser Satzung liegende Ortsteil Oberkassel ist in seiner Ortsstruktur
geprägt durch denkmalwerte Einzelbauwerke, erhaltenswerte bauliche Strukturen,
Straßenräume und Plätze unterschiedlicher
Entstehungsgeschichte. Das Ziel dieser Satzung ist es, durch besondereSeite 3 von 6
Anforderungen an die Gestaltung bei künftigen baulichen Veränderungen ein
harmonisches Einfügen in das bestehende Ortsbild zu erreichen.
§ 2
Örtlicher Geltungsbereich
Der Geltungsbereich der Satzung liegt im Stadtbezirk Beuel, Ortsteil Oberkassel. Die
genaue Abgrenzung ergibt sich aus der dieser Satzung als Bestandteil beigefügtem Plan
(Anlagen 1). Dieser Plan liegt für jedermann zur Einsicht öffentlich aus.
§ 3
Sachlicher Geltungsbereich
(1) Die Satzung gilt für alle baulichen Anlagen nach § 2 Abs. 2 BauO NW.
(2) Die Festsetzungen in Bebauungsplänen bleiben unberührt.
§ 4
Besondere Anforderungen an die bauliche Gestaltung
Bauliche Änderungen und neue bauliche Anlagen sind im Maßstab und in der
Gestaltung so der Umgebung anzupassen und mit den historischen Gebäuden in
Einklang zu bringen, dass der Eindruck des Straßenbildes, wie er historisch gewachsen
ist, erhalten bleibt. Dabei sind insbesondere folgende Anforderungen zu
berücksichtigen:
a) Fassadengestaltung
Die Gestaltung der von öffentlichen Verkehrsflächen aus sichtbaren Fassaden ist
nur mit Sichtmauerwerk, Putz oder Fachwerk und Naturstein möglich. Andere
Materialien (z. B. Sichtbeton) sind ausnahmsweise zulässig.
b) Dachformen und Firstrichtungen
Dachformen und Firstrichtungen sind so zu gestalten, dass die den jeweiligen
Straßenzug bestimmende Dachlandschaft bei den zur öffentlichen Verkehrsfläche
gelegenen Gebäuden und Gebäudeteilen erhalten bleibt. Flachdächer
sind nur für Gebäudeteile im rückwärtigen Bereich ausnahmsweise zulässig.
c) Brandwände und Brandgiebel
Brandwände und Brandgiebel sind den von der öffentlichen Verkehrsfläche aus
sichtbaren Fassaden anzupassen.
d) Garagengeschosse
Garagengeschosse sind ausgeschlossen; ebenfalls sind Garagen im Erdgeschoss
mit mehreren nebeneinanderliegenden Zufahrten ausgeschlossen.
e) Geschossanzahl
Die Geschossanzahl ist so zu gestalten, dass sich die den jeweiligen
Straßenzug zugewandte Seite an die Nebengebäude anpasst, zur Orientierung soll auch
die Traufkanten und Taufhöhen herangezogen werden.
§ 5
Bauwiche und Abstandflächen
Es können geringere als die in §§ 7 und 8 Abs. 2 BauO NW oder in der VerordnungSeite 4 von 6
über Gebäudeabstände und Abstandflächen (Abstandflächenverordnung) vom
20. März 1970 (GV. NW. S. 249/SGV. NW. 232) vorgeschriebenen Maße für
Bauwiche und Abstandflächen zugelassen werden. Das Ausmaß der Unterschreitung
richtet sich nach der jeweiligen bestehenden örtlichen Gegebenheit.
§ 6
Einzureichende Beurteilungsgrundlagen
Um eine zügige Beurteilung der städtebaulichen Gesichtspunkte, insbesondere der
harmonischen Übereinstimmung eines Bauvorhabens mit dem Straßenbild zu
ermöglichen, sind die Baugenehmigungsunterlagen - mit Ausnahme der bautechnischen
Nachweise - in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Bei der Darstellung der
Ansichten sind die Fassaden der direkten Nachbarbebauung detailliert darzustellen;
dies kann auch durch Fotografien geschehen.
§ 7
Ausnahmen und Befreiungen
Ausnahmen und Befreiungen regeln sich nach den §§ 86 Abs. 1 und 2 und 103
Abs. 4 der BauO NW.
§ 8
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 101 Abs. 1 Nr. 1 BauO NW handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig gegen die Bestimmungen der §§ 4 und 5 verstößt. Die
Ordnungswidrigkeit kann nach § 101 Abs. 3 BauO NW mit einer Geldbuße bis zu
25.564,59 EUR geahndet werden.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
- - -
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim
Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung
nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) die Oberbürgermeisterin hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.Seite 5 von 6
Bonn, den XX.XX.202X
Dörner
Oberbürgermeisterin
Anlage:
Geltungsbereich nach Vorlage des Denkmalpflegeplan von 2004Seite 6 von 6

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Datenstand: 02.11.2026, 20:07 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de