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210653 · Beschlussvorlage

Grundstück in Bonn-Bad Godesberg, Venner Str. 51 Nutzungsänderung zu Wohnen (4 - 5 Wohneinheiten) Az.: 460114

Nummer
210653
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
21.05.2021
Letzte Änderung
19.09.2026
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Beschlussvorlage
öffentlich
210653
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Grundstück in Bonn-Bad Godesberg,
Venner Str. 51
Nutzungsänderung zu Wohnen (4 - 5
Wohneinheiten)
Az.: 460114
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 10.06.2021 Anhörung
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die Verwaltung
beabsichtigt, die Bauvoranfrage negativ zu bescheiden, weil dem nicht
privilegierten Vorhaben im Außenbereich öffentliche Belange entgegenstehen
und es daher § 35 BauGB widerspricht.
Begründung
Der Verwaltung liegt eine Bauvoranfrage vor für die Nutzungsänderung auf
dem Grundstück Venner Str. 51. Danach sollen die Nebengebäude (ehemals
Stall, Scheune, Gastwirtschaft bis 1941) des „Katharinenhofs“ als Wohnungen
(4 – 5 Wohneinheiten) umgebaut und genutzt werden.
Das Vorhaben liegt im Außenbereich und ist planungsrechtlich nach § 35
Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen. Der Flächennutzungsplan weist das
Grundstück als Fläche für die Forstwirtschaft aus und der Landschaftsplan
Kottenforst legt zusätzlich ein Landschaftsschutzgebiet fest.
Ein nicht privilegiertes Vorhaben kann im Außenbereich nach § 35 BauGB nur
zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Ein
öffentlicher Belang ist jedoch regelmäßig dann berührt, wenn das Vorhaben
den Festsetzungen des Flächennutzungsplanes oder dem Landschaftsplan
widerspricht.
Im vorliegenden Fall widersprechen der Umbau und die Nutzung der
Nebengebäude den Festsetzungen des Flächennutzungsplanes – als Fläche
für die Forstwirtschaft –, da die angefragte Wohnnutzung weder einem land-
noch einem forstwirtschaftlichen Betrieb dient.Seite 1 von 3
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Außerdem widerspricht das Vorhaben dem rechtskräftigen Landschaftsplan
Kottenforst, der als Schutzziel die Erhaltung und Entwicklung einer natürlichen
und naturnahen Landschaft verfolgt.
Die Intensivierung der Nutzung durch zusätzliche Wohneinheiten in den
Nebengebäuden wirkt sich durch Lärm, Licht und sonstige schädliche
Umwelteinflüsse (z. B. Verkehr) negativ auf das Schutzgebiet aus und
beeinträchtigt Natur und Landschaftsraum massiv.
Des Weiteren kommen auch die in § 35 Abs. 4 BauGB genannten
Zulassungsgründe für Vorhaben im Außenbereich – entgegen
Flächennutzungs- und Landschaftsplan - nicht zum Tragen, da die dort
genannten Ausnahmevoraussetzungen nicht vorliegen.
Es handelt sich weder um die erstmalige Nutzungsänderung privilegierter
(land- oder forstwirtschaftlich genutzter) Gebäude, noch um den Ersatzbau
zerstörter Wohngebäude oder die Nutzungsänderung eines Baudenkmals.
Auch die angemessene Erweiterung des Wohnhauses mit Selbstnutzung
durch den Eigentümer bzw. dessen Familie oder eine angemessene
Betriebserweiterung (eines genehmigten Gewerbebetriebs) sind nicht
beabsichtigt.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Erschließung des
Katharinenhofs lediglich über einen Forstweg erfolgt, der für einen erhöhten
Fahrzeugverkehr nicht ausreichend ausgebaut ist.
Außerdem ist aus planungsrechtlicher Sicht zu befürchten, dass im Fall der
Zulassung des Vorhabens eine Splittersiedlung entstehen würde.
Es ist daher beabsichtigt, die Bauvoranfrage negativ zu bescheiden.
Anlage/n
1 Plan Venner Str. 51_öffentlich (öffentlich)
2 Plan Venner Str. 51_nicht öffentlich (nichtöffentlich)Seite 2 von 3
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Datenstand: 02.11.2026, 18:21 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de