210653 · Beschlussvorlage
Grundstück in Bonn-Bad Godesberg, Venner Str. 51 Nutzungsänderung zu Wohnen (4 - 5 Wohneinheiten) Az.: 460114
Kerndaten
- Nummer
- 210653
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 21.05.2021
- Letzte Änderung
- 19.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung noch nicht verknüpft Anhörung
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Beschlussvorlage öffentlich 210653 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Grundstück in Bonn-Bad Godesberg, Venner Str. 51 Nutzungsänderung zu Wohnen (4 - 5 Wohneinheiten) Az.: 460114 Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 10.06.2021 Anhörung Beschlussvorschlag Der Ausschuss nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die Verwaltung beabsichtigt, die Bauvoranfrage negativ zu bescheiden, weil dem nicht privilegierten Vorhaben im Außenbereich öffentliche Belange entgegenstehen und es daher § 35 BauGB widerspricht. Begründung Der Verwaltung liegt eine Bauvoranfrage vor für die Nutzungsänderung auf dem Grundstück Venner Str. 51. Danach sollen die Nebengebäude (ehemals Stall, Scheune, Gastwirtschaft bis 1941) des „Katharinenhofs“ als Wohnungen (4 – 5 Wohneinheiten) umgebaut und genutzt werden. Das Vorhaben liegt im Außenbereich und ist planungsrechtlich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen. Der Flächennutzungsplan weist das Grundstück als Fläche für die Forstwirtschaft aus und der Landschaftsplan Kottenforst legt zusätzlich ein Landschaftsschutzgebiet fest. Ein nicht privilegiertes Vorhaben kann im Außenbereich nach § 35 BauGB nur zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Ein öffentlicher Belang ist jedoch regelmäßig dann berührt, wenn das Vorhaben den Festsetzungen des Flächennutzungsplanes oder dem Landschaftsplan widerspricht. Im vorliegenden Fall widersprechen der Umbau und die Nutzung der Nebengebäude den Festsetzungen des Flächennutzungsplanes – als Fläche für die Forstwirtschaft –, da die angefragte Wohnnutzung weder einem land- noch einem forstwirtschaftlichen Betrieb dient.Seite 1 von 3 Seite 2 Außerdem widerspricht das Vorhaben dem rechtskräftigen Landschaftsplan Kottenforst, der als Schutzziel die Erhaltung und Entwicklung einer natürlichen und naturnahen Landschaft verfolgt. Die Intensivierung der Nutzung durch zusätzliche Wohneinheiten in den Nebengebäuden wirkt sich durch Lärm, Licht und sonstige schädliche Umwelteinflüsse (z. B. Verkehr) negativ auf das Schutzgebiet aus und beeinträchtigt Natur und Landschaftsraum massiv. Des Weiteren kommen auch die in § 35 Abs. 4 BauGB genannten Zulassungsgründe für Vorhaben im Außenbereich – entgegen Flächennutzungs- und Landschaftsplan - nicht zum Tragen, da die dort genannten Ausnahmevoraussetzungen nicht vorliegen. Es handelt sich weder um die erstmalige Nutzungsänderung privilegierter (land- oder forstwirtschaftlich genutzter) Gebäude, noch um den Ersatzbau zerstörter Wohngebäude oder die Nutzungsänderung eines Baudenkmals. Auch die angemessene Erweiterung des Wohnhauses mit Selbstnutzung durch den Eigentümer bzw. dessen Familie oder eine angemessene Betriebserweiterung (eines genehmigten Gewerbebetriebs) sind nicht beabsichtigt. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Erschließung des Katharinenhofs lediglich über einen Forstweg erfolgt, der für einen erhöhten Fahrzeugverkehr nicht ausreichend ausgebaut ist. Außerdem ist aus planungsrechtlicher Sicht zu befürchten, dass im Fall der Zulassung des Vorhabens eine Splittersiedlung entstehen würde. Es ist daher beabsichtigt, die Bauvoranfrage negativ zu bescheiden. Anlage/n 1 Plan Venner Str. 51_öffentlich (öffentlich) 2 Plan Venner Str. 51_nicht öffentlich (nichtöffentlich)Seite 2 von 3 Seite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 18:21 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de