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210648 · Beschlussvorlage

Grundstück in Bonn, Bornheimer Str. 50 - Nutzungsänderung eines Produktionsgebäudes (Bierherstellung) in ein Bürohaus mit Neubauanbau Az.: 168798 VO

Nummer
210648
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
09.06.2021
Letzte Änderung
19.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 02.09.2021 Anhörung
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Beschlussvorlage
öffentlich
210648
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Grundstück in Bonn, Bornheimer Str. 50
- Nutzungsänderung eines Produktionsgebäudes
(Bierherstellung) in ein Bürohaus mit Neubauanbau
Az.: 168798 VO
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 02.09.2021 Anhörung
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die Verwaltung
beabsichtigt, den Antrag auf Vorbescheid negativ zu bescheiden, weil das
Vorhaben aufgrund der Vorgaben des § 34 Baugesetzbuch (BauGB) nicht
zulässig ist.
Begründung
Der Verwaltung liegt ein Antrag auf Vorbescheid zur Nutzungsänderung eines
Produktionsgebäudes (Bierherstellung) in ein Bürohaus mit Neubauanbau auf
dem oben genannten Grundstück Bornheimer Str. 50 in 53111 Bonn vor.
Da es sich bei dem Bestandsgebäude um ein Denkmal handelt und dieses
zudem in der engeren Umgebung des Baudenkmals Bornheimer Str. 42-52
(ehemalige Direktorenvilla) liegt, ist die Denkmalverträglichkeit des
Bauvorhabens zu prüfen, bei der die Summe der Eingriffe zugrunde gelegt
wird.
Das beantragte Vorhaben greift in vielerlei Hinsicht in den historischen Standort
der ehemaligen Kurfürstenbrauerei ein, weil…
1. das bestehende ehemalige Sudhaus durch die Dachnutzung zusätzlich
erhöht,
2. die rückwärtige Gebäudekubatur vertieft und
3. der seitliche Anbau ebenfalls aufgestockt werden soll.
Infolgedessen wird ein im Verhältnis zur umgebenden Bebauung
überdimensioniertes Gebäude geschaffen, dessen historischer Kontext, aus
dem sich der in Teilen schon vorhandene Maßstabssprung erklären ließe,
verunklärt wird und insofern verloren geht.Seite 1 von 3
Seite 2
Zudem handelt es sich bei dem in Rede stehenden Gebäude bereits um das
höchste in der näheren Umgebung, sodass eine Aufstockung bzw. die
gewünschte Dachflächennutzung nicht vorstellbar sind.
Vor diesem Hintergrund ist das Vorhaben insgesamt negativ zu bewerten, weil
hier Gründe des Denkmalschutzes nach § 9 Abs. 2 a) Denkmalschutzgesetz
entgegenstehen und sich das Vorhaben hinsichtlich der Höhe nicht gemäß § 34
BauGB einfügt. Aufgrund dessen ist beabsichtigt, den Antrag auf Vorbescheid
negativ zu bescheiden.
Die Untere Denkmalbehörde hat jedoch zu erkennen gegeben, dass einer
Realisierung in reduzierter Form unter bestimmten Voraussetzungen
zugestimmt werden könnte und darauf hingewiesen, dass eine Bauberatung
unter Einbindung eben dieser hier empfohlen wird, da eine Überformung nicht
kategorisch ausgeschlossen wird. Von Bedeutung sind hier die Ausführung und
die Gestaltung des Übergangs, damit die historischen Funktionen ablesbar
bleiben.
Anlage/n
1 Liegenschaftskataster (öffentlich)
2 Übersicht (nichtöffentlich)
3 Lageplan (nichtöffentlich)
4 Schnitt Neu - Bestand (nichtöffentlich)
5 Vorderansicht Neu - Bestand (nichtöffentlich)
6 Straßenansicht Neu - Bestand (nichtöffentlich)
7 Hofansicht Neu - Bestand (nichtöffentlich)
8 Fotos Bestand (nichtöffentlich)Seite 2 von 3
Dieser Ausdruck stellt einen nicht amtlichen
Auszug aus dem Liegenschaftskataster dar.. Maßstab 11:: 775500 Datum:: 1144..0044..22002211
3300 mSeite 3 von 3

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Datenstand: 02.11.2026, 21:07 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de