210632-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Gehwege Am Dickobskreuz
Kerndaten
- Nummer
- 210632-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 09.06.2021
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 210632-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Gehwege Am Dickobskreuz Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn Kenntnisnahme Rat Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Zu Frage 1 „Sind die beiden Gehstreifen entlang der Straße "Am Dickobskreuz“ Fußgängerwege oder sind sie als Seitenraum anzusehen?“: Die Fahrbahn der Straße Am Dickobskreuz hat zu beiden Seiten einen Gehweg. Dabei empfiehlt sich für Fußgänger aufgrund des Zustandes und der Lage die Nutzung des Gehweges gegenüber der Müllverbrennungsanlage. Zu Frage 2 „Gibt es in dieser Straße ausgewiesene Parkflächen im öffentlichen Raum?“: Auf Höhe der Hausnummer 2 in Fahrtrichtung Süden (Fressnapf) erlaubt das Verkehrszeichen VZ 315 Parken ganz auf Gehwegen in Fahrtrichtung rechts für den restlichen Straßenverlauf. Dabei sind insbesondere die Regelungen des § 12 Absatz 3 Straßenverkehrsordnung (StVO) zu berücksichtigen, die das Parken auf Gehwegen beschränken. Konkret auf die Straße Am Dickobskreuz bezogen ist das Parken insbesondere vor Grundstücksein- und – ausfahrten unzulässig, die auf dieser Straße vermehrt vorhanden sind. Zu Frage 3 „Wird es für sinnvoll erachtet, Parkplätze /-buchten ab zu markieren?“: Die Verwaltung hält eine Markierung zunächst für entbehrlich, da grundsätzlich auf dem in Fahrtrichtung Süden rechtsgelegenen Gehweg das Parken erlaubt ist und es offensichtlich ist, wo sich Grundstücksein- und – ausfahrten befinden. Verbesserungspotential sieht die Verwaltung bei der Beschilderung des erlaubten Gehwegparkens. So kann das einzelne bestehende Verkehrsschild VZ 315 von VerkehrsteilnehmernSeite 1 von 2 Seite 2 übersehen werden. Die Verwaltung könnte eine zusätzliche Beschilderung in Form einer Wiederholung des VZ 315 anordnen. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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