210631-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Infrastruktur Wanderwege im Stadtwald
Kerndaten
- Nummer
- 210631-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 16.06.2021
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 210631-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 67 Amt für Umwelt und Stadtgrün Dezernat: Dez. III Infrastruktur Wanderwege im Stadtwald Beratungsfolge Bezirksvertretung Bad Godesberg 16.06.2021 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Die Verwaltung teilt Folgendes zu den zwei Punkten mit: 1. Die Oberbürgermeisterin beantwortet in der Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg am 16. Juni 2021 folgende Fragen: - An welchen Stellen des Waldes auf Bad Godesberger Bezirksgebiet (nachstehend Stadtwald genannt) ist der Ersatz bzw. die Reparatur oder der Rückbau von Sitzgelegenheiten, Schutzhütten, Abfallbehälter aus welchem Grunde geplant oder in den letzten beiden Jahren bereits erfolgt? Es wurden 3 Bänke und 8 Papierkörbe abgebaut, welche im privaten Forst standen sowie eine Schutzhütte, welche abgebrannt war. Aktuell ist kein weiterer Rückbau von Naherholungseinrichtungen im Godesberger Stadtwald geplant. Bei einigen Bank- und Schutzhüttenstandorten auf privaten Grundstücken muss perspektivisch geklärt werden, ob die privaten Grundstücksbesitzer*innen diese übernehmen bzw. anderweitige Lösungen angestrebt werden können. - In welcher Art und Weise sollen Spaziergänger, die von ihrem Recht auf Betreten des Waldes Gebrauch machen und dabei zu Schaden kommen, den Waldbesitzer dafür in Regress nehmen können? Im Grundsatz ist die Haftung des Waldbesitzers in Bezug auf zu Schaden gekommene Waldbesucher von Gesetzes wegen ausgeschlossen: Gemäß § 2 Abs. 1 Landesforstgesetz NRW i. V. m. § 14 Abs. 1 Bundeswaldgesetz erfolgt das Betreten des Waldes auf eigene Gefahr. Dies ist die Kehrseite des allgemeinen Waldbetretungsrechtes. Da der Waldbesitzer es dulden muss, dass jeder seinen Wald betreten darf, soll er auf der anderen Seite diesbezüglich von einer Haftung befreit sein, zumal es ihm schon in rein tatsächlicher Hinsicht gar nicht möglich wäre, die Besucher, welche sich auch jenseits der Wege bewegen dürfen, vor sämtlichen waldtypischen Gefahren effektiv zu schützen. Insbesondere ist der Waldbesitzer auch nicht dazu verpflichtet, seinen Baumbestand regelmäßig zu kontrollieren und ggf.Seite 1 von 5 Seite 2 Pflegemaßnahmen durchzuführen bzw. Bäume, die nicht mehr standsicher sind, zu fällen. - Es ist unbestritten, dass eine Verkehrssicherungspflicht für die von der Stadt ausgebrachten Sitzgelegenheiten an sich besteht. Wieso soll die Stadt Bonn aber zusätzlich für die Verkehrssicherheit eines privaten Waldweges oder Waldabschnittes zuständig sein, an dem oder auf dem sie eine Sitzbank aufgestellt hat? Wie bereits ausgeführt, treffen den Waldbesitzer keine Verkehrssicherungspflichten zugunsten der Waldbesucher in Bezug auf natur- und waldtypische Gefahren. Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Waldbesitzer im Wald künstliche Anlagen schafft, welche zur Benutzung durch die Waldbesucher gedacht sind: Wege, Sitzbänke, Schutzhütten, Grillplätze, Aussichtsplattformen, Spielplätze, Trimm-Dich-Pfade (usw.). Bei den von diesen Bauwerken ausgehenden Gefahren handelt es sich nicht um waldtypische Gefahren, für welche der gesetzliche Haftungsausschluss gilt. Wer eine künstliche Anlage schafft, die der Allgemeinheit zur Verfügung steht, der hat auch dafür Sorge zu tragen, dass die Anlage verkehrssicher ist. Die Anlagen müssen von daher regelmäßig kontrolliert und instandgehalten werden. Zu diesen „betriebsbedingten“ Verkehrssicherungspflichten gehört es auch, dafür Sorge zu tragen, dass von den Waldbäumen, die sich in der unmittelbaren Nachbarschaft zu der Anlage befinden, keine Gefahren für die Nutzer ausgehen. Sofern es sich um Anlagen handelt, welche zu einem längeren Verweilen an ein und demselben Ort einladen (z.B. Sitzbänke), muss der Betreiber infolgedessen auch die umstehenden Bäume regelmäßig kontrollieren und ggf. vorhandene Gefahren (Totholz etc.) beseitigen bzw. für deren Beseitigung sorgen. Diese Pflicht gilt unabhängig davon, in wessen Eigentum die benachbarten Bäume stehen, denn die Verkehrssicherungspflicht resultiert nicht aus dem Baumeigentum, sondern aus der Errichtung und dem Betrieb der künstlichen Anlage. Eine Ausnahme von dieser „erweiterten“ Verkehrssicherungspflicht besteht in Bezug auf die planmäßig angelegten und unterhaltenen Waldwege. Für den Betreiber des Wegenetzes wäre es unmöglich oder doch zumindest unzumutbar, sämtliche am Wegesrand stehende Waldbäume regelmäßig zu kontrollieren und zu pflegen. Sollte der Wegebetreiber jedoch (auf welche Weise auch immer) Kenntnis davon erhalten, dass sich am Wegesrand ein sog. „(Mega-)Gefahrenbaum“ befindet, also ein solcher, dessen Standsicherheit nicht mehr besteht und der deshalb praktisch jederzeit auf den Weg umstürzen kann, dann muss dieser Baum umgehend beseitigt werden. - Wäre ein zusätzlicher Haftungsausschluss auf einem privaten Waldweg/Gebiet über Hinweisschilder denkbar, wie sie die Stadtverwaltung seit einigen Jahren (zum Teil in mutwilliger Missachtung der Beschlüsse der BVGO) im Stadtpark in der kalten Jahreszeit mit Hinweis auf eingeschränkten Winterdienst aufstellt? In diesem Zusammenhang ist zunächst einmal darauf hinzuweisen, dass sich niemand einer ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht bzw. einer hieraus resultierenden Haftung dadurch entziehen kann, dass er ein Schild aufstellt, inSeite 2 von 5 Seite 3 dem darauf hingewiesen wird, dass eine (erforderliche) Maßnahme unterbleibt. Entweder ist man zur Vornahme der fraglichen Maßnahme (z.B. Winterdienst) verpflichtet, dann kann man sich auch durch ein Hinweisschild nicht entlasten, oder aber eben nicht, dann bedarf es eigentlich auch keines Schildes. In städtischen Grünanlagen gibt es keine allgemeine Pflicht zum Winterdienst. Wenn die Stadt gleichwohl im Stadtpark entsprechende Hinweisschilder aufstellt, so dient dies lediglich der Information der Nutzer, damit sich diese auf die vorhandene Situation einstellen und sich entsprechend vorsichtig verhalten können. Im Wald gilt nichts anderes: entweder der Stadt obliegt eine bestimmte Verkehrssicherungspflicht, oder eben nicht. Das Aufstellen eines Hinweisschildes vermag rechtlich hieran nichts zu ändern, kann aber in rein tatsächlicher Hinsicht durchaus sinnvoll sein. Was nun fremde (private) Waldwege angeht, so ist zu konstatieren, dass der Stadt diesbezüglich grundsätzlich keine Verkehrssicherungspflichten obliegen. Verkehrssicherungspflichtig ist derjenige, welcher den Weg angelegt hat und unterhält. Stürzt ein Waldbesucher auf einem öffentlich zugänglichen Privatweg, weil dieser nicht entsprechend unterhalten ist, so kann er etwaige Ansprüche nur gegen den privaten Betreiber des Weges geltend machen, nicht jedoch gegen die Stadt. Gleichwohl spricht nichts dagegen, auch hier ein entsprechendes Hinweisschild aufzustellen, um den Waldbesucher zu informieren. - Wie hoch sind die Kosten für den Ersatz der rückgebauten Sitzbänke am Heiderhofer Rundweg? Die Kosten sind abhängig von Modell und Einbauweise. Pro Bank sind durchschnittliche Schätzkosten von 1500,-€ (Material und Einbau) vorzusehen. Die Verwaltung beabsichtigt die Bankstandorte sukzessive umzubauen und eigenes, leichter zu ersetzendes Material zu nutzen. Somit werden sich die Kosten reduzieren. - Was wurde mit dem Eigentümer des Waldgebietes, auf dem die Holzbänke entlang des Heiderhofer Rundweges aufgestellt waren, wann besprochen? 2020 wurde mit dem Verwalter des Waldeigentümers besprochen, dass er alle Naherholungseinrichtungen kostenfrei übernehmen kann. Dies wurde telefonisch abgelehnt. - Welche Möglichkeiten sieht die Oberbürgermeisterin, die rückgebauten Sitzbänke am Heiderhofer Rundweg wiederaufzustellen? Im Bereich des Heiderhof-Rundweges werden Holzstämme als Sitzgelegenheit an den ursprünglichen Stellen abgelegt. Somit wird es wieder Ausruhmöglichkeiten für die Nutzer*innen des Weges geben. 2. Die Oberbürgermeisterin legt der Bezirksvertretung Bad Godesberg in deren Sitzung am 16.Juni 2021 einen Beschlussvorschlag über die im Stadtwald zu entfernenden, zu erhaltenden neu aufzustellendenSeite 3 von 5 Seite 4 Sitzgelegenheiten, Schutzhütten und Abfallbehälter vor. Die Planung sollte am Rundweg Heiderhof möglichst Sitzbänke vorsehen. In den beiden u.s. Karten ist die derzeitige Ausstattung des Bad Godesberger Waldes zu erkennen. Die Ausstattung im städtischen Forst ist nach Auffassung der Verwaltung ausreichend und bietet in angemessenen Abständen Ruhemöglichkeiten.Seite 4 von 5 Seite 5 Legende: Blau = Schutzhütte Grün = Bank Rot = Mülleimer Schwarz = entfernte Bank/Mülleimer = städtischer Forst Anlage/n KeineSeite 5 von 5
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