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210600 · Beschlussvorlage

Grundstück in Bonn-Oberkassel, Röckesbergstr. - Neubau eines Einfamilienhauses mit überdachtem Parkplatz Az.: 460071

Nummer
210600
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
26.04.2021
Letzte Änderung
19.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 19.05.2021 Anhörung
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Beschlussvorlage
öffentlich
210600
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Grundstück in Bonn-Oberkassel, Röckesbergstr.
- Neubau eines Einfamilienhauses mit überdachtem
Parkplatz
Az.: 460071
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 19.05.2021 Anhörung
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die Verwaltung
beabsichtigt, den Antrag auf Vorbescheid negativ zu bescheiden, da das
Vorhaben gemäß § 30 Abs. 1 Baugesetzbuch unzulässig ist.
Begründung
Die Bauherrin hat einen Antrag auf Vorbescheid für den Neubau eines
Einfamilienhauses mit überdachtem Parkplatz in der Röckesbergstr.
(Gemarkung Oberkassel, Flur 16, Flurstücke 361/362) in 53227 Bonn gestellt.
Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten
Bebauungsplans Nr. 8219-11, der den betreffenden Bereich als Allgemeines
Wohngebiet ausweist. Zudem setzt dieser Bebauungsplan eine offene,
dreigeschossige Bauweise mit geneigten Dachformen und einer
Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 und einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,0
fest.
Das Vorhaben widerspricht dem Bebauungsplan in folgenden Punkten:
1. Überschreitung der Grundflächenzahl
Die Grundflächenzahl beträgt nach einer überschläglichen Berechnung
0,94 und wird insofern um 0,54 überschritten. In dieser Größenordnung
kann eine Befreiung nicht erteilt werden.
2. Überschreitung der Geschossflächenzahl
Die Geschossflächenzahl beträgt nach einer überschläglichen
Berechnung 2,54, sodass sich eine Überschreitung von 1,54 ergibt. In
dieser Größenordnung kann ebenfalls eine Befreiung nicht erteilt
werden.Seite 1 von 3
Seite 2
3. Überbaubare Grundstücksfläche
Die Bebauung liegt mit Ausnahme einer 12 m2 großen Fläche fast
vollständig außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche. Dies
widerspricht den Grundzügen der Planung, sodass eine Befreiung nicht
erteilt werden kann.
4. Bauweise
Die beabsichtigte Grenzbebauung zum südlich gelegenen Flurstück Nr.
91 und zum nördlich gelegenen Flurstück Nr. 624 widerspricht der
festgesetzten offenen Bauweise. Da die Röckesbergstraße eine
Straßenbreite von lediglich ca. 5,5 m aufweist, liegt die Abstandsfläche
zudem über der Straßenmitte.
Aufgrund der obigen Ausführungen bezüglich der Widersprüche gegen die
Festsetzungen des Bebauungsplans ist das beantragte Vorhaben gemäß § 30
Abs. 1 Baugesetzbuch unzulässig. Es ist daher beabsichtigt, den in Rede
stehenden Antrag auf Vorbescheid negativ zu bescheiden.
Anlage/n
1 Liegenschaftskataster (öffentlich)
2 Lageplan (nichtöffentlich)
3 Ansicht Nord (nichtöffentlich)
4 Ansicht Ost (nichtöffentlich)
5 Ansicht West (nichtöffentlich)
6 Schnitt (nichtöffentlich)Seite 2 von 3
Dieser Ausdruck stellt einen nicht amtlichen
Auszug aus dem Liegenschaftskataster dar.. Maßstab 11:: 440000 Datum:: 1133..0044..22002211
1100 m 2200 mSeite 3 von 3

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Datenstand: 02.11.2026, 18:21 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de