210600 · Beschlussvorlage
Grundstück in Bonn-Oberkassel, Röckesbergstr. - Neubau eines Einfamilienhauses mit überdachtem Parkplatz Az.: 460071
Kerndaten
- Nummer
- 210600
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 26.04.2021
- Letzte Änderung
- 19.09.2026
Beratungsfolge
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Beschlussvorlage öffentlich 210600 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Grundstück in Bonn-Oberkassel, Röckesbergstr. - Neubau eines Einfamilienhauses mit überdachtem Parkplatz Az.: 460071 Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 19.05.2021 Anhörung Beschlussvorschlag Der Ausschuss nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die Verwaltung beabsichtigt, den Antrag auf Vorbescheid negativ zu bescheiden, da das Vorhaben gemäß § 30 Abs. 1 Baugesetzbuch unzulässig ist. Begründung Die Bauherrin hat einen Antrag auf Vorbescheid für den Neubau eines Einfamilienhauses mit überdachtem Parkplatz in der Röckesbergstr. (Gemarkung Oberkassel, Flur 16, Flurstücke 361/362) in 53227 Bonn gestellt. Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 8219-11, der den betreffenden Bereich als Allgemeines Wohngebiet ausweist. Zudem setzt dieser Bebauungsplan eine offene, dreigeschossige Bauweise mit geneigten Dachformen und einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 und einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,0 fest. Das Vorhaben widerspricht dem Bebauungsplan in folgenden Punkten: 1. Überschreitung der Grundflächenzahl Die Grundflächenzahl beträgt nach einer überschläglichen Berechnung 0,94 und wird insofern um 0,54 überschritten. In dieser Größenordnung kann eine Befreiung nicht erteilt werden. 2. Überschreitung der Geschossflächenzahl Die Geschossflächenzahl beträgt nach einer überschläglichen Berechnung 2,54, sodass sich eine Überschreitung von 1,54 ergibt. In dieser Größenordnung kann ebenfalls eine Befreiung nicht erteilt werden.Seite 1 von 3 Seite 2 3. Überbaubare Grundstücksfläche Die Bebauung liegt mit Ausnahme einer 12 m2 großen Fläche fast vollständig außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche. Dies widerspricht den Grundzügen der Planung, sodass eine Befreiung nicht erteilt werden kann. 4. Bauweise Die beabsichtigte Grenzbebauung zum südlich gelegenen Flurstück Nr. 91 und zum nördlich gelegenen Flurstück Nr. 624 widerspricht der festgesetzten offenen Bauweise. Da die Röckesbergstraße eine Straßenbreite von lediglich ca. 5,5 m aufweist, liegt die Abstandsfläche zudem über der Straßenmitte. Aufgrund der obigen Ausführungen bezüglich der Widersprüche gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans ist das beantragte Vorhaben gemäß § 30 Abs. 1 Baugesetzbuch unzulässig. Es ist daher beabsichtigt, den in Rede stehenden Antrag auf Vorbescheid negativ zu bescheiden. Anlage/n 1 Liegenschaftskataster (öffentlich) 2 Lageplan (nichtöffentlich) 3 Ansicht Nord (nichtöffentlich) 4 Ansicht Ost (nichtöffentlich) 5 Ansicht West (nichtöffentlich) 6 Schnitt (nichtöffentlich)Seite 2 von 3 Dieser Ausdruck stellt einen nicht amtlichen Auszug aus dem Liegenschaftskataster dar.. Maßstab 11:: 440000 Datum:: 1133..0044..22002211 1100 m 2200 mSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 18:21 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de