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210589 · Beschlussvorlage

Förderprogramm Gebäudebegrünung im Rahmen des Sonderprogramms „Klimaresilienz in Kommunen“ des Landes NRW

Nummer
210589
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
15.04.2021
Letzte Änderung
19.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 21.04.2021 Empfehlung
  2. Sitzung des Hauptausschusses anstelle des Rates nach § 60 Abs. 2 GO NRW 06.05.2021 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
210589
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
67 Amt für Umwelt und Stadtgrün
Dezernat:
Dez. III
Förderprogramm Gebäudebegrünung im Rahmen
des Sonderprogramms „Klimaresilienz in
Kommunen“ des Landes NRW
Beratungsfolge
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
21.04.2021 Empfehlung
Rat 06.05.2021 Entscheidung
Begründung der Dringlichkeit:
Die Beschlussvorlage ist dringlich, da der Förderzeitraum am 1.04.2021
begonnen hat und eine spätere Beschlussfassung der Förderrichtlinie zu einer
weiteren Verkürzung des vom Fördergeber vorgegebenen Förderzeitraumes
(Ablauf: 30.06.2022) führt. Eine frühere Einbringung der Vorlage war nicht
möglich, da der Bewilligungsbescheid des Landes NRW vom 29.03.2021
datiert.
Beschlussvorschlag
Der vorgelegten Richtlinie zum „Förderprogramm Gebäudebegrünung“ wird
zugestimmt.
Begründung
Anhand der Mitteilungsvorlage DS 202301 informierte die Verwaltung über die
im Dezember 2020 erfolgte Antragstellung im Rahmen des Sonderprogramms
„Klimaresilienz in Kommunen“ des Landes NRW für ein Förderprogramm
Gebäudebegrünung. Dieser Antrag wurde in ungeänderter Form per
Zuwendungsbescheid vom 29.03.2021 durch den Projektträger Jülich bewilligt.
Bis zum 30.06.2022 müssen Dritte förderfähige Maßnahmen beantragt, nach
Erhalt des Zuwendungsbescheides umgesetzt und den entsprechenden
Verwendungsnachweis eingereicht haben. Für nach dem 30.06.2022
eingegangene Verwendungsweise können keine Fördermittel mehr ausgezahlt
werden, auch wenn zuvor ein Zuwendungsbescheid ausgestellt wurde.
Insgesamt steht hierfür ein Budget von 300.000€ durch das Land NRW zur
Verfügung. Die Stadt Bonn hat keinen Eigenanteil zu leisten, ist jedoch für das
Management des Förderprogramms und die Weiterleitung der Mittel zuständig.Seite 1 von 7
Seite 2
Das Programm kann erst nach der Beschlussfassung der Richtlinie zum
Förderprogramm Gebäudebegrünung starten. Die in der Richtlinie aufgeführten
Konditionen ergeben sich aus dem generell vorgesehenen Förderrahmen des
Sonderprogramms „Klimaresilienz in Kommunen“ (z.B. Förderquote bis zu 50%
der förderfähigen Kosten) sowie aus der Bewilligung des Landes NRW auf den
Antrag der Stadt Bonn (z.B. differenzierte Fördermöglichkeiten für extensive
und intensive Dachbegrünungen).
Anlage/n
1 Förderrichtlinie (öffentlich)Seite 2 von 7
Bonn, April 2021
Richtlinie zum „Förderprogramm Gebäudebegrünung“
der Bundesstadt Bonn
Vorbemerkungen:
Nach der Erstellung eines integrierten Klimaschutz- und Klimaanpassungskonzeptes im Jahr 2013
wurde 2018 eine gesamtstädtisch hochauflösende Klimaanalysekarte sowie im Jahr 2019 eine auf der
Klimaanalyse basierende Planungshinweiskarte für Bonn veröffentlicht. Demnach weisen gerade die
hochversiegelten und dicht bebauten Bereiche der Innenstadt bereits heute in weiten Teilen eine
ungünstige bis sehr ungünstige bioklimatische Situation auf. Aufgrund des sich weiter intensivierenden
Klimawandels sowie der fortschreitenden Nachverdichtung und baulichen Entwicklung von
Potenzialflächen im Stadtgebiet wird die Wärmebelastung weiter zunehmen. Vor diesem Hintergrund
lässt sich aus Sicht der Stadt Bonn ein gesamtstädtisch hohes Handlungserfordernis zur Umsetzung
von Maßnahmen zur Verbesserung der bioklimatischen Situation ableiten.
Mit dem Leitbild Klimaschutz und Klimaanpassung beschloss der Rat der Stadt Bonn 2019 u.a. das Ziel,
dass die Stadt Bonn sich kontinuierlich zur klimaresilienten Stadt weiterentwickeln und dazu beitragen
soll, die Vulnerabilität zu reduzieren. Ein Baustein zur Zielerreichung soll vor diesem Hintergrund sowie
mit Blick auf die Ausrufung des Klimanotstandes im Juli 2019 ein Förderprogramm zur
Gebäudebegrünung sein. Private Haus- und Grundstückseigentümer sollen durch diese Förderung
ebenso wie Unternehmen, Vereine oder Wohnungsgesellschaften ermutigt werden, durch die
Begrünung von Gebäuden das Klima und die Aufenthaltsqualität des direkten Arbeits- und
Wohnumfeldes und des umliegenden Stadtquartiers zu verbessern. Zugleich gehen mit der Begrünung
von Gebäuden als naturbasierter Maßnahme weitere positive ökologische Effekte, wie ein Beitrag zur
Steigerung der innerstädtischen Biodiversität, einher.
1 Fördergegenstand
Gefördert werden
- Fassadenbegrünungen (boden- oder wandgebunden) bei geeigneten Gebäuden und
baulichen Anlagen inklusive Ausgaben für Entwurf und Planung. Förderfähig sind alle
angemessenen Kosten, die im Zusammenhang mit der Maßnahme entstehen wie Rankhilfen,
Fassadenbegrünungssysteme (aber nicht die Fassadensanierung) und Pergolen, Pflanzen und
Pflanzmaßnahmen sowie vegetationstechnische Arbeiten zur Herstellung eines geeigneten
Pflanzbereichs und vorbereitende Maßnahmen wie das im Zusammenhang mit der Installation
der Fassadenbegrünung stehende Entfernen von versiegelten Bodenbelägen, die
Bodenaufbereitung bzw. der Bodenaustausch. Wandgebundene Fassadenbegrünungen sind
nur dann förderfähig, wenn deren Bewässerung vollständig oder anteilig durch Regenwasser
aus Rückhaltesystemen (Zisterne, Regensammler, Retentionsdach) erfolgt.
- Dachbegrünungen bei geeigneten Gebäuden (max. Neigung 30 Grad) und baulichen Anlagen
wie Garagen oder Carports in extensiver (mind. zwölf Zentimeter Substratstärke) oder
intensiver Ausführung (ab 20 Zentimeter Substratstärke) inklusive Ausgaben für Entwurf und
Planung. Förderfähig sind alle angemessenen Kosten, die im Zusammenhang mit der
Maßnahme ab Oberkante Dachabdichtung entstehen wie z.B. Ausgaben für den Aufbau der
Vegetationsschicht, Wurzelschutzbahn, Schutzvlies, Filtermatte, Drainschicht, Substrat,
Ansaat oder Pflanzen.Seite 3 von 7
Es sind grundsätzlich vorrangig heimische Pflanzen für die Begrünung zu verwenden.
Eine Kombination aus Begrünung und Wasserspeicherung (Retentionsfunktion der
Gebäudebegrünung) hat aus Klimaanpassungssicht besonders positive und nachhaltige Effekte und
wird demnach begrüßt.
Nicht förderfähig sind insbesondere:
- Maßnahmen an Neubauten bis zu fünf Jahre nach Bauabnahme.
- Maßnahmen, die in Bebauungsplänen festgesetzt sind bzw. als Auflage im Rahmen einer
Baugenehmigung zu erfolgen haben oder als sonstige (bau)rechtliche Vorgabe gefordert
werden.
- Eigenleistungen, wie unbezahlte freiwillige Arbeiten und / oder Sachleistungen, einschließlich
Sachspenden.
- Maßnahmen, für die bereits andere Fördermittel eingesetzt wurden oder in Anspruch
genommen werden (keine Doppelförderung).
- Maßnahmen, die auf das Aufstellen von Pflanzkübeln oder ähnlichem beschränkt sind.
- Maßnahmen, die anderen öffentlich-rechtlichen oder nachbarschaftsrechtlichen Vorschriften
widersprechen.
- Maßnahmen, welche vorhandene oder baurechtlich erforderliche Anlagen wie zum Beispiel
erforderliche PKW-Stellplätze oder Geh-, Fahr- und Leitungsrechte beeinträchtigen.
- nicht in Anspruch genommene Skonti und Rabatte.
- die Umsatzsteuer, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller vorsteuerabzugsberechtigt
ist.
2 Fördergebiet
Die Förderung erstreckt sich über das gesamte Bonner Stadtgebiet.
3 Zuschussempfänger
Antragsberechtigt sind Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigte sowie sonstige
Nutzungsberechtigte, sofern der Eigentümer bzw. der Erbbauberechtigte in die Maßnahme
eingewilligt hat. Bei Eigentümergemeinschaften ist ein Beschluss der Eigentümergemeinschaft zur
Teilnahme am ‚Förderprogramm Gebäudegrün‘ der Stadt Bonn dem Antrag beizufügen
4 Art, Umfang und Höhe der Förderung
4.1. Gefördert werden bis zu 50 Prozent der förderfähigen Kosten einer Maßnahme, höchstens jedoch
30€/m² bei extensiven Dachbegrünungen sowie 50€/m² bei intensiven Dachbegrünungen und
Fassadenbegrünungen. Eine Förderung von Dachbegrünungen ist für zusammenhängende Flächen ab
einer Mindestgröße von 4 m² möglich.
4.2. Je Zuwendungsempfänger sind Fördermittel auf eine Höchstsumme von 20.000€ begrenzt.
4.3. Gefördert werden ausschließlich durch qualifizierte Fachfirmen ausgeführte Maßnahmen.
4.4. Bei Planung und Umsetzung der Begrünungsmaßnahme sind ein wirtschaftlicher und sparsamer
Mitteleinsatz sowie die technische und ökologische Sinnhaftigkeit und Nachhaltigkeit der Maßnahme
zu berücksichtigen. Die einschlägigen technisch-fachlichen Maßgaben, bspw. DIN-Normen und
Richtlinien der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. (Dach- und
Fassadenbegrünungs-Richtlinien), sind Maßstab für die Planung und Umsetzung der Maßnahmen.Seite 4 von 7
5 Ausschluss und Rückforderung
5.1. Jede Maßnahme kann nur einmal gefördert werden. Mehrfachförderungen sind ausgeschlossen.
Die Gesamtfinanzierung der Anlage muss bei Antragstellung sichergestellt sein.
5.2. Mit der Ausführung der geförderten Maßnahmen darf nicht vor Bewilligung (Erhalt des
Bescheides) der Förderung begonnen werden. Als Beginn ist bereits der Abschluss eines Leistungs-
oder Liefervertrages zu werten. Planungsarbeiten und Genehmigungsverfahren sind ausgenommen.
5.3. Die Bewilligung einer Maßnahme mittels Zuwendung ersetzt keine Genehmigungen, insbesondere
keine erforderliche Baugenehmigung oder Maßnahmen, die aufgrund rechtlicher Vorgaben wie z.B.
städtischer Satzungen (Bebauungspläne, Vorgartensatzung etc.) oder denkmalschutzrechtlicher
Vorschriften erforderlich sind. Gefördert werden ausschließlich Maßnahmen an legal errichteten
Bauten.
5.4. Die maximale Fördersumme wird durch Bescheid bewilligt und nach Abschluss der Maßnahmen
auf den Cent genau abgerechnet. Die Vorsteuerbeträge nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes gehören,
soweit sie bei der Umsatzsteuer abgesetzt werden können, nicht zu den zuwendungsfähigen
Ausgaben.
6 Widerruf
Wenn die Bewilligung der Fördermittel aufgrund falscher Angaben erfolgt ist, wenn schuldhaft
Verpflichtungen aus der Bewilligung oder aus den jeweiligen Förderungsrichtlinien verletzt wurden,
kann die Bewilligung der Fördermittel ganz oder teilweise widerrufen werden. Ausgezahlte
Fördermittel werden inklusive Zinsen zurückgefordert. Sie sind ab dem Fälligkeitsdatum mit 5 % über
dem Zinssatz gemäß §247 BGB zu verzinsen. Dies gilt auch für den Fall, dass die geförderte Maßnahme
innerhalb eines Zeitraums von weniger als 10 Jahren abgebaut bzw. entfernt wird bzw. aufgrund
mangelhafter Pflege ihren Zweck nicht mehr erfüllt. Im Falle eines beabsichtigten Rückbaus ist der
Fördergeber mit einem Vorlauf von 4 Wochen vor Realisierung der Rückbaumaßnahme schriftlich zu
informieren.
7 Verwendungsnachweis und Schlussabnahme
Nach Abschluss der Maßnahme ist die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger
verpflichtet, der Stadt Bonn spätestens nach 3 Monaten einen Nachweis über die durchgeführten
Maßnahmen und die entstandenen Kosten vorzulegen. Hierzu sind folgende Unterlagen notwendig:
• eine unterschriebene Kostenaufstellung,
• Rechnungsbelege in Kopie,
• Ein kurzer, formloser Sachbericht, in dem der Vollzug der Maßnahme und die Verwendung der
Förderung dargestellt werden und ob und in welchem Umfang das Ziel der Förderung erreicht
worden ist,
• das Aufmaß,
• eine Fotodokumentation des Ausgangs- und Endzustandes und die Zustimmung der
Verwendung der Fotos zum Zweck der Veröffentlichung,
• der unterschriebene Mittelabruf. Der Zuschuss wird nur an die beantragende Person auf das
von ihr benannte Konto ausgezahlt und
• Nachweis der Beauftragung der Fertigstellungspflege gemäß den Anforderungen der FLL-
Dachbegrünungsrichtlinie/Fassadenbegrünungsrichtlinie.
Die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, alle Rechnungen und
Auslagenbelege im Original zehn Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Stadt jederzeit zurSeite 5 von 7
Prüfung vorzulegen. Nach Überprüfung der Nachweise und deren Anerkennung sowie gegebenenfalls
einer Ortsbesichtigung durch die Zuwendungsgeberin (Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadt
Bonn) wird der Zuschuss ausgezahlt.
Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nur, wenn die Fördermaßnahme entsprechend den
eingereichten Unterlagen durchgeführt worden ist oder die Bewilligungsstelle einer eventuellen
Abänderung schriftlich zugestimmt hat.
8 Schlussbestimmungen
Es handelt sich bei der Gewährung von Fördergeldern auf Grundlage dieser Förderrichtlinie um
freiwillige Leistungen, die nur gewährt werden, solange entsprechende Budgetmittel zur Verfügung
stehen. Geförderte Maßnahmen müssen mindestens 10 Jahre lang erhalten und fachgerecht
unterhalten werden.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Förderleistungen besteht nicht.
9 Antragstellung
Alle Informationen zur Antragstellung werden mit dem in Kraft treten der Förderrichtlinie unter
www.bonn.de/klimafoerderung dargestellt.
10 Inkrafttreten und Befristung
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Beschlussfassung durch den Rat der Stadt Bonn in Kraft.
Gemäß Zuwendungsbescheid (erteilt durch den PtJ als Projektträger für die Landesregierung NRW im
Rahmen des Sonderprogramms „Klimaresilienz in Kommunen“) ist der Bewilligungszeitraum des
Programms Gebäudebegrünung befristet bis zum 30.06.2022. Bis dahin müssen Dritte förderfähige
Maßnahmen beantragt, nach Erhalt des Zuwendungsbescheides umgesetzt und den entsprechenden
Verwendungsnachweis eingereicht haben. Für nach dem 30.06.2022 eingegangene
Verwendungsweise können keine Fördermittel mehr ausgezahlt werden, auch wenn zuvor ein
Zuwendungsbescheid ausgestellt wurde.Seite 6 von 7
Begriffsbestimmungen1
Intensivbegrünungen können aus Stauden, Gräsern, Blumenzwiebeln, Sommerblumen und Gehölzen,
im Einzelfall auch Bäumen, sowie Rasenflächen bestehen. Sie können flächig, höhendifferenziert oder
punktuell ausgebildet sein. In den Möglichkeiten der Nutzungs- und Gestaltungsvielfalt sind sie bei
entsprechender Ausstattung mit bodengebundenen Freiräumen vergleichbar. Die verwendeten
Pflanzen stellen hohe Ansprüche an den Schichtaufbau. Diese Begrünungsart ist nur durch eine
intensive Pflege, vor allem eine regelmäßige Wasser- und Nährstoffversorgung, dauerhaft zu erhalten.
Merkmale: Rasen, Stauden, Sträucher und Bäume; Hoher Pflegeaufwand; Regelmäßige Bewässerung;
Aufbaudicke 20–200 cm; Gewicht 200–3.000 kg/m²
Extensivbegrünungen sind naturnah angelegte Vegetationsformen, die sich weitgehend selbst
erhalten und weiterentwickeln. Es werden Pflanzen mit besonderer Anpassung an die extremen
Standortbedingungen und hoher Regenerationsfähigkeit verwendet. Die Pflanzen sollten dem
mitteleuropäischen Florenraum entstammen bzw. eingebürgert sein. Die weitgehend geschlossenen
flächigen Vegetationsbestände werden aus Moosen, Sukkulenten, Kräutern und Gräsern gebildet und
können durch Zwiebel- und Knollenpflanzen ergänzt werden. Die Vegetation unterliegt der natürlichen
Bestandsumbildung, wobei sich auch andere Pflanzenarten ansiedeln können. Extensivbegrünungen
sind i.d.R. mit geringerem Aufwand herstellbar und zu unterhalten. In Abhängigkeit vom
Begrünungsziel, den regionalen klimatischen Bedingungen und der Bauweise können
Pflegemaßnahmen, wie z.B. Nährstoffversorgung, erforderlich werden.
Merkmale: Moos-Sedum bis Gras-Kraut-Begrünungen; Geringer Pflegeaufwand; meist keine Zusatz-
Bewässerung erforderlich; Aufbaudicke bis 20 cm; Gewicht 60–250 kg/m²
1 Begriffsbestimmungen in Orientierung an FLL Dachbegrünungsrichtlinien – Richtlinien für die Planung, Bau und
Instandhaltungen von Dachbegrünungen 2018Seite 7 von 7

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Datenstand: 02.11.2026, 17:52 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de