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210577 · Beschlussvorlage

Neufassung der Rechnungsprüfungsordnung der Bundesstadt Bonn

Nummer
210577
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
22.04.2021
Letzte Änderung
19.09.2026
  1. Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses 04.05.2021 Empfehlung
  2. Sitzung des Hauptausschusses anstelle des Rates nach § 60 Abs. 2 GO NRW 06.05.2021 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
210577
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
14 Rechnungsprüfungsamt
Dezernat:
Dez. OB
Neufassung der Rechnungsprüfungsordnung der
Bundesstadt Bonn
Beratungsfolge
Rechnungsprüfungsausschuss 04.05.2021 Empfehlung
Rat 06.05.2021 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die Neufassung der Rechnungsprüfungsordnung der Bundesstadt Bonn wird in
der als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen.
Begründung
Die Rechnungsprüfungsordnung der Bundesstadt Bonn (RPO) bestimmt die
Grundsätze und den Rahmen für die Tätigkeit der örtlichen Rechnungsprüfung.
Neben der Anpassung an geänderte Rechtsvorschriften ist die Neufassung der
RPO insbesondere bedingt durch den Einsatz einer neuen Vergabesoftware, der
zu grundlegend modifizierten Verfahrensabläufen führt, sowie den
Ratsbeschluss zur Einbindung des Rechnungsprüfungsamtes bei
Grundstücksgeschäften (vgl. DS-Nr. 1911597EB4).
Daneben enthält die Neufassung diverse redaktionelle (beispielsweise
Übernahme gendergerechter Formulierungen) und strukturelle Änderungen
sowie Klarstellungen. Details sind der als Anlage 2 beigefügten synoptischen
Darstellung zu entnehmen.
Hinsichtlich des Ratsbeschlusses vom 07.09.2020 (vgl. DS-Nr. 201597), in dem
eine umfassende Einbindung des Rechnungsprüfungsamtes in
Grundstücksverkäufe/Erbpachtverträge ab einem Wert von 100.000 EUR
gefordert wird, findet sich nunmehr eine Regelung in § 2 Abs. 2 Nr. 4 der neuen
Fassung. Im Übrigen wird die Verwaltung kurzfristig im Rahmen ihrer
Organisationshoheit praktikable Regelungen treffen, die der Zielsetzung dieses
Beschlusses Rechnung tragen und hierbei die personellen und fachlichen
Kapazitäten des Rechnungsprüfungsamtes berücksichtigen.Seite 1 von 55
Seite 2
Anlage/n
1 Neufassung PRO (öffentlich)
2 Synopse Neufassung RPO (öffentlich)Seite 2 von 55
Rechnungsprüfungsordnung (RPO)
Vom TT.MM.JJJJ
Zur Durchführung der in den §§ 59 Abs. 3 und 101 bis 104 der Gemeindeordnung für das Land Nord-
rhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV
NRW 2023), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV NRW S.
916), enthaltenen Bestimmungen, hat der Rat der Bundesstadt Bonn in seiner Sitzung am
TT.MM.JJJJ folgende Rechnungsprüfungsordnung beschlossen:
I. Stellung und Organisation des Rechnungsprüfungsamtes
§ 1
(1) Das Rechnungsprüfungsamt ist ein Beratungs- und Kontrollinstrument des Rates und seiner
Ausschüsse. Rechnungsprüfung soll den Rat bei seinen Entscheidungen unterstützen und die
Stadtverwaltung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben kontrollieren, aber auch beraten.
Die Rechnungsprüfungsordnung bestimmt Rahmen und Grundsätze für die Tätigkeit des Rech-
nungsprüfungsamtes der Bundesstadt Bonn.
(2) Das Rechnungsprüfungsamt ist dem Rat unmittelbar verantwortlich und in seiner sachlichen
Tätigkeit ihm unmittelbar unterstellt. Es ist von fachlichen Weisungen frei.
(3) Die Leitung und die Prüfer/-innen des Rechnungsprüfungsamtes werden vom Rat bestellt und
abberufen. Sie dürfen eine andere Stellung in der Stadt nur innehaben, soweit dies gesetzlich
zulässig und mit ihren Prüfungsaufgaben vereinbar ist.
Die Prüfer/-innen sollen Beamte/Beamtinnen mindestens des gehobenen Dienstes oder Be-
schäftigte vergleichbarer Entgeltgruppen sein.
(4) Die Leitung und die Prüfer/-innen müssen persönlich und fachlich für die Aufgaben des Rech-
nungsprüfungsamtes geeignet sein, über die für ihren Aufgabenbereich erforderlichen Fach-
kenntnisse verfügen und zur regelmäßigen Fort- und Weiterbildung bereit sein.
(5) In der Beurteilung der Prüfungsvorgänge sind die Leitung und die Prüfer/-innen des Rech-
nungsprüfungsamtes nur dem Gesetz unterworfen.
Die Leitung verteilt die Aufgaben auf die Mitarbeitenden.
Die ihr nach dieser Rechnungsprüfungsordnung insgesamt zustehenden Rechte werden im
Verhinderungsfall durch die stellvertretende Leitung wahrgenommen.
(6) Die Prüfer/-innen führen die Prüfungen in eigener Verantwortung unter Beachtung eines risi-
koorientierten Prüfungsansatzes durch. Art, Methode und Umfang der Prüfungen sind im Rah-
men der von der Leitung übertragenen Aufgaben grundsätzlich der Prüferin/dem Prüfer über-
lassen.
Die Prüfer/-innen sind im Rahmen ihrer Prüfungsaufgaben verpflichtet, der Leitung unverzüg-
lich alle besonderen Wahrnehmungen und Mängel, insbesondere den Anfangsverdacht aufSeite 3 von 55
strafbare Handlungen oder sonstige wesentliche Dienstwidrigkeiten bzw. arbeitsvertragliche
Pflichtverletzungen, mitzuteilen.
Sie haben über alle dienstlich bekannt werdenden Vorgänge, soweit deren Geheimhaltung o-
der vertrauliche Behandlung vorgeschrieben, ihrer Natur nach erforderlich oder vom Prü-
fungszweck her, um diesen nicht zu gefährden, notwendig ist, Verschwiegenheit zu bewahren.
Die Prüfer/-innen müssen die Leitung unverzüglich unterrichten, wenn sie gegenüber Dienst-
kräften, die sie zu prüfen haben, befangen sind oder die Besorgnis der Befangenheit bestehen
könnte.
(7) Zu Beginn einer Prüfung haben die Prüfer/-innen die Leitung der zu prüfenden Einrichtung zu
informieren; es sei denn, dass der Prüfungszweck dies nicht zulässt.
Bei unvermuteten Prüfungen wie Kassen-, Lagerbestandsprüfungen u. a. erfolgt die Informa-
tion erst nach Sicherung der Prüfungsdaten (Bestände, Bücher, Belege usw.).
Bei laufenden und regelmäßigen Prüfungen genügt die erstmalige Unterrichtung.
Die Prüfungen sind i. d. R. mit einem Bericht abzuschließen. Vor seiner endgültigen Abfassung
sollen die wesentlichen Prüfungsergebnisse mit der Leitung der geprüften Stelle besprochen
werden.
Über laufende Prüfungen (hierunter fallen z. B. Rechnungsbelege, automatisierte Datenverar-
beitung, Vergaben, Baustellen) ist eine Berichtsabfassung nur dann erforderlich, wenn die Prü-
fung zu gravierenden Beanstandungen oder zu finanzwirtschaftlich interessanten Verbesse-
rungsvorschlägen geführt hat; Beanstandungen von geringerer Bedeutung können in unmit-
telbarem Benehmen mit der geprüften Stelle erörtert und ausgeräumt werden.
(8) Die Leitung und die Prüfer/-innen des Rechnungsprüfungsamtes dürfen Buchungen und Zah-
lungen der Stadt weder anordnen noch ausführen. Sie dürfen zudem an der Führung der Bü-
cher oder an der Aufstellung des Jahresabschlusses oder des Gesamtabschlusses nicht mitwir-
ken.
II. Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes
§ 2
(1) Die gesetzlich übertragenen Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes ergeben sich insbeson-
dere aus §§ 102 Abs. 1, 102 Abs. 10, 102 Abs. 11 und 104 Abs. 1 GO NRW.
(2) Dem Rechnungsprüfungsamt werden darüber hinaus folgende weitere Aufgaben übertragen:
1. die Prüfung der Verwaltung und ihrer Sondervermögen auf Recht- und Zweckmäßigkeit
sowie Wirtschaftlichkeit,
2. die Prüfung der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens der Eigenbetriebe und an-
derer Einrichtungen der Gemeinde nach § 107 Abs. 2 GO NRW,Seite 4 von 55
3. die Prüfung der Betätigung der Gemeinde als Gesellschafterin, Aktionärin oder Mitglied in
Gesellschaften und anderen Vereinigungen des privaten Rechts oder in der Rechtsform der
Anstalt des öffentlichen Rechts gem. § 114a GO NRW sowie die Buch- und Betriebsprüfung,
die sich die Gemeinde bei einer Beteiligung, bei der Hingabe eines Darlehens oder sonst
vorbehalten hat.
4. die risikoorientierte Prüfung von Grundstücksgeschäften ab einem Geschäftswert von
100.000 EUR,
5. die Prüfung der Kosten- und Leistungsrechnung der vollkostendeckenden kostenrechnen-
den Einrichtungen der Stadt einschließlich der Kalkulationen zur Festsetzung von privat-
rechtlichen Entgelten oder öffentlich-rechtlichen Gebühren sowie ihrer Betriebsabrech-
nungen,
6. die Begleitung bei
- der Änderung von Satzungen oder Ordnungen im Haushalts-, Finanz-, Rechnungs- und
Vergabewesen sowie solche, mit denen Gebühren oder Entgelte erhoben werden, so-
fern sie nicht unter Ziffer 5 fallen,
- der Änderung von Dienstanweisungen im Haushalts-, Finanz-, Rechnungs- und Verga-
bewesen,
- wesentlichen Änderungen finanz-/ betriebswirtschaftlicher, vergaberechtlicher und
dv-technischer Art sowie
- Organisationsmaßnahmen, sofern sich hierdurch erhebliche finanz-/ betriebswirt-
schaftliche Auswirkungen ergeben können.
In den Fällen der Ziffern 4 bis 6 sind die den vorberatenden Gremien und dem Rat vorzu-
legenden Beschlussvorlagen dem Rechnungsprüfungsamt nach erfolgter verwaltungsin-
terner Abstimmung in der Regel mindestens zehn Arbeitstage vor der Weiterleitung der
Vorlagen an das Ratsbüro zur Prüfung vorzulegen. Die Betriebsabrechnungen nach Ziffer 5
sind unverzüglich nach Erstellung von dem jeweiligen Fachbereich zu übersenden.
Ist im Übrigen das Rechnungsprüfungsamt in die Mitzeichnung von Verwaltungsvorlagen
eingebunden, so sind ihm hierzu generell die bereits angestimmten Verwaltungsvorlagen
unter Bemessung einer der Angelegenheit angemessenen Frist vorzulegen. Die Mitzeich-
nung des Rechnungsprüfungsamtes ist deswegen in der Regel an die letzte Stelle des digi-
talen Workflows zu legen. Eine vorherige Abstimmung auf Arbeitsebene bleibt hiervon un-
berührt.
7. die Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel bei städtischen Zuschuss-
empfängern auf Basis der in den jeweiligen Bewilligungsrichtlinien und -bescheiden veran-
kerten Rechte.
8. die Prüfung von Verwendungsnachweisen, soweit der Zuwendungsgeber eine Prüfung
durch das Rechnungsprüfungsamt als Bedingung für die Zuwendung ausdrücklich gefor-
dert hat; die Verwaltung ist in diesen Fällen verpflichtet, das Rechnungsprüfungsamt be-
reits zum Zeitpunkt der Beantragung der Zuwendungsmittel über die Prüfverpflichtung zu
unterrichten, spätestens jedoch nach Bekanntwerden im Bewilligungsbescheid.
Dem Rechnungsprüfungsamt sind der Verwendungsnachweis sowie alle zu seiner Prüfung
notwendigen Unterlagen mindestens vier Wochen vor Ablauf der im Bewilligungsbescheid
genannten Vorlagefrist zur Prüfung zur Verfügung zu stellen.
9. die Prüfung der Jahresabschlüsse sonstiger Einrichtungen, bei denen die Stadt Mitglied o-
der Gesellschafterin ist, sofern dies nach den jeweiligen Satzungen, Gesellschaftsverträgen
oder sonstigen Beschlüssen vorgesehen ist,Seite 5 von 55
10. die Sonderprüfung städtischer Eigengesellschaften und Beteiligungen auf Basis der in den
jeweiligen Gesellschaftsverträgen bzw. Satzungen festgelegten Prüfrechte, unter dem Vor-
behalt der Erteilung eines konkreten Prüfungsauftrages des Rates, des Rechnungsprü-
fungsausschusses oder der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters.
(3) Wenn dringende dienstliche Gründe es erfordern, ist die Leitung des Rechnungsprüfungsam-
tes ermächtigt, hinsichtlich Art und Umfang der Prüfungen vorübergehende Einschränkungen
anzuordnen oder einzelne Gebiete von der Prüfung auszunehmen, soweit dadurch keine ge-
setzlichen Vorschriften verletzt werden. Hierüber ist die/der Ausschussvorsitzende des Rech-
nungsprüfungsausschusses unverzüglich zu unterrichten; bei Vergaben zusätzlich der/die Vor-
sitzende des Vergabeausschusses.
Dem Rechnungsprüfungsausschuss und gegebenenfalls dem Vergabeausschuss ist in seiner auf
die Anordnung folgenden nächsten Sitzung eine entsprechende Mitteilungsvorlage unter An-
gabe der Gründe für die vorübergehenden Einschränkungen zu unterbreiten.
(4) Der Rat und der Rechnungsprüfungsausschuss können dem Rechnungsprüfungsamt weitere
Prüfungsaufgaben übertragen sowie Prüfaufträge im Einzelfall erteilen.
(5) Der/Die Oberbürgermeister/-in kann dem Rechnungsprüfungsamt innerhalb seines/ihres
Amtsbereichs Aufträge zur Prüfung erteilen. Hierüber ist der Rechnungsprüfungsausschuss in
seiner nächsten Sitzung zu unterrichten.
III. Pflichten der Verwaltung und ihrer Einrichtungen zur Unterrichtung/Beteiligung des
Rechnungsprüfungsamtes sowie zur Hilfeleistung
§ 3
Alle Dezernate der Bundesstadt Bonn sowie die ihnen nachgeordneten Organisationseinhei-
ten, die Sondervermögen und die sonstigen zu prüfenden Institutionen haben das Rechnungs-
prüfungsamt unter Darlegung des Sachverhaltes unverzüglich zu unterrichten über:
- alle vermuteten oder festgestellten dienstlichen Unregelmäßigkeiten, die einen An-
fangsverdacht auf strafbare Handlungen (z. B. im Zusammenhang mit Betrug, Unter-
schlagung, Korruption o. Ä.) begründen können,
- staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren gegen städtische Mitarbeitende im Zu-
sammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit,
- Schäden durch Einbrüche, Sachbeschädigungen, Diebstahl, Beraubung, Veruntreuung,
Feuer oder sonstige außergewöhnliche Ursachen,
- Kassendifferenzen (Näheres regeln die einschlägigen Dienstanweisungen zu den Kas-
sengeschäften),
- Schäden durch Bearbeitungs-/Bedienungsfehler o. Ä. (schadengeneigte Tätigkeiten
ausgenommen) ab 1.000 EUR, insbesondere zur Analyse evtl. Schwachstellen,
- Mindereinnahmen oder Zinsbelastungen im Zusammenhang mit der Abwicklung von
erhaltenen Fördermitteln,
- außergewöhnliche Vorgänge oder Gerätestörungen mit erheblichen Beeinträchtigun-
gen insbesondere in der Betriebsbereitschaft oder Datensicherheit von EinrichtungenSeite 6 von 55
der technikunterstützten Informationsverarbeitung oder in der Abwicklung von Daten-
verarbeitungsaufgaben im Bereich der Haushaltswirtschaft, der Buchführung sowie
des Anordnungs-/Feststellungsverfahrens,
- vermutete oder festgestellte Manipulationen an zentralen und dezentralen Rechner-
systemen, Netzkomponenten, Datenträgern und Datenbeständen oder Verlusten ge-
sicherter und/oder archivierter, aufbewahrungspflichtiger Daten.
§ 4
Sollen wesentliche dv-technische Maßnahmen sowie Organisationsmaßnahmen, durch die
sich erhebliche finanz-/betriebswirtschaftliche Auswirkungen ergeben können, durchgeführt
werden, ist das Rechnungsprüfungsamt zeitnah zu unterrichten, damit es sich schon im Pla-
nungsstadium hierzu äußern kann. Dies gilt insbesondere für Änderungen oder Neueinrichtun-
gen auf dem Gebiet des Haushalts-, Finanz-, Rechnungs- und Vergabewesens sowie der tech-
nikunterstützten Informationsverarbeitung.
Bei der Entwicklung oder Beschaffung von Software für den Bereich der Finanzbuchhaltung ist
das Rechnungsprüfungsamt so rechtzeitig einzubeziehen, dass die Programme vor ihrem Ein-
satz geprüft werden können. Das gleiche gilt für Programmänderungen.
§ 5
(1) Entsprechend den Regelungen der Vergabedienstanweisung der Bundesstadt Bonn sind sämt-
liche Vergabevorgänge im Vergabemanagementsystem anzulegen.
Das Rechnungsprüfungsamt hat zu sämtlichen Vorgängen uneingeschränkten Prüfungszugriff
und ist berechtigt, über die in § 5 Abs. 2 ff. beschriebenen Sachverhalte hinaus, Maßnahmen
zu überprüfen.
(2) Die Zustimmung des Rechnungsprüfungsamtes ist vorab einzuholen bei Vergabevorgängen
- bei denen die Entscheidung über die Vergabe einem Vergabeausschuss vorbehalten
ist,
- bei denen von der vorgeschriebenen Vergabeart oder der Unterschreitung der Anzahl
der mindestens zur Angebotsabgabe aufzufordernden Unternehmen abgewichen
wird,
- bei denen sich Nachträge gemäß den Regelungen des Abs. 3 ergeben,
- oder von Seiten der Rechnungsprüfung eine Prüfabsicht erklärt wird.
(3) Überschreitet die Summe der Nachträge 25.000 EUR (netto), unterliegen diese der Prüfung
durch das Rechnungsprüfungsamt. Hierzu sind - soweit möglich - vor Durchführung des Nach-
tragsauftrages die Angebotsunterlagen (wie z. B. Nachtragsangebot, Nachtragskalkulation,
Stoff- und Nachunternehmerangebote, Auszüge aus der Urkalkulation als Beleg der Zuschläge,
Geräte-, Stoff- und Betriebsstoffkostenansätze) mit eingehender Begründung ihrer Notwen-
digkeit dem Rechnungsprüfungsamt über das Vergabemanagementsystem bereitzustellen.
Bei einer verspäteten Bereitstellung ist das Rechnungsprüfungsamt vorab per E-Mail mit An-
gabe der Kennzahl über die Nachtragsleistungen zu informieren.Seite 7 von 55
(4) Vor jeder Aufhebung einer Ausschreibung ist die Zustimmung des Rechnungsprüfungsamtes
über das Vergabemanagementsystem einzuholen.
(5) Soweit und solange Vergabevorgänge noch nicht im Vergabemanagementsystem angelegt
werden können, gelten abweichend der Absätze 1 - 4 die Regelungen der Anlage 1.
§ 6
Dem Rechnungsprüfungsamt sind alle geplanten Grundstücksgeschäfte ab einem Geschäfts-
wert von 100.000 EUR unter Vorlage der beurteilungsrelevanten Unterlagen anzuzeigen.
Das Rechnungsprüfungsamt entscheidet nach Eingang der vollständigen Anzeige innerhalb ei-
ner angemessen Zeit nach pflichtgemäßem Ermessen und unter risikoorientierten Gesichts-
punkten, ob es den Vorgang für prüfungspflichtig erklärt. In diesen Fällen darf das Geschäft
erst nach Beendigung der Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt abgeschlossen werden.
Den politischen Gremien ist bei jedem Grundstücksgeschäft nach Satz 1 die Entscheidung des
Rechnungsprüfungsamtes nach Satz 2 mitzuteilen.
§ 7
(1) Dem Rechnungsprüfungsamt sind die Prüfungsberichte sonstiger Prüfungsorgane (Bundes-
rechnungshof, Landesrechnungshof, Gemeindeprüfungsanstalt, Finanzamt usw.) sowie die Be-
richte über Organisationsuntersuchungen unverzüglich zuzuleiten.
Dem Rechnungsprüfungsamt sind zudem die Wirtschaftspläne, Zwischen-/Jahresabschlüsse,
Bilanzen, Prüfberichte von Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern o. Ä. und die Ge-
schäfts-/Lageberichte der Sondervermögen durch die Beteiligungsverwaltung zeitnah vorzule-
gen, sofern sie nicht über das Ratsinformationssystem abrufbar sind. Entsprechendes gilt für
Unterlagen für die Gesellschaften, an denen die Stadt unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist.
(2) Dem Rechnungsprüfungsamt sind alle Vorschriften, Verfügungen und Mitteilungen, durch die
Bestimmungen des Haushalts-, Finanz- und Rechnungswesens erlassen, geändert, erläutert o-
der aufgehoben werden, unverzüglich nach ihrem Erscheinen zuzuleiten, sofern sie nicht über
das städtische Intranet abrufbar sind.
Das gleiche gilt für alle anderen Unterlagen, die das Rechnungsprüfungsamt für seine Prü-
fungstätigkeit benötigt.
(3) Alle Dienstkräfte der Stadt, insbesondere die der geprüften Bereiche, haben die Prüfer/-innen
des Rechnungsprüfungsamtes bei der Durchführung ihrer Prüfungsaufgaben zu unterstützen
und ihnen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.Seite 8 von 55
§ 8
Dem Rechnungsprüfungsamt sind Informationen über die Zeichnungsberechtigten innerhalb
des Haushalts-, Finanz- und Rechnungswesens sowie über den Umfang der erteilten Befug-
nisse zur Verfügung zu stellen, sofern diese nicht digital abrufbar sind.
§ 9
Dem Rechnungsprüfungsamt sind die Einladungen (einschließlich der Anlagen) und die Nieder-
schriften zu den öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen des Rates und seiner Ausschüsse,
Unterausschüsse, Projektbeiräte sowie der Bezirksvertretungen über das Ratsinformationssys-
tem zugänglich zu machen; im System nicht enthaltene Anlagen sind auf Anforderung des
Rechnungsprüfungsamtes unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
IV. Befugnisse des Rechnungsprüfungsamtes sowie Führung des Schriftverkehrs mit dem
Rechnungsprüfungsamt
§ 10
Die Leitung des Rechnungsprüfungsamtes ist berechtigt, an allen öffentlichen und nicht öffent-
lichen Sitzungen des Rates und seiner Ausschüsse sowie der Bezirksvertretungen teilzuneh-
men oder eine beauftragte Person zu entsenden. Dies gilt auch für alle Veranstaltungen der
Verwaltung, soweit sie im Zusammenhang mit Prüfungsaufgaben stehen.
§ 11
(1) Das Rechnungsprüfungsamt ist berechtigt, von den Dezernaten der Bundesstadt Bonn und den
ihnen nachgeordneten Organisationseinheiten, den Sondervermögen sowie den sonstigen zu
prüfenden Institutionen jede für die Prüfung notwendige Auskunft und die Aushändigung von
Akten, Schriftstücken, Büchern sowie den Zugang zu allen DV-Systemen (Hard- und Software)
- gegebenenfalls mit der Aktivierung spezieller Programmfunktionen - und den Zugriff auf alle
digitalen Datenbestände oder sonstigen Informationsträger in Schrift, Bild oder Ton zu verlan-
gen, soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
(2) Die Leitung und die Prüfer/-innen haben im Rahmen ihrer Prüfungsaufgaben Zutritt zu allen
städtischen Räumen und Baustellen; in diesem Zusammenhang sind sie berechtigt, die Ein-
sichtnahme in alle dienstlichen Aktenbestände, Schriftstücke, Bücher und sonstigen Unterla-
gen, deren Aufbewahrungsorte sowie Tresore oder sonstigen Behältnisse zu verlangen. Erfor-
derlichenfalls können alle dienstlichen Gegenstände (hierunter fallen z. B. Akten, Schriftstücke,
Bücher, Datenträger sowie Hard- und Software) gegen Empfangsbestätigung sichergestellt
werden.
Die Leitung und die Prüfer/-innen sind befugt, die zu prüfenden Veranstaltungen und Einrich-
tungen zu besuchen. Sie weisen sich auf Verlangen durch einen Dienstausweis aus.
(3) Ergeben sich Unstimmigkeiten oder Unklarheiten bei einer Prüfung, so hat das Rechnungsprü-
fungsamt die erforderliche Aufklärung durch die Dezernatsleitung über den/die Oberbürger-
meister/-in anzufordern.Seite 9 von 55
Werden im Rahmen der Prüfung grobe Pflichtverstöße gegen interne oder externe Normen
festgestellt, so leitet das Rechnungsprüfungsamt den Sachverhalt an den Fachbereich Personal
weiter, damit von dort die Notwendigkeit der Einleitung von arbeits- oder disziplinarrechtli-
chen Maßnahmen geprüft werden kann.
(4) Werden dem Rechnungsprüfungsamt Unregelmäßigkeiten, die Anhaltspunkte für einen An-
fangsverdacht auf eine strafbare Handlung begründen können, bekannt oder stellt es sie fest,
so hat die Leitung unverzüglich den/die Oberbürgermeister/-in zu unterrichten, damit die-
ser/diese die Staatsanwaltschaft einschalten kann.
Die Leitung des Rechnungsprüfungsamtes sowie der/die durch den/die Oberbürgermeister/-
in bestellte Ansprechpartner/-in Korruptionsprävention sind unabhängig hiervon berechtigt
und verpflichtet, Hinweise auf strafbare Verhaltensweisen im Zusammenhang mit dienstlichen
Handlungen (also auch bevor die Staatsanwaltschaft durch den/die Oberbürgermeister/-in
eingeschaltet wird), unmittelbar mit den Strafverfolgungsbehörden zu besprechen und die
weitere Vorgehensweise abzustimmen.
Sie dürfen darüber hinaus im Auftrag der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters
Anfragen der Staatsanwaltschaft bzw. der Kriminalpolizei zur Prüfung eines Anfangsverdach-
tes beantworten und in diesem Zusammenhang unter Beachtung des Grundsatzes der Erfor-
derlichkeit personenbezogene Daten städtischer Mitarbeiter/-innen (z. B. Namen, Anschrift,
Geburtsdatum/-ort) an diese Stellen übermitteln.
Um eine bestmögliche Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden sicherzustellen, er-
teilt der/die Oberbürger-meister/-in der Leitung und der stellvertretenden Leitung des Rech-
nungsprüfungsamtes sowie dem/der Ansprechpartner/-in Korruptionsprävention eine gene-
relle Aussagegenehmigung.
Der/Die Oberbürgermeister-/in wird über alle wesentlichen Kontakte zur Staatsanwaltschaft
zeitnah informiert. Über offizielle Stellungnahmen des Rechnungsprüfungsamtes an die
Staatsanwaltschaft wird der/die Oberbürgermeister/-in im Vorfeld informiert. Im Rahmen der
vertraulichen Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden sind sie auch im Sinne des
§ 353 b StGB zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(5) Den wesentlichen Schriftverkehr mit dem Rechnungsprüfungsamt haben die Mitarbeitenden
der Dezernate der Bundesstadt Bonn und der ihnen nachgeordneten Organisationseinheiten,
der Sondervermögen oder sonstigen zu prüfenden Institutionen, grundsätzlich über ihre je-
weilige Amts- bzw. Instituts-, Betriebs- oder Geschäftsleitung zu führen.
V. Geschäftsführung, Rechnungsprüfungsausschuss
§ 12
Die Berichte über die Prüfung des Jahres- bzw. des Gesamtabschlusses werden grundsätzlich
in öffentlicher Sitzung behandelt. Ausnahmsweise können sie in einen allgemeinen und einen
gesonderten Berichtsband gegliedert werden. In dem gesonderten Berichtsband sind die An-
gelegenheiten, die der vertraulichen Behandlung bedürfen, darzustellen.
Welche Berichtsteile vertraulich zu behandeln sind, entscheidet der Rechnungsprüfungsaus-
schuss.Seite 10 von 55
§ 13
(1) Stellt das Rechnungsprüfungsamt wesentliche Unregelmäßigkeiten fest oder werden ihm
diese bekannt, so sind der/die Oberbürgermeister/-in und der/die Vorsitzende des Rechnungs-
prüfungsausschusses zu unterrichten.
Ferner sind Schäden durch
- Beraubung und Veruntreuung
- sowie - ab einer Schadenshöhe von 25.000 EUR - aufgrund von Einbrüchen, Sachbe-
schädigungen, Diebstahl, Feuer, Mindereinnahmen oder Zinsbelastungen im Zusam-
menhang mit Fördermaßnahmen und sonstigen außergewöhnlichen Ursachen mitzu-
teilen.
Dem Rechnungsprüfungsausschuss ist in seiner nächsten Sitzung hiervon Kenntnis zu geben,
sofern nicht der/die Vorsitzende eine sofortige Benachrichtigung für erforderlich hält.
Eine Ausnahme von diesem Verfahren ist nur dann gerechtfertigt, wenn hierdurch staatsan-
waltschaftliche Ermittlungen gefährdet würden. In diesen Fällen ist der evtl. mögliche Infor-
mationsumfang mit der Staatsanwaltschaft abzustimmen.
(2) Das Rechnungsprüfungsamt hat den Rechnungsprüfungsausschuss über bedeutsame Vor-
kommnisse sowie etwaige Schwierigkeiten und Probleme auf dem Gebiet der technikunter-
stützten Informationsverarbeitung zu unterrichten.
(3) Die Leitung des Rechnungsprüfungsamtes gibt auf Verlangen dem Rechnungsprüfungsaus-
schuss in allen Angelegenheiten, die zu dessen Zuständigkeit gehören, Auskunft und gewährt
Akteneinsicht nach den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 14
Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Rechnungsprüfungsamt und den von ihm geprüf-
ten Stellen über Prüfungsbemerkungen werden dem Rechnungsprüfungsausschuss zur Bera-
tung vorgelegt. Soweit es sich um Rechtsfragen handelt, ist ein Gutachten des Rechtsdezer-
nenten/der Rechtsdezernentin maßgeblich.
§ 15
Die Sitzungen des Rechnungsprüfungsausschusses werden vom Rechnungsprüfungsamt vor-
bereitet. An den Sitzungen nehmen die Leitung des Rechnungsprüfungsamtes sowie die von
ihr bestimmten Prüfer/-innen teil.Seite 11 von 55
§ 16
(1) Die Leitung des Rechnungsprüfungsamtes übersendet die Prüfungsberichte der zuständigen
Dezernatsleitung. Berichte von besonderer Bedeutung sind gleichzeitig dem/der Oberbürger-
meister/-in vorzulegen.
Die geprüften Stellen haben sich zu den wesentlichen Prüfungsbemerkungen in den Berichten
über ihre Dezernatsleitungen fristgerecht, i. d. R. innerhalb von vier Wochen, zu äußern.
Erfolgt trotz Erinnerung innerhalb einer angemessenen Frist keine oder eine nur unzu-
reichende Äußerung, so soll der Bericht vom Rechnungsprüfungsamt - in der dann vorliegen-
den Form - in das Berichterstatterverfahren gegeben werden. Gleichzeitig wird die Sache nach
Entscheidung der Leitung des Rechnungsprüfungsamtes dem/der Oberbürgermeister/-in vor-
getragen.
(2) Die Berichte sind spätestens zwei Monate nach Übersendung an die geprüften Stellen der/dem
Ausschussvorsitzenden sowie den vom Rechnungsprüfungsausschuss benannten Berichter-
statterinnen/Berichterstattern zur Kenntnis vorzulegen, die dann eine Aufnahme der Berichte
in die Tagesordnung für die nächstmögliche Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses ver-
langen können.
Gleichzeitig erhalten die nachrichtlich zu informierenden Mitglieder des Rechnungsprüfungs-
ausschusses, die Fraktionen, die Ratsgruppen sowie die Einzelstadtverordneten jeweils eine
Version des Berichts.
Im Übrigen sind alle Ausschussmitglieder im Rahmen von Kurzfassungen über die wesentlichen
Prüfungsergebnisse in der nächstmöglichen Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses zu in-
formieren.
(3) Berichte, denen ein spezieller Prüfungsauftrag nach § 2 Abs. 4 und 5 dieser Rechnungsprü-
fungsordnung zu Grunde liegt und Berichte von besonderer Bedeutung, werden abweichend
von dem im Absatz 2 beschriebenen Verfahren unmittelbar dem Rechnungsprüfungsausschuss
bzw. dem Rat zugeleitet.
In der Tagesordnung zur Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses sind zudem die jeweils
aktuell an die geprüften Stellen übersandten Berichte, deren zweimonatige Vorlagefrist nach
Absatz 2 noch nicht abgelaufen ist, aufzuführen.
(4) Es ist im Übrigen unzulässig, sich im externen Schriftverkehr bzw. bei Verhandlungen oder Ge-
sprächen mit Dritten, die weder dem Rat noch der Stadtverwaltung oder der geprüften Insti-
tution angehören, ohne vorherige Zustimmung des Rechnungsprüfungsamtes auf Prüfberichte
und Schriftverkehr des Rechnungsprüfungsamtes zu beziehen bzw. solche Berichte Dritten
auszuhändigen oder zur Einsichtnahme zu überlassen.
Der politisch und rechtlich bedeutsame Schriftverkehr des Rechnungsprüfungsamtes ist von
der Leitung zu unterzeichnen. Sie ist berechtigt, die Unterschriftsbefugnis auf die Abteilungs-
leitungen zu übertragen.Seite 12 von 55
VI. Schlussbestimmungen
§ 17
Die Rechnungsprüfungsordnung tritt am 01. Juni 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rechnungs-
prüfungsordnung vom 23. Oktober 2008, zuletzt geändert durch Ratsbeschluss vom 15. Sep-
tember 2011, außer Kraft.Seite 13 von 55
Anlage 1
Übergangsregelung (entspricht § 5 der RPO vom 23.10.2008, zuletzt geändert durch Ratsbe-
schluss vom 15.09.2011)
(1) Mit Angebotsaufforderung bzw. Versendung der Ausschreibungsunterlagen ist dem RPA
die Maßnahme, deren Wert im Einzelfalle bei Lieferungen und Leistungen sowie Honora-
ren den Betrag von 5.000 EUR, bei Bauleistungen 15.000 EUR übersteigt, mit dem im Sys-
tem FAIRgabe hierfür hinterlegten Formblatt mit folgenden Angaben/Unterlagen anzuzei-
gen:
- Bezeichnung der Maßnahme,
- Sachkonto/Finanzposition und CO-Kontierung/Finanzstelle bzw. Auftragsnummer (SGB),
- FAIRgabe-Nummer (fortlaufende Maßnahmen-Nummer),
- Vergabeunterlagen (insbesondere entsprechend VOB/A, VOL/A, VOF),
- Schätzkosten,
- aufgeforderte Bewerber.
(2) Das RPA prüft die angezeigten Vergaben,
- über die gemäß den Richtlinien für die Vergabe von Aufträgen (Vergabeordnung) ein
Vergabeausschuss entscheidet, vollständig,
- wenn Aufträge über 15.000 EUR bei Bauleistungen von mehr als 25.000 EUR nicht dem
nach der Submissionsniederschrift Mindesbietenden erteilt werden sollen,
- wenn Angebote über 15.000 EUR bei Bauleistungen von mehr als 25.000 EUR des zur
Auftragsvergabe vorgesehenen Bewerbers um mehr als 30% von der Kostenschätzung
abweichen.
- die Übrigen in ausreichenden Stichproben.
Die Entscheidung über die Prüfabsicht bzw. den Verzicht hierauf teilt das RPA der Verga-
bedienststelle innerhalb von einer Woche nach Zugang der vollständigen Anzeige mit.
Zur Prüfung sind dem RPA im Original
- die Vergabedokumentation entsprechend der Vergabedienstanweisung mit Wertungs-
ergebnis,
- die Submissionsniederschrift,
- die Angebote und
- der Preisspiegel (Gegenüberstellung der Einheits- und Gesamtpreise)
rechtzeitig vor Entscheidung über die Vergabe vorzulegen, damit eine sachgerechte Prü-
fung möglich ist.
(3) Bei allen Abweichungen von der in der städtischen Vergabeordnung grundsätzlich vorge-
schriebenen Vergabeart bzw. von dem in der Vergabedienstanweisung verbindlich fest-
gelegten Verfahren bei freihändigen Vergaben ist vorab die Zustimmung des RPA mit dem
im FAIRgabe-System hinterlegten Formblatt einzuholen.Seite 14 von 55
Dies gilt auch bei allen aktiven oder passiven Laufzeitverlängerungen von Jahres- oder
Mehrjahresverträgen auf Grund vertraglicher Optionen, wenn das RPA den Laufzeitver-
längerungen nicht bereits im Rahmen der Auftragsvergabe ausdrücklich zugestimmt hat.
In den Fällen, in denen das RPA einer Laufzeitverlängerung nicht zustimmt, bedarf die
Vertragsverlängerung eines vorherigen Beschlusses des Vergabeausschusses.
(4) Überschreitet die Summe der Nachträge bei Lieferungen und Leistungen sowie Honoraren
einen Wert von mehr als 5.000 EUR, bei Bauleistungen von mehr als 15.000 EUR, unter-
liegen diese der Prüfung durch das RPA. Hierzu sind vor Durchführung des Auftrages die
Angebotsunterlagen mit eingehender Begründung ihrer Notwendigkeit dem RPA vorzule-
gen.
(5) Vor jeder Aufhebung einer Ausschreibung ist die Zustimmung des RPA vorher einzuholen.
(6) Aufträge, die im Einzelfalle den Betrag von 5.000 EUR übersteigen, sind dem RPA nach
Auftragserteilung unverzüglich mit folgenden Angaben anzuzeigen:
- Bezeichnung der Maßnahme,
- Sachkonto/Finanzposition und CO-Kontierung/Finanzstelle bzw. Sachkonto/Bestellnum-
mer (SGB),
- FAIRgabe-Nummer (fortlaufende Maßnahmen-Nummer),
- Auftragssumme,
- Name des Auftragnehmers,
- bisheriger Ablauf des Vergabeverfahrens.
(7) Die in den Absätzen 1 bis 6 genannten Wertgrenzen verstehen sich als Nettobeträge.Seite 15 von 55
Neufassung der Rechnungsprüfungsordnung (RPO) - Synopse der Änderungen -
1
Derzeit gültige Fassung Neue Fassung
Rechnungsprüfungsordnung (RPO)
Vom 23. Oktober 2008
Zur Durchführung der in den §§ 59 Abs. 3, 92 Abs. 4 und 5,
101 bis 104 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.
Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert
durch Artikel I des Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV NRW
S. 380) enthaltenen Bestimmungen hat der Rat der Bun-
desstadt Bonn in seiner Sitzung am
23. Oktober 2008 folgende Rechnungsprüfungsordnung be-
schlossen:
Rechnungsprüfungsordnung (RPO)
Vom TT.MM.JJJJ
Zur Durchführung der in den §§ 59 Abs. 3 und 101 bis 104 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV
NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Artikel
3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV NRW S. 916),
enthaltenen Bestimmungen, hat der Rat der Bundesstadt
Bonn in seiner Sitzung am
TT.MM.JJJJ folgende Rechnungsprüfungsordnung beschlos-
sen:
§ 92 Abs. 4 u. 5 GO NRW („Er-
öffnungsbilanz“) kann entfal-
len.Seite 16 von 55
Neufassung der Rechnungsprüfungsordnung (RPO) - Synopse der Änderungen -
2
Derzeit gültige Fassung Neue Fassung
I. Stellung und Organisation des Rechnungsprüfungsamtes
§ 1
(1)
neu
Das Rechnungsprüfungsamt ist ein Beratungs- und Kontrol-
linstrument des Rates und seiner Ausschüsse. Rechnungsprü-
fung soll den Rat bei seinen Entscheidungen unterstützen und
die Stadtverwaltung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben kontrol-
lieren, aber auch beraten.
Die Rechnungsprüfungsordnung bestimmt Rahmen und
Grundsätze für die Tätigkeit des Rechnungsprüfungsamtes
der Bundesstadt Bonn.
(1)
alt
(2)
neu
Das Rechnungsprüfungsamt (RPA) ist dem Rat unmittelbar
verantwortlich und in seiner sachlichen Tätigkeit ihm unmittel-
bar unterstellt. Es ist von fachlichen Weisungen frei.
Das Rechnungsprüfungsamt ist dem Rat unmittelbar verant-
wortlich und in seiner sachlichen Tätigkeit ihm unmittelbar un-
terstellt. Es ist von fachlichen Weisungen frei.
Abkürzung wird nicht mehr ver-
wendet.
(2)
alt
(3)
neu
Der/Die Leiter/-in und die Prüfer/-innen des RPA werden vom
Rat bestellt und abberufen. Sie dürfen eine andere Stellung in
der Stadt nur innehaben, wenn dies mit ihren Prüfungsaufga-
ben vereinbar ist.
Der/Die Leiter/-in des RPA muss Beamtin/Beamter sein. Die
Prüfer/-innen sollen Beamtinnen/Beamte mindestens des ge-
hobenen Dienstes oder Beschäftigte vergleichbarer Entgelt-
gruppen sein.
Die Leitung und die Prüfer/-innen des Rechnungsprüfungs-
amtes werden vom Rat bestellt und abberufen. Sie dürfen
eine andere Stellung in der Stadt nur innehaben, soweit dies
gesetzlich zulässig und mit ihren Prüfungsaufgaben vereinbar
ist.
Die Prüfer/-innen sollen Beamte/Beamtinnen mindestens
des gehobenen Dienstes oder Beschäftigte vergleichbarer
Entgeltgruppen sein.
Geschlechtsneutrale Formulie-
rung (an diversen Stellen).
Satz 3 kann nach der bereits
vor einigen Jahren vorgenom-
menen Änderung des § 104
Abs. 3 GO NRW (alt) entfallen.Seite 17 von 55
Neufassung der Rechnungsprüfungsordnung (RPO) - Synopse der Änderungen -
3
Derzeit gültige Fassung Neue Fassung
(3)
alt
(4)
neu
Der/Die Leiter/-in des Amtes und die Prüfer/-innen müssen
persönlich und fachlich für die Aufgaben des RPA geeignet
sein und sollen eine ausreichende Erfahrung für dieses Amt
nachweisen sowie über eine umfassende Kenntnis der ge-
samten städtischen Verwaltung verfügen; insbesondere müs-
sen die Prüfer/-innen die für die Durchführung ihrer Prüfungs-
tätigkeit erforderlichen Kenntnisse auf organisatorischem, ver-
waltungsrechtlichem, finanzwirtschaftlichem, kaufmänni-
schem, betriebswirtschaftlichem und technischem Gebiet so-
wie auf dem Sektor der technikunterstützten Informations-
bzw. automatisierten Datenverarbeitung besitzen und darüber
hinaus zur regelmäßigen Fortbildung bereit sein.
Die Leitung und die Prüfer/-innen müssen persönlich und
fachlich für die Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes ge-
eignet sein, über die für ihren Aufgabenbereich erforderli-
chen Fachkenntnisse verfügen und zur regelmäßigen Fort-
und Weiterbildung bereit sein.
Anforderungen kompakter ge-
fasst, da nicht jeder Prüfer über
fundierte Kenntnisse aus allen
Prüfgebieten verfügen kann
bzw. muss.
(4)
alt
(5)
neu
In der Beurteilung der Prüfungsvorgänge sind der/die Leiter/-
in und die Prüfer/-innen des RPA nur dem Gesetz unterworfen.
Der/Die Amtsleiter/-in verteilt die Aufgaben auf die Mitarbei-
ter/-innen.
Die dem/der Amtsleiter/-in nach dieser Rechnungsprüfungs-
ordnung insgesamt zustehenden Rechte werden im Verhinde-
rungsfall durch den/die stellvertretende/n Leiter/-in wahrge-
nommen.
In der Beurteilung der Prüfungsvorgänge sind die Leitung und
die Prüfer/-innen des Rechnungsprüfungsamtes nur dem
Gesetz unterworfen.
Die Leitung verteilt die Aufgaben auf die Mitarbeitenden.
Die ihr nach dieser Rechnungsprüfungsordnung insgesamt
zustehenden Rechte werden im Verhinderungsfall durch die
stellvertretende Leitung wahrgenommen.Seite 18 von 55
Neufassung der Rechnungsprüfungsordnung (RPO) - Synopse der Änderungen -
4
Derzeit gültige Fassung Neue Fassung
(5)
alt
(6)
neu
Die Prüfer/-innen führen die Prüfungen in eigener Verantwor-
tung durch. Art, Methode und Umfang der Prüfungen sind im
Rahmen der von der Amtsleiterin/vom Amtsleiter übertrage-
nen Aufgaben grundsätzlich der Prüferin/dem Prüfer überlas-
sen.
Die Prüfungen können dabei nach pflichtgemäßem Ermessen
auf repräsentative Stichproben beschränkt werden.
Die Prüfer/-innen sind im Rahmen ihrer Prüfungsaufgaben
verpflichtet, dem/der Amtsleiter/-in unverzüglich alle besonde-
ren Wahrnehmungen und Mängel, insbesondere den An-
fangsverdacht auf strafbare Handlungen oder sonstige we-
sentliche Dienstwidrigkeiten bzw. arbeitsvertragliche Pflicht-
verletzungen, mitzuteilen
Sie haben über alle dienstlich bekannt werdenden Vorgänge,
soweit deren Geheimhaltung oder vertrauliche Behandlung
vorgeschrieben, ihrer Natur nach erforderlich oder vom Prü-
fungszweck her, um diesen nicht zu gefährden, notwendig ist,
Verschwiegenheit zu bewahren.
Die Prüfer/-innen müssen die Amtsleitung unverzüglich unter-
richten, wenn sie gegenüber Dienstkräften, die sie zu prüfen
haben, befangen sind oder die Besorgnis der Befangenheit
bestehen könnte.
Die Prüfer/-innen führen die Prüfungen in eigener Verant-
wortung unter Beachtung eines risikoorientierten Prü-
fungsansatzes durch. Art, Methode und Umfang der Prü-
fungen sind im Rahmen der von der Leitung übertragenen
Aufgaben grundsätzlich der Prüferin/dem Prüfer überlas-
sen.
Die Prüfer/-innen sind im Rahmen ihrer Prüfungsaufgaben
verpflichtet, der Leitung unverzüglich alle besonderen Wahr-
nehmungen und Mängel, insbesondere den Anfangsverdacht
auf strafbare Handlungen oder sonstige wesentliche Dienst-
widrigkeiten bzw. arbeitsvertragliche Pflichtverletzungen, mit-
zuteilen.
Sie haben über alle dienstlich bekannt werdenden Vorgänge,
soweit deren Geheimhaltung oder vertrauliche Behandlung
vorgeschrieben, ihrer Natur nach erforderlich oder vom Prü-
fungszweck her, um diesen nicht zu gefährden, notwendig ist,
Verschwiegenheit zu bewahren.
Die Prüfer/-innen müssen die Leitung unverzüglich unterrich-
ten, wenn sie gegenüber Dienstkräften, die sie zu prüfen ha-
ben, befangen sind oder die Besorgnis der Befangenheit be-
stehen könnte.
Klarstellung
Entfällt, da bereits in Formulie-
rung „risikoorientiert“ enthalten.Seite 19 von 55
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Derzeit gültige Fassung Neue Fassung
(6)
alt
(7)
neu
Zu Beginn einer Schwerpunktprüfung haben die Prüfer/-innen
die Leitung der zu prüfenden Einrichtung zu informieren; es sei
denn, dass der Prüfungszweck dies nicht zulässt.
Bei unvermuteten Prüfungen wie Kassen-, Lagerbestandsprü-
fungen u. a. erfolgt die Unterrichtung erst nach Sicherung der
Prüfungsdaten (Bestände, Bücher, Belege usw.).
Bei laufenden und regelmäßigen Prüfungen genügt die erst-
malige Unterrichtung.
Nach Abschluss der Prüfung sollen die wesentlichen Prü-
fungsergebnisse mit dem/der Leiter/-in der geprüften Stelle
besprochen und in einem Bericht, den die Prüfer/-innen unter-
zeichnen, niedergelegt werden.
Über laufende Prüfungen (hierunter fallen z. B. Rechnungsbe-
lege, automatisierte Datenverarbeitung, Vergaben, Baustel-
len) ist eine Berichtsabfassung nur dann erforderlich, wenn die
Prüfung zu gravierenden Beanstandungen oder zu finanzwirt-
schaftlich interessanten Verbesserungsvorschlägen geführt
hat; Beanstandungen von geringerer Bedeutung können in un-
mittelbarem Benehmen mit der geprüften Stelle erörtert und
ausgeräumt werden.
Zu Beginn einer Prüfung haben die Prüfer/-innen die Leitung
der zu prüfenden Einrichtung zu informieren; es sei denn, dass
der Prüfungszweck dies nicht zulässt.
Bei unvermuteten Prüfungen wie Kassen-, Lagerbestandsprü-
fungen u. a. erfolgt die Information erst nach Sicherung der
Prüfungsdaten (Bestände, Bücher, Belege usw.).
Bei laufenden und regelmäßigen Prüfungen genügt die erst-
malige Unterrichtung.
Die Prüfungen sind i. d. R. mit einem Bericht abzuschlie-
ßen. Vor seiner endgültigen Abfassung sollen die wesent-
lichen Prüfungsergebnisse mit der Leitung der geprüften
Stelle besprochen werden.
Über laufende Prüfungen (hierunter fallen z. B. Rechnungsbe-
lege, automatisierte Datenverarbeitung, Vergaben, Baustel-
len) ist eine Berichtsabfassung nur dann erforderlich, wenn die
Prüfung zu gravierenden Beanstandungen oder zu finanzwirt-
schaftlich interessanten Verbesserungsvorschlägen geführt
hat; Beanstandungen von geringerer Bedeutung können in un-
mittelbarem Benehmen mit der geprüften Stelle erörtert und
ausgeräumt werden.
Die Differenzierung zwischen
Prüfung und Schwerpunktprü-
fung ist aufgrund der nachfol-
genden Ausführungen entbehr-
lich.
Anpassung an die gelebten Ab-
läufe (der Entwurf wird bespro-
chen).Seite 20 von 55
Neufassung der Rechnungsprüfungsordnung (RPO) - Synopse der Änderungen -
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Derzeit gültige Fassung Neue Fassung
(7)
alt
(8)
neu
Der/Die Leiter/-in und die Prüfer/-innen des RPA dürfen Bu-
chungen und Zahlungen der Stadt weder anordnen noch aus-
führen. Sie dürfen zudem an der Führung der Bücher oder an
der Aufstellung des Jahresabschlusses oder des Gesamtab-
schlusses nicht mitwirken.
Die Leitung und die Prüfer/-innen des Rechnungsprüfungs-
amtes dürfen Buchungen und Zahlungen der Stadt weder an-
ordnen noch ausführen. Sie dürfen zudem an der Führung der
Bücher oder an der Aufstellung des Jahresabschlusses oder
des Gesamtabschlusses nicht mitwirken.Seite 21 von 55
Neufassung der Rechnungsprüfungsordnung (RPO) - Synopse der Änderungen -
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Derzeit gültige Fassung Neue Fassung
II. Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes
§ 2
(1) Gesetzliche Aufgaben des RPA sind:
1. Die Prüfung des Jahresabschlusses der Stadt,
2. die Prüfung der Jahresabschlüsse der in § 97 Abs.
1 Nrn. 1, 2 und 4 GO benannten Sondervermögen
3. die Prüfung des Gesamtabschlusses,
4. die laufende Prüfung der Vorgänge in der Finanz-
buchhaltung zur Vorbereitung der Prüfung des
Jahresabschlusses,
5. die dauernde Überwachung der Zahlungsabwick-
lung der Stadt und ihrer Sondervermögen sowie
die Vornahme der Prüfungen,
6. bei Durchführung der Finanzbuchhaltung mit Hilfe
automatisierter Datenverarbeitung (DV-Buchfüh-
rung) der Stadt und ihrer Sondervermögen die
Prüfung der Programme vor ihrer Anwendung,
7. die Prüfung der Finanzvorfälle gemäß § 100 Abs.
4 der Landeshaushaltsordnung,
8. die Prüfung von Vergaben.
Die gesetzlich übertragenen Aufgaben des Rechnungs-
prüfungsamtes ergeben sich insbesondere aus §§ 102
Abs. 1, 102 Abs. 10, 102 Abs. 11 und 104 Abs. 1 GO NRW.
Gesamter § 2 an die neue GO
NRW angepasst bzw. Be-
schränkung auf Verweis der
GO NRW. Auf die Aufzählung
spezialgesetzlicher Regelun-
gen (Korruptionsbekämpfungs-
gesetz, AG SGB XII, Kommu-
nalinvestitionsförderungsge-
setz) wird verzichtet.Seite 22 von 55
Neufassung der Rechnungsprüfungsordnung (RPO) - Synopse der Änderungen -
8
Derzeit gültige Fassung Neue Fassung
In die Prüfung des Jahresabschlusses nach Nummer 1 sind
die Entscheidungen und Verwaltungsvorgänge aus delegier-
ten Aufgaben auch dann einzubeziehen, wenn die Zahlungs-
vorgänge selbst durch den Träger der Aufgabe vorgenom-
men werden und insgesamt finanziell von erheblicher Bedeu-
tung sind.
Darüber hinaus prüft das RPA die Eröffnungsbilanz.
Entfällt, da Regelung dem
§ 102 Abs. 4 GO NRW ent-
sprichtSeite 23 von 55
Neufassung der Rechnungsprüfungsordnung (RPO) - Synopse der Änderungen -
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Derzeit gültige Fassung Neue Fassung
(2) Dem RPA werden folgende weitere Aufgaben übertragen:
1. Die Prüfung der Verwaltung und ihrer Sondervermö-
gen auf Recht- und Zweckmäßigkeit sowie Wirtschaft-
lichkeit,
2. die Prüfung von DV-Verfahren außerhalb der Haus-
haltswirtschaft sowie der Einrichtungen zur technikun-
terstützten Informationsverarbeitung, sofern das RPA
diese für prüfungspflichtig erklärt,
3. die Prüfung von Bauausführungen und Bauabrech-
nungen,
4. die wirtschaftliche Prüfung von Plänen und Kostenbe-
rechnungen zu Investitionsvorhaben,
Dem Rechnungsprüfungsamt werden darüber hinaus fol-
gende weitere Aufgaben übertragen:
1. die Prüfung der Verwaltung und ihrer Sonderver-
mögen auf Recht- und Zweckmäßigkeit sowie
Wirtschaftlichkeit,
2. die Prüfung der Wirtschaftsführung und des
Rechnungswesens der Eigenbetriebe und anderer
Einrichtungen der Gemeinde nach § 107 Abs. 2 GO
NRW,
3. die Prüfung der Betätigung der Gemeinde als Ge-
sellschafterin, Aktionärin oder Mitglied in Gesell-
schaften und anderen Vereinigungen des privaten
Rechts oder in der Rechtsform der Anstalt des öf-
fentlichen Rechts gem. § 114a GO NRW sowie die
Buch- und Betriebsprüfung, die sich die Ge-
meinde bei einer Beteiligung, bei der Hingabe ei-
nes Darlehens oder sonst vorbehalten hat.
§ 104 Abs. 2 GO NRW
§ 104 Abs. 2 Nr. 1 GO NRW
sieht nur Zweckmäßigkeit vor,
daher Beibehaltung der alten
Formulierung.
Die Ziffern 2, 3 und 4 entfallen,
da diese unter die Ziffer 1 zu
subsumieren sind und nur eine
Aufzählung darstellen.
§ 104 Abs. 2 Nr. 2 GO NRW
§ 104 Abs. 2 Nr. 3 GO NRW
Derzeit gültige Fassung Neue FassungSeite 24 von 55
Neufassung der Rechnungsprüfungsordnung (RPO) - Synopse der Änderungen -
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5. die Prüfung der Kosten- und Leistungsrechnung der
vollkostendeckenden kostenrechnenden Einrichtun-
gen der Stadt einschließlich der Kalkulationen zur
Festsetzung von privatrechtlichen Entgelten und öf-
fentlich-rechtlichen Gebühren, die dem RPA nach der
verwaltungsinternen Abstimmung mindestens zehn
Arbeitstage vor der Weiterleitung der Vorlagen an das
Ratsbüro zur Prüfung vorzulegen sind sowie der Be-
triebsabrechnungen (inkl. der Auswertungs- und Er-
läuterungsberichte), die unverzüglich nach Erstellung
von dem jeweiligen Fachbereich zu übersenden sind,
6. die Prüfung der Vorräte und Vermögensbestände,
4. die risikoorientierte Prüfung von Grundstücksge-
schäften ab einem Geschäftswert von 100.000
EUR,
5. die Prüfung der Kosten- und Leistungsrechnung der
vollkostendeckenden kostenrechnenden Einrichtun-
gen der Stadt einschließlich der Kalkulationen zur
Festsetzung von privatrechtlichen Entgelten oder öf-
fentlich-rechtlichen Gebühren sowie ihrer Betriebsab-
rechnungen,
Umsetzung Beschluss DS.-Nr.
1911597
Redaktionelle Anpassung.
Vorlagefrist verschoben, da
bisher nur für Ziffer 5 (alt) gültig
Entfällt. siehe Begründung zu
Ziffer 2, 3 und 4.Seite 25 von 55
Neufassung der Rechnungsprüfungsordnung (RPO) - Synopse der Änderungen -
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Derzeit gültige Fassung Neue Fassung
7. die Begleitung bei
- Verfahrensregelungen (z. B. in Satzungen oder
Dienstanweisungen) im Haushalts-, Finanz-, Rech-
nungs- und Vergabewesen,
- wesentlichen Änderungen finanz-/ betriebswirt-
schaftlicher, vergaberechtlicher und dv-technischer
Art sowie,
- Organisationsmaßnahmen, sofern sich hierdurch er-
hebliche finanz-/betriebswirtschaftliche Auwirkun-
gen ergeben können
6. die Begleitung bei
- der Änderung von Satzungen oder Ordnungen im
Haushalts-, Finanz-, Rechnungs- und Vergabewesen
sowie solche, mit denen Gebühren oder Entgelte er-
hoben werden, sofern sie nicht unter Ziffer 5 fallen,
- der Änderung von Dienstanweisungen im Haus-
halts-, Finanz-, Rechnungs- und Vergabewesen,
- wesentlichen Änderungen finanz-/ betriebswirtschaft-
licher, vergaberechtlicher und dv-technischer Art so-
wie
- Organisationsmaßnahmen, sofern sich hierdurch er-
hebliche finanz-/ betriebswirtschaftliche Auswirkun-
gen ergeben können.
In den Fällen der Ziffern 4 bis 6 sind die den vorberaten-
den Gremien und dem Rat vorzulegenden Beschlussvor-
lagen dem Rechnungsprüfungsamt nach erfolgter verwal-
tungsinterner Abstimmung in der Regel mindestens zehn
Arbeitstage vor der Weiterleitung der Vorlagen an das
Ratsbüro zur Prüfung vorzulegen. Die Betriebsabrech-
nungen nach Ziffer 5 sind unverzüglich nach Erstellung
von dem jeweiligen Fachbereich zu übersenden.
Ist im Übrigen das Rechnungsprüfungsamt in die Mit-
zeichnung von Verwaltungsvorlagen eingebunden, so
Redaktionelle Anpassung auf
2 Spiegelstriche mit dem Ziel
der Entzerrung.
1. Spiegelstrich: Mitwirkung
bei Satzungen u. ä.
2. Spiegelstrich: Mitwirkung
bei Dienstanweisungen
Neufassung, da nach alter
RPO Regelung nur für KRE
galt.
Ergänzung zur Klarstellung der
AbläufeSeite 26 von 55
Neufassung der Rechnungsprüfungsordnung (RPO) - Synopse der Änderungen -
12
sind ihm hierzu generell die bereits angestimmten Verwal-
tungsvorlagen unter Bemessung einer der Angelegenheit
angemessenen Frist vorzulegen. Die Mitzeichnung des
Rechnungsprüfungsamtes ist deswegen in der Regel an
die letzte Stelle des digitalen Workflows zu legen. Eine
vorherige Abstimmung auf Arbeitsebene bleibt hiervon
unberührt.
Derzeit gültige Fassung Neue Fassung
8. die Beratung und Unterstützung der Verwaltung bei al-
len Fragestellungen zur Korruptionsprävention und
zur Korruptionsbekämpfung,
9. die laufende Prüfung der von der Stadt verwalteten
rechtlich selbstständigen Stiftungen, wobei die Über-
tragungen der Prüfung des Jahresabschlusses auf
das RPA im Einzelfall eines speziellen Ratsbeschlus-
ses bedarf,
10. die Prüfung der Wirtschaftsführung und des Rech-
nungswesens der Sondervermögen, wobei auf die
Jahresabschlussprüfung nach § 106 GO mit abzustel-
len ist,
11. die Prüfung der Betätigung der Stadt als Gesellschaf-
ter, Aktionär oder Mitglied in Gesellschaften und an-
deren Vereinigungen des privaten Rechts,
12. die Kassen-, Buch- und Betriebsprüfung, die sich die
Stadt bei einer Beteiligung, bei der Hingabe eines Dar-
lehens oder sonst vorbehalten hat,
In Abs. 1 berücksichtigt
Die Jahresabschlüsse der
von der Stadt verwaltenden
rechtlich selbstständigen Stif-
tungen unterliegen keiner
Prüfung durch das Rech-
nungsprüfungsamt
siehe Nr. 2 (neu)
siehe Nr. 3 (neu)
siehe Nr. 3 (neu)Seite 27 von 55
Neufassung der Rechnungsprüfungsordnung (RPO) - Synopse der Änderungen -
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13. die Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung
der Mittel bei städtischen Zuschussempfängern auf
Basis der in den jeweiligen Bewilligungsrichtlinien und
-bescheiden verankerten Rechte,
7. die Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung
der Mittel bei städtischen Zuschussempfängern auf Ba-
sis der in den jeweiligen Bewilligungsrichtlinien und -
bescheiden verankerten Rechte,Seite 28 von 55
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Derzeit gültige Fassung Neue Fassung
14. die Prüfung von Verwendungsnachweisen, soweit der
Zuweisungsgeber eine Prüfung durch das RPA als
Bedingung für die Zuwendung ausdrücklich gefordert
hat; die Verwaltung ist in diesen Fällen verpflichtet,
das RPA bereits zum Zeitpunkt der Beantragung der
Zuwendungsmittel über die Prüfverpflichtung zu unter-
richten, spätestens jedoch nach Bekanntwerden im
Bewilligungsbescheid,
15. die Sonderprüfung städtischer Eigengesellschaften
und Beteiligungen auf Basis der in den jeweiligen Ge-
sellschaftsverträgen bzw. Satzungen festgelegten
Prüfrechte, unter dem Vorbehalt der Erteilung eines
konkreten Prüfungsauftrages des Rates, des Rech-
nungsprüfungsausschusses oder der Oberbürger-
meisterin/des Oberbürgermeisters.
8. die Prüfung von Verwendungsnachweisen, soweit der
Zuwendungsgeber eine Prüfung durch das Rech-
nungsprüfungsamt als Bedingung für die Zuwendung
ausdrücklich gefordert hat; die Verwaltung ist in diesen
Fällen verpflichtet, das Rechnungsprüfungsamt be-
reits zum Zeitpunkt der Beantragung der Zuwendungs-
mittel über die Prüfverpflichtung zu unterrichten, spä-
testens jedoch nach Bekanntwerden im Bewilligungs-
bescheid.
Dem Rechnungsprüfungsamt sind der Verwen-
dungsnachweis sowie alle zu seiner Prüfung not-
wendigen Unterlagen mindestens vier Wochen vor
Ablauf der im Bewilligungsbescheid genannten
Vorlagefrist zur Prüfung zur Verfügung zu stellen.
9. die Prüfung der Jahresabschlüsse sonstiger Einrichtun-
gen, bei denen die Stadt Mitglied oder Gesellschafterin
ist, sofern dies nach den jeweiligen Satzungen, Gesell-
schaftsverträgen oder sonstigen Beschlüssen vorgese-
hen ist,
10. die Sonderprüfung städtischer Eigengesellschaften und
Beteiligungen auf Basis der in den jeweiligen Gesell-
schaftsverträgen bzw. Satzungen festgelegten Prüf-
rechte, unter dem Vorbehalt der Erteilung eines konkre-
ten Prüfungsauftrages des Rates, des Rechnungsprü-
fungsausschusses oder der Oberbürgermeisterin/des
Oberbürgermeisters.
sprachliche Anpassung
Schaffung einer Frist zur Vor-
lage der Verwendungsnach-
weise
Das Rechnungsprüfungsamt
prüft regelmäßig Jahresab-
schlüsse von Einrichtungen an
denen die Stadt beteiligt/Mit-
glied istSeite 29 von 55
Neufassung der Rechnungsprüfungsordnung (RPO) - Synopse der Änderungen -
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Derzeit gültige Fassung Neue Fassung
(3) Wenn dringende dienstliche Gründe es erfordern, ist der/die
Leiter/-in des RPA ermächtigt, hinsichtlich Art und Umfang der
Prüfungen vorübergehende Einschränkungen anzuordnen o-
der einzelne Gebiete von der Prüfung auszunehmen, soweit
dadurch keine gesetzlichen Vorschriften verletzt werden. Hier-
über ist die/der Ausschussvorsitzende des Rechnungs-prü-
fungsausschusses unverzüglich zu unterrichten; bei Vergaben
zusätzlich der/die Vorsitzende des Vergabeausschusses.
Dem Rechnungsprüfungs-ausschuss und gegebenenfalls
dem Vergabeausschuss ist in seiner auf die Anordnung fol-
genden nächsten Sitzung eine entsprechende Mitteilungsvor-
lage unter Angabe der Gründe für die vorübergehenden Ein-
schränkungen zu unterbreiten.
Wenn dringende dienstliche Gründe es erfordern, ist die
Leitung des Rechnungsprüfungsamtes ermächtigt, hin-
sichtlich Art und Umfang der Prüfungen vorübergehende
Einschränkungen anzuordnen oder einzelne Gebiete von
der Prüfung auszunehmen, soweit dadurch keine gesetzli-
chen Vorschriften verletzt werden. Hierüber ist die/der Aus-
schussvorsitzende des Rechnungsprüfungsausschusses
unverzüglich zu unterrichten; bei Vergaben zusätzlich
der/die Vorsitzende des Vergabeausschusses.
Dem Rechnungsprüfungsausschuss und gegebenenfalls
dem Vergabeausschuss ist in seiner auf die Anordnung fol-
genden nächsten Sitzung eine entsprechende Mitteilungs-
vorlage unter Angabe der Gründe für die vorübergehenden
Einschränkungen zu unterbreiten.
(4) Der Rat und der Rechnungsprüfungsausschuss können dem
RPA weitere Prüfungsaufgaben übertragen sowie Prüfauf-
träge im Einzelfall erteilen.
Der Rat und der Rechnungsprüfungsausschuss können
dem Rechnungsprüfungsamt weitere Prüfungsaufgaben
übertragen sowie Prüfaufträge im Einzelfall erteilen.
(5) Der/Die Oberbürgermeister/-in kann dem RPA innerhalb ih-
res/seines Amtsbereichs Aufträge zur Prüfung erteilen. Hier-
über ist der Rechnungsprüfungsausschuss in seiner nächsten
Sitzung zu unterrichten.
Der/Die Oberbürgermeister/-in kann dem Rechnungsprü-
fungsamt innerhalb seines/ihres Amtsbereichs Aufträge
zur Prüfung erteilen. Hierüber ist der Rechnungsprüfungs-
ausschuss in seiner nächsten Sitzung zu unterrichten.Seite 30 von 55
Neufassung der Rechnungsprüfungsordnung (RPO) - Synopse der Änderungen -
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Derzeit gültige Fassung Neue Fassung
III. Pflichten der Verwaltung und ihrer Einrichtungen zur Unterrichtung/Beteiligung des Rechnungsprüfungsamtes
sowie zur Hilfeleistung
§ 3 Alle Dienststellen (Ämter, Vorstandsreferate, Stabsstellen,
Leistungszentren) und die eigenbetriebsähnlichen Einrichtun-
gen der Stadt sowie die sonstigen zu prüfenden Institutionen
haben das RPA unter Darlegung des Sachverhaltes unver-
züglich zu unterrichten von:
- allen Vermögensveräußerungen über 200.000 EUR
(Kopie der Information an die Gemeindeprüfungsan-
stalt),
- allen vermuteten oder festgestellten dienstlichen Un-
regelmäßigkeiten, die einen Anfangsverdacht auf
strafbare Handlungen (z. B. im Zusammenhang mit
Betrug, Unterschlagung, Korruption o. Ä.) begründen
können,
- staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren gegen
städtische Mitarbeiter/-innen im Zusammenhang mit
ihrer dienstlichen Tätigkeit,
- Verlusten durch Diebstahl, Beraubung und Verun-
treuung,
- Verlusten durch Feuer oder sonstige außergewöhnli-
che Ursachen,
Alle Dezernate der Bundesstadt Bonn sowie die ihnen
nachgeordneten Organisationseinheiten, die Sonderver-
mögen und die sonstigen zu prüfenden Institutionen haben
das Rechnungsprüfungsamt unter Darlegung des Sachver-
haltes unverzüglich zu unterrichten über:
- alle vermuteten oder festgestellten dienstlichen Unre-
gelmäßigkeiten, die einen Anfangsverdacht auf straf-
bare Handlungen (z. B. im Zusammenhang mit Be-
trug, Unterschlagung, Korruption o. Ä.) begründen
können,
- staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren gegen
städtische Mitarbeitende im Zusammenhang mit ihrer
dienstlichen Tätigkeit,
- Schäden durch Einbrüche, Sachbeschädigungen,
Diebstahl, Beraubung, Veruntreuung, Feuer oder
sonstige außergewöhnliche Ursachen,
Umfassendere Formulierung
zur Klarstellung; macht Aufzäh-
lung entbehrlich. Unter Sonder-
vermögen sind auch die eigen-
betriebsähnlichen Einrichtun-
gen u. ä. zu fassen.
Kann entfallen, da gesetzliche
Grundlage (§ 16 Korrupti-
onsbG) zum 01.01.2014 gestri-
chen.
Formulierung zur Klarstellung -
berücksichtigt bereits prakti-
zierte Verfahrensweise bei Ein-
bruchschäden und Sachbe-
schädigungSeite 31 von 55
Neufassung der Rechnungsprüfungsordnung (RPO) - Synopse der Änderungen -
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Derzeit gültige Fassung Neue Fassung
- Kassendifferenzen,
- Schäden durch Bearbeitungs-/Bedienungsfehler o. Ä.
(schadengeneigte Tätigkeiten ausgenommen) ab
1.000 EUR, insbesondere zur Analyse evtl. Schwach-
stellen,
- außergewöhnlichen Vorgängen oder Gerätestörun-
gen mit erheblichen Beeinträchtigungen insbesondere
in der Betriebsbereitschaft oder Datensicherheit von
Einrichtungen der technikunterstützten Informations-
verarbeitung oder in der Abwicklung von Datenverar-
beitungsaufgaben im Bereich der Haushaltswirtschaft,
der Buchführung sowie des Anordnungs-/Feststel-
lungsverfahrens
oder
- vermuteten oder festgestellten Manipulationen an
zentralen und dezentralen Rechnersystemen, Netz-
komponenten, Datenträgern und Datenbeständen o-
der Verlusten gesicherter und/oder archivierter, aufbe-
wahrungspflichtiger Daten.
- Kassendifferenzen (Näheres regeln die einschlägi-
gen Dienstanweisungen zu den Kassengeschäf-
ten),
- Schäden durch Bearbeitungs-/Bedienungsfehler o. Ä.
(schadengeneigte Tätigkeiten ausgenommen) ab 1.000
EUR, insbesondere zur Analyse evtl. Schwachstellen,
- Mindereinnahmen oder Zinsbelastungen im Zusam-
menhang mit der Abwicklung von erhaltenen För-
dermitteln,
- außergewöhnliche Vorgänge oder Gerätestörungen mit
erheblichen Beeinträchtigungen insbesondere in der
Betriebsbereitschaft oder Datensicherheit von Einrich-
tungen der technikunterstützten Informationsverarbei-
tung oder in der Abwicklung von Datenverarbeitungs-
aufgaben im Bereich der Haushaltswirtschaft, der
Buchführung sowie des Anordnungs-/Feststellungsver-
fahrens,
- vermutete oder festgestellte Manipulationen an zentra-
len und dezentralen Rechnersystemen, Netzkompo-
nenten, Datenträgern und Daten-beständen oder Ver-
lusten gesicherter und/oder archivierter, aufbewah-
rungspflichtiger Daten.
Querverweis zur Klarstellung
Klarstellung, dass auch in sol-
chen Fällen ein Schaden ent-
stehtSeite 32 von 55
Neufassung der Rechnungsprüfungsordnung (RPO) - Synopse der Änderungen -
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Derzeit gültige Fassung Neue Fassung
§ 4 Sollen wesentliche dv-technische Maßnahmen sowie Organi-
sationsmaßnahmen, durch die sich erhebliche finanz-/be-
triebswirtschaftliche Auswirkungen ergeben können, durchge-
führt werden, ist das RPA zeitnah zu unterrichten, damit es
sich schon im Planungsstadium hierzu äußern kann. Dies gilt
insbesondere für Änderungen oder Neueinrichtungen auf dem
Gebiet des Haushalts-, Finanz- und Rechnungswesens und
für den Bereich des Vergabewesens sowie der technikunter-
stützten Informationsverarbeitung.
Bei der Entwicklung oder Beschaffung von Software für den
Bereich der Haushaltswirtschaft ist das RPA so rechtzeitig ein-
zubeziehen, dass die Programme vor ihrem Einsatz geprüft
werden können. Das gleiche gilt für Programmänderungen.
Sollen wesentliche dv-technische Maßnahmen sowie Organi-
sationsmaßnahmen, durch die sich erhebliche finanz-/be-
triebswirtschaftliche Auswirkungen ergeben können, durchge-
führt werden, ist das Rechnungsprüfungsamt zeitnah zu un-
terrichten, damit es sich schon im Planungsstadium hierzu äu-
ßern kann. Dies gilt insbesondere für Änderungen oder Neu-
einrichtungen auf dem Gebiet des Haushalts-, Finanz-, Rech-
nungs- und Vergabewesens sowie der technikunterstützten
Informationsverarbeitung.
Bei der Entwicklung oder Beschaffung von Software für den
Bereich der Finanzbuchhaltung ist das Rechnungsprü-
fungsamt so rechtzeitig einzubeziehen, dass die Programme
vor ihrem Einsatz geprüft werden können. Das gleiche gilt für
Programmänderungen.
Bereich Vergabewesen direkt
in die Aufzählung einbezogenSeite 33 von 55
Neufassung der Rechnungsprüfungsordnung (RPO) - Synopse der Änderungen -
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Derzeit gültige Fassung Neue Fassung
§ 5
(1) Mit Angebotsaufforderung bzw. Versendung der Ausschrei-
bungsunterlagen ist dem RPA die Maßnahme, deren Wert im
Einzelfalle bei Lieferungen und Leistungen sowie Honoraren
den Betrag von 5.000 EUR, bei Bauleistungen 15.000 EUR
übersteigt, mit dem im System FAIRgabe hierfür hinterlegten
Formblatt mit folgenden Angaben/Unterlagen anzuzeigen:
- Bezeichnung der Maßnahme,
- Sachkonto/Finanzposition und CO-Kontierung/Fi-
nanzstelle bzw. Auftragsnummer (SGB),
- FAIRgabe-Nummer (fortlaufende Maßnahmen-Num-
mer),
- Vergabeunterlagen (insbesondere entsprechend
VOB/A, VOL/A, VOF),
- Schätzkosten,
- aufgeforderte Bewerber.
Entsprechend den Regelungen der Vergabedienstanwei-
sung der Bundesstadt Bonn sind sämtliche Vergabevor-
gänge im Vergabemanagementsystem anzulegen.
Das Rechnungsprüfungsamt hat zu sämtlichen Vorgän-
gen uneingeschränkten Prüfungszugriff und ist berech-
tigt, über die in § 5 Abs. 2 ff. beschriebenen Sachverhalte
hinaus, Maßnahmen zu überprüfen.
KOMPLETTE NEUFAS-
SUNG WEGEN NEUER
VERGABESOFTWARE!Seite 34 von 55
Neufassung der Rechnungsprüfungsordnung (RPO) - Synopse der Änderungen -
20
Derzeit gültige Fassung Neue Fassung
(2) Das RPA prüft die angezeigten Vergaben,
- über die gemäß den Richtlinien für die Vergabe von
Aufträgen (Vergabeordnung) ein Vergabeausschuss
entscheidet, vollständig,
- wenn Aufträge über 15.000 EUR bei Bauleistungen
von mehr als 25.000 EUR nicht dem nach der Submis-
sionsniederschrift Mindestbietenden erteilt werden
sollen,
- wenn Angebote über 15.000 EUR bei Bauleistungen
von mehr als 25.000 EUR des zur Auftragsvergabe
vorgesehenen Bewerbers um mehr als 30% von der
Kostenschätzung abweichen,
Die Zustimmung des Rechnungsprüfungsamtes ist vorab
einzuholen bei Vergabevorgängen
- bei denen die Entscheidung über die Vergabe ei-
nem Vergabeausschuss vorbehalten ist,
- bei denen von der vorgeschriebenen Vergabeart
oder der Unterschreitung der Anzahl der mindes-
tens zur Angebotsabgabe aufzufordernden Unter-
nehmen abgewichen wird,
- bei denen sich Nachträge gemäß den Regelungen
des Abs. 3 ergeben,
- oder von Seiten der Rechnungsprüfung eine Prüf-
absicht erklärt wird.
eine aktive Anzeige erfolgt
nicht mehr, RPA ist bei den fol-
genden Sachverhalten in dem
entsprechenden Genehmi-
gungsablauf des VMS zu be-
rücksichtigen.
Geändert übernommen aus
Abs.3 (alt). Die Vergabeart und
die Mindestzahl der aufzufor-
dernden Unternehmen ist voll-
ständig in der Neufassung der
VergO abgebildet. Verfahrens-
festlegungen in der Vergabe-
dienstanweisung gibt es nicht
mehr
Die Prüfung dieser Sachver-
halte erscheint verzichtbar, da
der Ausschluss von Angeboten
und die Angemessenheit des
Angebotspreises detailliert und
pflichtig im VMS auf Basis der
vergaberechtlichen Regeln zu
dokumentieren ist.Seite 35 von 55
Neufassung der Rechnungsprüfungsordnung (RPO) - Synopse der Änderungen -
21
Derzeit gültige Fassung Neue Fassung
- die Übrigen in ausreichenden Stichproben.
Die Entscheidung über die Prüfabsicht bzw. den Verzicht hie-
rauf teilt das RPA der Vergabedienststelle innerhalb von einer
Woche nach Zugang der vollständigen Anzeige mit.Seite 36 von 55
Neufassung der Rechnungsprüfungsordnung (RPO) - Synopse der Änderungen -
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Derzeit gültige Fassung Neue Fassung
Zur Prüfung sind dem RPA im Original
- die Vergabedokumentation entsprechend der Verga-
bedienstanweisung mit Wertungsergebnis,
- die Submissionsniederschrift,
- die Angebote und
- der Preisspiegel (Gegenüberstellung der Einheits-
und Gesamtpreise)
rechtzeitig vor Entscheidung über die Vergabe vorzulegen, da-
mit eine sachgerechte Prüfung möglich ist.
Verzichtbar; das VMS gene-
riert die Dokumente systemsei-
tig, bzw. ohne Erfassung der
Angebote im VMS kann der
Systemprozess nicht weiterge-
führt werden
(3) Bei allen Abweichungen von der in der städtischen Vergabe-
ordnung grundsätzlich vorgeschriebenen Vergabeart bzw. von
dem in der Vergabedienstanweisung verbindlich festgelegten
Verfahren bei freihändigen Vergaben ist vorab die Zustim-
mung des RPA mit dem im FAIRgabe-System hinterlegten
Formblatt einzuholen.
Dies gilt auch bei allen aktiven oder passiven Laufzeitverlän-
gerungen von Jahres- oder Mehrjahresverträgen auf Grund
vertraglicher Optionen, wenn das RPA den Laufzeitverlänge-
rungen nicht bereits im Rahmen der Auftragsvergabe aus-
drücklich zugestimmt hat. In den Fällen, in denen das RPA ei-
ner Laufzeitverlängerung nicht zustimmt, bedarf die Vertrags-
verlängerung eines vorherigen Beschlusses des Vergabeaus-
schusses
Jetzt § 5 Abs. 2
Entfällt bzw. verzichtbarSeite 37 von 55
Neufassung der Rechnungsprüfungsordnung (RPO) - Synopse der Änderungen -
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Derzeit gültige Fassung Neue Fassung
(4)
alt
(3)
neu
Überschreitet die Summe der Nachträge bei Lieferungen und
Leistungen sowie Honoraren einen Wert von mehr als 5.000
EUR, bei Bauleistungen von mehr als 15.000 EUR, unterlie-
gen diese der Prüfung durch das RPA. Hierzu sind vor Durch-
führung des Auftrages die Angebotsunterlagen mit eingehen-
der Begründung ihrer Notwendigkeit dem RPA vorzulegen.
Überschreitet die Summe der Nachträge 25.000 EUR (netto),
unterliegen diese der Prüfung durch das Rechnungsprüfungs-
amt. Hierzu sind - soweit möglich - vor Durchführung des
Nachtragsauftrages die Angebotsunterlagen (wie z. B.
Nachtragsangebot, Nachtragskalkulation, Stoff- und
Nachunternehmerangebote, Auszüge aus der Urkalkula-
tion als Beleg der Zuschläge, Geräte-, Stoff- und Betriebs-
stoffkostenansätze) mit eingehender Begründung ihrer Not-
wendigkeit dem Rechnungsprüfungsamt über das Verga-
bemanagementsystem bereitzustellen.
Bei einer verspäteten Bereitstellung ist das Rechnungs-
prüfungsamt vorab per E-Mail mit Angabe der Kennzahl
über die Nachtragsleistungen zu informieren.
Vereinfachung und Anpassung
der Wertgrenzen an die Wert-
grenze für formelle Verfahren
nach der VergO (neu)
(5)
alt
(4)
neu
Vor jeder Aufhebung einer Ausschreibung ist die Zustimmung
des RPA vorher einzuholen.
Vor jeder Aufhebung einer Ausschreibung ist die Zustimmung
des Rechnungsprüfungsamtes über das Vergabemanage-
mentsystem einzuholen.Seite 38 von 55
Neufassung der Rechnungsprüfungsordnung (RPO) - Synopse der Änderungen -
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Derzeit gültige Fassung Neue Fassung
(6)
alt
Aufträge, die im Einzelfalle den Betrag von 5.000 EUR über-
steigen, sind dem RPA nach Auftragserteilung unverzüglich
mit folgenden Angaben anzuzeigen:
- Bezeichnung der Maßnahme,
- Sachkonto/Finanzposition und CO-Kontierung/Fi-
nanzstelle bzw. Sachkonto/Bestellnummer (SGB),
- FAIRgabe-Nummer (fortlaufende Maßnahmen-Num-
mer),
- Auftragssumme,
- Name des Auftragnehmers,
- bisheriger Ablauf des Vergabeverfahrens
Entfällt aufgrund Digitalisie-
rung der Arbeitsabläufe.
(7)
alt
Die in den Absätzen 1 bis 6 genannten Wertgrenzen verstehen
sich als Nettobeträge.
(5)
neu
Soweit und solange Vergabevorgänge noch nicht im Vergabe-
managementsystem angelegt werden können, gelten abwei-
chend der Absätze 1 - 4 die Regelungen der Anlage 1.
Übergangsregelung für Altfälle
bis zur vollständigen Imple-
mentierung des neuen VMS.
Der bisherige § 5 wird Anlage
zur Neufassung.Seite 39 von 55
Neufassung der Rechnungsprüfungsordnung (RPO) - Synopse der Änderungen -
25
Derzeit gültige Fassung Neue Fassung
§ 6
neu
Dem Rechnungsprüfungsamt sind alle geplanten Grund-
stücksgeschäfte ab einem Geschäftswert von
100.000 EUR unter Vorlage der beurteilungsrelevanten
Unterlagen anzuzeigen.
Das Rechnungsprüfungsamt entscheidet nach Eingang
der vollständigen Anzeige innerhalb einer angemessen
Zeit nach pflichtgemäßem Ermessen und unter risikoori-
entierten Gesichtspunkten, ob es den Vorgang für prü-
fungspflichtig erklärt. In diesen Fällen darf das Geschäft
erst nach Beendigung der Prüfung durch das Rechnungs-
prüfungsamt abgeschlossen werden.
Den politischen Gremien ist bei jedem Grundstücksge-
schäft nach Satz 1 die Entscheidung des Rechnungsprü-
fungsamtes nach Satz 2 mitzuteilen.
Umsetzung Beschluss DS.-Nr.
1911597.Seite 40 von 55
Neufassung der Rechnungsprüfungsordnung (RPO) - Synopse der Änderungen -
26
Derzeit gültige Fassung Neue Fassung
§ 6
(alt)
(1)
§ 7
(neu)
Dem RPA sind die Prüfungsberichte sonstiger Prüfungsor-
gane (Bundesrechnungshof, Landes-rechnungshof, Gemein-
deprüfungsanstalt, Finanzamt usw.) unverzüglich zuzuleiten.
Dem RPA sind zudem die Wirtschaftspläne, Zwischen-/Jah-
resabschlüsse, Bilanzen, Prüfberichte von Wirtschaftsprüfern,
vereidigten Buchprüfern o. Ä. und die Geschäfts-/Lageberichte
der eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen durch die Beteili-
gungsverwaltung zeitnah vorzulegen, sofern sie nicht über das
Ratsinformationssystem abrufbar sind. Die entsprechenden
Unterlagen für die Gesellschaften, an denen die Stadt unmit-
telbar oder mittelbar beteiligt ist, sind auf Anforderung durch
das RPA von der Beteiligungsverwaltung unverzüglich zu
übersenden.
Dem Rechnungsprüfungsamt sind die Prüfungsberichte
sonstiger Prüfungsorgane (Bundesrechnungshof, Landes-
rechnungshof, Gemeindeprüfungsanstalt, Finanzamt usw.)
sowie die Berichte über Organisationsuntersuchungen
unverzüglich zuzuleiten.
Dem Rechnungsprüfungsamt sind zudem die Wirtschafts-
pläne, Zwischen-/Jahresabschlüsse, Bilanzen, Prüfberichte
von Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern o. Ä. und die
Geschäfts-/Lageberichte der Sondervermögen durch die Be-
teiligungsverwaltung zeitnah vorzulegen, sofern sie nicht über
das Ratsinformationssystem abrufbar sind. Entsprechendes
gilt für Unterlagen für die Gesellschaften, an denen die
Stadt unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist.
Fixierung der Absprache mit
Amt 10
(2) Dem RPA sind alle Vorschriften, Verfügungen und Mitteilun-
gen, durch die Bestimmungen des Haushalts-, Finanz- und
Rechnungswesens erlassen, geändert, erläutert oder aufge-
hoben werden, unverzüglich nach ihrem Erscheinen zuzulei-
ten, sofern sie nicht über das städtische Intranet abrufbar sind.
Das gleiche gilt für alle anderen Unterlagen, die das RPA für
seine Prüfungstätigkeit benötigt (u. a. ortsrechtliche Bestim-
mungen, Dienstanweisungen, Regelungen des Vergabewe-
sens sowie der technikunter-stützten Informationsverarbei-
tung, Lohntarife, Preisverzeichnisse).
Dem Rechnungsprüfungsamt sind alle Vorschriften, Verfü-
gungen und Mitteilungen, durch die Bestimmungen des Haus-
halts-, Finanz- und Rechnungswesens erlassen, geändert, er-
läutert oder aufgehoben werden, unverzüglich nach ihrem Er-
scheinen zuzuleiten, sofern sie nicht über das städtische Intra-
net abrufbar sind.
Das gleiche gilt für alle anderen Unterlagen, die das Rech-
nungsprüfungsamt für seine Prüfungstätigkeit benötigt.
Aufzählung entfällt.Seite 41 von 55
Neufassung der Rechnungsprüfungsordnung (RPO) - Synopse der Änderungen -
27
(3) Alle Dienstkräfte der Stadt, insbesondere die der geprüften
Bereiche, haben die Prüfer/-innen des RPA bei der Durchfüh-
rung ihrer Prüfungsaufgaben zu unterstützen, ihnen wahr-
heitsgemäß Auskunft zu erteilen und Hilfe zu leisten.
Alle Dienstkräfte der Stadt, insbesondere die der geprüften
Bereiche, haben die Prüfer/-innen des Rechnungsprüfungs-
amtes bei der Durchführung ihrer Prüfungsaufgaben zu unter-
stützen und ihnen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.
Streichung Passus „Hilfe zu
leisten“, da dies „zu unterstüt-
zen“ bereits impliziert ist.Seite 42 von 55
Neufassung der Rechnungsprüfungsordnung (RPO) - Synopse der Änderungen -
28
Derzeit gültige Fassung Neue Fassung
§ 7
(alt)
§ 8
(neu)
Die Namen sowie die Amts- bzw. Dienstbezeichnungen (mit
Angabe der jeweiligen Entgeltgruppe) der Zeichnungsberech-
tigten innerhalb des Haushalts-, Finanz- und Rechnungswe-
sens sowie der Umfang der erteilten Befugnisse sind dem
RPA mitzuteilen.
Dem Rechnungsprüfungsamt sind Informationen über die
Zeichnungsberechtigten innerhalb des Haushalts-, Fi-
nanz- und Rechnungswesens sowie über den Umfang der
erteilten Befugnisse zur Verfügung zu stellen, sofern
diese nicht digital abrufbar sind.
Neuregelung aufgrund zuneh-
mender Digitalisierung der
Verwaltung (z. B. sind Unter-
schriftsproben bei E-Rechnung
nicht mehr erforderlich.) Die
konkret benötigten Informatio-
nen sind künftig in den jeweili-
gen Dienstanweisungen zu re-
geln
(2) Unterschriftsproben sind beizufügen von denjenigen Dienst-
kräften, die berechtigt sind
- Aufträge zu erteilen,
oder
- Anweisungen/Anordnungen an die Finanzbuchhal-
tung (Buchungsbelege) zu unterzeichnen
Entfällt
§ 8
(alt)
§ 9
(neu)
Dem RPA sind die Einladungen (einschließlich der Anlagen)
und die Niederschriften zu den öffentlichen und nichtöffentli-
chen Sitzungen des Rates und seiner Ausschüsse, Unteraus-
schüsse, Projektbeiräte sowie der Bezirksvertretungen über
das Ratsinformationssystem zugänglich zu machen; im Sys-
tem nicht enthaltene Anlagen sind auf Anforderung des RPA
unverzüglich zu übersenden.
Dem Rechnungsprüfungsamt sind die Einladungen (ein-
schließlich der Anlagen) und die Niederschriften zu den öffent-
lichen und nichtöffentlichen Sitzungen des Rates und seiner
Ausschüsse, Unterausschüsse, Projektbeiräte sowie der Be-
zirksvertretungen über das Ratsinformationssystem zugäng-
lich zu machen; im System nicht enthaltene Anlagen sind auf
Anforderung des Rechnungsprüfungsamtes unverzüglich
zur Verfügung zu stellen.Seite 43 von 55
Neufassung der Rechnungsprüfungsordnung (RPO) - Synopse der Änderungen -
29
Derzeit gültige Fassung Neue Fassung
IV. Befugnisse des Rechnungsprüfungsamtes sowie Führung des Schriftverkehrs mit dem Rechnungsprüfungsamt
§ 9
(alt)
§ 10
(neu)
Der/Die Leiter/-in des RPA ist berechtigt, an allen öffentlichen
und nichtöffentlichen Sitzungen des Rates und seiner Aus-
schüsse sowie der Bezirksvertretungen teilzunehmen oder
eine/n Beauftragte/n zu entsenden. Dies gilt auch für alle Ver-
anstaltungen der Verwaltung, soweit sie im Zusammenhang
mit Prüfungsaufgaben stehen
Die Leitung des Rechnungsprüfungsamtes ist berechtigt,
an allen öffentlichen und nicht öffentlichen Sitzungen des Ra-
tes und seiner Ausschüsse sowie der Bezirksvertretungen teil-
zunehmen oder eine beauftragte Person zu entsenden. Dies
gilt auch für alle Veranstaltungen der Verwaltung, soweit sie
im Zusammenhang mit Prüfungsaufgaben stehen.
§ 10
(alt)
(1)
§ 11
(neu)
Das RPA ist berechtigt, von den städtischen Dienststellen
(Ämter, Vorstandsreferate, Stabsstellen und Leistungszen-
tren), den eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen sowie den
sonstigen zu prüfenden Institutionen jede für die Prüfung not-
wendige Auskunft und Aushändigung von Akten, Schriftstü-
cken, Büchern sowie den Zugang zu allen DV-Systemen
(Hard- und Software) - gegebenenfalls mit der Aktivierung
spezieller Programmfunktionen - und den Zugriff auf alle digi-
talen Datenbestände oder sonstigen Informationsträger in
Schrift, Bild oder Ton zu verlangen, soweit nicht gesetzliche
Vorschriften entgegenstehen.
Das Rechnungsprüfungsamt ist berechtigt, von den Dezer-
naten der Bundesstadt Bonn und den ihnen nachgeord-
neten Organisationseinheiten, den Sondervermögen so-
wie den sonstigen zu prüfenden Institutionen jede für die Prü-
fung notwendige Auskunft und die Aushändigung von Akten,
Schriftstücken, Büchern sowie den Zugang zu allen DV-Sys-
temen (Hard- und Software) - gegebenenfalls mit der Aktivie-
rung spezieller Programmfunktionen - und den Zugriff auf alle
digitalen Datenbestände oder sonstigen Informationsträger in
Schrift, Bild oder Ton zu verlangen, soweit nicht gesetzliche
Vorschriften entgegenstehen.
Umfassendere Formulierung
zur Klarstellung - macht Aufzäh-
lung entbehrlich.Seite 44 von 55
Neufassung der Rechnungsprüfungsordnung (RPO) - Synopse der Änderungen -
30
Derzeit gültige Fassung Neue Fassung
(2) Der/Die Leiter/-in und die Prüfer/-innen haben im Rahmen ih-
rer Prüfungsaufgaben Zutritt zu allen städtischen Räumen und
Baustellen; in diesem Zusammenhang sind sie berechtigt, die
Einsichtnahme in alle dienstlichen Aktenbestände, Schriftstü-
cke, Bücher und sonstigen Unterlagen, deren Aufbewahrung-
sorte sowie Tresore oder sonstigen Behältnisse zu verlangen.
Erforderlichenfalls können alle dienstlichen Gegenstände
(hierunter fallen z. B. Akten, Schriftstücke, Bücher, Datenträ-
ger sowie Hard- und Software) gegen Empfangsbestätigung
sichergestellt werden.
Der/Die Leiter/-in und die Prüfer/-innen sind befugt, die zu prü-
fenden Veranstaltungen und Einrichtungen zu besuchen. Sie
weisen sich auf Verlangen durch einen Dienstausweis aus.
Die Leitung und die Prüfer/-innen haben im Rahmen ihrer
Prüfungsaufgaben Zutritt zu allen städtischen Räumen und
Baustellen; in diesem Zusammenhang sind sie berechtigt, die
Einsichtnahme in alle dienstlichen Aktenbestände, Schriftstü-
cke, Bücher und sonstigen Unterlagen, deren Aufbewahrung-
sorte sowie Tresore oder sonstigen Behältnisse zu verlangen.
Erforderlichenfalls können alle dienstlichen Gegenstände
(hierunter fallen z. B. Akten, Schriftstücke, Bücher, Datenträ-
ger sowie Hard- und Software) gegen Empfangsbestätigung
sichergestellt werden.
Die Leitung und die Prüfer/-innen sind befugt, die zu prüfen-
den Veranstaltungen und Einrichtungen zu besuchen. Sie wei-
sen sich auf Verlangen durch einen Dienstausweis aus.
(3) Ergeben sich Unstimmigkeiten oder Unklarheiten bei einer
Prüfung, so hat das RPA die erforderliche Aufklärung durch
die Dezernentin/den Dezernenten über den/die Oberbürger-
meister/-in anzufordern.
Ergeben sich Unstimmigkeiten oder Unklarheiten bei einer
Prüfung, so hat das Rechnungsprüfungsamt die erforderli-
che Aufklärung durch die Dezernatsleitung über den/die
Oberbürgermeister/-in anzufordern.
Werden im Rahmen der Prüfung grobe Pflichtverstöße ge-
gen interne oder externe Normen festgestellt, so leitet das
Rechnungsprüfungsamt den Sachverhalt an den Fachbe-
reich Personal weiter, damit von dort die Notwendigkeit
der Einleitung von arbeits- oder disziplinarrechtlichen
Maßnahmen geprüft werden kann.
Abbildung des derzeit schon
praktizierten Verfahrens
Derzeit gültige Fassung Neue FassungSeite 45 von 55
Neufassung der Rechnungsprüfungsordnung (RPO) - Synopse der Änderungen -
31
(4) Werden dem RPA Unregelmäßigkeiten, die Anhaltspunkte für
einen Anfangsverdacht auf eine strafbare Handlung begrün-
den können, bekannt oder stellt es sie fest, so hat der/die Lei-
ter/-in unverzüglich den/die Oberbürgermeister/-in zu unter-
richten, damit diese/r die Staatsanwaltschaft einschalten kann.
Der/Die Leiter/-in des RPA sowie der/die durch den/die Ober-
bürgermeister/-in bestellte Ansprechpartner/-in Korruptions-
prävention sind unabhängig hiervon berechtigt und verpflich-
tet, Hinweise auf strafbare Verhaltensweisen im Zusammen-
hang mit dienstlichen Handlungen (also auch bevor die
Staatsanwaltschaft durch den/die Oberbürgermeister/-in ein-
geschaltet wird), unmittelbar mit den Strafverfolgungsbehör-
den zu besprechen und die weitere Vorgehensweise abzu-
stimmen.
Sie dürfen darüber hinaus im Auftrag der Oberbürgermeisterin
bzw. des Oberbürgermeisters Anfragen der Staatsanwalt-
schaft bzw. der Kriminalpolizei zur Prüfung eines Anfangsver-
dachtes beantworten und in diesem Zusammenhang unter Be-
achtung des Grundsatzes der Erforderlichkeit personenbezo-
gene Daten städtischer Mitarbeiter/-innen (z. B. Namen, An-
schrift, Geburts-datum/-ort) an diese Stellen übermitteln.
Werden dem Rechnungsprüfungsamt Unregelmäßigkeiten,
die Anhaltspunkte für einen Anfangsverdacht auf eine straf-
bare Handlung begründen können, bekannt oder stellt es sie
fest, so hat die Leitung unverzüglich den/die Oberbürgermeis-
ter/-in zu unterrichten, damit dieser/diese die Staatsanwalt-
schaft einschalten kann.
Die Leitung des Rechnungsprüfungsamtes sowie der/die
durch den/die Oberbürgermeister/-in bestellte Ansprechpart-
ner/-in Korruptionsprävention sind unabhängig hiervon be-
rechtigt und verpflichtet, Hinweise auf strafbare Verhaltens-
weisen im Zusammenhang mit dienstlichen Handlungen (also
auch bevor die Staatsanwaltschaft durch den/die Oberbürger-
meister/-in eingeschaltet wird), unmittelbar mit den Strafverfol-
gungsbehörden zu besprechen und die weitere Vorgehens-
weise abzustimmen.
Sie dürfen darüber hinaus im Auftrag der Oberbürgermeisterin
bzw. des Oberbürgermeisters Anfragen der Staatsanwalt-
schaft bzw. der Kriminalpolizei zur Prüfung eines Anfangsver-
dachtes beantworten und in diesem Zusammenhang unter
Beachtung des Grundsatzes der Erforderlichkeit personenbe-
zogene Daten städtischer Mitarbeiter/-innen (z. B. Namen, An-
schrift, Geburtsdatum/-ort) an diese Stellen übermitteln.Seite 46 von 55
Neufassung der Rechnungsprüfungsordnung (RPO) - Synopse der Änderungen -
32
Derzeit gültige Fassung Neue Fassung
Um eine bestmögliche Zusammenarbeit mit den Strafverfol-
gungsbehörden sicherzustellen, erteilt der/die Oberbürger-
meister/-in dem/der Leiter/-in und dem/der stellvertretenden
Leiter/-in des RPA sowie dem/der Ansprechpartner/- in Kor-
ruptionsprävention eine generelle Aussagegenehmigung.
Der/Die Oberbürgermeister/in wird über alle wesentlichen
Kontakte zur Staatsanwaltschaft zeitnah informiert. Über offi-
zielle Stellungnahmen des Rechnungsprüfungsamtes an die
Staatsanwaltschaft wird der/die Oberbürgermeister/in im Vor-
feld informiert. Im Rahmen der ver-traulichen Zusammenarbeit
mit den Strafverfolgungsbehörden sind sie auch im Sinne des
§ 353 b StGB zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Um eine bestmögliche Zusammenarbeit mit den Strafverfol-
gungsbehörden sicherzustellen, erteilt der/die Oberbürger-
meister/-in der Leitung und der stellvertretenden Leitung
des Rechnungsprüfungsamtes sowie dem/der Ansprech-
partner/-in Korruptionsprävention eine generelle Aussagegen-
ehmigung.
Der/Die Oberbürgermeister-/in wird über alle wesentlichen
Kontakte zur Staatsanwaltschaft zeitnah informiert. Über offi-
zielle Stellungnahmen des Rechnungsprüfungsamtes an die
Staatsanwaltschaft wird der/die Oberbürgermeister/-in im Vor-
feld informiert. Im Rahmen der vertraulichen Zusammenarbeit
mit den Strafverfolgungsbehörden sind sie auch im Sinne des
§ 353 b StGB zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Leerzeile zur Übersichtlichkeit.
(5) Den wesentlichen Schriftverkehr mit dem RPA haben die Mit-
arbeiter/-innen der Ämter, Vorstandsreferate, Stabsstellen,
Leistungszentren, eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen oder
sonstigen zu prüfenden Institutionen grundsätzlich über ihre
jeweilige Amts- bzw. Betriebs- oder Geschäftsleitung zu füh-
ren.
Den wesentlichen Schriftverkehr mit dem Rechnungsprü-
fungsamt haben die Mitarbeitenden der Dezernate der
Bundesstadt Bonn und der ihnen nachgeordneten Orga-
nisationseinheiten, der Sondervermögen oder sonstigen zu
prüfenden Institutionen, grundsätzlich über ihre jeweilige
Amts- bzw. Instituts-, Betriebs- oder Geschäftsleitung zu füh-
ren.
Umfassendere Formulierung
zur Klarstellung - macht eine
Aufzählung entbehrlich.Seite 47 von 55
Neufassung der Rechnungsprüfungsordnung (RPO) - Synopse der Änderungen -
33
Derzeit gültige Fassung Neue Fassung
V. Geschäftsführung, Rechnungsprüfungsausschuss
§ 11
(alt)
(1)
(alt)
§ 12
(neu)
Das RPA stellt den Bericht über die Prüfung des Jahresab-
schlusses (inkl. des Bestätigungsvermerks bzw. des Ver-
merks über seine Versagung) auf und legt ihn - versehen mit
der Verwaltungsstellungnahme - dem Rechnungsprüfungs-
ausschuss zur Beratung vor; dieser erstattet ihn als seinen
Prüfungsbericht dem Rat. Eine abweichende Auffassung des
RPA ist hierbei dem Rat zur Kenntnis zu bringen.
Das gleiche Verfahren gilt für die Prüfung des Gesamtab-
schlusses sowie der Eröffnungsbilanz.
Verfahren in der GO geregelt
(§§ 59 und 102), daher in RPO
entbehrlich
(2)
alt
Die Berichte über die Prüfung des Jahres- bzw. des Gesamt-
abschlusses können in einen allgemeinen und einen geson-
derten Berichtsband gegliedert werden. In dem gesonderten
Berichtsband sind die Angelegenheiten, die der vertraulichen
Behandlung bedürfen, darzustellen.
Welche Berichtsteile vertraulich zu behandeln sind, entschei-
det der Rechnungsprüfungsausschuss.
Die Berichte über die Prüfung des Jahres- bzw. des Gesamt-
abschlusses werden grundsätzlich in öffentlicher Sitzung
behandelt. Ausnahmsweise können sie in einen allgemei-
nen und einen gesonderten Berichtsband gegliedert werden.
In dem gesonderten Berichtsband sind die Angelegenheiten,
die der vertraulichen Behandlung bedürfen, darzustellen.
Welche Berichtsteile vertraulich zu behandeln sind, entschei-
det der Rechnungsprüfungsausschuss.
Ergänzung zur Klarstellung.Seite 48 von 55
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Derzeit gültige Fassung Neue Fassung
§ 12
(alt)
(1)
§ 13
(neu)
Stellt das RPA wesentliche Unregelmäßigkeiten fest oder wer-
den ihm diese bekannt, so sind der/die Oberbürgermeister/-in
und die/der Vorsitzende des Rechnungsprüfungsausschusses
zu unterrichten.
Ferner sind Verluste durch
- Beraubung und Veruntreuung,
- Diebstahl, Feuer und sonstige Ursachen ab 25.000
EUR mitzuteilen.
Dem Rechnungsprüfungsausschuss ist in seiner nächsten Sit-
zung hiervon Kenntnis zu geben, sofern nicht die/der Vorsit-
zende eine sofortige Benachrichtigung für erforderlich hält.
Eine Ausnahme von diesem Verfahren ist nur dann gerecht-
fertigt, wenn hierdurch staatsanwaltschaftliche Ermittlungen
gefährdet würden. In diesen Fällen ist der evtl. mögliche Infor-
mationsumfang mit der Staatsanwaltschaft abzustimmen.
Stellt das Rechnungsprüfungsamt wesentliche Unregelmä-
ßigkeiten fest oder werden ihm diese bekannt, so sind der/die
Oberbürgermeister/-in und der/die Vorsitzende des Rech-
nungsprüfungsausschusses zu unterrichten.
Ferner sind Schäden durch
- Beraubung und Veruntreuung
- sowie - ab einer Schadenshöhe von 25.000 EUR -
aufgrund von Einbrüchen, Sachbeschädigungen,
Diebstahl, Feuer, Mindereinnahmen oder Zinsbe-
lastungen im Zusammenhang mit Fördermaßnah-
men und sonstigen außergewöhnlichen Ursachen
mitzuteilen.
Dem Rechnungsprüfungsausschuss ist in seiner nächsten Sit-
zung hiervon Kenntnis zu geben, sofern nicht der/die Vorsit-
zende eine sofortige Benachrichtigung für erforderlich hält.
Eine Ausnahme von diesem Verfahren ist nur dann gerecht-
fertigt, wenn hierdurch staatsanwaltschaftliche Ermittlungen
gefährdet würden. In diesen Fällen ist der evtl. mögliche Infor-
mationsumfang mit der Staatsanwaltschaft abzustimmen.
Anpassung an neuen § 3 RPO
Ergänzung um FördermittelSeite 49 von 55
Neufassung der Rechnungsprüfungsordnung (RPO) - Synopse der Änderungen -
35
Derzeit gültige Fassung Neue Fassung
(2) Das RPA hat den Rechnungsprüfungsausschuss über bedeut-
same Vorkommnisse sowie etwaige Schwierigkeiten und
Probleme auf dem Gebiet der technikunterstützten Informati-
onsverarbeitung zu unterrichten.
Das Rechnungsprüfungsamt hat den Rechnungsprüfungs-
ausschuss über bedeutsame Vorkommnisse sowie etwaige
Schwierigkeiten und Probleme auf dem Gebiet der technikun-
terstützten Informationsverarbeitung zu unterrichten.
(3) Dem Rechnungsprüfungsausschuss sind im Übrigen alle Prü-
fungsberichte von besonderer Bedeutung zuzuleiten.
Verschoben nach § 16 Abs. 3
(4)
alt
(3)
neu
Der/Die Leiter/-in des RPA gibt auf Verlangen dem Rech-
nungsprüfungsausschuss in allen Angelegenheiten, die zu
dessen Zuständigkeit gehören, Auskunft und gewährt Akten-
einsicht nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Die Leitung des Rechnungsprüfungsamtes gibt auf Verlan-
gen dem Rechnungsprüfungsausschuss in allen Angelegen-
heiten, die zu dessen Zuständigkeit gehören, Auskunft und ge-
währt Akteneinsicht nach den gesetzlichen Bestimmungen.Seite 50 von 55
Neufassung der Rechnungsprüfungsordnung (RPO) - Synopse der Änderungen -
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Derzeit gültige Fassung Neue Fassung
§ 13
(alt)
§ 14
(neu)
Meinungsverschiedenheiten zwischen dem RPA und den von
ihm geprüften Stellen über Prüfungsbemerkungen werden
dem Rechnungsprüfungsausschuss zur Beratung vorgelegt.
Soweit es sich um Rechtsfragen handelt, ist ein Gutachten des
Rechtsdezernenten/der Rechtsdezernentin maßgeblich.
Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Rechnungsprü-
fungsamt und den von ihm geprüften Stellen über Prüfungs-
bemerkungen werden dem Rechnungsprüfungsausschuss
zur Beratung vorgelegt. Soweit es sich um Rechtsfragen han-
delt, ist ein Gutachten des Rechtsdezernenten/der Rechtsde-
zernentin maßgeblich.
§ 14
(alt)
§ 15
(neu)
Die Sitzungen des Rechnungsprüfungsausschusses werden
vom RPA vorbereitet. An den Sitzungen nehmen der/die Lei-
ter/-in des RPA sowie die von ihr/ihm bestimmten Prüfer/-in-
nen teil.
Die Sitzungen des Rechnungsprüfungsausschusses werden
vom Rechnungsprüfungsamt vorbereitet. An den Sitzungen
nehmen die Leitung des Rechnungsprüfungsamtes sowie
die von ihr bestimmten Prüfer/-innen teil.Seite 51 von 55
Neufassung der Rechnungsprüfungsordnung (RPO) - Synopse der Änderungen -
37
Derzeit gültige Fassung Neue Fassung
§ 15
(alt)
(1)
§ 16
(neu)
Der/Die Leiter/-in des RPA übersendet die Prüfungsberichte
der zuständigen Dezernentin/dem zuständigen Dezernenten.
Berichte von besonderer Bedeutung sind zusätzlich dem/der
Oberbürgermeister/-in vorzulegen.
Die geprüften Stellen haben sich zu den Berichten und sons-
tigen Prüfungsbemerkungen über ihre Dezernentin/ihren De-
zernenten fristgerecht, i. d. R. innerhalb von vier Wochen, zu
äußern.
Wird ein Bericht trotz Erinnerung nicht termingerecht oder
nicht ausreichend beantwortet, so ist die Angelegenheit
dem/der Oberbürgermeister/-in vorzutragen.
Die Leitung des Rechnungsprüfungsamtes übersendet die
Prüfungsberichte der zuständigen Dezernatsleitung. Be-
richte von besonderer Bedeutung sind gleichzeitig dem/der
Oberbürgermeister/-in vorzulegen.
Die geprüften Stellen haben sich zu den wesentlichen Prü-
fungsbemerkungen in den Berichten über ihre Dezernatslei-
tungen fristgerecht, i. d. R. innerhalb von vier Wochen, zu äu-
ßern.
Erfolgt trotz Erinnerung innerhalb einer angemessenen
Frist keine oder eine nur unzureichende Äußerung, so soll
der Bericht vom Rechnungsprüfungsamt - in der dann
vorliegenden Form - in das Berichterstatterverfahren ge-
geben werden. Gleichzeitig wird die Sache nach Entschei-
dung der Leitung des Rechnungsprüfungsamtes dem/der
Oberbürgermeister/-in vorgetragen.
Neue Formulierung / Auftei-
lung
Verfahrensbeschleunigung
und Sicherstellen einer Infor-
mation des AusschussesSeite 52 von 55
Neufassung der Rechnungsprüfungsordnung (RPO) - Synopse der Änderungen -
38
Derzeit gültige Fassung Neue Fassung
(2) Die Berichte sind spätestens zwei Monate nach deren Über-
sendung an die geprüften Stellen der/dem Ausschussvorsit-
zenden sowie den vom Rechnungsprüfungsausschuss be-
nannten Berichterstattern/Berichterstatterinnen zur Kenntnis
vorzulegen, die dann eine Aufnahme der Berichte in die Ta-
gesordnung für die nächstmögliche Sitzung des Rechnungs-
prüfungs-ausschusses verlangen können. Gleichzeitig sind
die übrigen Ausschussmitglieder im Rahmen von Kurzfassun-
gen über die wesentlichen Prüfungsergebnisse in der nächst-
möglichen Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses zu
informieren. Die Kurzfassungen werden darüber hinaus auch
den Fraktionen sowie den Einzelstadtverordneten, die keiner
Fraktion angehören, zur Verfügung gestellt.
Berichte, denen ein spezieller Prüfungsauftrag nach § 2 Abs.
4 und 5 dieser Rechnungsprüfungsordnung zu Grunde liegt,
werden abweichend von diesem Verfahren unmittelbar dem
Rechnungsprüfungsausschuss zugeleitet.
In der Tagesordnung zur Sitzung des Rechnungsprüfungsaus-
schusses sind zudem die jeweils aktuell an die geprüften Stel-
len übersandten Berichte, deren zweimonatige Vorlagefrist
noch nicht abgelaufen ist, aufzuführen
Es ist im Übrigen unzulässig, sich im externen Schriftverkehr
bzw. bei Verhandlungen oder Gesprächen mit Dritten, die we-
der dem Rat noch der Stadtverwaltung oder der geprüften In-
stitution angehören, auf Prüfberichte des RPA zu beziehen
bzw. solche Berichte Dritten auszuhändigen oder zur Einsicht-
nahme zu überlassen.
Die Berichte sind spätestens zwei Monate nach Übersendung
an die geprüften Stellen der/dem Ausschussvorsitzenden so-
wie den vom Rechnungsprüfungsausschuss benannten Be-
richterstatterinnen/Berichterstattern zur Kenntnis vorzulegen,
die dann eine Aufnahme der Berichte in die Tagesordnung für
die nächstmögliche Sitzung des Rechnungsprüfungsaus-
schusses verlangen können.
Gleichzeitig erhalten die nachrichtlich zu informierenden
Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses, die
Fraktionen, die Ratsgruppen sowie die Einzelstadtverord-
neten jeweils eine Version des Berichts.
Im Übrigen sind alle Ausschussmitglieder im Rahmen von
Kurzfassungen über die wesentlichen Prüfungsergebnisse in
der nächstmöglichen Sitzung des Rechnungsprüfungsaus-
schusses zu informieren.
Aus Gründen der Gleichbe-
handlung aller „Ratsgruppie-
rungen“ geboten.
Verschoben nach Abs. 3
Verschoben nach Abs. 3
Verschoben nach Abs. 4Seite 53 von 55
Neufassung der Rechnungsprüfungsordnung (RPO) - Synopse der Änderungen -
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Derzeit gültige Fassung Neue Fassung
(3) Der Schriftverkehr des RPA ist von dem/der Leiter/-in zu un-
terzeichnen. Der/Die Leiter/-in ist berechtigt, ihre/seine Unter-
schriftsbefugnis auf die Abteilungsleiter/-innen zu übertragen.
Berichte, denen ein spezieller Prüfungsauftrag nach § 2 Abs.
4 und 5 dieser Rechnungsprüfungsordnung zu Grunde liegt
und Berichte von besonderer Bedeutung, werden abwei-
chend von dem im Absatz 2 beschriebenen Verfahren un-
mittelbar dem Rechnungsprüfungsausschuss bzw. dem Rat
zugeleitet.
In der Tagesordnung zur Sitzung des Rechnungsprüfungs-
ausschusses sind zudem die jeweils aktuell an die geprüften
Stellen übersandten Berichte, deren zweimonatige Vorlage-
frist nach Absatz 2 noch nicht abgelaufen ist, aufzuführen.
Alter Absatz 3 verschoben
nach Absatz 5
(4)
neu
Es ist im Übrigen unzulässig, sich im externen Schriftverkehr
bzw. bei Verhandlungen oder Gesprächen mit Dritten, die we-
der dem Rat noch der Stadtverwaltung oder der geprüften In-
stitution angehören, ohne vorherige Zustimmung des
Rechnungsprüfungsamtes auf Prüfberichte und Schriftver-
kehr des Rechnungsprüfungsamtes zu beziehen bzw. sol-
che Berichte Dritten auszuhändigen oder zur Einsichtnahme
zu überlassen.
(5)
neu
Der politisch und rechtlich bedeutsame Schriftverkehr des
Rechnungsprüfungsamtes ist von der Leitung zu unter-
zeichnen. Sie ist berechtigt, die Unterschriftsbefugnis auf die
Abteilungsleitungen zu übertragen.
Verschoben wegen Neubele-
gung des alten Absatz 3.Seite 54 von 55
Neufassung der Rechnungsprüfungsordnung (RPO) - Synopse der Änderungen -
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VI. Schlussbestimmungen
§ 17
(neu)
Die Rechnungsprüfungsordnung tritt am 01. Juni 2021 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Rechnungsprüfungsordnung vom 23. Ok-
tober 2008, zuletzt geändert durch Ratsbeschluss vom 15.
September 2011 außer Kraft.Seite 55 von 55

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Datenstand: 02.11.2026, 20:46 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de