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210569 · Beschlussvorlage

Grundstück in Bonn-Oberkassel, Hosterbacher Straße 61 - Errichtung einer Garage für Wohnwagen Az.: 460084

Nummer
210569
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
26.04.2021
Letzte Änderung
19.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 19.05.2021 Anhörung
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Beschlussvorlage
öffentlich
210569
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Grundstück in Bonn-Oberkassel, Hosterbacher
Straße 61
- Errichtung einer Garage für Wohnwagen
Az.: 460084
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 19.05.2021 Anhörung
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die Verwaltung beab-
sichtigt, den Bauantrag abzulehnen, weil das Vorhaben im Außenbereich auf-
grund der Vorgaben des § 35 BauGB nicht zulässig ist.
Begründung
Beabsichtigt ist die Errichtung einer Garage für Wohnwagen.
Für den Grundstücksbereich des eingereichten Vorhabens liegt der Fluchtlin-
ienplan OB/07 aus dem Jahre 1901 vor, ein qualifizierter Bebauungsplan ex-
istiert hingegen nicht. Der rückwärtige, gartenseitige Grundstücksbereich stellt
sich als Außenbereich dar – beginnend mit der rückwärtigen Gebäudeflucht des
Bestandsgebäudes –, so dass das Vorhaben entsprechend gem. § 35 Bauge-
setzbuch zu beurteilen ist.
Bei dem Vorhaben handelt es sich nicht um ein privilegiertes Bauvorhaben im
Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB. Das Vorhaben entspricht auch nicht den Vor-
gaben des § 35 Abs. 2 BauGB im Hinblick auf sonstige Vorhaben, die zuge-
lassen werden können, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Be-
lange nicht beeinträchtigen würde.
Infolge der massiven Garagenanlage im rückwärtigen Gartenbereich würde im
Hinblick auf die Beeinträchtigung öffentlicher Belange im Sinne des § 35 Abs. 3
BauGB verstoßen, da aufgrund einer nicht privilegierten Nutzung im Außen-
bereich durch Versiegelung einer zusätzlichen Fläche von ca. 75 m² eine
schädliche Umwelteinwirkung hervorgerufen würde.
Eine weitere bauliche Anlage wird im beantragten Grundstücksbereich grund-
sätzlich als nicht zulässig angesehen, da diese nicht dem eigentlichen
Nutzungszweck des Grundstücks dient.
Die Verwaltung kommt abschließend somit zu dem Ergebnis, das erhebliche
Bedenken gegen das angefragte Vorhaben erhoben werden und entsprechendSeite 1 von 3
Seite 2
des oben dargestellten Sachverhaltes im Hinblick auf die Vorgaben des § 35
BauGB das Vorhaben als nicht zulässig eingestuft werden muss.
Aus den o.g. Gründen beabsichtigt die Verwaltung den Bauantrag abzulehnen.
Anlage/n
1 Plan Hosterbacher Str. 61 (öffentlich)
2 Plan Hosterbacher Str. 61_nicht öffentlich (nichtöffentlich)Seite 2 von 3
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Datenstand: 02.11.2026, 18:49 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de