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210550-02 · Beschlussvorlage

Fällung von sechs Eschen in der Karl-Legien-Str. in Bonn-Graurheindorf

Nummer
210550-02
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
29.06.2021
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sondersitzung der Bezirksvertretung Bonn 30.06.2021 Entscheidung federführend
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  1. 210550 Fällung von sechs Eschen in der Karl-Legien-Str. in Bonn-Graurheindorf

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Beschlussvorlage
öffentlich
210550-02
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
67 Amt für Umwelt und Stadtgrün
Dezernat:
Dez. III
Fällung von sechs Eschen in der Karl-Legien-Str. in
Bonn-Graurheindorf
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 30.06.2021 Entscheidung
Begründung der Dringlichkeit:
Da der Bauherr in diesem Fall ein Recht auf die Erteilung einer
Fällgenehmigung besitzt, und eine weitere Verzögerung durch die
Sommerpause zu einem finanziellen Schaden für den Bauherren führen würde,
ist ein weiterer Aufschub nicht zumutbar.
Beschlussvorschlag
Der Fällung von sechs Eschen in der Karl-Legien-Straße wird zugestimmt.
Begründung
Die Bezirksvertretung Bonn hat in ihrer Sitzung am 15.06.2021 der
Beschlussvorlage DS-Nr. 210550 nicht zugestimmt, sondern stattdessen
Prüfaufträge beschlossen.
Die Verwaltung legt den Beschlussvorschlag hiermit erneut vor.
Die Bäume könnten nur dann erhalten werden, wenn das geplante Gebäude
mehrere Meter nach hinten zurückversetzt wird. Dies führte zur Notwendigkeit
einer baulichen Umplanung, die Zeit und Geld kostet. Zudem würde dadurch
der vorgesehene Gartenbereich hinter dem Gebäude notwendigerweise
verkleinert, weil dem Bauherren sozusagen ein unerwünschter Vorgarten
aufgezwungen wird, der den Raumverlust im hinteren Garten nicht aufwiegt, da
er nicht im selben Maße nutzbar ist. Im Übrigen müssten die betreffenden
Bäume während der Bauarbeiten ober- und unterirdisch aufwändig geschützt
werden, was wiederum nicht unerhebliche Zusatzkosten verursacht.
Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den betreffenden
Bäumen nicht um besonders seltene Exemplare handelt (Eschen) und sich
diese auch nicht in einem erstklassigen Zustand befinden (4 Bäume werden mit
befriedigend bewertet, 1 Baum mit ausreichend und 1 Baum mit mangelhaft).
Hinzu kommt noch der Umstand, dass nach Auffassung der Verwaltung auch
bei der avisierten Rückversetzung des Gebäudes lediglich 2 Bäume, und diese
auch nicht mit Sicherheit, erhalten werden könnten. Es kann also durchaus die
Situation eintreten, dass trotz der geforderten Maßnahme alle betroffenen
Bäume absterben bzw. ihre Standsicherheit verlieren und dann ausSeite 1 von 3
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Sicherheitsgründen entfernt werden müssen.
Und schließlich gibt es insbesondere noch einen weiteren Umstand zu
berücksichtigen:
Das Baugrundstück befindet sich in einem Bereich, auf den § 34 BauGB
Anwendung findet:
„Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig,
wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der
Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren
Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.“ (Absatz 1 Satz 1)
Der rechtliche Rahmen wird im vorliegenden Fall gezogen von Art. 14 GG
(Eigentumsgarantie) einerseits und § 4 Abs. 1 der städtischen
Baumschutzsatzung andererseits. Aus Art. 14 GG ergibt sich, dass der
Grundstückseigentümer Anspruch auf die Erteilung einer Baugenehmigung hat,
wenn dem Vorhaben keine rechtlichen Vorschriften entgegenstehen (siehe: §
74 Abs. 1 BauO NRW). Dabei handelt es sich in erster Linie um Vorschriften
des Baurechts (BauGB, BauNVO) und Bauordnungsrechts (BauO NRW). Aber
auch anderweitige Rechtsvorschriften sind zu beachten, wie zum Beispiel
diejenigen der städtischen Baumschutzsatzung. Der Bauherr darf somit nicht
einfach einen geschützten Baum (auch wenn dieser sich auf seinem eigenen
Grundstück und damit in seinem Eigentum befindet) im Zuge der
Baumaßnahme fällen. Vielmehr muss er zuvor einen entsprechenden Antrag
bei der Stadt stellen und eine Genehmigung erwirken.
Die Baumschutzsatzung enthält in § 4 Abs. 1 eine Aufzählung von Fällen, in
denen von den Verboten des § 2 (geschützte Bäume dürfen nicht gefällt,
beschädigt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt werden) eine Ausnahme zu
erteilen ist. Liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 vor, so muss die
Baumfällung genehmigt werden, ohne dass diesbezüglich ein Ermessen
besteht. Es handelt sich somit um eine sog. gebundene
Verwaltungsentscheidung. Diese Bindung ist auch von der Baumkommission
bzw. der Bezirksvertretung zu beachten.
Im vorliegenden Fall kommt die Anwendung von § 4 Abs. 1 lit. b) der
Baumschutzsatzung in Betracht, der wie folgt lautet:
„Von den Verboten des § 2 ist eine Ausnahme zu erteilen, wenn eine nach den
baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht oder nur unter
wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann“
Da der kommunale Satzungsgeber den Schutzbereich der Grundrechte
beachten muss, bedarf es einer solchen Ausnahmeregel, um mit Blick auf das
Eigentumsrecht eine unverhältnismäßige Einschränkung und damit eine
Grundrechtsverletzung zu vermeiden. Weder ist es dem Bauherren, dessen
Vorhaben baurechtlich zulässig ist, zumutbar, auf dieses zugunsten eines
Baumes zu verzichten, noch diesbezüglich wesentliche Beschränkungen
hinzunehmen. Bei der Formulierung „wesentliche Beschränkungen“ handelt es
sich um einen sog. unbestimmten Rechtsbegriff. Dieser eröffnet kein
rechtliches Ermessen und ist in vollem Maße gerichtlich überprüfbar. Ob
„wesentliche Beschränkungen“ vorliegen, kann nur im Einzelfall anhand
sämtlicher Besonderheiten und unter Abwägung der widerstreitenden
Interessen bestimmt werden.
Auch wenn es in diesem Zusammenhang naturgemäß einen gewissenSeite 2 von 3
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Einschätzungsspielraum gibt, so dürfte doch im vorliegenden Fall eine
„wesentliche Beeinträchtigung“ des Bauvorhabens bzw. eine unzumutbare (weil
unverhältnismäßige) Belastung des Bauherren im Zuge der Rettung der in
Rede stehenden Bäume anzunehmen sein.
Wägt man vor diesem Hintergrund die widerstreitenden Interessen
(Bauvorhaben vs. Baumschutz) ab, so spricht vieles dafür, dass im Falle der
Umsetzung des geforderten Baumschutzes der Bauherr unverhältnismäßig
belastet würde, also das an sich rechtlich zulässige Bauvorhaben „wesentlich
beeinträchtigt“ wäre. Dies wiederum hat zur Folge, dass die Voraussetzungen
des § 4 Abs. 1 lit. b) der Baumschutzsatzung erfüllt sind, sodass eine
Fällgenehmigung zu erteilen ist. Würde die BV dies ablehnen, ist der
entsprechende Beschluss als rechtswidrig anzusehen und muss beanstandet
werden.
Wie bereits zuvor angemerkt, unterliegt der unbestimmte Rechtsbegriff der
„wesentlichen Beeinträchtigung“ im Falle der Klageerhebung durch den
Bauherren der vollen richterlichen Kontrolle. Unter Zugrundelegung der obigen
Ausführungen dürften für die Stadt das Prozessrisiko erheblich sein. Sollte der
Klage stattgegeben werden, wäre damit auch das Vorliegen einer
Amtspflichtverletzung seitens der Stadt festgestellt, was den Bauherrn zur
Geltendmachung von Schadensersatz berechtigen würde.
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 03:44 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de