210550-02 · Beschlussvorlage
Fällung von sechs Eschen in der Karl-Legien-Str. in Bonn-Graurheindorf
Kerndaten
- Nummer
- 210550-02
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 29.06.2021
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sondersitzung der Bezirksvertretung Bonn Entscheidung federführend
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 210550-02 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 67 Amt für Umwelt und Stadtgrün Dezernat: Dez. III Fällung von sechs Eschen in der Karl-Legien-Str. in Bonn-Graurheindorf Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 30.06.2021 Entscheidung Begründung der Dringlichkeit: Da der Bauherr in diesem Fall ein Recht auf die Erteilung einer Fällgenehmigung besitzt, und eine weitere Verzögerung durch die Sommerpause zu einem finanziellen Schaden für den Bauherren führen würde, ist ein weiterer Aufschub nicht zumutbar. Beschlussvorschlag Der Fällung von sechs Eschen in der Karl-Legien-Straße wird zugestimmt. Begründung Die Bezirksvertretung Bonn hat in ihrer Sitzung am 15.06.2021 der Beschlussvorlage DS-Nr. 210550 nicht zugestimmt, sondern stattdessen Prüfaufträge beschlossen. Die Verwaltung legt den Beschlussvorschlag hiermit erneut vor. Die Bäume könnten nur dann erhalten werden, wenn das geplante Gebäude mehrere Meter nach hinten zurückversetzt wird. Dies führte zur Notwendigkeit einer baulichen Umplanung, die Zeit und Geld kostet. Zudem würde dadurch der vorgesehene Gartenbereich hinter dem Gebäude notwendigerweise verkleinert, weil dem Bauherren sozusagen ein unerwünschter Vorgarten aufgezwungen wird, der den Raumverlust im hinteren Garten nicht aufwiegt, da er nicht im selben Maße nutzbar ist. Im Übrigen müssten die betreffenden Bäume während der Bauarbeiten ober- und unterirdisch aufwändig geschützt werden, was wiederum nicht unerhebliche Zusatzkosten verursacht. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den betreffenden Bäumen nicht um besonders seltene Exemplare handelt (Eschen) und sich diese auch nicht in einem erstklassigen Zustand befinden (4 Bäume werden mit befriedigend bewertet, 1 Baum mit ausreichend und 1 Baum mit mangelhaft). Hinzu kommt noch der Umstand, dass nach Auffassung der Verwaltung auch bei der avisierten Rückversetzung des Gebäudes lediglich 2 Bäume, und diese auch nicht mit Sicherheit, erhalten werden könnten. Es kann also durchaus die Situation eintreten, dass trotz der geforderten Maßnahme alle betroffenen Bäume absterben bzw. ihre Standsicherheit verlieren und dann ausSeite 1 von 3 Seite 2 Sicherheitsgründen entfernt werden müssen. Und schließlich gibt es insbesondere noch einen weiteren Umstand zu berücksichtigen: Das Baugrundstück befindet sich in einem Bereich, auf den § 34 BauGB Anwendung findet: „Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.“ (Absatz 1 Satz 1) Der rechtliche Rahmen wird im vorliegenden Fall gezogen von Art. 14 GG (Eigentumsgarantie) einerseits und § 4 Abs. 1 der städtischen Baumschutzsatzung andererseits. Aus Art. 14 GG ergibt sich, dass der Grundstückseigentümer Anspruch auf die Erteilung einer Baugenehmigung hat, wenn dem Vorhaben keine rechtlichen Vorschriften entgegenstehen (siehe: § 74 Abs. 1 BauO NRW). Dabei handelt es sich in erster Linie um Vorschriften des Baurechts (BauGB, BauNVO) und Bauordnungsrechts (BauO NRW). Aber auch anderweitige Rechtsvorschriften sind zu beachten, wie zum Beispiel diejenigen der städtischen Baumschutzsatzung. Der Bauherr darf somit nicht einfach einen geschützten Baum (auch wenn dieser sich auf seinem eigenen Grundstück und damit in seinem Eigentum befindet) im Zuge der Baumaßnahme fällen. Vielmehr muss er zuvor einen entsprechenden Antrag bei der Stadt stellen und eine Genehmigung erwirken. Die Baumschutzsatzung enthält in § 4 Abs. 1 eine Aufzählung von Fällen, in denen von den Verboten des § 2 (geschützte Bäume dürfen nicht gefällt, beschädigt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt werden) eine Ausnahme zu erteilen ist. Liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 vor, so muss die Baumfällung genehmigt werden, ohne dass diesbezüglich ein Ermessen besteht. Es handelt sich somit um eine sog. gebundene Verwaltungsentscheidung. Diese Bindung ist auch von der Baumkommission bzw. der Bezirksvertretung zu beachten. Im vorliegenden Fall kommt die Anwendung von § 4 Abs. 1 lit. b) der Baumschutzsatzung in Betracht, der wie folgt lautet: „Von den Verboten des § 2 ist eine Ausnahme zu erteilen, wenn eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann“ Da der kommunale Satzungsgeber den Schutzbereich der Grundrechte beachten muss, bedarf es einer solchen Ausnahmeregel, um mit Blick auf das Eigentumsrecht eine unverhältnismäßige Einschränkung und damit eine Grundrechtsverletzung zu vermeiden. Weder ist es dem Bauherren, dessen Vorhaben baurechtlich zulässig ist, zumutbar, auf dieses zugunsten eines Baumes zu verzichten, noch diesbezüglich wesentliche Beschränkungen hinzunehmen. Bei der Formulierung „wesentliche Beschränkungen“ handelt es sich um einen sog. unbestimmten Rechtsbegriff. Dieser eröffnet kein rechtliches Ermessen und ist in vollem Maße gerichtlich überprüfbar. Ob „wesentliche Beschränkungen“ vorliegen, kann nur im Einzelfall anhand sämtlicher Besonderheiten und unter Abwägung der widerstreitenden Interessen bestimmt werden. Auch wenn es in diesem Zusammenhang naturgemäß einen gewissenSeite 2 von 3 Seite 3 Einschätzungsspielraum gibt, so dürfte doch im vorliegenden Fall eine „wesentliche Beeinträchtigung“ des Bauvorhabens bzw. eine unzumutbare (weil unverhältnismäßige) Belastung des Bauherren im Zuge der Rettung der in Rede stehenden Bäume anzunehmen sein. Wägt man vor diesem Hintergrund die widerstreitenden Interessen (Bauvorhaben vs. Baumschutz) ab, so spricht vieles dafür, dass im Falle der Umsetzung des geforderten Baumschutzes der Bauherr unverhältnismäßig belastet würde, also das an sich rechtlich zulässige Bauvorhaben „wesentlich beeinträchtigt“ wäre. Dies wiederum hat zur Folge, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 lit. b) der Baumschutzsatzung erfüllt sind, sodass eine Fällgenehmigung zu erteilen ist. Würde die BV dies ablehnen, ist der entsprechende Beschluss als rechtswidrig anzusehen und muss beanstandet werden. Wie bereits zuvor angemerkt, unterliegt der unbestimmte Rechtsbegriff der „wesentlichen Beeinträchtigung“ im Falle der Klageerhebung durch den Bauherren der vollen richterlichen Kontrolle. Unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen dürften für die Stadt das Prozessrisiko erheblich sein. Sollte der Klage stattgegeben werden, wäre damit auch das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung seitens der Stadt festgestellt, was den Bauherrn zur Geltendmachung von Schadensersatz berechtigen würde. Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 03:44 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de