210548-02 · Beschlussvorlage
Rücknahme des Beschlusses zu DS 210548 der BV Bonn vom 02.11.2021
Kerndaten
- Nummer
- 210548-02
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 18.05.2022
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Entscheidung federführend
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 210548-02 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Rücknahme des Beschlusses zu DS 210548 der BV Bonn vom 02.11.2021 Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 07.06.2022 Entscheidung Beschlussvorschlag Der (geänderte) Beschluss der BV Bonn vom 02.11.2021 zum Bürgerantrag DS210548 (Anlage 2) wird aufgehoben. Begründung Zur Begründung wird auf das in der Anlage angefügte Schreiben der Oberbürgermeisterin verwiesen. Gemäß thematisiertem Bürgerantrag sollte eine Tempo-30-Zone zwischen der Ampelkreuzung Graf-Stauffenberg-Straße / Lotharstraße und der Ampelkreuzung Robert-Koch-Straße / Im Wingert eingerichtet werden. Die Verwaltung legte daraufhin in Ihrer Stellungnahme (Anlage 3) dar, dass die rechtlichen Voraussetzungen sowohl für eine Tempo-30-Zone als auch für eine streckenbezogene Geschwindigkeitsreduzierung auf Tempo-30 nicht vorliegen. Maßgeblich dafür sind die Regelungen der Straßenverkehrsordnung (StVO). Die StVO ist Bundesrecht, Anordnungen nach der StVO werden von den Straßenverkehrsbehörden getroffen. Die BV Bonn hat am 02.11.2021 entgegen der Stellungnahme der Verwaltung einen geänderten Beschluss zum Bürgerantrag (Anlage 2) gefasst. Dieser Beschluss verstößt gegen geltendes Recht und wurde dementsprechend beanstandet (Anlage 4). Die Verwaltung bedauert, dass sie nicht zeitnah nach Beschluss darauf hingewiesen hat. Anlage/n 1 Buergerantrag (öffentlich) 2 Beschluss BV Bonn TOP 6.4 (öffentlich) 3 Stellungnahme der Verwaltung zu 210548 (öffentlich)Seite 1 von 8 Seite 2 4 Beanstandungsschreiben (öffentlich)Seite 2 von 8 Bürgerantrag Online Datum 06.04.2021 Anrede Frau Herr ohne Anrede Vorname Nachname Straße Hausnummer Postleitzahl Ort Telefon E-Mail Betreff Tempo 30-Zone zwischen der Ampelkreuzung Graf-Stauffenberg-Str. / Lotharstraße und der Ampelkreuzung Robert-Koch-Straße / Im Wingert Ihr Antrag Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Einrichtung einer Tempo 30-Zone zwischen der Ampelkreuzung Graf-Stauffenberg-Str. / Lotharstraße und der Ampelkreuzung Robert-Koch-Straße / Im Wingert. Begründung: In diesem Abschnitt mit Wohnbebauung werden die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte zur Lärmbelastung regelmäßig überschritten. Der Berufsverkehr zum UKB beginnt jeden Morgen um 4:00 und beeinträchtigt stark die Nachtruhe. Das Verkehrsaufkommen steigt von Jahr zu Jahr und erreicht mittlerweile bis zu ca. 10000 Verkehrsbewegungen/Tag. Dies führt schon seit Jahren zu einer zunehmenden Luftverschmutzung durch Abgase, Feinstäube, Reifenabrieb etc. und beeinträchtigt die Gesundheit der Anwohner stark. Die Sicherheit der Fahrradfahrer wird dadurch erhöht. Leider ist diese durch den häufig vom motorisierten Verkehr nicht eingehaltenen 1,5 m Sicherheitsabstand und das häufig zu schnelle Einfahren in die scharfe Linkskurve oberhalb der Heinrich Lützeler-Straße Richtung Venusberg nicht gegeben. Fast alle Straßen in der unmittelbaren Umgebung besitzen bereits Tempo-30-Abschnitte. Vorschlag zur Umsetzung: Da ein Tempo-30-Schild den motorisierten Verkehr häufig nicht davon abhält trotzdem schneller zu fahren, ist es unbedingt notwendig an mindestens drei Stellen (etwa auf Höhe Graf- Stauffenberg-Str. 16/24/36 - u.a. vor den Bushaltestellen) geeignete Tempohemmschwellen einzurichten. Seite 1 von2 PDF erstellt mit: www.form-solutions.de Artikel-Nr.: KFAS_01_002 ID=KFAS_0011_000022 aceXDpEf 0066..0044..2211 1133::5599Seite 3 von 8 Beschlussauszug Sitzung der Bezirksvertretung Bonn vom 02.11.2021 6.4 Bürgerantrag: Tempo 30-Zone zwischen der Ampelkreuzung Graf-Stauffenberg- Straße/Lotharstraße und der Ampelkreuzung Robert-Koch-Straße/Im Wingert geändert beschlossen 210548 Abstimmungsergebnis: Mehrheit gegen CDU, AfD und Stv. Fahrenholtz bei Enthaltung FDP Beschluss: Zwischen der Ampelkreuzung Graf-Stauffenberg-Str./ Lotharstraße und der Ampelkreuzung Robert-Koch-Straße/ Im Wingert wird Tempo 30-Zone angeordnet. - - - Die Streichung des Begriffes „Zone“ beantragt Stv. Beu –GRÜNE-. Zwei Vertagungsanträge des Bzv. Cassel –AfD- werden abgelehnt mit Mehrheit gegen CDU, FDP, AfD und Stv. Fahrenholtz.Seite 11 von 11Seite 4 von 8 Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 210548-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Bürgerantrag: Tempo 30-Zone zwischen der Ampelkreuzung Graf-Stauffenberg- Straße/Lotharstraße und der Ampelkreuzung Robert-Koch-Straße/Im Wingert Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 05.10.2021 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Die Verwaltung hat sich dem Anliegen des Antragstellers angenommen, dazu die Möglichkeit zur Einrichtung einer Geschwindigkeitsreduzierung überprüft und die Polizei angehört. Um die geltende Geschwindigkeit auf 30 km/h zu reduzieren, sieht die Straßenverkehrsordnung strenge Voraussetzungen vor, die für die Verwaltung maßgeblich sind. Leider ist sowohl eine streckenbezogene als auch eine zonenbezogene Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h aktuell nicht möglich. Die Graf-Stauffenberg-Straße / Robert-Koch-Straße ist Bestandteil des Vorfahrtstraßennetzes der Bundesstadt Bonn und ist als Vorfahrtstraße klassifiziert. Laut Straßenverkehrsordnung (StVO) ist die Anordnung von Tempo 30-Zonen innerhalb geschlossener Ortschaften auf Vorfahrtstraßen unzulässig (§ 45 Abs. 1c). Die Verwaltung hat daraufhin überprüft, ob eine streckenbezogene Geschwindigkeitsreduzierung möglich ist. Gemäß Straßenverkehrsordnung und den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften kann eine Geschwindigkeitsbeschränkung aus Sicherheitsgründen angeordnet werden, wenn Untersuchungen ergeben haben, dass Unfallhäufungsstellen aufgetreten sind. Dies gilt jedoch nur dann, wenn festgestellt worden ist, dass die geltende Höchstgeschwindigkeit von der Mehrheit der Kraftfahrer:innen eingehalten wird. Anhaltspunkte dazu liegen nicht vor, das Unfalllagebild bildet keinen geschwindigkeitsbedingten Unfall für diesen Streckenabschnitt ab.Seite 5 von 8 Seite 2 Die Anordnung einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h aus Lärmschutzgründen kommt nur in Betracht, wenn die auf diesem Streckenabschnitt ermittelten erforderlichen Werte gem. Lärmschutz- Richtlinien-StVO und Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen erfüllt werden. Im genannten Straßenabschnitt der Graf-Stauffenberg-Str. liegen die Fassadenpegel in der Größenordnung von 65/55 dB(A) tags/nachts, und damit unterhalb der Grenzwerte. Nur an einem Gebäude an der Kreuzung Lotharstraße werden 70/60 dB(A) überschritten. Die Anordnung einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h aus Gründen der Luftverschmutzung kommt nicht in Betracht, da der Abschnitt nicht Teil des Luftreinhalteplans ist. Auch für eine Erprobungsphase kommt der Bereich nicht in Frage. Es handelt sich um typische 50er-Straßenräume, für die es momentan auch keine abstrakte Gefahrenlage gibt. Die Verwaltung kann die Montage von 3 „Tempohemmschwellen“ nicht empfehlen. Es sollte bedacht werden, dass diese Strecke auch für Rettungsfahrten zum St. Marien-Hospital und der UNI-Klinik genutzt wird. Auch ist damit zu rechnen, dass die Fahrbahnkissen zur Folge haben werden, dass Fahrzeuge vor den Hindernissen abbremsen und dahinter erneut beschleunigen. Das kann weiteren Lärm verursachen, ebenso das "Darüberfahren" so dass die Schwellen dem Ziel des Antragstellers bezüglich der Lärmverringerung entgegenstehen. Zusammenfassend regt die Verwaltung an, den Bürgerantrag nicht zu befürworten und dem Antragsteller bei entsprechender Beschlussfassung eine Antwort im Sinne dieser Stellungnahme zukommen zu lassen. Beschlussvorschlag für die Bezirksvertretung Bonn: Der Bürgerantrag wird abgelehnt, der Antragstellende wird entsprechend den Ausführungen der Stellungnahme der Verwaltung über die hierfür maßgeblichen Gründe unterrichtet. Mit diesem Votum und der Beratung in der Bezirksvertretung Bonn ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren zum Abschluss gelangt. Anlage/n KeineSeite 6 von 8 Die Oberbürgermeisterin Stadthaus Berliner Platz 2, 53111 Bonn Germany Telefon: +49 228.77 20 00 Telefax: +49 228.77 961 98 98 katja.doerner@bonn.de Gedruckt auf 100% Recyclingpapier zertifiziert mit dem „Blauen Engel“ — An die Mitglieder der Bezirksvertretung Bonn Bonn, 16.05.2022 Beschluss der Bezirksvertretung Bonn vom 02.11.2021, TOP 6.4, „Bürgerantrag: Tempo 30-Zone zwischen der Ampelkreuzung Graf-Stauffenberg- Straße/Lotharstraße und der Ampelkreuzung Robert-Koch-Straße/Im Wingert“ DS-Nr.: 210548 Beanstandung gem. § 37 Abs. 6 S. 5 i.V. mit § 54 Abs. 3 S. 1 i.V. mit § 54 Abs. 2 S. 1-3 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) Sehr geehrte Damen und Herren, in meiner Funktion als Oberbürgermeisterin bin ich dazu verpflichtet, einen Beschluss einer Bezirksvertretung zu beanstanden, wenn er gegen geltendes Recht verstößt. In der Sitzung der Bezirksvertretung Bonn wurde am 02.11.2021 unter TOP 6.4 der im Betreff genannte Bürgerantrag in geänderter Form beschlossen. Gegenstand der Beanstandung ist der folgende Beschluss: Zwischen der Ampelkreuzung Graf-Stauffenberg-Str./Lotharstraße und der Ampelkreuzung Robert-Koch-Straße/Im Wingert wird Tempo 30 angeordnet. Die Umsetzung dieses Beschlusses verstößt gegen die §§ 45, 3 und 41 der Straßenverkehrsordnung (StVO) in Verbindung mit den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften (VwV StVO) und Anlage 2 zu § 41 StVO zu Verkehrszeichen 274 „Zulässige Höchstgeschwindigkeit“.Seite 7 von 8 Gedruckt auf 100% Recyclingpapier zertifiziert mit dem „Blauen Engel“ Im Rahmen der genannten gesetzlichen Grundlage kann nur unter bestimmten Voraussetzungen angeordnet werden, die innerörtlich geltende Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (§ 3 StVO) auf 30 km/h herabzusetzen. Die Notwendigkeit dazu muss sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder zum Schutz der Anwohner*innen vor Emissionen (Lärm / Luftschadstoffe) ergeben. Auch im unmittelbaren Bereich von besonders schützenswerten Einrichtungen (beispielsweise Kindergärten, Grundschulen) käme eine streckenbezogene Temporeduzierung in Betracht. Konkret auf eine streckenbezogene Geschwindigkeitsreduzierung zwischen der Ampelkreuzung Graf-Stauffenberg-Straße / Lotharstraße und der Ampelkreuzung Robert- Koch-Straße / Im Wingert bezogen liegen die dazu notwendigen Voraussetzungen jedoch nicht vor. Weder haben Unfalluntersuchungen ergeben, dass häufig geschwindigkeitsbedingte Unfälle aufgetreten sind, noch wurde festgestellt, dass wegen besonderer örtlicher Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigt. Es handelt sich bei der Örtlichkeit nicht um eine Unfallhäufungsstelle. Auch aus Lärmschutzgründen kommt die Geschwindigkeitsreduzierung nicht in Betracht, da die notwendigen Werte / Pegel nicht erreicht werden. Die Strecke ist nicht Teil des Luftreinhalteplanes, eine hohe Belastung mit Luftschadstoffen ist durch die Lage am Stadtrand und der lockeren Bebauung nicht zu erwarten. Schützenswerte Einrichtungen befinden sich nicht unmittelbar an der Strecke, andere Tatbestandsvoraussetzungen, die eine Temporeduzierung auf 30 km/h ermöglichen und rechtfertigen würden, liegen nicht vor. Auf Grundlage obiger Ausführungen muss ich den Beschluss der Bezirksvertretung Bonn vom 02.11.2021 zur DS-Nr.: 210548 beanstanden. Die Beanstandung hat gemäß § 54 Abs. 2 S. 2 GO NRW aufschiebende Wirkung. Die Bezirksvertretung Bonn hat nunmehr darüber zu entscheiden, ob sie den fraglichen Beschluss vom 02.11.2021 aufhebt oder bestehen lässt. Verbleibt die Bezirksvertretung bei ihrem Beschluss, entscheidet der Stadtrat gemäß § 37 Abs. 6 S. 5 i.V. mit § 54 Abs. 3 GO NRW. Mit freundlichen Grüßen Katja DörnerSeite 8 von 8
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 22:48 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de