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210548-02 · Beschlussvorlage

Rücknahme des Beschlusses zu DS 210548 der BV Bonn vom 02.11.2021

Nummer
210548-02
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
18.05.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 16.08.2022 Entscheidung federführend
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Übergeordnet

  1. 210548 Bürgerantrag: Tempo 30-Zone zwischen der Ampelkreuzung Graf-Stauffenberg-Straße/Lotharstraße und der Ampelkreuzung Robert-Koch-Straße/Im Wingert

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Beschlussvorlage
öffentlich
210548-02
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Rücknahme des Beschlusses zu DS 210548 der
BV Bonn vom 02.11.2021
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 07.06.2022 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Der (geänderte) Beschluss der BV Bonn vom 02.11.2021 zum Bürgerantrag
DS210548 (Anlage 2) wird aufgehoben.
Begründung
Zur Begründung wird auf das in der Anlage angefügte Schreiben der
Oberbürgermeisterin verwiesen.
Gemäß thematisiertem Bürgerantrag sollte eine Tempo-30-Zone zwischen der
Ampelkreuzung Graf-Stauffenberg-Straße / Lotharstraße und der
Ampelkreuzung Robert-Koch-Straße / Im Wingert eingerichtet werden.
Die Verwaltung legte daraufhin in Ihrer Stellungnahme (Anlage 3) dar, dass die
rechtlichen Voraussetzungen sowohl für eine Tempo-30-Zone als auch für eine
streckenbezogene Geschwindigkeitsreduzierung auf Tempo-30 nicht vorliegen.
Maßgeblich dafür sind die Regelungen der Straßenverkehrsordnung (StVO).
Die StVO ist Bundesrecht, Anordnungen nach der StVO werden von den
Straßenverkehrsbehörden getroffen.
Die BV Bonn hat am 02.11.2021 entgegen der Stellungnahme der Verwaltung
einen geänderten Beschluss zum Bürgerantrag (Anlage 2) gefasst. Dieser
Beschluss verstößt gegen geltendes Recht und wurde dementsprechend
beanstandet (Anlage 4). Die Verwaltung bedauert, dass sie nicht zeitnah nach
Beschluss darauf hingewiesen hat.
Anlage/n
1 Buergerantrag (öffentlich)
2 Beschluss BV Bonn TOP 6.4 (öffentlich)
3 Stellungnahme der Verwaltung zu 210548 (öffentlich)Seite 1 von 8
Seite 2
4 Beanstandungsschreiben (öffentlich)Seite 2 von 8
Bürgerantrag Online
Datum
06.04.2021
Anrede
Frau
Herr
ohne Anrede
Vorname Nachname
Straße Hausnummer
Postleitzahl Ort
Telefon E-Mail
Betreff
Tempo 30-Zone zwischen der Ampelkreuzung Graf-Stauffenberg-Str. / Lotharstraße und der Ampelkreuzung
Robert-Koch-Straße / Im Wingert
Ihr Antrag
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beantrage die Einrichtung einer Tempo 30-Zone zwischen der Ampelkreuzung Graf-Stauffenberg-Str. /
Lotharstraße und der Ampelkreuzung Robert-Koch-Straße / Im Wingert.
Begründung:
In diesem Abschnitt mit Wohnbebauung werden die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte zur Lärmbelastung
regelmäßig überschritten. Der Berufsverkehr zum UKB beginnt jeden Morgen um 4:00 und beeinträchtigt stark
die Nachtruhe.
Das Verkehrsaufkommen steigt von Jahr zu Jahr und erreicht mittlerweile bis zu ca. 10000
Verkehrsbewegungen/Tag. Dies führt schon seit Jahren zu einer zunehmenden Luftverschmutzung durch
Abgase, Feinstäube, Reifenabrieb etc. und beeinträchtigt die Gesundheit der Anwohner stark.
Die Sicherheit der Fahrradfahrer wird dadurch erhöht. Leider ist diese durch den häufig vom motorisierten
Verkehr nicht eingehaltenen 1,5 m Sicherheitsabstand und das häufig zu schnelle Einfahren in die scharfe
Linkskurve oberhalb der Heinrich Lützeler-Straße Richtung Venusberg nicht gegeben.
Fast alle Straßen in der unmittelbaren Umgebung besitzen bereits Tempo-30-Abschnitte.
Vorschlag zur Umsetzung: Da ein Tempo-30-Schild den motorisierten Verkehr häufig nicht davon abhält
trotzdem schneller zu fahren, ist es unbedingt notwendig an mindestens drei Stellen (etwa auf Höhe Graf-
Stauffenberg-Str. 16/24/36 - u.a. vor den Bushaltestellen) geeignete Tempohemmschwellen einzurichten.
Seite 1 von2
PDF erstellt mit: www.form-solutions.de
Artikel-Nr.: KFAS_01_002
ID=KFAS_0011_000022
aceXDpEf
0066..0044..2211 1133::5599Seite 3 von 8
Beschlussauszug
Sitzung der Bezirksvertretung Bonn vom 02.11.2021
6.4 Bürgerantrag: Tempo 30-Zone zwischen der
Ampelkreuzung Graf-Stauffenberg-
Straße/Lotharstraße und der Ampelkreuzung
Robert-Koch-Straße/Im Wingert
geändert beschlossen
210548
Abstimmungsergebnis: Mehrheit gegen CDU, AfD und Stv. Fahrenholtz
bei Enthaltung FDP
Beschluss:
Zwischen der Ampelkreuzung Graf-Stauffenberg-Str./ Lotharstraße und der
Ampelkreuzung Robert-Koch-Straße/ Im Wingert wird Tempo 30-Zone
angeordnet.
- - -
Die Streichung des Begriffes „Zone“ beantragt Stv. Beu –GRÜNE-.
Zwei Vertagungsanträge des Bzv. Cassel –AfD- werden abgelehnt mit Mehrheit
gegen CDU, FDP, AfD und Stv. Fahrenholtz.Seite 11 von 11Seite 4 von 8
Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
210548-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Bürgerantrag: Tempo 30-Zone zwischen der
Ampelkreuzung Graf-Stauffenberg-
Straße/Lotharstraße und der Ampelkreuzung
Robert-Koch-Straße/Im Wingert
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 05.10.2021 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Die Verwaltung hat sich dem Anliegen des Antragstellers angenommen,
dazu die Möglichkeit zur Einrichtung einer Geschwindigkeitsreduzierung
überprüft und die Polizei angehört.
Um die geltende Geschwindigkeit auf 30 km/h zu reduzieren, sieht die
Straßenverkehrsordnung strenge Voraussetzungen vor, die für die
Verwaltung maßgeblich sind. Leider ist sowohl eine streckenbezogene
als auch eine zonenbezogene Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h
aktuell nicht möglich.
Die Graf-Stauffenberg-Straße / Robert-Koch-Straße ist Bestandteil des
Vorfahrtstraßennetzes der Bundesstadt Bonn und ist als Vorfahrtstraße
klassifiziert. Laut Straßenverkehrsordnung (StVO) ist die Anordnung von
Tempo 30-Zonen innerhalb geschlossener Ortschaften auf
Vorfahrtstraßen unzulässig (§ 45 Abs. 1c).
Die Verwaltung hat daraufhin überprüft, ob eine streckenbezogene
Geschwindigkeitsreduzierung möglich ist.
Gemäß Straßenverkehrsordnung und den dazugehörigen
Verwaltungsvorschriften kann eine Geschwindigkeitsbeschränkung aus
Sicherheitsgründen angeordnet werden, wenn Untersuchungen ergeben
haben, dass Unfallhäufungsstellen aufgetreten sind. Dies gilt jedoch nur
dann, wenn festgestellt worden ist, dass die geltende
Höchstgeschwindigkeit von der Mehrheit der Kraftfahrer:innen
eingehalten wird. Anhaltspunkte dazu liegen nicht vor, das Unfalllagebild
bildet keinen geschwindigkeitsbedingten Unfall für diesen
Streckenabschnitt ab.Seite 5 von 8
Seite 2
Die Anordnung einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h aus
Lärmschutzgründen kommt nur in Betracht, wenn die auf diesem
Streckenabschnitt ermittelten erforderlichen Werte gem. Lärmschutz-
Richtlinien-StVO und Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen erfüllt
werden. Im genannten Straßenabschnitt der Graf-Stauffenberg-Str.
liegen die Fassadenpegel in der Größenordnung von 65/55 dB(A)
tags/nachts, und damit unterhalb der Grenzwerte. Nur an einem
Gebäude an der Kreuzung Lotharstraße werden 70/60 dB(A)
überschritten.
Die Anordnung einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h aus
Gründen der Luftverschmutzung kommt nicht in Betracht, da der
Abschnitt nicht Teil des Luftreinhalteplans ist. Auch für eine
Erprobungsphase kommt der Bereich nicht in Frage. Es handelt sich um
typische 50er-Straßenräume, für die es momentan auch keine abstrakte
Gefahrenlage gibt.
Die Verwaltung kann die Montage von 3 „Tempohemmschwellen“ nicht
empfehlen. Es sollte bedacht werden, dass diese Strecke auch für
Rettungsfahrten zum St. Marien-Hospital und der UNI-Klinik genutzt
wird. Auch ist damit zu rechnen, dass die Fahrbahnkissen zur Folge
haben werden, dass Fahrzeuge vor den Hindernissen abbremsen und
dahinter erneut beschleunigen. Das kann weiteren Lärm verursachen,
ebenso das "Darüberfahren" so dass die Schwellen dem Ziel des
Antragstellers bezüglich der Lärmverringerung entgegenstehen.
Zusammenfassend regt die Verwaltung an, den Bürgerantrag nicht zu
befürworten und dem Antragsteller bei entsprechender
Beschlussfassung eine Antwort im Sinne dieser Stellungnahme
zukommen zu lassen.
Beschlussvorschlag für die Bezirksvertretung Bonn:
Der Bürgerantrag wird abgelehnt, der Antragstellende wird entsprechend
den Ausführungen der Stellungnahme der Verwaltung über die hierfür
maßgeblichen Gründe unterrichtet. Mit diesem Votum und der Beratung
in der Bezirksvertretung Bonn ist das in § 24 GO NRW für die formelle
Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren zum Abschluss
gelangt.
Anlage/n
KeineSeite 6 von 8
Die Oberbürgermeisterin
Stadthaus
Berliner Platz 2, 53111 Bonn
Germany
Telefon: +49 228.77 20 00
Telefax: +49 228.77 961 98 98
katja.doerner@bonn.de
Gedruckt auf 100% Recyclingpapier
zertifiziert mit dem „Blauen Engel“
—
An die
Mitglieder der Bezirksvertretung Bonn
Bonn, 16.05.2022
Beschluss der Bezirksvertretung Bonn vom 02.11.2021, TOP 6.4,
„Bürgerantrag: Tempo 30-Zone zwischen der Ampelkreuzung Graf-Stauffenberg-
Straße/Lotharstraße und der Ampelkreuzung Robert-Koch-Straße/Im Wingert“
DS-Nr.: 210548
Beanstandung gem. § 37 Abs. 6 S. 5 i.V. mit § 54 Abs. 3 S. 1 i.V. mit § 54 Abs. 2
S. 1-3 Gemeindeordnung NRW (GO NRW)
Sehr geehrte Damen und Herren,
in meiner Funktion als Oberbürgermeisterin bin ich dazu verpflichtet, einen Beschluss einer
Bezirksvertretung zu beanstanden, wenn er gegen geltendes Recht verstößt.
In der Sitzung der Bezirksvertretung Bonn wurde am 02.11.2021 unter TOP 6.4 der im
Betreff genannte Bürgerantrag in geänderter Form beschlossen. Gegenstand der
Beanstandung ist der folgende Beschluss:
Zwischen der Ampelkreuzung Graf-Stauffenberg-Str./Lotharstraße und der Ampelkreuzung
Robert-Koch-Straße/Im Wingert wird Tempo 30 angeordnet.
Die Umsetzung dieses Beschlusses verstößt gegen die §§ 45, 3 und 41 der
Straßenverkehrsordnung (StVO) in Verbindung mit den dazugehörigen
Verwaltungsvorschriften (VwV StVO) und Anlage 2 zu § 41 StVO zu Verkehrszeichen 274
„Zulässige Höchstgeschwindigkeit“.Seite 7 von 8
Gedruckt auf 100% Recyclingpapier
zertifiziert mit dem „Blauen Engel“
Im Rahmen der genannten gesetzlichen Grundlage kann nur unter bestimmten
Voraussetzungen angeordnet werden, die innerörtlich geltende Höchstgeschwindigkeit von
50 km/h (§ 3 StVO) auf 30 km/h herabzusetzen. Die Notwendigkeit dazu muss sich aus
Gründen der Verkehrssicherheit oder zum Schutz der Anwohner*innen vor Emissionen
(Lärm / Luftschadstoffe) ergeben. Auch im unmittelbaren Bereich von besonders
schützenswerten Einrichtungen (beispielsweise Kindergärten, Grundschulen) käme eine
streckenbezogene Temporeduzierung in Betracht.
Konkret auf eine streckenbezogene Geschwindigkeitsreduzierung zwischen der
Ampelkreuzung Graf-Stauffenberg-Straße / Lotharstraße und der Ampelkreuzung Robert-
Koch-Straße / Im Wingert bezogen liegen die dazu notwendigen Voraussetzungen jedoch
nicht vor.
Weder haben Unfalluntersuchungen ergeben, dass häufig geschwindigkeitsbedingte
Unfälle aufgetreten sind, noch wurde festgestellt, dass wegen besonderer örtlicher
Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung
erheblich übersteigt. Es handelt sich bei der Örtlichkeit nicht um eine Unfallhäufungsstelle.
Auch aus Lärmschutzgründen kommt die Geschwindigkeitsreduzierung nicht in Betracht,
da die notwendigen Werte / Pegel nicht erreicht werden. Die Strecke ist nicht Teil des
Luftreinhalteplanes, eine hohe Belastung mit Luftschadstoffen ist durch die Lage am
Stadtrand und der lockeren Bebauung nicht zu erwarten.
Schützenswerte Einrichtungen befinden sich nicht unmittelbar an der Strecke, andere
Tatbestandsvoraussetzungen, die eine Temporeduzierung auf 30 km/h ermöglichen und
rechtfertigen würden, liegen nicht vor.
Auf Grundlage obiger Ausführungen muss ich den Beschluss der Bezirksvertretung Bonn
vom 02.11.2021 zur DS-Nr.: 210548 beanstanden.
Die Beanstandung hat gemäß § 54 Abs. 2 S. 2 GO NRW aufschiebende Wirkung.
Die Bezirksvertretung Bonn hat nunmehr darüber zu entscheiden, ob sie den fraglichen
Beschluss vom 02.11.2021 aufhebt oder bestehen lässt. Verbleibt die Bezirksvertretung bei
ihrem Beschluss, entscheidet der Stadtrat gemäß § 37 Abs. 6 S. 5 i.V. mit § 54 Abs. 3 GO
NRW.
Mit freundlichen Grüßen
Katja DörnerSeite 8 von 8

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Datenstand: 02.11.2026, 22:48 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de