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210548-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Bürgerantrag: Tempo 30-Zone zwischen der Ampelkreuzung Graf-Stauffenberg-Straße/Lotharstraße und der Ampelkreuzung Robert-Koch-Straße/Im Wingert

Nummer
210548-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
02.11.2021
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 02.11.2021 Kenntnisnahme
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  1. 210548 Bürgerantrag: Tempo 30-Zone zwischen der Ampelkreuzung Graf-Stauffenberg-Straße/Lotharstraße und der Ampelkreuzung Robert-Koch-Straße/Im Wingert

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
210548-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Bürgerantrag: Tempo 30-Zone zwischen der
Ampelkreuzung Graf-Stauffenberg-
Straße/Lotharstraße und der Ampelkreuzung
Robert-Koch-Straße/Im Wingert
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 05.10.2021 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Die Verwaltung hat sich dem Anliegen des Antragstellers angenommen,
dazu die Möglichkeit zur Einrichtung einer Geschwindigkeitsreduzierung
überprüft und die Polizei angehört.
Um die geltende Geschwindigkeit auf 30 km/h zu reduzieren, sieht die
Straßenverkehrsordnung strenge Voraussetzungen vor, die für die
Verwaltung maßgeblich sind. Leider ist sowohl eine streckenbezogene
als auch eine zonenbezogene Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h
aktuell nicht möglich.
Die Graf-Stauffenberg-Straße / Robert-Koch-Straße ist Bestandteil des
Vorfahrtstraßennetzes der Bundesstadt Bonn und ist als Vorfahrtstraße
klassifiziert. Laut Straßenverkehrsordnung (StVO) ist die Anordnung von
Tempo 30-Zonen innerhalb geschlossener Ortschaften auf
Vorfahrtstraßen unzulässig (§ 45 Abs. 1c).
Die Verwaltung hat daraufhin überprüft, ob eine streckenbezogene
Geschwindigkeitsreduzierung möglich ist.
Gemäß Straßenverkehrsordnung und den dazugehörigen
Verwaltungsvorschriften kann eine Geschwindigkeitsbeschränkung aus
Sicherheitsgründen angeordnet werden, wenn Untersuchungen ergeben
haben, dass Unfallhäufungsstellen aufgetreten sind. Dies gilt jedoch nur
dann, wenn festgestellt worden ist, dass die geltende
Höchstgeschwindigkeit von der Mehrheit der Kraftfahrer:innen
eingehalten wird. Anhaltspunkte dazu liegen nicht vor, das Unfalllagebild
bildet keinen geschwindigkeitsbedingten Unfall für diesen
Streckenabschnitt ab.Seite 1 von 2
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Die Anordnung einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h aus
Lärmschutzgründen kommt nur in Betracht, wenn die auf diesem
Streckenabschnitt ermittelten erforderlichen Werte gem. Lärmschutz-
Richtlinien-StVO und Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen erfüllt
werden. Im genannten Straßenabschnitt der Graf-Stauffenberg-Str.
liegen die Fassadenpegel in der Größenordnung von 65/55 dB(A)
tags/nachts, und damit unterhalb der Grenzwerte. Nur an einem
Gebäude an der Kreuzung Lotharstraße werden 70/60 dB(A)
überschritten.
Die Anordnung einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h aus
Gründen der Luftverschmutzung kommt nicht in Betracht, da der
Abschnitt nicht Teil des Luftreinhalteplans ist. Auch für eine
Erprobungsphase kommt der Bereich nicht in Frage. Es handelt sich um
typische 50er-Straßenräume, für die es momentan auch keine abstrakte
Gefahrenlage gibt.
Die Verwaltung kann die Montage von 3 „Tempohemmschwellen“ nicht
empfehlen. Es sollte bedacht werden, dass diese Strecke auch für
Rettungsfahrten zum St. Marien-Hospital und der UNI-Klinik genutzt
wird. Auch ist damit zu rechnen, dass die Fahrbahnkissen zur Folge
haben werden, dass Fahrzeuge vor den Hindernissen abbremsen und
dahinter erneut beschleunigen. Das kann weiteren Lärm verursachen,
ebenso das "Darüberfahren" so dass die Schwellen dem Ziel des
Antragstellers bezüglich der Lärmverringerung entgegenstehen.
Zusammenfassend regt die Verwaltung an, den Bürgerantrag nicht zu
befürworten und dem Antragsteller bei entsprechender
Beschlussfassung eine Antwort im Sinne dieser Stellungnahme
zukommen zu lassen.
Beschlussvorschlag für die Bezirksvertretung Bonn:
Der Bürgerantrag wird abgelehnt, der Antragstellende wird entsprechend
den Ausführungen der Stellungnahme der Verwaltung über die hierfür
maßgeblichen Gründe unterrichtet. Mit diesem Votum und der Beratung
in der Bezirksvertretung Bonn ist das in § 24 GO NRW für die formelle
Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren zum Abschluss
gelangt.
Anlage/n
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